14.09.2021

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

September 2021: InsbürO 2021, 346 ff.

 

BMF-Schreiben

Klärung von Anwendungsfragen bei Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2020

Wir hatten im letzten Heft über die Verlängerung der Frist bis zum 31.10.2021 zur Abgabe von Steuererklärungen, die von Steuerberater/innen erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen, berichtet (InsbürO 2021, 302). In 149 Abs. 2 Satz 2 AO wurden die Worte „sieben Monate“ durch „zehn Monate“ ersetzt (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 37, S. 2035). Das BMF hat am 20.07.2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, mit dem Anwendungsfragen geklärt werden, so u.a. dass vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO von dieser Fristverlängerung unberührt bleiben, wie mit weiteren Fristverlängerungen auf Antrag und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen umzugehen ist. Das BMF-Schreiben ist unter www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben abrufbar.

 

Billigkeitsmaßnahmen bzgl. Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe

Das BMF hat am 23.07.2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, mit dem Billigkeitsmaßnahmen bzgl. der Umsatzsteuer zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen Unwetterereignisses im Juli 2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen vorgestellt werden. Bis zum 31.12.2021 wird von der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe bei der Überlassung von Wohnraum (z.B. von Hotels), bei der Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden oder bspw. bei Personalgestellung abgesehen. Es gibt darüber hinaus Regelungen zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 (Herabsetzung auf Null ohne Berührung der Dauerfristverlängerung) und zu Sachspenden (Verzicht auf Besteuerung unentgeltlicher Zuwendungen). Letztere greift bis zum 31.10.2021. Das BMF-Schreiben können Sie unter www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben finden.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Kinderfreizeitbonus nicht pfändbar

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ einen Kinderfreizeitbonus als weitere finanzielle Hilfe beschlossen. Die Einmalzahlung i.H.v. 100 € sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen erhalten, um insbesondere Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Auszahlung war für August 2021 vorgesehen, dürfte also bei Erscheinen dieser Ausgabe bereits erfolgt sein. Diese Zahlungen werden daher entsprechend auf den Konten einiger Schuldner/innen eingegangen sein. Die Auszahlung erfolgte durch unterschiedliche Behörden (bspw. Familienkasse), je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. Die Bundesagentur für Arbeit weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass der Kinderfreizeitbonus grds. nicht pfändbar sei. Einzige Ausnahme sei die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes. Die Banken dürfen diese Beträge daher nicht als pfändbares Guthaben auf den P-Konten sperren und nicht an die Insolvenzverwalter/innen auszahlen.

 

Palandt und Schönfelder werden umbenannt

In einer Meldung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 27.07.2021 ist folgendes auszugsweise zu lesen: „Der Beck Verlag wird die Werke seines Verlagsprogramms umbenennen, die noch nach Juristen benannt sind, die während der NS-Diktatur eine aktive Rolle eingenommen haben.“ Der wohl bekannteste Kurzkommentar zum BGB wird nicht mehr den Namen Otto Palandts tragen. Die im Nov. 2021 erscheinende Neuauflage werde nach dem aktuellen Koordinator der Autorinnen und Autoren, RiBGH Dr. Christian Grüneberg, benannt. „Die Gesetzessammlung „Schönfelder“ wird künftig vom Vorsitzenden der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages Prof. Dr. Mathias Habersack herausgegeben, … Dass der Verlag die Werke nun doch umbenennen will, begründete Verleger Beck damit, dass man Missverständnisse ausschließen wolle. In Zeiten zunehmenden Antisemitismus‘ ist es mir ein Anliegen, durch unsere Maßnahmen ein Zeichen zu setzen. …“ Die vollständige Meldung können Sie über www.brak.de > Zur Rechtspolitik (rechts) > national (Auflistung links) > 27.07.2021 lesen. Beide Werke gehören zu den Standardwerken einer Anwaltskanzlei und werden auch in Insolvenzbüros genutzt. Wenn man sie zukünftig in den Regalen sucht, hilft diese Information über die Umbenennung.

 

Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz

Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz hat zum Ziel, ein Basisregister für Unternehmensstammdaten i.V.m. einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zu schaffen, das Unternehmen von Berichtspflichten entlasten soll, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip). Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer diene perspektivisch nicht nur dem Informationsaustausch unter den Registern, sondern schaffe auch die Voraussetzung für die einheitliche Identifizierung von Unternehmen für alle Verwaltungsakte i.S.d. „Once-Only“-Prinzips. Die registerführende Stelle solle das Statistische Bundesamt sein. Die einheitliche Wirtschaftsnummer soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der AO werden. Das Gesetz ist am 14.07.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 – Teil I, Nr. 42, S. 2506) verkündet worden und - mit einer Ausnahme bzgl. Art. 2 - am Tag danach in Kraft getreten. Das Statistische Bundesamt hat dazu am 15.07.2021 eine Pressemitteilung (Nr. 345) veröffentlicht, die Sie unter www.destatis.de > Presse > Pressemitteilungen einsehen können. Darin wird u.a. ausgeführt: „Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat den gesetzlichen Auftrag zum Aufbau eines Registers über Unternehmensbasisdaten erhalten. … Das Entlastungspotenzial für alle, die mit Unternehmensdaten arbeiten, ist enorm. Deshalb werden wir alles dafür tun, dass wir ab 2023 mit der Befüllung des Registers beginnen können.“ Das Statistische Bundesamt nennt das Jahr 2023, weil erst ab dem 01.01.2023 die Übermittlung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer verpflichtend wird. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 UBRegG, wonach Art. 2 des Gesetzes erst am 01.01.2023 in Kraft treten wird. Mit Art. 2 des Gesetzes wird das SGB VII – das Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält – geändert. Darin geht es um die Übermittlung und Speicherung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer. Da diese Identifizierungsnummer demnächst also größere Bedeutung erlangen wird, sollte sie in den Datenpool über Unternehmensdaten in den Gutachten und Berichten aufgenommen werden.

 

Beratungsanstieg bei den Verbraucherberatungsstellen

Die Insolvenzsachbearbeiter/innen werden es kennen: Es gibt gut informierte Schuldner/innen und welche, die noch enormen Aufklärungsbedarf haben. Die unterschiedliche Qualität der Verbraucherberatungsstellen wird insoweit immer wieder deutlich und so mancher mag sich auch mal darüber ärgern, dass Schuldner/innen angeblich im Vorfeld bspw. das Thema „Kostenstundung“ nicht verstanden hätten. Aber im Insolvenzbüro sollte man ggf. auch nach Ursachen suchen. Eine kann bspw. die enge personelle Ausstattung der Beratungsstellen sein, insbesondere wenn die Beratungsnachfragen extrem steigen – wie dies nachfolgend anhand der statistischen Daten deutlich wird. Im Newsletter 6/2021 der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. wird insoweit auf eine Arte-Dokumentation verwiesen, in der auch mal die Situation der Beratungskräfte in den Mittelpunkt gestellt werde, wenn 1/3 mehr Anfragen zu verzeichnen seien. Auch zeige die Doku, wie Corona den Beratungsalltag verändere. Der Film sei bis zum 01.12.2021 abrufbar. Interessierte finden ihn unter www.arte.tv und dem Suchbegriff „Schuldenfalle Corona – Beratung am Limit“.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID fordert Aussetzung der Insolvenzantragspflichten für Flutopfer

In einer Pressemitteilung vom 19.07.2021 wird bekannt gegeben, dass der VID die Justizministerin und die Rechtspolitiker des Deutschen Bundestages auf die schwierige insolvenzrechtliche Situation durch die jüngste Flutkatastrophe aufmerksam gemacht hat. Es gehe darum, Haftungsrisiken für Unternehmer und Geschäftsführer zu vermeiden, sofern an eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit aufgrund der aktuellen Ereignisse nicht zu denken sei. Eine Lösung liege in der temporären Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dazu verweist der VID auf die Gesetzgebung zur letzten Flutkatastrophe im Jahr 2016 und regt eine vergleichbare Regelung für die aktuelle Situation an. Darüber hatten wir ebenfalls in der InsbürO berichtet, zuletzt über das Auslaufen der Aussetzungsfrist am 31.12.2017 (InsbürO 2017, 134): Die Regelung wurde damals im Rechtsvereinfachungsgesetz v. 29.07.2016 getroffen (BGBl. 2016 – Teil 1, Nr. 3, S. 1824 – Art. 3a). Der VID erläutert in der vorgenannten Pressemeldung: „…Daher sollte der Gesetzgeber, trotz der parlamentarischen Sommerpause, die Insolvenzantragspflicht so schnell wie möglich aussetzen. … Der VID appelliert an das Verständnis und die Tatkraft aller Beteiligten, eine schnelle Lösung i.S.d. Betroffenen zu finden.“ Die vollständige Pressemitteilungen können Sie unter www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen einsehen.

 

Stellungnahme BAKinso zur Länderumfrage aus Bremen betr. „forum shopping“

Der BAKinso hat am 21.07.2021 eine Stellungnahme zu den als „Bremer Modell“ öffentlich bekannt gewordenen Vorgängen einer manipulativen Veränderung der Umstände insolvenzgerichtlicher Zuständigkeiten (s. u.a. Kollbach, INDAT-Report 2020, 52 – Ausgabe 10/2020) und der vor diesem Hintergrund initiierten Länderumfrage der Landesjustizverwaltung Bremen abgegeben.  Darin wird zunächst die Problematik näher erläutert: „Im Ergebnis geht es um eine auch als „nationales forum shopping“ zu beschreibende Methodik, ein Insolvenzverfahren in den Zuständigkeitsbereich eines eigentlich nach § 3 Abs. 1 InsO nicht zuständigen Insolvenzgerichtes „zu verschieben“, um entweder eine intendierte Verfahrensbehandlung zu erlangen, eine intendierte Insolvenzverwalter-/Sachwalterbestellung zu erlangen und/oder eine Geschäftsverbindung mit einem Dienstleister des Unternehmens aufrechtzuerhalten (§ 4 Abs. 1 S. 3 InsVV) oder alle diese Ziele zugleich zu verwirklichen. Die vorgenannte Methodik ist geeignet, Gläubigerinteressen zu beeinträchtigen, die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters/Sachwalters zu gefährden und das Insolvenzverfahren als Ordnungs- wie Sanierungsverfahren in Misskredit zu bringen.“ Es sind nunmehr Änderungen von drei gesetzlichen Regelungen der InsO geplant, auf die der BAKinsO näher eingeht: § 3 InsO (Örtliche Zuständigkeit), § 27 InsO (Eröffnungsbeschluss) und § 60 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters). So soll § 3 Abs. 1 InsO um einige manipulationshindernde Bedingungen ergänzt worden, u. a. dadurch, die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen auch dann gelten, wenn der Firmensitz in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung oder danach verlegt wurde. Im Eröffnungsbeschluss sollen künftig ergänzende Daten bei Umfirmierung, Sitzverlegung oder einem Wechsel der Geschäftsleitung aufgeführt werden, so bspw. die vorherige Firmierung, das bisherige Registergericht und Namen und Wohnsitz der bisherigen Geschäftsleiter. Die vorgeschlagene Haftungserweiterung für den Insolvenzverwalter in § 60 InsO wird vom BAKinso abgelehnt, u.a. mit der Begründung, dass sich verbandsrechtlich geltende Grundsätze von Berufsverbänden nicht als generelle Haftungsnorm eignen. Die 6-seitige Stellungnahme finden Sie über www.bak-inso.de > Downloads > Dokumente/Stellungnahmen > Gesetzgebung > 21.07.2021.

 

Gesetzgebungsverfahren

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

Das BMJV berichtet in einer Pressemitteilung vom 04.08.2021, dass die Bundesregierung an diesem Tag eine Formulierungshilfe zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen habe, die den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung zugeleitet worden sei. So wird u.a. erläutert: „ Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht. Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten bspw. angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind. … Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10.07.2021 bis zum 31.10.2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31.03.2022 verlängert werden könnte.“ Die vollständige Pressemeldung finden sie unter www.bmjv.de > Presse > Pressemitteilungen > 04.08.2021.

 

Statistik

Blick auf die Insolvenzzahlen

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 10.08.2021 (Nr. 376) wurden im Mai 2021 25,8 % weniger Unternehmensinsolvenzen gemeldet als im Vergleichsmonat Mai 2020. Das Wiedereinsetzen der Antragspflicht ab Mai 2021 zeige sich darin also noch nicht. Die meisten Unternehmensinsolvenzen hätte es im Baugewerbe gegeben. Nach einer vorherigen Meldung vom 13.07.2021 (Nr. 335) habe sich die Zahl der Verbraucherinsolvenzen dagegen im April 2021 fast verdoppelt: Es sei ein Anstieg von 96,1 % zu verzeichnen. Es werde davon ausgegangen, dass der Grund hierfür in der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zu sehen sei. Die vollständigen Pressemitteilungen finden Sie unter www.destatis.de > Presse > Pressemitteilungen. In der ZInsO 27/2021 (S. 1384) ist ein Insolvenzmonitor für das 1. Quartal 2021 zu finden. Fröhlich analysiert die seit Monaten niedrigen Zahlen und erläutert dabei: „Das geringe Insolvenzaufkommen lässt … vereinzelt unter Wissenschaftlern die mutige These aufkommen, dass es die vielbeschworenen Zombie-Unternehmen doch gar nicht gebe und die deutsche Wirtschaft offensichtlich deutlich besser aufgestellt sei als vielfach angenommen.“ Dem Insolvenzmonitor ist auch zu entnehmen, dass der Anteil an Eigenverwaltungsverfahren 44 % im I. Quartal 2021 betrug, wobei die Schutzschirmverfahren 19 % davon ausmachten.

            

Weiterhin keine Insolvenzwelle: Erklärung dazu vom VID

Der VID hat mit einer Pressemitteilung vom 13.07.2021 zu den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten und vorstehend vorgestellten Daten Stellung genommen. So seien die anhaltend niedrigen Unternehmensinsolvenzzahlen auf der einen Seite die Folge des weiterhin staatlich gelenkten Insolvenzgeschehens. Doch es gäbe auch Faktoren wie die Gründungsdynamik in Deutschland, die einen Einfluss auf das Insolvenzgeschehen habe und die bisher wenig beachtet worden sei. So führt der VID aus: „In den letzten 15 Jahren ist die Zahl der Gewerbeanmeldungen von 960.000 (im Jahr 2004) auf 660.000 (im Jahr 2020) zurückgegangen. Im selben Zeitraum haben sich die Unternehmensinsolvenzen um zwei Drittel verringert. Die Insolvenzen stehen in einer direkten Relation zu den Unternehmensgründungen. Junge Unternehmen sind in den ersten fünf Jahren nach Gründung deutlich insolvenzanfälliger als ältere Unternehmen. … Die Corona-Pandemie hat den Effekt im Jahr 2020 noch verstärkt: Durch sie hat die Gründungsbereitschaft noch weiter abgenommen.“ Die vollständige Pressemitteilungen finden Sie unter www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen.

 

Allgemein

Problematik bei den neuen Antragsformularen für Verbraucherinsolvenzverfahren

Die BAG-SB weist in ihrem Newsletter 6/2021 vom 25.06.2021 darauf hin, dass es weiterhin Probleme mit den neuen Antragsformularen gäbe. So würden Insolvenzanträge abgelehnt oder zur Korrektur angemahnt werden, allein weil in der Fußzeile eine „falsche“ Angabe zur „amtlichen Fassung“ gemacht werde, also vermeintlich das „falsche Formular“ genutzt werde. Die BAG-SB weist insoweit allerdings darauf hin, dass man jetzt auf die Website des BMJV verweisen könne, denn dort wurde zu den Antragsformularen ein Hinweise aufgenommen, der wie folgt lautet: „Formulare in der seit dem 31.12.2020 geltenden Fassung: Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung die Anpassung der Fassungsangabe in der Fußzeile jeder Formularseite unterblieben. Sie lautet gem. der im BGBl. verkündeten Änderungen „Amtliche Fassung 7/2014“ und ist damit geeignet, Unsicherheit darüber auszulösen, ob es sich um die derzeit maßgebliche Fassung der Formulare handelt. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, ist die Fassungsangabe „Amtliche Fassung 7/2014“ in den verlinkten Formularen durch die Angabe „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt worden.“ Diesen Hinweis finden Sie über www.bmjv.de > Publikationen > Formulare, Muster und Vordrucke > Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Er ist unter dem Bild der Broschüre über dem tatsächlichen Link zu den Formularen zu lesen.

 

Laufendes Verfahren beim BFH

Und wieder werfen wir einen kurzen Blick auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof, deren Ausgang für die tägliche Praxis von Bedeutung sein wird:

BFH - X R 36/20 zur Einkommensteuer, zum Aufgabe- und Veräußerungsgewinn:

„Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 4 InsO (in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung):

1. Stellen die seit der Bestellung des vorl. Insolvenzverwalters (mit Zustimmungsvorbehalt und dem Recht zum Forderungseinzug) begründeten Einkommensteuerschulden im Zusammenhang mit einer Grundstücksvermietung sowie einer mitunternehmerischen Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 4 InsO dar?

2. Führt ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn zu einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn der Insolvenzschuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB als Kommanditist aus der Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG ausscheidet?“