15.03.2023

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

März 2023: InsbürO 2023, 94 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Neue Formularverordnung gem. VerbrInsFV in Kraft
Mit der „Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16.12.2022  ist die fehlerhafte Angabe in der Fußzeile in den Antragsformularen behoben worden. Wir hatten hierüber in InsbürO 2021, 346, 348  berichtet und damals erläutert, was das BMJ  auf seiner Homepage veröffentlicht hatte: „Formulare in der seit dem 31.12.2020 geltenden Fassung: Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung die Anpassung der Fassungsangabe in der Fußzeile jeder Formularseite unterblieben. Sie lautet gem. der im BGBl. verkündeten Änderungen „Amtliche Fassung 7/2014“ und ist damit geeignet, Unsicherheit darüber auszulösen, ob es sich um die derzeit maßgebliche Fassung der Formulare handelt.“  Art. 3 der vorgenannten Verordnung enthält die nunmehrige Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung. Dort heißt es: „In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung … werden jeweils in der Fußzeile die Wörter „Amtliche Fassung 7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt.“ Die neue Regelung ist am Tag nach der Verkündung – also am 22.12.2022 – in Kraft getreten. Butenob weist in einem ZInsO-Aufsatz  darauf hin, dass für diese Neufassung keine Übergangsregelung getroffen wurde. Er geht daher der Frage nach, zu welchen Problemen die Anwendung der verpflichtenden Nutzung der neuen Formulare in der Praxis führen kann und führt bspw. den Fall an, dass eine Bescheinigung über das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung im Nov. 2022 erstellt wurde, die Insolvenzeröffnung aber erst nach dem 22.12.2022 beantragt wird. Die Bescheinigung ist dem Insolvenzantrag als Anlage beizufügen. Die Formulare hätten dann zwei unterschiedliche Bezeichnungen in den Fußzeilen. Die Lösung könnte und sollte lt. Butenob sein, dass die Insolvenzgerichte zumindest für eine gewisse Übergangszeit auch Anträge mit der Fassungsangabe 7/2014 akzeptieren. Die Fassungsangabe sei nicht wesentlicher Bestandteil des Antragsformulars. Dies lasse sich gut mit Verweis auf BGH v. 13.02.2014 (VII ZB 39/1311) begründen.

 

Änderungen der Zwangsvollstreckungsformulare

Die vorstehend genannte Verordnung  (BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 52, S. 2368) hat – wie der Verordnungstitel schon sagt – auch einige Formulare der Zwangsvollstreckung geändert, und zwar: Den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher, den Antrag für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und den Antrag für eine Durchsuchungsanordnung. Wir hatten den Hintergrund bereits vorgestellt  und berichtet, dass die Formulare nach mehreren Änderungen der ZPO, insbesondere im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts, die aktuelle Rechtslage nicht mehr korrekt abbilden würden und die Formulare daher anzupassen waren. Zugleich war es das Ziel des Gesetzgebers, die Nutzerfreundlichkeit sowie die Möglichkeiten der digitalen Nutzung zu verbessern. Die Änderungen sind seit dem 22.12.2022 in Kraft . Die Anwendung ist verbindlich, aber in § 6 des Art. 2 der Verordnung gibt es Übergangsregelungen. Danach dürfen die „alten“ Formulare in der Fassung bis zum 21.12.2022 noch für alle bis zum 30.11.2023 gestellten Aufträge genutzt werden.

 

Gesetze zur Einführung von Preisbremsen bei Strom und Gas

Noch im Dezember 2022 sind die Gesetze zur Einführung von Preisbremsen bei den Strom- und Gaskosten verkündet worden: Zum einen das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse . Zum anderen das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme . Beide Gesetze sind seit dem 24.12.2022 in Kraft . Einer Pressemitteilung der Bundesregierung zu diesen Gesetzen kann man folgendes auszugsweise entnehmen: „Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden … einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den … Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. … Für … Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. … Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. … Auch die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 % des historischen Verbrauchs, also i.d.R. des Vorjahresverbrauchs. … Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. …“ Weitergehende Informationen können Sie über www.bundesregierung.de > Service > Gesetzesvorhaben der Bundesregierung > „Energiepreisbremsen kommen“ oder unter dem Menüpunkt „Wir entlasten Deutschland“ finden. Für das Insolvenzbüro ist die Frage wichtig, ob die Unpfändbarkeit der Entlastungsbeträge geregelt ist. Dies ist der Fall: Für die Strompreisbremse ist die Unpfändbarkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 StromPBG und für die Gaspreisbremse in § 28 EWPBG geregelt.

 

Erneute Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

Am 19.12.2022 wurde die erneute Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2023 beschlossen . Die Verordnung ist seit dem 01.01.2023 in Kraft. Bei der letzten Verlängerung waren für das Insolvenzbüro u.a. die Hinzuverdienstgrenzen interessant : Nach der Ermächtigung in § 109 Abs. 8 SGB III ist bis zum 30.06.2023 der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich. Dies kann für die Insolvenzbüros für die Berechnung von pfändbaren Einkommensanteilen von Bedeutung sein. Es wäre dann zu prüfen, ob ein Zusammenrechnungsantrag erforderlich ist.

 

Start des elektronischen Bundesgesetzblattes

Die Verkündungen von Gesetzen wird moderner: Das Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens ist seit dem 01.01.2023 in Kraft . Das Bundesjustizministerium hat dazu in einer Pressemitteilung vom 30.12.2022 auszugsweise erklärt: „Ab dem 01.01.2023 startet die elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de. Zukünftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes nur noch hier verkündet werden. … Das gedruckte Bundesgesetzblatt ist damit Geschichte. Künftig steht den Bürgerinnen und Bürgern das Bundesgesetzblatt in seiner amtlichen Fassung online zur Verfügung und sie können es ohne Einschränkungen speichern und weiterverwenden. … Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Auf der neuen Verkündungsplattform kann das digitale Bundesgesetzblatt gelesen, heruntergeladen, gedruckt oder über einen Link geteilt werden. Mit der durch verschiedene Filter eingrenzbaren Recherchefunktion können alle veröffentlichten Verkündungen und Bekanntmachungen ab dem Jahr 2023 durchsucht werden. …“ Die vollständige Meldung ist über www.bmj.de > Suchbegriff „Elektronisches Bundesgesetzblatt startet zum Jahresbeginn“ per 30.12.2022 auffindbar.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

BAKinso  zur gesetzlichen Regelung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale
Über die gesetzliche Regelung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale im Jahressteuergesetz 2022  hatten wir in der letzten Ausgabe  bereits berichtet. Der BAKinso hat auf seiner Homepage eine Erläuterung dazu veröffentlicht, die wir Ihnen gerne noch ergänzend vorstellen möchten: „Das JStG 2022 … ist … am 20.12.2022 im BGBl. veröffentlicht worden, das Inkrafttreten ist zum 21.12.2022. Die Regelung in § 122 S. 2 EStG (Art. 1 Nr. 22) ist wohl indes keine Bestätigung der bisherigen Ansichten zur Unpfändbarkeit, sondern im Gegenteil die Bestätigung, dass erst nunmehr (geltend ab Inkrafttreten ) die EPP unpfändbar ist, weil sie es schlicht vorher eben nicht war, sonst hätte der Gesetzgeber dies nicht im Änderungswege hinsichtlich des ursprünglichen Referentenentwurfes erst mit aufnehmen müssen. Die Gesetzesbegründung (S. 151 der Drucksache) zeigt zugleich, dass es bisher (und künftig) eben keine Zweckbindung gibt und gegeben hat, da der Einsatz zur Zahlung von Energiekosten nur mit „können“ erwähnt ist.“ Sie können diese Meldung unter www.bakinso.de > Aktuelles > Januar 2023 einsehen.

 

VID  zum RefE eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, den das BMJ  im November 2022 veröffentlicht hatte, hatten wir Ihnen in groben Auszügen im Januarheft der InsbürO  bereits vorgestellt. Nunmehr hat der VID eine Stellungnahme dazu abgegeben. Darin wird einleitend ausgeführt: „Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, das als nicht-öffentliches Verfahren ausgestaltet ist und an dem unter Umständen eine Vielzahl von Gläubigern beteiligt ist, werden im vorliegenden Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt.“ Außerdem wird moniert: „Mit der Erweiterung der Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik erfolgt jedoch der zweite Schritt vor dem ersten. So fehlt es in Insolvenzverfahren bis heute an einer verpflichtenden elektronischen Forderungsanmeldung, durch die sich der – gerade in Verfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern – erhebliche Personal- und Kostenaufwand von Gerichten und Insolvenzverwaltern erheblich reduzieren ließe. So betrifft die Forderungsanmeldung jeden Gläubiger.“ Der VID stellt dann zunächst die aktuelle Rechtslage in § 4 Satz 2 InsO , der auf § 128a ZPO verweist, sowie die Europäischen Entwicklungen dar, in dem es zwei Entwürfe näher erläutert . Der VID appelliert, bei den nationalen Bemühungen zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik die europäischen Entwicklungen zu berücksichtigen und berichtet, dass zumindest die Insolvenzjustiz in Belgien bereits (landesweit einheitlich) eine sehr weit entwickelte und nutzerfreundliche Internetplattform nutzt, die eine Kommunikation unter den Verfahrensbeteiligten sowie weitgehend elektronische Verfahrensabwicklung ermöglicht. Auch in Singapur würden Anhörungen in Insolvenzverfahren mit Hunderten von Beteiligten erfolgreich per Videokonferenz abgehalten werden. Bezüglich der einzelnen Regelungen im Referentenentwurf gibt der VID zu bedenken, dass der Entwurf bislang keine Verfahrensbeteiligung aus dem Ausland berücksichtigt. Die Durchführung virtueller Gläubigerversammlungen dürfte aufgrund der dann ersparten Anreise jedoch insbesondere für ausländische Gläubiger von Interesse sein. Die Erleichterung des Zugangs zur Justiz für die Gläubiger gehe zudem nicht nur mit technischen Fragen einher, sondern auch mit der Frage, wie sichergestellt werden kann, dass die digitale Verfahrensführung seitens der Gerichte personell leistbar ist. So thematisiert der VID die Identitätsprüfung (= erhebliche Rechtsunsicherheit, bei hoher Anzahl der Verfahrensbeteiligten kaum umsetzbar), die Teilnahmeberechtigung (= nicht-öffentliche Gläubigerversammlung, Erfordernis einer gesetzlichen Regelung mit konkreten Anforderungen an zuverlässige Prüfung), die Sicherstellung der Stimmrechte (= konkrete Vorgaben fehlen) und die Frage des Umgangs mit technischen Störungen (= Sphäre des Gerichtes, Sphäre der Teilnehmer). Im Ergebnis brauche es nach Ansicht des VID für die virtuelle Durchführung von Gläubigerversammlungen und Erörterungs- und Abstimmungsterminen eigenständiger Regelungen in der Insolvenzordnung. Die 11-seitige Stellungnahme finden Sie über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 13.01.2023.

 

Bündnis fordert Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle

Ein Bündnis verschiedener Organisationen – die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung , die Bürgerbewegung Finanzwende  und das Institut für Finanzdienstleistungen  - hat am 19.12.2022 ein Positionspapier veröffentlicht, mit dem die Einlösung des Versprechens der Bundesregierung im Koalitionsvertrag gefordert wird, die Schuldnerberatung auszubauen. In dem Papier heißt es auszugsweise: „Schätzungsweise 6 Mio. Menschen in Deutschland sind überschuldet, häufig wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder geringer Einkommen. Nicht einmal 10 % von ihnen erhalten Hilfe in einer Schuldnerberatung. Das liegt auch daran, dass Beratungsangebote für viele Geld kosten. Dabei ist klar: Überschuldete Menschen schreckt naturgemäß wenig mehr als die Aussicht auf weitere Ausgaben, die ihre Schulden dann womöglich noch vergrößern. Die Schuldnerberatung in Deutschland kommt einem föderalen Flickenteppich gleich. Anspruch auf Beratung hat in jedem Fall, wer Sozialhilfe bezieht. Die Kommunen entscheiden, wer darüber hinaus kostenlose Beratung erhalten kann. Außen vor bleiben oft Erwerbstätige, Studierende oder Rentner. Doch gerade in Zeiten massiv steigender Lebenshaltungskosten ist es wichtig, durch frühzeitige Beratung eine drohende Überschuldung bei Privathaushalten abzuwehren. … Je länger wir tatenlos zusehen, desto mehr Menschen drohen hinten herunterzufallen. Das darf nicht sein! Wir fordern die Bundesregierung auf, schnellstmöglich zu handeln. … Die Überschuldungsrisiken wachsen rasant. Die Kreditauskunftei Schufa verzeichnete bereits für August und September einen Anstieg nicht gezahlter Rechnungen von 20 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. … Derweil steigt die Nachfrage, bei jeder fünften befragten Beratungsstelle sogar um über 30 %. Um schnellen Zugang zur Beratung für alle sicherzustellen, sollte die Bundesregierung auf ausreichend Beratungskapazitäten hinwirken. … Eine Untersuchung für die Stadt Hamburg ergab, dass jeder in die Schuldnerberatung investierte Euro die öffentliche Hand konservativ gerechnet um die doppelte Summe entlastet. Das zeigt: Für die Gesellschaft ist es teurer nichts zu tun, als überschuldeten Familien frühzeitig durch gute Beratung zu helfen. Schuldnerberatung vermeidet damit nicht nur soziale Notlagen und Verzweiflung. Sie ist auch eine Investition, die sich rechnet.“ Das vollständige 2-seitige Papier können Sie bspw. über www.finanzwende.de > Themen > Verbraucherschutz > 19.12.2022 einsehen.


Statistik

Steigende Insolvenzen im Oktober 2022
Der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 11.01.2023 (Nr. 014) ist folgendes zu entnehmen: „Im Oktober 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.245 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 17,9 % mehr als im Oktober 2021. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Baugewerbe mit 251 Fällen (Okt. 2021: 193; +30,1 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 206 Verfahren (Oktober 2021: 160; +28,8 %).“ Die vollständige Meldung finden Sie über www.destatis.de > Presse > 014. Der VID-Vorsitzende hat in einer Pressemitteilung vom 11.01.2023 zu den Zahlen des Statistischen Bundesamt Stellung genommen und erläutert am Ende: „Auch für das Jahr 2023 rechnen wir nicht mit einer außergewöhnlichen Zunahme an Unternehmensinsolvenzen, sofern die deutsche Wirtschaft nicht mit weiteren exogenen Schocks konfrontiert wird“. Die vollständige Pressemitteilung des VID können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 11.01.2023 einsehen.

 

Keine Pleitewelle, sondern Normalisierung 

Am 24.01.2023 ist im Handelsblatt eine Studie der Allianz-Tochter Allianz Trade - früher bekannt unter dem Namen Euler Hermes – (Kreditversicherer der Allianz) veröffentlicht worden. Darin heißt es auszugsweise: „Es sind Zahlen, die auf den ersten Blick erschrecken: 16 % mehr Insolvenzen soll es in diesem Jahr geben, nominal beträfe das 17.000 Unternehmen. 2024 soll die Zahl noch einmal um 6 % nach oben gehen. Mehr als 18.000 weitere Unternehmen könnten dann in Deutschland pleitegehen. … Wir sehen darin aber keine Pleitewelle, sondern eher eine Normalisierung", sagt … Vorstandschef von Allianz Trade … im Gespräch mit dem Handelsblatt. Schließlich lagen die Insolvenzzahlen bis zum Ausbruch der Coronapandemie auf dem tiefsten Stand seit den 1990er-Jahren und steigen erst seither.“ Den Artikel können Sie über www.genios.de mit dem Suchbegriff „keine Pleitewelle, Normalisierung“ finden.

 

Schulden bei Online-Händlern und höherer Anteil von Frauen 

Das Statistische Bundesamt hat am 12.01.2023 mit der Pressemitteilung Nr. N 001 nähere Informationen zu den Hintergründen von überschuldeten Personen veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hatten 28 % der rund 575.000 Personen, die im Jahr 2021 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, Schulden bei Online- und Versandhändlern. Der Anteil ist in den vergangenen fünf Jahren um 3 % gestiegen. … Trotz der geringen Unterschiede zwischen Frauen und Männern beim Anteil der Personen, die Onlineshopping nutzen, haben überschuldete Frauen i.d.R. häufiger und höhere Schulden bei Online- und Versandhändlern. So hatten im Jahr 2021 knapp 35 % der Frauen, die die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, Zahlungsrückstände bei Online- und Versandhändlern. Bei den Männern betrug der Anteil 23 %. … Den höchsten Anteil an Onlinekäuferinnen und -käufern gab es mit 91 % in der Altersgruppe der 25- bis 44-Jährigen. Von den 16- bis 24-Jährigen haben 84 % schon einmal online eingekauft, … Dementsprechend sind besonders jüngere Überschuldete von offenen Verbindlichkeiten bei Online- und Versandhändlern betroffen. Im Jahr 2021 waren 38 % der beratenen 20- bis 24-Jährigen bei Firmen dieser Branche verschuldet. …“ Die vollständige Meldung können Sie über www.destatis.de > Presse > N 001 abrufen.