16.07.2020

Aus der Rechtsprechung

Rückzahlung auf durch einen Gesellschafter durchgereichtes Darlehen nicht nach § 135 InsO anfechtbar

Hat ein Dritter dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt und nutzt der Gesellschafter das Darlehen wiederum zur Weiterreichung an „seine“ Gesellschaft, so sind direkte Rückzahlungen der Gesellschaft an den Dritten nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.02.2020 – Az.: IX ZR 337/18 entschieden. Im konkret zu beurteilenden Fall hatte der Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen bei einem Dritten aufgenommen und dieses Darlehen an „seine“ Gesellschaft weitergereicht. Die Gesellschaft leistete daraufhin Rückzahlungen direkt an den Dritten, musste aber sechs Monate später einen Insolvenzantrag stellen. Der Insolvenzverwalter focht die Rückzahlungen gegenüber dem gesellschaftsfremden Dritten unter Berufung auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO an. Der BGH sah jedoch in dem gesellschaftsfremden Dritten in dieser Konstellation keine „einem Gesellschafter wirtschaftlich entsprechende Person“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dies verdeutlichte der BGH auch mit der Betrachtung, dass eine direkte Darlehensgewährung des Beklagten an die Gesellschaft nicht zu einer Anfechtbarkeit der Rückzahlungen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO geführt hätte.