19.01.2021

Aus der Rechtsprechung

Rechtsprechungsüberblick

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Januar 2021

 

Eröffnungsverfahren

InsbürO 2021, 41 f.: Erledigungserklärung und Druckantrag

BGH, Beschl. v. 24.09.2020 – IX ZB 71/19, ZInsO 2020, 2537

Leitsätze des Gerichts:

1. Erklärt ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag.

2. Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob die Erledigt-Erklärung eines Gläubigerantrags, der durch Erfüllung der Antragsforderung nicht unzulässig geworden ist, den Schluss auf einen Druckantrag erlaubt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die als besondere Anhaltspunkte für einen Druckantrag dienen können.

 

Anmerkung RiAG Ulrich Schmerbach, Göttingen:

Der BGH legt überzeugend dar, dass allein aufgrund einer Erledigungserklärung nach Begleichung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung nicht auf einen unzulässigen Druckantrag geschlossen werden kann, da der Antragsteller regelmäßig ein Motivbündel verfolgt. Der Antragsteller hat ein Wahlrecht, ob er ein Fortsetzungsverlangen gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt; eine Verpflichtung besteht nicht. Daher scheidet eine Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers oder eine Kostenaufhebung aus. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass bei einem ursprünglich zulässigen Eröffnungsantrag der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

 

 

InsbürO 2021, 48: Keine Verfahrenskostenhilfe zwecks Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

AG Hannover, Beschl. v. 21.09.2020 – 904 IN 271/20, ZInsO 2020, 2150 (rkr.)

Zum Sachverhalt:

Der minderjährige Antragsteller, Enkel des Erblassers, beantragt als Erbe, das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers zu eröffnen, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich beizuordnen.

 

Aus der Begründung:

Zumindest für das zu eröffnende Nachlassinsolvenzverfahren (Hauptverfahren) scheidet eine Verfahrenskostenhilfe über § 4 InsO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO … grds. aus. Eine Bereitstellung der zur Durchführung eines (Nachlass-)Insolvenzverfahrens notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln findet generell nicht statt (…). Dies folgt unmittelbar aus § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweist, wenn das Vermögen des Schuldners (hier einschränkend nur der Nachlass) voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Für die InsO wird damit der Grundsatz festgeschrieben, dass ein Insolvenzverfahren nicht auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt wird, sondern aus der Insolvenzmasse zu finanzieren ist (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 20; BGH, Beschl. v. 16.03.2000 – IX ZB 2/00, Rn. 14, …). Anderes gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO nur, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden. Diese Aufzählung ist erkennbar abschließend (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 20; …), anderenfalls man über die Zulassung von Verfahrenskostenhilfe den Normzweck des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliefe (…). … Zur Beschränkung der Haftung des Erben, der nach § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten im Grundsatz unbeschränkt, d.h. mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist in erster Linie in § 1975 BGB die Durchführung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens vorgesehen. Ist eine Haftungsbeschränkung auf diesen Wegen nicht zu erreichen, weil der Nachlass nicht einmal die Kosten für Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren deckt, wird der Erbe nicht im Stich gelassen, sondern ihm nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede als komplementäre Haftungsbeschränkung an die Hand gegeben. Sichergestellt wird damit, dass dem Erben zumindest ein Weg der Haftungsbeschränkung offensteht (…).

                  

 

InsbürO 2021, 48 f.: Kostentragungspflicht im Nachlassverfahren bei Abweisung mangels Masse

AG Hannover, Beschl. v. 18.09.2020 – 903 IN 155/20, ZInsO 2020, 2153 (rkr.)

Aus der Begründung:

Wer der richtige kostenrechtliche Entscheidungsschuldner im Fall der Abweisung eines Erbenantrags auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse ist, wird in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum … nur vereinzelt erörtert und von den wenigen sich explizit dazu äußernden Stimmen auch noch uneinheitlich beantwortet. … Das Gericht schließt sich der Ansicht an, der zufolge bei Abweisung des Nachlassinsolvenzantrags mangels Masse dem antragstellenden Erben einschränkungslos die Kosten aufzuerlegen sind; er ist als verfahrensmäßig Unterliegender richtiger Entscheidungsschuldner. …  Gegen die Sichtweise, Kostenschuldner sei der Nachlass selbst, spricht systematisch, dass Adressat der gerichtlichen Kostenentscheidung stets ein Rechtssubjekt sein muss, … Diese Eigenschaft weist der Nachlass nicht auf. … Verfahrensbeteiligter des Nachlassinsolvenzverfahrens ist beim Erbenantrag … der Erbe selbst als Träger des Nachlasses; ihm kommt die verfahrensrechtliche Schuldnerrolle zu (…).

 

 

Insolvenzverfahren natürlicher Personen

InsbürO 2021, 44 ff.: Neuerwerb nach Eintritt der Voraussetzungen zur Erteilung der Restschuldbefreiung

AG Bochum, Urt. v. 16.10.2020 - 75 C 72/20, ZInsO 2020, 2559

Leitsatz RAin Hildegard Allemand:

Die aufgrund der Abtretungserklärung abgeführten und von dem Treuhänder vereinnahmten Einkommensanteile in der Zeit zwischen Eintritt der Voraussetzungen der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung und Rechtskraft der Entscheidung sind gem. § 300 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 300a InsO an die Schuldnerin auszuzahlen.

 

Anmerkung RAin Hildegard Allemand, Köln:

Die Entscheidung überrascht, nicht, weil sie der Klägerin Recht gibt, sondern weil sie überhaupt ergehen musste. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass sich eigentlich keine Rechtsfrage ergeben kann. Sie steht im Zusammenhang mit der unausweichlichen Tatsache, dass bei vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung zwischen Antragstellung durch den Schuldner, Eintritt der Voraussetzungen und gerichtlicher Entscheidung Zeit vergehen muss, während welcher noch pfändbare Einkommensanteile anfallen. Zur rechtlichen Beurteilung ist zwischen vorzeitiger Erteilung 1. noch während des laufenden Insolvenzverfahrens und 2. in der Restschuldbefreiungszeit zu unterscheiden.

Fallvariante 1 ist eindeutig in § 300a InsO geregelt. § 300a Abs. 1 InsO bestimmt: „Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört Vermögen, dass der Schuldner nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.“ Diese Regelung ist erforderlich, da der Insolvenzbeschlag noch fortbesteht, während die Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung - egal ob vorzeitig oder regulär - schon vorliegen.

§ 300a Abs. 2 InsO bestimmt: „Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb herauszugeben.“  Übertragen auf eine Konstellation wie im vorliegenden Fall steht das Ergebnis fest: Die zwischen Ablauf der Drei-Jahres-Frist, Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 (in diesem Fall Nr. 2) und rechtskräftiger Entscheidung abgeführten Einkommensanteile sind herauszugeben.

Der Sachverhalt des Urteils des AG Bochum unterscheidet sich jedoch in einem Aspekt entscheidend: Der Ablauf der drei Jahre fällt in die Restschuldbefreiungszeit. Der Insolvenzbeschlag greift nicht mehr, da er mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endete, die Abtretungserklärung ist nunmehr Grundlage für die Einziehung des pfändbaren Einkommens. Die tatsächlichen Umstände bleiben gleich: Die drei Jahre sind abgelaufen und bis das Gericht entschieden hat, vergeht Zeit, in welcher weiter Einkommen aufgrund der Abtretungserklärung abgeführt wird. Er drängt sich daher eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens der Regelung des § 300a InsO auf diese Situation in der Restschuldbefreiungszeit förmlich auf. Das könnte nun sicherlich streitig sein – wenn es nicht sogar gesetzlich genauso geregelt wäre: § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO lautet wie folgt: „Wird Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 erteilt, gelten §§ 299 und 300a entsprechend.“

Damit ist das Ergebnis klar: Der Treuhänder hat die pfändbaren Gehaltsanteile weiter einzuziehen und muss später die Summe herausgeben, die zwischen Eintritt der Voraussetzungen (hier: Ablauf der drei Jahre) und rechtskräftiger Entscheidung eingezogen wurden. Aus welchen Gesichtspunkten und aufgrund welcher rechtlichen Erwägung dies anders zu sehen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Verweis des Beklagten auf eine entsprechende Anwendung von § 299 InsO hilft hier nicht weiter.

§ 299 InsO bestimmt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit Rechtskraft der Entscheidung, die die Beendigung herbeiführt, auch das Amt des Treuhänders und die Abtretungsfrist der Abtretungserklärung enden. Hieraus wird geschlossen, dass eine Abtretungspflicht bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung fortbesteht und somit die Rechtsgrundlage für das Vereinnahmen der Gehaltsbestandteile bietet. Dies ist grds. richtig. Es muss aber der weitere Verweis auf § 300a InsO beachtet werden, der das System, das im Insolvenzverfahren gilt, auf die Wohlverhaltensphase überträgt:

Auch im Insolvenzverfahren besteht der Insolvenzbeschlag grds. fort – wie in der Wohlverhaltensphase die Abtretungserklärung. Mit rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung entsteht jedoch ein Auszahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter bzw. gegen den Treuhänder für den konkret zu berechnenden Betrag ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die positive Entscheidung vorlagen. Insolvenzbeschlag und Abtretungserklärung stellen den Rechtsgrund für die Vereinnahmung der Beträge dar, § 300a InsO regelt die Verpflichtung zur Auszahlung.

Unabhängig von dieser klar erkennbaren Systematik verweist das Gericht zusätzlich auf die Entstehungsgeschichte der Regelung: Satz 3 in Abs. 4 des § 300 InsO wurde auf Empfehlung des Bundesrates in das Gesetz eingeführt. Die Begründung dazu lautet wie folgt: „Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll verhindern, dass die Abtretung im Fall einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung erst mit Rechtskraft der Entscheidung endet. Im Falle des § 300a InsO-E stehen nach Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile dem Schuldner zu. Auch im Fall einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.“ (BT 17/13535 S. 28).“ Dass angesichts dieser Eindeutigkeit kein Spielraum für Interpretation oder Meinung von Rechtspflegern bleiben kann, hat das Gericht zu Recht erkannt.

Zuletzt leuchtet die Kontrollüberlegung ein, dass eine Verzögerung der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung - durch Arbeitsbelastung des Gerichts oder Versagungsanträge der Gläubiger - sich zu Lasten des Schuldners auswirken würde, wenn ihm erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung  die pfändbaren Gehaltsanteile wieder zustehen würden. Dann würde die „Werthaltigkeit“ der vorzeitigen Erteilung von Umständen abhängen, die der Schuldner nicht beeinflussen kann. Das steht jedoch im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber gewollten Anreiz für den Schuldner, mit Hinblick auf eine Verkürzung eine „Mehrleistung“ zu erbringen.

 

 

InsbürO 2021, 49: Voraussetzungen des Versagungsgrunds unwahrer Angaben zur Erlangung eines Kredits

LG Wuppertal, Beschl. v. 21.10.2020 - 16 T 162/20, ZInsO 2020, 2479 (rkr.)

Amtlicher Leitsatz:

Die schriftlichen Angaben zur Erwirkung einer Leistungsverfügung gegen ein Kreditinstitut mit der Begründung, das Kreditinstitut habe vermeintliche Kontogutschriften zur Auszahlung freizugeben, da sie unpfändbar seien, erfüllt schon deshalb nicht den Kreditbegriff des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil die begehrte Auszahlung nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft bei dem Schuldner verbleiben soll. Die Geltendmachung eines (Freigabe-)Anspruchs ist vom Wesen her etwas gänzlich anderes als die Beantragung eines Kredits. Allein der Umstand, dass durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde, erfüllt den Kreditbegriff nicht (im Anschluss an LG Düsseldorf, Beschl. v. 06.01.2009, 25 T 810/08).

 

Zum Sachverhalt:

Die Schuldnerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach ihr ein Betrag von über 2.000 € von der Bank ausgezahlt werden musste, um die behauptete wirtschaftliche Not für sich und ihre Kinder abzuwenden. Die dazu gemachten Angaben waren falsch.

 

Aus der Begründung:

Zu Unrecht hat das AG der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Entgegen der Auffassung des AG und der weiteren Beteiligten zu 1. (= Bank) liegen die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vor. … Der Begriff des Kredits ist weit auszulegen (…). Wesentlich ist aber, dass durch das Geschäft dem Schuldner Geld oder geldwerte Mittel i.w.S. zeitweise zur Verfügung gestellt werden (…). Die Schuldnerin begehrte (…) von der weiteren Beteiligten zu 1. keinen Kredit, sondern die Freigabe angeblich nicht aufrechen- bzw. verrechenbarer Zahlungseingänge. … Es handelt sich nicht um die Erwirkung von Geldmitteln, die ihrem rechtsgeschäftlichen Wesen nach nur vorübergehend bei ihr verbleiben sollten. Dass die weitere Beteiligte zu 1. den Auszahlungsbetrag auf dem betreffenden Konto ins Soll stellte und faktisch diesen Vorgang wie einen Kredit behandelte, führt nicht zur Erfüllung des Kreditbegriffs (…).

 

 

InsbürO 2021, 49: Keine Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus Steuerstraftat trotz Tilgung

BGH, Urt. v. 01.10.2020 - IX ZR 199/19, ZInsO 2020, 2711

(IX. Senat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Amtlicher Leitsatz:

Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.

 

Aus der Begründung:

Rn. 8: Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). … Rn. 9: Nach § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem Steuerschuldverhältnis von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO anzumelden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. …  Rn. 11: Ausweislich des … eindeutigen Gesetzeswortlauts hat der Gesetzgeber allein auf die rechtskräftige Verurteilung wegen der in § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO genannten Steuerstraftaten abgestellt. Er hat die rechtskräftige Verurteilung in den Gesetzestext aufgenommen, um "dem Gericht" die Prüfung der Voraussetzungen der Steuerstraftat zu ersparen (BT-Drucks. 17/11268, S. 32). … Rn. 12: Die Regelung des § 51 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist, steht der Anwendung des § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO nicht entgegen. Die insolvenzrechtliche Nachhaftung aus § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO wird durch § 51 Abs. 1 BZRG zeitlich nicht beschränkt. … Rn. 17: … Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine entsprechende zeitliche Beschränkung des Nachforderungsrechts in § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO nicht aufgenommen hat, sondern ausdrücklich ein unbegrenztes Nachforderungsrecht des Fiskus ermöglichen wollte, ergibt sich, dass diese speziellere Regelung der allgemeineren in § 51 Abs. 1 BZRG vorgeht (BGH …).

 

 

 

Unternehmensinsolvenzen

InsbürO 2021, 49: Haftung nach § 823 BGB bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht für Neugläubiger

OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.09.2020 - 6 U 109/19, WKRS 2020, 35874

Amtlicher Leitsatz:

Nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO kann der Ersatz solcher freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.

 

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger beauftragte die S-GmbH und spätere Schuldnerin mit Fassadenarbeiten und leistete Abschlagszahlungen. Nachdem die Leistungen mangelhaft und unvollständig erbracht wurden und die S-GmbH auf außergerichtliche Fristsetzungen nicht reagierte, leitete der Kläger im Sommer 2016 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Im Dezember 2016 wurde über das Vermögen der S-GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und dieses im Frühjahr 2017 eröffnet. Der Kläger verlangt wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht die Kostenerstattung dieses Beweisverfahrens i.H.v. insgesamt 5.857,91 € vom Geschäftsführer der S-GmbH.

 

Aus der Begründung:

Das Landgericht hat … hervorgehoben, dass ab dem 01.01.2014 bis zum 03.03.2016 Zwangsvollstreckungsaufträge von fünf unterschiedlichen Gläubigern jeweils mit Titeln aus dem Jahr 2015 i.H.v. zusammen 79.053,78 € erfolgt sind. … Ob auf der Grundlage dieser Indizien bereits unmittelbar auf die Zahlungsunfähigkeit zu schließen war, muss nicht vertieft werden. Sie rechtfertigen zumindest die vom Landgericht getroffene Annahme der Zahlungseinstellung. … In dem engen zeitlichen Zusammenhang der kostenauslösenden Maßnahmen im August 2016 (…) mit der zunächst für den 01.12.2015 festgestellten Zahlungsunfähigkeit kann davon ausgegangen werden, dass diese zu keinem Zeitpunkt beseitigt war, … Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fern zu halten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. … Neugläubiger sollen davor geschützt werden, mit einer insolventen GmbH in Geschäftsbeziehungen zu treten und ihr, zum Beispiel durch eine Vorleistung, Kredit zu gewähren (…). … Der Schutzzweck der Norm umfasst allerdings auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (BGH …). … Ausgehend hiervon ist der Ersatz der hier geltend gemachten Kosten geboten, …

 

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:

Die Revision wurde wg. grds. Bedeutung zugelassen. Entscheidungserheblich sei die klärungsbedürftige und klärungsfähige, sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle potentiell stellende Rechtsfrage, ob der Gläubiger im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO solche Aufwendungen, die er nach Insolvenzreife und Verletzung der Insolvenzantragspflicht in der vernünftigen Erwartung gemacht hat, gegen den Insolvenzschuldner vor Insolvenzreife begründete Ansprüche durchzusetzen, erstattet verlangen kann (insoweit also Neugläubiger i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung ist). Sie wurde auch eingelegt und ist beim BGH unter dem AZ: II ZR 164/20 anhängig.

   

 

InsbürO 2021, 50 f.: Zur möglichen Abwehr der Haftung eines Kommanditisten

BGH, Urt. v. 21.07.2020 – II ZR 175/19, WKRS 2020, 34342

(II. Senat = u.a. zuständig für Gesellschaftsrecht)

Leitsatz des Gerichts:

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

 

Aus der Begründung:

Rn. 14: … Zur Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gem. § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, …, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, …). Rn. 15: Das Bestreiten der Gläubigerforderungen ist unbeachtlich, wenn dem Kommanditisten Einwendungen aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten sind. … Rn. 16: Diese Grundsätze gelten auch für die persönliche Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers, die "für den Ausfall" oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" festgestellt wurde (…). Diese Beschränkung deutet nur auf das nach § 52 Satz 2, § 190 InsO eingeschränkte Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers bei der Verteilung hin und berührt nicht die Wirkung der Feststellung nach § 178 Abs. 3 InsO (…). … Rn. 25: Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist. … Rn. 29: Die Gesellschafter haften für die Gläubigerforderungen untereinander als Gesamtschuldner, die Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB jeweils beschränkt auf die (wiederaufgelebte) Haftsumme  (BGH …). Rn. 30: Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob der Kläger berechtigt war, mit den von den Kommanditisten eingezogenen Geldern Forderungen zu tilgen, für die diese nicht haften (…) muss vom Senat nicht entschieden werden, … Rn. 32: Die Sache ist, …, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (…). … Rn. 33: Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang in Abhängigkeit der Höhe der von den Gesellschaftern bereits aufgebrachten Summe feststellen müssen, in welcher Höhe Forderungen, für die die Gesellschafter haften, (noch) bestehen.

 

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:

Der BGH erläutert, dass die Zahlungen anderer Kommanditisten in einem Haftungsprozess vom Insolvenzverwalter darzulegen sind. Ob die Gelder noch zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen würde, wäre vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn wenn der Insolvenzverwalter sie fehlerhaft verwendet habe, käme ein Haftungsanspruch nach § 60 InsO in Betracht. Die Frage der korrekten Verwendung hatte die Vorinstanz (OLG München, Urt. v. 08.07.2019 – 21 U 3749/18, InsbürO 2019, 425) aufgeworfen: „Die Kommanditisten würden nicht für die Verfahrenskosten nach § 54 InsO haften, aber ob die realisierten Haftungsbeträge für diese Kosten verwendet werden dürfen, sei eine andere Frage und werde uneinheitlich beantwortet.“ Wenn nach vorstehender BGH-Entscheidung die Zahlungen der anderen Kommanditisten zu berücksichtigen sind und damit insgesamt nur die Gesamtsumme der offenen Forderungen der Gesellschaftsgläubiger geltend gemacht werden darf, dann ist die Frage der Verwendung für die Verfahrenskosten oder Masseverbindlichkeiten letztlich beantwortet.

 

 

InsbürO 2021, 51: Kein Ende des Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer bei Insolvenzeröffnung über GmbH-Vermögen

OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2020 – 2 W 4/20, ZInsO 2020, 1993 (rkr.)

Leitsatz des Gerichts:

Das analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer endet auch in der Gesellschaftsinsolvenz erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.

 

Aus der Begründung:

Es bleibt ein spezifisches Sonderverhältnis zur Gesellschaft bestehen, das den Geschäftsführer zu unveränderter und mit Blick auf die Insolvenzsituation sogar an Bedeutung noch gewinnender Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft verpflichtet. … Die Überleitung der Verfügungsmacht auf den Verwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO bewirkt nicht, dass der Schuldner sich selbst – im Fall einer juristischen Person durch sein jeweiliges Organ – rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten generell nicht mehr betätigen könnte, sondern lediglich, dass ein durch den Schuldner bzw. sein Organ abgeschlossenes Geschäft keinen Anspruch des Dritten gegen die Masse begründet (…).

 

 

 

Anfechtungsrecht

InsbürO 2021, 51: Anfechtung unentgeltlicher Leistung und dazugehöriger Nachweis einer Forderung aus dem Kontokorrent

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2020 – I-12 U 23/19, ZInsO 2020, 2157

Zum Sachverhalt:

Die Schuldnerin bildete mit der I GmbH, über deren Vermögen ebenfalls am 31.03.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die P-Gruppe. … Die streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin betrafen - … - Rechnungen der Beklagten an die I im Zeitraum v. 31.01.2011 – 20.06.2014. Der Kläger (= Insolvenzverwalter) hat geltend gemacht, die Zahlungen der Schuldnerin auf die Verbindlichkeiten der I seien als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, weil die I bereits seit dem 17.02.2011, spätestens aber – wie auch die Schuldnerin – ab dem 01.07.2012 zahlungsunfähig gewesen sei.

 

Aus der Begründung:

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 12/14, Rn. 10 m.w.N., …). Die Wertlosigkeit der getilgten Forderung hat der klagende Insolvenzverwalter, weil dies Voraussetzung für eine unentgeltliche Leistung ist, (darzulegen und) zu beweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2014 – IX ZR 294/13, …). … Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz. … Das LG hat … zutreffend ausgeführt, dass es an einem ernsthaften Einfordern fehlt, wenn die Bank die Überziehung der Kreditlinie geduldet hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2012 – IX ZR 62/10, Rn. 13, …). Die Bank kann in Höhe der geduldeten Kontenüberziehung zwar jederzeit die Rückführung der fälligen Verbindlichkeiten verlangen, solange sie dies allerdings nicht getan und zur Rückzahlung aufgefordert hat, ist der Überziehungsbetrag nicht fällig im Rechtssinne. … Die Berechnung von Überziehungszinsen spricht dabei … gerade nicht für ein ernsthaftes Einfordern des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der Überziehung.

 

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:

Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Das Verfahren ist zum Stand der Druckfreigabe Anfang Dez. 2020 beim BGH unter dem AZ: IX ZR 44/20 anhängig.

 

 

InsbürO 2021, 51 f.: Unzulässige Herbeiführung der Gläubigerbenachteiligung durch den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess gegen Kommanditisten

OLG Hamburg, Urt. v. 26.06.2020 - 11 U 251/17, ZInsO 2020, 1654

Leitsatz des Gerichts:

Ein Insolvenzverwalter kann sich im Anfechtungsprozess gegen die Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen auf eine von ihm selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung (hier: Rücknahme von ihm selbst erhobener Widersprüche gegen nicht bestehende Forderungen der Kommanditisten) nicht berufen. Eine solche Zurücknahme stellt sich als offensichtlich insolvenzzweckwidrig und damit im Lichte des § 1 Satz 1 InsO zugleich als rechtswidrig dar.

 

Aus der Begründung:

Nachdem der Senat bei dem Kläger (= Insolvenzverwalter) … angefragt hat, ob diese und die weiteren 33 noch anhängigen Klagen nunmehr zurückgenommen würden, teilte der Kläger … mit, er werde nunmehr seine Widersprüche gegenüber den von den Treuhandkommanditisten angemeldeten Forderungen zurücknehmen, sodass nunmehr die Summe der anerkannten Forderungen die Insolvenzmasse deutlich übersteige, sodass Zweifel an der Gläubigerbenachteiligung nicht mehr bestehen könnten. Er müsse nicht erläutern, aus welchem Grunde er nunmehr von einem Bestehen der Forderungen ausgehe. … Es sei weder ersichtlich noch seitens des Klägers dargetan, aus welchen materiell-rechtlichen Gründen der Kläger nunmehr seine Widersprüche zurückgenommen habe; nach jetzigem Sach- und Streitstand dürfte der Beweggrund allein darin liegen, der vorliegenden Klage zum Erfolg zu verhelfen … Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt dem Senat auch nicht die "Prüfungskompetenz" für die Feststellung der Insolvenzzweckwidrigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der Widerspruchsrücknahmen zu deren Unbeachtlichkeit für die Frage, ob der eingeklagte Betrag noch zur Gläubigerbefriedigung benötigt wird, führt. Schon deshalb trifft es auch nicht zu, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit nur in einem Rückforderungsprozess, nicht aber in einem Anfechtungsverfahren zu klären wäre. … Schon mit Blick auf die durch § 91a ZPO eröffneten prozessualen Handlungsmöglichkeiten hat … keine Veranlassung bestanden, die Insolvenzmasse, die sich nach seinem eigenen Vorbringen aktuell auf 3.310.274,42 € beläuft, aufgrund der Rücknahmen der von ihm erhobenen Widersprüche Forderungen i.H.v. nunmehr 21.168.574,98 € – statt wie bislang festgestellten Forderungen i.H.v. lediglich knapp 130.000 € – auszusetzen.

                  

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:

Die Revision wurde nicht zugelassen, aber es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim BGH unter dem AZ: IX ZR 133/20.