28.07.2022

News aus der Branche

News aus der Branche
 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.
 

Juli 2022: InsbürO 2022, 258 - 259

 

BMF-Schreiben

Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token

Mit einem BMF-Schreiben vom 10.05.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen den Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und praktikablen Leitfaden zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung nicht nur von Bitcoins an die Hand gegeben, so die Erläuterung. Behandelt werden neben dem An- und Verkauf virtueller Währungen und sonstiger Token insbesondere die Blockerstellung, die beim Bitcoin Mining genannt wird. Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragssteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wir hatten im Juniheft einen Beitrag zu Kryptowährungen in der Insolvenz veröffentlicht. In diesem BMF-Schreiben werden auf den ersten 10 Seiten zunächst einmal Begrifflichkeiten bzw. virtuelle Währungen erläutert, die den Insolvenzbüros für ein Verständnis dieser „neuen Werte“ im Insolvenzverfahren helfen können. Das BMF-Schreiben ist über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 10.05.2022 abrufbar.

 

Einzelfragen zur Abgeltungssteuer

Am 19.05.2022 ist ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht worden. Darin werden auf 125 Seiten Einzelfragen zur Abgeltungssteuer geklärt. Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen. Auf S. 65 ist unter der Rn. 155 eine Regelung für den Insolvenzverwalter zu finden. Dort heißt es: „Betriebliche Konten und Depots, die durch einen Insolvenzverwalter verwaltet werden, fallen nicht unter die Regelungen der Rn. 152 und 154. Zum Nachweis, dass es sich um ein betriebliches Konto handelt, reicht eine Bestätigung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Kreditinstitut aus.“ Unter Rn. 152 wird geregelt, dass Treuhandkonten und -depots nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Regeln, d. h. grds. wie Privatkonten und -depots zu behandeln seien. Nach Rn. 154 ist eine Freistellung des Betriebsvermögens gem. § 43 Absatz 2 Satz 3 EStG von den Kapitalertragssteuertatbeständen bei Treuhandkonten und -depots nicht möglich. Sie finden das BMF-Schreiben über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 19.05.2022.

 


Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Neue Pfändungsfreigrenzen

Am 25.05.2022 wurden die neuen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben (BGBl. 2022 Teil I – Nr. 18, S. 825). Sie gelten seit dem 01.07.2022. Danach erhöht sich der monatliche pfändungsfreie Grundbetrag von 1.252,64 € auf 1.330,16 € und damit monatlich um 77,52 €. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wurde bis Juli 2021 jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst (§ 850c Abs. 2a ZPO a.F.). Durch eine Regelung im Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wird seit 2021 nun eine jährliche Anpassung vorgenommen. Dies ist § 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO zu entnehmen. Dort ist auch geregelt, dass die Anpassung anhand der sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG erfolgt. Die genauen Beträge auch für wöchentliche und tägliche Zahlweisen von Arbeitseinkommen ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 im Bundesgesetzblatt wie zuvor genannt. In dieser InsbürO-Ausgabe erhalten Sie eine laminierte aktualisierte Pfändungstabelle zur Nutzung für die tägliche Arbeit. Bitte wundern Sie sich aber nicht. Dort ist als pfändungsfreies Grundeinkommen ein Betrag i.H.v. 1.339,99 € aufgeführt. Wir hatten es schon häufiger erläutert: Dies liegt an der Rundungsproblematik des § 850c Abs. 5 ZPO. Darüber hinaus dürfen wir auch wieder auf die möglichen Downloads über www.judis.info verweisen. Dort ist nicht nur die aktuellen Pfändungstabelle hinterlegt, sondern finden Sie auch Excel-Tabellen, mit denen Sie relativ schnell das pfändbare Nettoeinkommen ermitteln können, wenn Ihnen Gehaltsabrechnungen mit tlw. pfändbaren und tlw. unpfändbaren Anteilen vorliegen. Diese Excel-Tabellen werden jeweils aufgrund der Veränderung der Pfändungsfreigrenzen aktualisiert und stehen dort zum Download zur Verfügung.   

 

Steuerentlastungsgesetz

Die Bundesregierung hat bekanntlich ein Maßnahmenpaket beschlossen, wonach Bürger und Bürgerinnen und Familien schnell und unbürokratisch entlastet werden. Danach gibt es u.a. eine Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen, Selbständigen und Gewerbetreibenden i.H.v. 300,00 €, eine Einmalzahlung von 100,00 € für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat und eine Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen von 200,00 €. Es stellt sich nunmehr für die Insolvenzbüros die Frage, ob diese bei den Schuldnern eingehenden Zahlungen unpfändbar sind. Für den „Kinderbonus“ wird die Unpfändbarkeit von der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Homepage bestätigt. Die Zahlungen sollen voraussichtlich im Aug. 2022 fließen. Die Zahlungen für die Erwerbstätigen sind für Sept. 2022 vorgesehen und sollen über die Arbeitgeber ausgezahlt werden. Hier sind offensichtlich noch einige Fragen offen. Es gibt zwar seit Mitte Juni 2022 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums einige FAQ, aber die Frage der Pfändbarkeit wird dort (noch) nicht behandelt. Wir werden daher auf das Thema noch einmal rechtzeitig zurückkommen. Heute soll nur für diese Frage der Pfändbarkeit schon sensibilisiert werden.

 

Erklärungspflicht im Rahmen der Grundsteuerreform

Die Bewertung von Grundstücken erfolgt derzeit nach dem Einheitswert. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 diese bisherige Rechtslage für verfassungswidrig erklärt.  Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks werde durch die bisherige Berechnung nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke würden unterschiedlich behandelt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neuregelung geschaffen. Das Gesetz enthält Änderungen in 17 Gesetzen und mehr als 25 Anlagen. Nach § 229 BewG sind Grundstückseigentümer auskunftspflichtig und das betrifft auch die Insolvenzbüros, wenn Grundstücke vom Insolvenzbeschlag umfasst sind. Bis zum 31.10.2022 müssen alle Grundstückseigentümer eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, in welcher sie Angaben zu ihrem Grundbesitz auf den Stichtag 01.01.2022 machen. Die Finanzamtszuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundbesitzes. Es besteht die gesetzliche Vorgabe zur elektronischen Erklärungsabgabe. Über „Mein ELSTER“ ist die elektronische Erklärungsabgabe ab dem 01.07.2022 – also ab diesem Monat - kostenlos möglich. Auf Grundlage der von den Finanzämtern festgestellten Werte werden die Städte und Gemeinden ab 2025 die neue Grundsteuer erheben. Bis dahin sei die Grundsteuer wie bisher auf Grundlage der bisherigen Rechtslage zu zahlen. Weitergehende Informationen erhält man über die Homepage www.grundsteuerreform.de. Dort ist auch ein kurzes Video von ca. 3 min. zu finden zu folgenden Fragen: Was ist die Grundsteuer? Warum ist sie wichtig? Und wie kann ich meine Erklärung abgeben? Außerdem haben wir diese Thematik in der Rubrik „Fragezeichen“ in diesem Heft aufgegriffen.

 

Erklärungspflicht im Rahmen des Zensus 2022

Der Zensus ist eine statistische Erhebung, mit der ermittelt wird, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Auf der Homepage www.zensus2022.de wird u.a. erläutert: „Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Bevölkerungszahl notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft leisten muss. In Deutschland ist der Zensus 2022 eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird. Mit dem Zensus 2022 nimmt Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde teil, die seit 2011 alle zehn Jahre stattfinden soll. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der anstehende Zensus von 2021 in das Jahr 2022 verschoben.“ Damit fällt diese Befragung nun mit der vorstehenden Befragung zur Grundsteuerreform zusammen, ist davon aber unabhängig. Es erfolgt eine parallele Datenerhebung, weil unterschiedliche Merkmale abgefragt und erhoben werden. Auch insoweit können die Insolvenzbüros also betroffen sein, denn nach § 24 ZensG 2022 sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Nähere Informationen findet man über die vorgenannte Homepage.

 


Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Planungsfristen angesichts aktueller Krisen verkürzen

Der Gravenbrucher Kreis plädiert in einer Pressemitteilung vom 11.05.2022 dafür, angesichts der aktuellen Krisen die Fristen für die Finanzplanung von Unternehmen zu verkürzen, um sowohl Rechtssicherheit für Geschäftsführungen als auch den Schutz von Gläubigerinteressen besser zu wahren. Eine erneute Aussetzung von Insolvenzantragspflichten werde abgelehnt. Es heißt es in der Meldung weiter: „Die Aus- und Nachwirkungen der Corona-Pandemie und aktuell auch des Krieges in der Ukraine auf Rohstoffpreise und Lieferketten erschweren die Planbarkeit für Unternehmen erheblich. Nach geltendem Recht (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO) sind Geschäftsführungen jedoch gehalten, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie nicht in der Lage sind, eine positive Fortführungsprognose für ihr Unternehmen für die nächsten zwölf Monate darzulegen. Nach Ansicht des Gravenbrucher Kreises sollte diese Planungsfrist in der aktuellen Krisensituation auf sechs Monate halbiert werden. Damit gewännen Geschäftsführungen die Möglichkeit, ihr unter normalen Umständen funktionierendes Unternehmen weiterzuführen, ohne sich einem erhöhten Risiko zivil- oder strafrechtlicher Haftung durch eine Insolvenzverschleppung auszusetzen. Ähnlich sollte auch die Planungsfrist im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens verkürzt werden. Hier schlägt der Gravenbrucher Kreis eine Halbierung des Prognosezeitraums von sechs auf drei Monate vor, um die laufende Sanierung von Unternehmen nicht zu gefährden.“ Die Pressemitteilung und die Stellungnahme finden Sie zum Download auf der Homepage www.gravenbrucher-kreis.de.

 


Statistik

Auf und Ab bei den Insolvenzanträgen

Im Juniheft hatten wir noch von einem Anstieg bei der Zahl der beantragten Regelinsolvenzen im März 2022 um 27,0 % gegenüber Febr. 2022 berichtet. Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) vom 11.05.2022 (Nr. 198) gibt es nunmehr 20,8 % weniger beantragte Regelinsolvenzen im April 2022 als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat 2021 waren es bei den Unternehmensinsolvenzen im Febr. 2022 ein Minus von 5,3 % und bei den Verbraucherinsolvenzen im Febr. 2022 ein Minus von 30,9 %. Die meisten Insolvenzen gab es im Baugewerbe. Die vollständige Pressemitteilung kann über www.destatis.de > Pressemitteilungen > Nr. 198 eingesehen werden.