26.04.2023

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

April 2023: InsbürO 2023, 134 - 137

 

Gesetzgebungsverfahren

BAKinso zum RefE eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Am 11.01.2023 hat der BAKinso[1] eine Stellungnahme gegenüber dem BMJ[2] abgegeben. Darin weist dieser darauf hin, dass er keine Betroffenheit der insolvenz- und restrukturierungsgerichtlichen Rechtsanwender*innen erkennen könne, da weder der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut noch die Begründung auf das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht Bezug nehmen würden. Lediglich im Anschreiben werde die Möglichkeit erwähnt, dass über § 4 InsO die Neuregelung in § 128a ZPO zur Anwendung kommen könne. Es gäbe keine „Verhandlungen“, keine „Parteien“ und keine „Beweisaufnahmen“ i.S.d. ZPO. Der BAKinso hält die schon gegebene Möglichkeit der Nutzung von virtuellen Techniken nach einzelfallorientiertem Ermessen gem. § 4 Satz 2 InsO für richtig und ausreichend. Wegen der verfahrensspezifischen Anforderungen an nichtöffentliche Gläubigerversammlungen, an die Stimmrechtsfeststellung und an das Abstimmungssystem erscheine ein Zwang zu virtuellen Versammlungen derzeit technisch nicht umsetzbar. Der BAKinso votiert daher dafür, in der Begründung des Gesetzes eindeutig klarzustellen, dass die Vorschriften der §§ 128a, 129a ZPO (Referentenentwurf) auf das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren keine Anwendung finden. Die 3-seitige Stellungnahme können Sie über www.bmj.deDie vom BAKinso finden Sie unter dem 11.01.2023.

BMF-Schreiben

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Mit BMF-Schreiben[3] vom 23.01.2023 wurde der Anwendungserlass der Abgabenordnung (= AEAO) geändert. Unter Ziff. 33 auf Seite 23 ff. finden sich insolvenzrechtliche Änderungen zu § 251 AO, d.h. zu den vollstreckbaren Verwaltungsakten. 21 Treffer finden sich bei der Suche nach „Insolvenz“. Vielfach geht es um den Einbau der Rechtsprechung des BFH aus 2022 in den Anwendungserlass. So wird geregelt, wann Steuerbescheide noch wirksam erlassen werden können, bspw. wenn sich ein Erstattungsbetrag ergibt. Oder es ist ein Feststellungsbescheid möglich, wenn der Schuldner einer Anmeldung nach § 302 Nr. 1 InsO widerspricht, sofern der Schuldner im Zusammenhang mit den angemeldeten Forderungen wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziff. 33 c). Auf S. 26 wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das insgesamt 27-Seiten umfassende BMF-Schreiben können Sie unter www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 23.01.2023 einsehen.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Evaluation Restschuldbefreiungsverfahren: Bringen Sie Ihre Anregungen und Überlegungen ein

Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV hat über Vorschläge der Evaluierung der InsO diskutiert, die im Editorial in diesem Text schon angesprochen wurden und hier noch einmal näher vorgestellt werden sollen. Den Hintergrund erläutert die Arbeitsgruppe wie folgt: „Durch das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ vom 22.12.2020 (BGBl. 2020 I, 3328) ist das Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre verkürzt worden. Nach Art. 107a EGInsO hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30.06.2024 zu berichten, wie sich diese Verkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen. Eine Arbeitsgruppe von interessierten Vertretern der Schuldnerberatung, der Insolvenzgerichte und Insolvenzverwaltern hat sich anlässlich des 19. Deutschen Insolvenzrechtstag in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Themen beschäftigt. Ihr Anliegen ist es, die Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen insgesamt noch einmal in den Blick zu nehmen und zu prüfen, welchen Reformbedarf es gibt. Erste Überlegungen wurden auf der Verbraucherinsolvenzveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung des DAV im Januar 2023 in Köln vorgestellt. Die Arbeitsgruppe hat die bisherigen Überlegungen auch in einem Positionspapier zusammengefasst. Über die Mail-Anschrift kann das Positionspapier angefordert werden. Aus dem Papier sind auch Ansprechpartner aus den verschiedenen Professionen ersichtlich. Alle Interessierten sind eingeladen, weitere Anregungen und Überlegungen einzubringen. Die Arbeitsgruppe ist unter der Mail-Anschrift evaluation@arge-insolvenzrecht.de erreichbar.“ Sofern Sie Interesse an einer Beteiligung haben, nehmen Sie über diese genannte E-Mail-Adresse gerne Kontakt auf.

 

Neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl

Wir weisen wieder einmal darauf hin: Das BMF[4] hat das neue „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ veröffentlicht. Es soll Ehepartnern die Steuerklassenwahl erleichtern und gibt weitere Hinweise. Die Insolvenzbüros haben bei der Prüfung der pfändbaren Einkommensanteile jeweils auch einen Blick auf die Steuerklassenwahl der Schuldner/innen zu werfen und bei einer zu Ungunsten der Insolvenzmasse gewählten Steuerklasse auf eine Änderung hinzuwirken.[5] Um den betroffenen Schuldnern die Thematik näher zu bringen, könnte man dieses Merkblatt mitversenden oder auf den entsprechenden Link beim Bundesfinanzministerium verweisen. Wenn ein Schuldner die Steuerklasse trotz berechtigter Gründe nicht wechselt, ist er so zu stellen, als hätte er die „richtige“ Steuerklasse gewählt, d.h. der Arbeitgeber ist nach einem gerichtlichen Beschluss auf Antrag des Insolvenzverwalters oder Treuhänders verpflichtet, eine fiktive Berechnung erstellen.[6] Das ist für keinen der Beteiligten wünschenswert, so dass eine erfolgversprechende Aufklärung des Schuldners Vorrang haben sollte. Das Merkblatt ist über www.bundesfinanzministerium.de > Suchfunktion „Merkblatt Steuerklassenwahl“ zu finden. Das dazugehörige BMF-Schreiben datiert vom 14.02.2023.

 

Forderung nach vereinfachtem Kurzarbeitergeld für die Krise

Die Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Andrea Nahles, hat vor dem Hintergrund wieder gestiegener Kurzarbeiter-Zahlen ein neues Instrument als Ergänzung zum bisherigen Kurzarbeitergeld angeregt. „Es wäre aus unserer Sicht nach wie vor richtig, ein Krisen-Kurzarbeitergeld zu entwickeln”, sagte Nahles der Deutschen Presse-Agentur. Ein solches Instrument könnte nach ihrer Darstellung etwa vereinfachte Auszahlungsverfahren, pauschalisierte Beträge und geringere Verpflichtungen zur Nachprüfung beinhalten. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld sei für lange, umfassende und branchenübergreifende Krisen ein nur eingeschränkt taugliches Instrument, weil es in der Administration sehr komplex sei, sagte Nahles. Es wäre für etwaige neue Krisenzeiten sinnvoll, ein vereinfachtes Konzept zu haben. „Ich hätte es zumindest gern in der Schublade liegen”, sagte Nahles. „Aktivieren könne man es nach Bedarf.“Sie können die vollständige Meldung auf www.wiwo.de > Suchbegriff „vereinfachtes Kurzarbeitergeld“ finden.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

BAKinso zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts[7]

Der BAKinso[8] hat im Februar 2023 auf seiner Homepage eine Meldung zu dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Der komplexe Vorschlag der Kommission (COM(2022) 702 final) befasst sich im Wesentlichen mit sieben Themenblöcken: Der Mindestharmonisierung des Insolvenzanfechtungsrechts, Asset Tracing[9], Pre-Pack-Verfahren, Antragspflicht und Haftung von Geschäftsleitern, Sonderregeln für Abwicklung insolventer Kleinstunternehmen, Standards für Gläubigerausschüsse und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz nationaler Insolvenzrechte. Es handelt sich um Vorschläge, die bei Umsetzung tiefgreifende Änderungen unseres Insolvenzrechtes zur Folge hätten. Die erst Ende Januar 2023 veröffentlichte deutsche Übersetzung des Vorschlages haben wir auf unserer Internet-Seite eingestellt. …“. Der BAKinso hat die Abgabe einer Stellungnahme zu Teilaspekten angekündigt. Diese lag bei Druckfreigabe dieser Ausgabe allerdings noch nicht vor.“ Die Meldung ist auf www.bak-inso.de > Aktuelles > Febr. 2023 veröffentlicht. Sie finden im Literaturreport dieser Ausgabe[10] auch einen Text zu diesem Richtlinienentwurf.

 

Gravenbrucher Kreis zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts[11]

Der Gravenbrucher Kreis[12] hat am 13.02.2023 eine 7-seitige Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf abgegeben. Danach befürwortet er eine europäische Harmonisierung bestimmter Aspekte der nationalen Insolvenzrechte, die sich im Überblick wie folgt darstellen:

•   Mindeststandards im Insolvenzanfechtungsrecht sowie erleichtertes Asset-Tracing schützen Gläubiger in grenzüberschreitenden Verfahren

•   Einheitliche Regelungen für Antragspflichten und Haftungsregeln von Geschäftsleitern führt zu erhöhter Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

•   Einführung eines Pre-Pack-Verfahrens ist in Deutschland minimalinvasiv entsprechend der bisherigen Praxis und eingebettet in bestehende Regelungen sinnvoll

•   Sonderregeln für die Abwicklung zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen lassen indes Nachjustierungsbedarf erkennen.

Zum Abschluss richtet der Gravenbrucher Kreis einen Appell an den Gesetzgeber: „Um die Richterschaft zu entlasten und eine effiziente Verfahrensabwicklung zu gewährleisten, sodass auch künftig der Sanierungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland konkurrenzfähig bleibt, sollte der Richtlinienentwurf von der Bundesregierung als Anstoß für dringend erforderliche Investitionen in die deutsche Justizverwaltung angesehen werden.“ Sie können die vollständige Stellungnahme und die dazugehörige Pressemitteilung unter www.gravenbrucher-kreis.de abrufen.

 

Allgemein

Zahl der Ausbildungsverträge erneut gesunken

Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2022 erneut gesunken. Das zeigt eine von der BRAK veröffentlichte Statistik. Danach beträgt die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 3.151, im Vergleich zum Vorjahr (3.554) (– 11,34 %). Die BRAK hat eine Übersicht über die Vertragsabschlüsse seit 1998 veröffentlicht. Danach gab es im Jahre 1999 noch 9.962 abgeschlossene Verträge, was verdeutlicht, dass es inzwischen 2/3 weniger sind.  Die BRAK hat daher eine Kampagne „recht clever“ gestartet und macht auf den Ausbildungsberuf der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten aufmerksam. Neben verschiedenen Werbematerialien (Flyer, Plakate, Messeaufsteller) umfasst sie auch die Kampagnenwebsite „recht-clever.info“. Diese bietet interessierten Jugendlichen einen Einblick in den beruflichen Werdegang sowie zahlreiche Informationen zur Ausbildung und zu dem Beruf. Die vollständige Meldung und weitere Informationen können Sie dem Newsletter 4/2023 vom 22.02.2023 entnehmen. Diese finden Sie über www.brak.de > Newsroom > Newsletter > Nachrichten aus Berlin.

 

Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information ergänzt

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Im neu hinzugefügten Beitrag zum Fahrtenbuch wird dargestellt, was zum ordnungsgemäßen Führen eines Fahrtenbuchs bei einem zum Betriebsvermögen der Kanzlei gehörenden Fahrzeug nötig ist. Dabei wird insbesondere auf Punkte eingegangen, über die es häufig zu Streit mit dem Finanzamt komme. Zudem gibt es Praxistipps und Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung des BFH zu dem Thema. Sie können die Meldung unter www.brak.de > Newsroom > Newsletter > Nachrichten aus Berlin > Newsletter 4/23 einsehen. Unter der Meldung finden Sie den Link zum „Steuer-ABC“.

 

Spaniens verwalterloses Verfahren für Kleinstunternehmen

Das imRichtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts[13] vorgesehene verwalterlose Verfahren für Kleinstunternehmen ist in Spanien seit dem 01.01.2023 Realität. Im INDat-Report 1/2023 finden Sie einen Bericht darüber (S. 72 f.). Das dortige Gesetz sieht u.a. vor, dass alle Verwertungsmaßnahmen innerhalb von drei Monaten gem. einem vom Schuldner vorgelegten Verwertungsplan abgeschlossen werden müssen. Eine Fristverlängerung auf vier Monate ist möglich. Der Verwertungsplan muss über eine elektronische Plattform erstellt werden. Im Fazit heißt es auszugsweise: „Das Spezialverfahren … ist in seinen Zielen ehrgeizig und stellt eine radikale Veränderung dar. … Unserer Meinung nach wurde nicht genügend Zeit darauf verwendet, die Probleme bzw. möglichen Fehlentwicklungen … zu diskutieren und die elektronischen Plattformen, rechtzeitig zu erstellen und zu testen. …“

 

Visual P-Konto-Simulator 3.0

Der pensionierter Programmierer Bernd Schiffers hat mit dem Visual P-Konto-Simulator ein kostenfreies Tool entwickelt, um mit vergleichsweise wenigen Eingaben den Auszahlungsverlauf eines P-Kontos in vielfältiger Form grafisch und in Tabellen darzustellen. Grundfreibetrag, Erhöhungsbeträge, Ansparüberträge, zurückgehaltene Guthaben, geschütztes Guthaben und Ablauf der Schutzfrist: Das Pfändungsschutzkonto kann ganz schön kompliziert sein. Gerade, wenn pfändbare Beträge eingehen oder Ratsuchende schwankendes Einkommen haben, ist es ratsam, die Auszahlungen der Bank zu kontrollieren. Das Programm richtet sich vor allem an Fachleute, die dann die Berechnungsergebnisse bewerten und mit den Ratsuchenden besprechen können. Der „Visual P-Konto Simulator“ wurde bereits im Aug. 2022 veröffentlicht. Eine überarbeitete Version ist unter dem Namen „Visual P-Konto Simulator 3.0“ im Dez. 2022 erschienen. Diese Version steht auf der Website pksim.de zum kostenfreien Download zur Verfügung. Diese Website ist noch im Aufbau und soll in Zukunft aktuelle Informationen und Hilfe anbieten. Das Berechnungstool ist eine aufwändige Excel-Kalkulation. Wegen weitergehender Informationen wird bspw. auf www.bag-sb.de > Veranstaltungen oder www.infodienst-schuldnerberatung.de verwiesen,  mit dem Suchbegriff „Visual P-Konto-Simulator“ werden Sie jeweils dort fündig.

 

Neues Projekt: Zur Bedeutung von Nachhaltigkeit in und für die Soziale Schuldnerberatung

Das Institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat in einer Pressemeldung vom 26.01.2023 folgendes veröffentlicht: „Das Projekt geht der Frage nach, welche Bedeutung Nachhaltigkeitsprinzipien für die soziale Schuldenberatung haben. Mittels systematischer Literaturrecherche und Experteninterviews wird ein entsprechendes Konzept erarbeitet. Soziale Schuldenberatung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und ist als interdisziplinäres Handlungsfeld stets an der Schnittstelle von Ökologie, Ökonomie und Sozialem tätig. Elemente von Nachhaltigkeit lassen sich in unterschiedlichen Aspekten von Professionalität entdecken. Konzeptualisierungen von Nachhaltigkeit in und für Schuldenberatung fehlen aber bisher. Das Projekt möchte auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse praxisorientiert zu einer direkten Verbesserung der Tätigkeit der Schuldenberatung im Sinne der Nachhaltigkeit beitragen. Das Projekt läuft vom 01.02.2023 bis zum 30.11.2023 und wird durch eine Finanzierung des Forschungsinstituts der Hochschule RheinMain ermöglicht.“ Die Meldung ist über www.iff-hamburg.de > Suchbegriff „neues Projekt“ einsehbar.

 


[1] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[2] BMJ = Bundesministerium der Justiz

[3] BMF-Schreiben = Schreiben des Bundesfinanzministeriums

[4] BMF = Bundesministerium der Finanzen

[5] Grote, Die missbräuchliche Wahl der Steuerklasse, InsbürO 2006, 42 ff. und Hopfenbeck, Die missbräuchliche Wahl der Steuerklasse, InsbürO 2006, 127 ff.

[6] BGH v. 04.10.2005 – VII ZB 26/05 Rn. 9, ZInsO 2005, 1212.

[7] Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen, und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit vom 01.12.2021 – COM (2021) 759 final und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (COM (2022) 702 final) vom 07.12.2022.

[8] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[9] Ergänzung der Schriftleitung: Asset Tracing = Nachverfolgung von Gütern und Gegenständen

[10] S. InsbürO 2023, 171

[11] S. Fn. 5

[12] Gravenbrucher Kreis = Zusammenschluss von Vertretern führender überregional tätiger Insolvenzkanzleien Deutschlands mit der Pflicht zur Einhaltung höchster professioneller Standards (= Zertifikat „InsO-Excellence“)

[13] Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen, und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit vom 01.12.2021 – COM (2021) 759 final und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (COM (2022) 702 final) vom 07.12.2022.