14.02.2023

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

Februar 2023: InsbürO 2023, 54 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale nach Jahressteuergesetz 2022

Kurz vor dem Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist das Jahressteuergesetz 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden[1]. Über nähere Details werden wir in der nächsten Ausgabe berichten. Für den Moment sei nur auf die für die Praxis wichtige Regelung im Hinblick auf die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale hingewiesen. Diese ist jetzt in § 122 Satz 2 EstG geregelt und am 21.12.2022 in Kraft getreten. Insoweit finden Sie in diesem Heft auch eine Entscheidung des LG Hildesheim[2], die diese Neuregelung bereits berücksichtigt. Außerdem berichten wir in diesem Heft von einer Stellungnahme von Wipperfürth zur Frage der Rückwirkung dieser Neuregelung[3].

 

Gesetzgebungsverfahren

EU-Kommission legt Richtlinienentwurf für Harmonisierung des Insolvenzrechts vor

Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV[4] hat am 08.12.2022 eine Pressemitteilung mit den Kernaussagen zum Richtlinienentwurf der EU-Kommission für die Harmonierung des Insolvenzrechts veröffentlicht. Danach begrüßt sie das Vorhaben, einen einheitlichen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt voranzutreiben. In der Meldung heißt es auszugsweise: „Die unterschiedlichen nationalen Insolvenzrechtrechtsordnungen führen bisher zu einer erheblichen Unsicherheit seitens der Gläubiger. Die Europäische Zentralbank (EZB) forderte deshalb wiederholt, dass die verschiedenen Insolvenzregelungen einzelner Länder effizient vereinheitlicht werden müssten, um mehr Transparenz und Sicherheit für die einzelnen Akteure am Markt zu schaffen. … Der Richtlinien-Vorschlag der EU verfolgt u.a. drei Ziele: Die Realisierung der Insolvenzmasse durch Verwertung des Schuldnervermögens, Effizienz und Berechenbarkeit der Verfahren sowie eine faire Verteilung unter den Gläubigern. Im Wesentlichen beinhaltet der Vorschlag der Kommission, der durch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt werden soll, die folgenden Bereiche:

  • Einführung eines „Pre-Pack“-Insolvenzverfahrens,
  • Stärkung des „Asset Tracing“[5] in grenzüberschreitenden Verfahren durch verbesserten Zugang zu Informationen und Registern,
  • Vereinfachte Abwicklungsverfahren für Kleinstunternehmen,
  • Anforderungen zur Verbesserung der Vertretung von Gläubigerinteressen im Verfahren durch Gläubigerausschüsse,
  • Regelungen zur rechtzeitigen Antragstellung durch die Geschäftsleiter und
  • Mindestanforderungen an die Insolvenzanfechtung.

… Schon die Stellungnahmen im Vorfeld haben gezeigt, dass das sog. vereinfachte Abwicklungsverfahren für Kleinstunternehmen vielen missfallen wird, da es in Fällen  geringer Vermögensmasse verwalterlos und nur mit optionaler Anfechtung ablaufen könnte. Dagegen bleibt die von manchen befürchtete Beschränkung des deutschen Anfechtungsrechts aus. Die in diesem Bereich vorgeschlagenen Standards der EU orientieren sich vielmehr am geltenden deutschen Recht und schließen strengere Regelungen auch nicht aus.“ Sie können die Meldung unter www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > 08.12.2022 einsehen.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Änderung des Basiszinssatzes zum 01.01.2023

Auf mögliche Änderung des Basiszinssatzes hatten wir im letzten Heft bereits hingewiesen[6]. Zum Zeitpunkt der Druckfreigabe der Januarausgabe war eine Bekanntmachung allerdings noch nicht erfolgt. Inzwischen hat die Bundesbank in einer Pressemitteilung vom 27.12.2022 mitgeteilt, dass der Basiszinssatz auf 1,62 % angehoben wird. Die letzte Änderung war zum 01.07.2016 erfolgt. Bis zum 31.12.2022 betrug der Basiszinssatz -0,88. Der neue Zinssatz liegt damit das erste Mal seit längerer Zeit wieder im positiven Bereich. Die Deutsche Bundesbank berechnet den Basiszinssatz nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gem. § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.12.2022 B5). Hier noch einmal der Hinweis für einen Überblick über alle Zinssätze: www.basiszinssatz.de. Der jeweils aktuelle Zinssatz ist von den Insolvenzbüros im Rahmen des Forderungseinzuges, aber auch bspw. beim Verzug von Zahlungen durch Anfechtungsgegner oder im Rahmen der Prüfung von geltend gemachten Zinsansprüchen durch Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen.

Änderungen am IDW S 2 „Anforderungen an Insolvenzpläne“ geplant

Das IDW[7] gibt unterschiedliche Verlautbarungen heraus. Hierbei handelt es sich um Prüfungsstandards, Stellungnahmen, Praxishinweise etc. Entwürfe von Verlautbarungen stehen bis zu ihrer Verabschiedung als Download auf der Homepage des IDW zur Verfügung. Nach Verlautbarung sind die IDW-Standards lediglich noch Mitgliedern zugänglich. Am 13.12.2022 wurde der geänderte Entwurf des IDW ES 2[8] veröffentlicht. In der dazugehörigen Pressemitteilung wird näheres erläutert: „Mit dem … SanInsFoG[9] hat der deutsche Gesetzgeber auch Änderungen am Insolvenzplanverfahren vorgenommen. Das IDW hat … diese Änderungen aufgenommen und klarstellende Hinweise ergänzt. IDW ES 2 n.F. konkretisiert insb. eine Neuregelung zum Obstruktionsverbot: Gem. § 245 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO dürfen weder ein Nachranggläubiger noch ein Anteilsinhaber einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhalten. IDW ES 2 n.F. stellt klar, dass ein Anteilseigner einen nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält, wenn er nicht mindestens den Wert den unbesicherten Gläubigern über die Plan-Insolvenzquote zur Verfügung stellt, der sich aus einem durch den (vorläufigen) Gläubigerausschuss oder durch die Gläubigerversammlung frei gegebenen M&A-Prozess aus belastbaren Angeboten von Investoren ergibt.“ Der Entwurf ist auf der Website des IDW unter www.idw.de > Verlautbarungen > Entwürfe verfügbar. Bis zum 15.03.2022 können Stellungnahmen abgegeben werden.

Weitere Änderungen am IDW S 11 „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ geplant

Am 16.12.2022 hat das IDW eine weitere geplante Änderung bekanntgegeben. Dazu wird ausgeführt: „Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2022 (II ZR 112/21) die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit konkretisiert. Mit dem nun veröffentlichten Entwurf … werden die Regelungen zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit sowie zu den Anforderungen an Cash-Pooling-Systeme aufgegriffen. Bisher sah der BGH zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit eine Art dynamische Bilanz vor, in der künftige Vermögenswerte (sog. Aktiva II) und künftige Verpflichtungen (sog. Passiva II) aufgeführt werden. IDW S 11 hat schon bisher die Ermittlung anhand eines Finanzplans präferiert. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung stellt klar, dass die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit auf Basis eines Finanzplans bzw. mehrerer aufeinanderfolgender Plan-Finanzstatus zulässig ist.“ Auch bezüglich dieses Entwurfs können Stellungnahmen bis zum 15.03.2023 abgegeben werden. Um diesen einzusehen, wird auf die genannte Homepage in der vorstehenden Meldung verwiesen.

Entwurf für Änderungen am IDW-Standard S 6 „Anforderungen an Sanierungskonzepte“

Auch auf die geplanten Änderungen an einem weiteren IDW-Standard möchten wir Sie kurz hinweisen. So erläutert das IDW[10] zu dem Entwurf u.a. folgendes: „Gegenüber der bisherigen Fassung gibt es … vor allem die folgenden Änderungen: Der Entwurf der Neufassung greift in mehreren Textpassagen die Bedeutung von ESG-Aspekten[11] für die Sanierung auf. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung und nicht um neue Anforderungen. … Steuerliche Wirkungen können den Sanierungserfolg wesentlich beeinflussen. In Tz. 83 wird daher klargestellt, dass im Sanierungskonzept insb. solche Steuern zu berücksichtigen sind, die durch oder im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen ausgelöst werden (bspw. … Ertragsteuern aufgrund eines Schuldenerlasses, wobei ggf. die Steuerfreiheit des Sanierungsertrages … zu beachten sind).“ Zu diesem Entwurf können ebenfalls Stellungnahmen innerhalb der vorgenannten Frist bis zum 15.03.2023 abgegeben werden. Der 24-seitige Entwurf ist über www.idw.de > IDW Verlautbarungen > Entwürfe abrufbar.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID zur EU-Initiative zur elektronischen Forderungsanmeldung (Art. 53 EuInsVO)

Der VID[12] hat am 05.12.2022 eine Stellungnahme zu einem Vorstoß der Europäischen Kommission genommen, die im Rahmen eines Entwurfs zu einer Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit[13] darauf drängt, Insolvenzverwalter/innen als „zuständige Behörden“ in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen, soweit es die grenzüberschreitende Forderungsanmeldung betrifft. Darin ist folgendes auszugsweise zu lesen: „Folge wäre, dass Insolvenzverwalter/innen … grenzüberschreitende Forderungsanmeldungen zwingend auch über das e-CODEX-System entgegennehmen müssten, was ihren Zugang zu diesem System voraussetzen würde. Dabei drängt sich die Frage auf, wie eine solche Zugangsgewährung aussehen würde und mit welchem technischen und administrativen Aufwand die Anbindung der Insolvenzverwalter/innen … an dieses System verbunden wäre. Die Folgenabschätzung vom 01.12.2021 äußert sich hierzu nicht (…)[14].“ Der VID widmet sich sodann auf 11 Seiten den zu klärenden Fragen. Dabei geht es um drei Themenschwerpunkte: Insolvenzverwalter als zuständige Behörden i.S.d. Art. 2 Nr. 1 VO-E, elektronische Kommunikation natürlicher und juristischer Personen mit Behörden (Art. 4, 5 und 6 VO-E) und die Kosten (Art. 14 VO-E). Im Fazit hält der VID auszugsweise fünf Aspekte fest: „Eine Beurteilung des im Zusammenhang mit der Verwendung von e-CODEX entstehenden Aufwands für Insolvenzverwalter und Sachwalter setzt zunächst eine Klärung des Umfangs voraus, in dem dieses System zum Einsatz kommen soll. Bevor ein weiterer (europäischer) Kommunikationskanal geschaffen wird, sollten die bereits bestehenden nationalen elektronischen Kommunikationswege ertüchtigt werden. Als sinnvolle und notwendige Vorbereitungsmaßnahme wäre die gesetzliche Festschreibung des eBO als elektronisches Postfach für Insolvenzverwalter und Sachwalter geboten. Die bislang optionale, von einer Zustimmung des Verwalters abhängige Möglichkeit der elektronischen Forderungsanmeldung müsste für den hier erörterten Fall gesetzlich angepasst werden. Eine Verpflichtung zum Empfang elektronischer Forderungsanmeldungen setzt notwendig auch eine Kostenregelung voraus, die die hierdurch entstehende Kosten der Insolvenzverwalter und Sachwalter angemessen aufnimmt.“ Die vollständige Stellungnahme können Sie über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 05.12.2022 einsehen.

BAKinso zur EU-Initiative der elektronischen Forderungsanmeldung in Insolvenzsachen

Der BAKinso[15] informiert auf seiner Homepage darüber, dass das BMJ die insolvenzrechtlichen Verbände mit Schreiben vom 25.11.2022 zu den vorstehend genannten Verhandlungen einer EU-Digitalisierungsverordnung kontaktiert hätte. Der BAKinso hat daher ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben, in der auszugsweise ausgeführt wird: „Grds. ist der Bundesarbeitskreis nicht der Auffassung, dass Insolvenzverwalter/innen … als „zuständige Behörden“ in den Anwendungsbereich der EU-Digitalisierungsverordnung einzubeziehen sind, auch, soweit es die grenzüberschreitende Forderungsanmeldung betrifft. … geht mit Erwägungsgrund Nr. 88 der Restrukturierungsrichtlinie … zutreffend davon aus, dass solcherart bestellte „Verwalter“ nicht „Behörden“ sind, sondern eigenständige agierende bestellte Personen, wenngleich unter der justiziellen Überwachung (Art. 27 Abs.1) stehend. … Der in der Anfrage aufgezeigte Weg über eine Einbindung der Insolvenzverwalter (…) über das System "codex" erscheint uns zu kompliziert, aber auch unnötig. … Ein GIS sollte künftig verpflichtend in allen Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren v. Verwalter … vorgehalten werden. Die nur bei Zustimmung des IV … mögliche elektronische Forderungsanmeldung sollte geändert werden (…) in die ausdrückliche Erlaubnis, über das GIS elektronisch auch ohne Zustimmung … anzumelden (…). Die Gerichte sollten (national-)gesetzlich verpflichtet werden, in Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen (…) den Gläubigern, da die Eröffnung der Verfahren nun auch über das Insolvenzportal europaweit veröffentlicht wird, im Eröffnungsbeschluss die Internetseite und den Link zum jeweiligen GIS des jeweiligen Verwalters/Sachwalters zur Forderungsanmeldung mitzuteilen. Das wäre u.E. ein direkter und einfacher Weg zur elektronischen grenzüberschreitenden Forderungsanmeldungsmöglichkeit, der gem. und i.S.d. Anfrage auch über Art. 53 S. 1 EuInsVO gelten würde.“ Die vollständige 2-seitige Stellungnahme ist über www.bak-inso.de > Aktuelles > Dezember 2022 > Elektronische Forderungsanmeldung in grenzüberschreitenden Verfahren? (Link am Textende) abrufbar.

Berufsrecht als Diskussionsthema auf dem VID-Insolvenzverwalterkongress 2022

Auf seiner Homepage hat der VID Berichte vom Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2022 veröffentlicht, der Anfang November stattfand. So heißt es im Existenz-Magazin (S. 15 ff.) bspw. auszugsweise: „Nach den deutlichen Worten von BMJ-Abteilungsleiterin Dr. Heike Neuhaus … war damit zu rechnen, dass auf dem Kongress Bewegung in die seit 20 Jahren andauernde Diskussion kommen sollte. Den Teilnehmern war klar, dass es ein „Weiter so” nicht länger geben dürfe. Die Debatte müsse endlich zu einem tragfähigen und nachhaltigen Ergebnis kommen. Die souverän von Prof. Dr. Volker Römermann moderierte Gesprächsrunde lieferte sich im Zusammenspiel mit Diskussionsbeiträgen aus dem Plenum einen lebendigen und konstruktiven Gedanken- und Meinungsaustausch. Schnell wurde deutlich: Ein Berufsrecht wird kommen, dieentsprechenden Mehrheiten zeichnen sich deutlich ab. …“ Im Indat-Report (S. 62 ff.) ist zu dieser besprochenen Thematik auf dem Kongress zu lesen: „Zum Berufsrecht für Amtsträger stellte Neuhaus[16] klar, dass der diesbezügliche JuMiKo-Beschluss[17] zum Vorauswahlwesen dem BMJ[18] den konkreten Anlass gibt, in dieser Legislaturperiode einen Rechtsrahmen zu schaffen. Das Ministerium teile die Auffassung, dass es eine zentrale Zulassung zum Verwalterberuf nach bundeseinheitlichen Kriterien geben muss. Dazu erarbeite das BMJ derzeit ein Eckpunktepapier als Grundlage für einen Gesetzesentwurf. Auf dessen vorläufigen Inhalt ging sie nicht ein, sondern skizzierte den vom BMJ wahrgenommenen Meinungsstand …“ Sie finden die beiden vorgenannten Beiträge und weitere Informationen zu diesem Verwalterkongress über www.vid.de > Veranstaltungen > Rückschau.

VID-Vorschlag zum Berufsrecht für Amtsträger:innen in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren

Der VID[19] hat dem BMJ[20] einen Vorschlag zu einer Insolvenzverwalterkammer unterbreitet. Grundlage dafür war ein Rechtsgutachten[21] von Prof. Dr. Winfried Kluth zu Fragen der Ausgestaltung einer teilrechtsfähigen beruflichen Selbstverwaltung der Insolvenzverwalter, das der VID am 07.12.2022 auf seiner Homepage veröffentlicht hat (s. www.vid.de > Aktuelles[22]). In dem Schreiben des VID vom 21.12.2022 an das BMJ heißt es auszugsweise: „(Es) ist uns als Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter … ein großes Anliegen, einen Vorschlag zu unterbreiten für eine eigenständige und sich selbst verwaltende Kammer für Amtsträger:innen in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren, nachfolgend kurz: Insolvenzverwalterkammer. Dabei wollen wir insbesondere auch auf die argumentative Abwägung zwischen einer selbstverwaltenden Organisationsform und einer rein staatlichen Aufsicht, z.B. über das Bundesamt der Justiz, eingehen. … Diese Kammer stünde unter der Rechtsaufsicht des BMJ und würde über die Zulassung und den Entzug der Zulassung entscheiden. … Eine eigenständige Kammer überwindet zudem die verfassungsrechtlichen Hürden, auch jene Berufsträger einzubeziehen, welche als Dipl.-Wirtschaftsjuristen, Dipl.-Juristen und Dipl.-Kaufleute den Beruf ausüben. … Diese Vorauswahlliste wäre von der Kammer in digitaler Form zu führen und damit sowohl den Gerichten als auch den Verfahrensbeteiligten jederzeit zur Einsicht offen. … Berufsständische Kammern finanzieren sich über die Beiträge ihrer Pflichtmitglieder. … Der nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG eigenständige Beruf des Insolvenzverwalters ist aus den freiberuflichen Wurzeln seiner Vertreter heraus in ein System der funktionalen Selbstverwaltung über eine eigenständige Kammer einzubinden. … Die Kammer … hat gegenüber einer Berufszulassung und Berufsaufsicht durch das Bundesamt für Justiz eindeutige Vorteile. Sie organisiert die notwendige Fachkunde, sichert die umfassende Beteiligung der Berufsträger und entlastet den Staat.“ Der vollständige 20-seitige Vorschlag, in dem Sie weitere Ausführungen zu einer Vielzahl von Themen (verfassungsrechtliche Vorgaben, personelle Ausstattung, Gremien, Berufsausübungsregeln u.a.) finden, ist abrufbar unter www.vid.de > Aktuelles > 21.12.202 oder ggf. später unter Gesetzgebung > Initiativen.

Hinweis des BAKinso zur Neufassung des § 128a ZPO[23] – Geltung auch im Insolvenzverfahren?

Wir hatten bereits im letzten Heft über den Referentenentwurf des BMJ[24] für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 23.11.2022 berichtet[25]. Der BAKinso[26] hat auf seiner Homepage darüber informiert, dass der Entwurf den betroffenen Verbänden vom BMJ übersandt wurde. Der BAKinso führt dazu folgendes auszugsweise aus: „(Der Entwurf) befasst sich im Wesentlichen mit der verstärkten Einführung der Videoverhandlung nach § 128a ZPO. Wir konnten weder im Gesetzesentwurfstext noch in der –begründung zurzeit eine direkte gesetzliche Bezugnahme zur InsO erkennen. Im Anschreiben heißt es aber, dass über § 4 InsO die Neuregelung in § 128a ZPO auch im Insolvenzverfahren anwendbar sein soll. Da bekanntlich eine virtuelle Gläubigerversammlung nicht nur auf technische, sondern wegen des Gebotes der Nichtöffentlichkeit und der regelhaft notwendigen mehreren Abstimmungen auch auf rechtliche Probleme stößt und der derzeitige Gesetzentwurf einen „bindenden“ Parteiantrag auf Abhaltung von Videoverhandlungen vorsieht, wird BAKinso e.V. entsprechend Stellung nehmen.“ Sie können die vollständige Information auf www.bak-inso.de > Aktuelles einsehen.

Konzentration der Insolvenzgerichte

Zum 01.01.2023 hat das Bundesland Schleswig-Holstein eine kleine Konzentration der InsO-Gerichte durchgeführt und die InsO-Gerichte Husum und Niebüll geschlossen. Nach einer Mitteilung des BAKinso[27] im Sommer 2022[28] war geplant, dass die Sachen an das AG Flensburg gehen. Die Umsetzung erfolgte mit einer Änderung von § 4 JZVO-SH[29]. Auf der Grundlage des § 13a GVG[30] regele § 4 Abs. 1 Nr. 1a) der JVZO-SH, dass das AG Flensburg insofern zentrales Insolvenzgericht sei. Die Konzentration von Insolvenzgerichten ist seit längerer Zeit ein strittiges Thema. Die Ermächtigung der Landesregierungen ist dazu in § 2 Abs. 2 InsO geregelt. Der Indat-Report hatte im Sommer 2022[31] ebenfalls zu dieser Thematik berichtet. Darin heißt es auszugsweise: „Die Debatte um eine Konzentration der Insolvenzgerichte ist immer strittig geführt worden. Sobald das Bundesministerium der Justiz bzw. der Bundesgesetzgeber gesetzgeberische Pläne dazu entwickelt hat, war das Veto der entsprechenden Bundesländer vorprogrammiert. … In der politischen Diskussion über Justizstandorte in den Ländern spielt … der Gesichtspunkt der Bürgernähe eine wichtige Rolle. So hat … der Bayerische Landtag die vom Obersten Rechnungshof empfohlene Reduzierung der Insolvenzgerichte in Bayern von 29 auf 21 abgelehnt, weil er die Bürgernähe der Justiz bei einer stärkeren Konzentration der Insolvenzgerichte in Bayern in Gefahr sieht. Er hat stattdessen vorgeschlagen, Personaleinsatz und Organisation der Insolvenzgerichte – unabhängig von einer Konzentration – effektiver auszugestalten. …“

 

Statistik

Steigende Anzahl Regelinsolvenzen im Nov. 2022

Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Nr. 527) vom 12.12.2022 ist die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen im Nov. 2022 um 1,2 % im Vergleich zum Vormonat gestiegen. Vergleiche man dagegen die Monate Jan. – Sept. 2022 mit dem Vorjahreszeitraum ergäbe sich ein Minus von 0,4 %. Die vollständige Meldung können Sie über www.destatis.de > Suchbegriff „Regelinsolvenzverfahren“ > 12.12.2022 einsehen.

VID nimmt Stellung zur Statistikmeldung

Am selben Tag hat der VID[32] zu den vorstehenden, statistischen Daten Stellung genommen. Darin führt er auszugsweise wie folgt aus: „Die moderate Steigerung der beantragten Unternehmensinsolvenzen in den letzten Monaten ist noch kein Indikator für einen langfristigen starken Insolvenzanstieg. Im langjährigen Durchschnitt ist sie ein nicht ungewöhnlicher Anstieg zum Jahresende … Neben den privaten Haushalten haben kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, einen Anspruch auf die Übernahme des Dezembergas- und -wärmeabschlags, den der Bund als Soforthilfe eingeführt hat. Dies schafft Entlastung für die betroffenen Unternehmen. Auf der anderen Seite stehen die Unternehmen immer noch vor einer hohen Inflationsrate bei den Erzeugerpreisen. Es lässt sich deshalb kein eindeutiger Faktor ausmachen, der die weitere Entwicklung des Insolvenzgeschehens dominiert. Ab dem Frühjahr 2023 dürfte sich die stark abschwächende Baukonjunktur auch auf die Unternehmensinsolvenzen auswirken …“ Die vollständige Meldung finden Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 12.12.2022.

 


[1] Kurz: JStG 2022, BGBl. 2022 – Teil 1 v. 20.12.2022, Nr. 51, S. 2294

[2] LG Hildesheim, Beschl. v. 30.12.2022 – 6 T 63/22, InsbürO 2023, 79 - in diesem Heft

[3] S. InsbürO 2023, 91

[4] Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung im Deutschen Anwaltverein

[5] Ergänzung der Schriftleitung: Asset Tracing = Aufspüren von Vermögenswerten und Zuordnung zu den Eigentümern, um Sanktionen durchzusetzen, Forderungen von Gläubigern zu erfüllen, unerlaubt abgespaltene Unternehmensteile zu identifizieren oder Veruntreuung von Geldern zu beweisen; s. dazu  https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/unternehmenspraxis/asset-tracing-30096/

[6] InsbürO 2023, 4.

[7] IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer

[8] Der Buchstabe E steht dabei für Entwurf

[9] SanInsFoG = Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

[10] IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer

[11] ESG= Environmental, Social und Governance, deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung = positives gesellschaftliches Engagement eines Unternehmens.

[12] VID = Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.

[13] Vollständige Bezeichnung: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit vom 01.12.2021 – COM (2021) 759 final.

[14] Schreiben des BMJ vom 25.11.2022 an die Verbände, S. 1-2.

[15] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[16] Ergänzung der Schriftleitung: BMJ-Abteilungsleiterin Dr. Heike Neuhaus

[17] JuMiKo-Beschluss = Beschluss der Justizministerkonferenz; s. zum Bericht über Beschlüsse aus Nov. 2021 in InsbürO 2022, 2, 3.

[18] BMJ = Bundesministerium der Justiz

[19] VID = Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.

[20] BMJ = Bundesministerium der Justiz

[21] Umfang: 24 Seiten

[22] abgerufen am 23.12.2022

[23] § 128a ZPO - Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

[24] BMJ = Bundesjustizministerium

[25] InsbürO 2023, 3

[26] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[27] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[28] S. www.bak-inso.de > Aktuelles > Juli 2022

[29] JZVO-SH = Justizzuständigkeitsverordnung Schleswig-Holstein

[30] § 13a GVG = „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. …“

[31] S. Heft 7/2022 – August 2022, S. 10

[32] VID = Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.