28.06.2023

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

Juni 2023: InsbürO 2023, 214 ff.

 

Gesetzgebungsverfahren

Bundesjustizminister auf dem DIT zur geplanten Harmonisierung des Insolvenzrechtes

Der Bundesjustizminister Buschmann hat auf dem 20. Deutschen Insolvenzrechtstag 2023 in seinem Grußwort mehrere Themen angesprochen. Zum EU-Richtlinienentwurf vom 07.12.2022 führte er folgendes aus: „Ruhe und Besonnenheit sind auch im Umgang mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Vereinheitlichung des Insolvenzrechts nötig. In der Fach- und Verbandsöffentlichkeit sorgt der Vorschlag ja für einige Aufregung und Unruhe. Denn er lässt sich in mehreren Teilen mit den Grundsätzen nicht vereinbaren, die unser Recht tragen und bislang auch seine Funktionsfähigkeit gesichert haben. Eine weiträumige Suspendierung der Gläubigerautonomie, ein verabsolutierter Eigenverwaltungsgrundsatz, die systematische Verdrängung der Insolvenzverwalter und die Überfrachtung der Gerichte mit Aufgaben, die von der Verwalterschaft verlässlich erledigt werden – all das leuchtet vom deutschen Standpunkt nicht recht ein. Zumal wir hier national für viele Fragen nach langen Diskussionen ausgewogene und weithin akzeptierte Lösungen gefunden haben. Die gute Nachricht ist: Bei den Verhandlungen in den Ratsarbeitsgruppen, die jetzt angelaufen sind, zeigt sich die Kommission offen und gesprächsbereit.“Sie können die vollständige Rede über www.bmj.de > Presse > Reden > 23.03.2023 einsehen.

 

Bundesjustizminister auf dem DIT zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter

Ein weiteres Thema der Rede war das Berufsrecht für Insolvenzverwalter. So erläuterte der Minister: „Wir stehen hier vor einer doppelten Aufgabe. Zum einen wollen wir die Gerichte von dem Aufwand entlasten, der mit der Führung detaillierter Vorauswahllisten verbunden ist. Zum anderen wollen wir einen institutionellen Rahmen schaffen, der sicherstellt, dass die Entscheidung über den Berufszugang, vor allem aber zum Entzug der Berufszulassung, fach- und sachgerecht erfolgt. Wie Sie wissen, bestehen unter den betroffenen Berufsträgern unterschiedlichste Auffassungen darüber, wie die zweite Teilaufgabe zu lösen ist: Welche Stelle oder welche Stellen also mit der Entscheidung in den damit berührten berufsrechtlichen Angelegenheiten betraut werden. Auf der Grundlage der dazu ausgetauschten Argumente arbeiten wir an einem Eckpunktepapier, das die weitere Diskussion wird strukturieren können.“ Auch insoweit sei auf die Homepage www.bmj.de (s. vorstehend) verwiesen. Der BAKinso hat im April ebenfalls eine Meldung zum Berufsrecht veröffentlicht. Diese finden Sie nachstehend[1].

 

BMF-Schreiben

Anwendung von Vorschriften für die Bewertung von Grundvermögen

Am 20.03.2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder einen Erlass zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens veröffentlicht. Hintergrund hierfür sei die Anpassung der Vorschriften, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren, die im Jahressteuergesetz 2022[2] erfolgt sei. Auf 47 Seiten werden unterschiedliche Bewertungsmethoden vorgestellt und mit Beispielen unterlegt. Dick-Westendorf hatte in der Septemberausgabe 2022 (InsbürO 2022, 344 ff.) die Unterschiede im Ertrags- und Sachwertverfahren erläutert. Wenn man ein Grundstück in der Insolvenz hat und eine Wertschätzung vornehmen möchte, können die Informationen aus dem Beitrag und dem aktuellen Anwendungserlass möglicherweise helfen. Falls Sie den Erlass einsehen möchten, finden Sie diesen unter www.bmf.de > Suchbegriff „Grundbesitzbewertung“ > Artikel vom 20.03.2023.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Fristablauf für Schlussabrechnung für Corona-Überbrückungshilfen

Am 30.06.2023 läuft die Frist zur Vorlage der Schlussabrechnung durch Unternehmen aus, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben. Auf der dortigen Homepage heißt es auszugsweise: „Die Anträge auf Überbrückungshilfen … wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab …bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.“ Aus den FAQs[3] ergibt sich unter Ziff. 6.3., dass Unternehmen die Schlussabrechnung unabhängig von der Geschäftsaufgabe oder der Insolvenz einzureichen haben. Damit haben auch Insolvenzverwalter diese vorstehend genannte Frist zu beachten. Umfangreiche nähere Informationen erhalten Sie auf www.ueberbrueckungshilfen-unternehmen.de. Fehl-Weileder hat bei Wolters Kluwer Online einen Beitrag zu dieser Thematik veröffentlicht. Diesen stellen wir Ihnenmit weiteren Details in diesem Heft im Literaturreport vor (InsbürO 2023, 250).

 

Neue Pfändungstabelle ab 01.07.2023

Durch eine Regelung im Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wird seit 2021 eine jährliche Anpassung der Pfändungstabelle vorgenommen. Dies ist in § 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO geregelt. Die neuen Pfändungsgrenzen wurden am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt[4] veröffentlicht. Danach steigt der Pfändungsfreibetrag auf 1.409,99 €. Wir möchten Sie heute nur schon einmal kurz auf diese anstehende Änderung ab Juli hinweisen. Wir werden selbstverständlich auch im Juliheft noch einmal auf die Thematik zurückkommen.

 

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Auch der Insolvenzverwalter ist entsprechend § 155 InsO zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verpflichtet.[5] Seit Inkrafttreten des DiRUG[6] sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Im April 2023 hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH auf folgendes auszugsweise hingewiesen: „Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) prüft die Abschlüsse weiterhin gem. § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Säumigkeit die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz. Für eine reibungslose Umstellung hat der Bundesanzeiger Verlag seine Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) sowie die Software-Schnittstelle der neuen Rechtslage angepasst. Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. D.h., ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, u. a. kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden. Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter werden derzeit drei Identifizierungsverfahren bereitgestellt: ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und eID (d. h. elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion).“ Es wird dazu angeraten, die Identifizierung möglichst frühzeitig durchzuführen, um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden. Auf www.publikations-plattform.de finden Sie alle erforderlichen Informationen zum Vorgehen. Die vorstehenden Informationen können Sie über www.bundesanzeiger-verlag.de > Menü > DiRUG nachlesen.

 

Ergebnis des Bund-Länder-Digitalgipfels: Verstärkte Zusammenarbeit          

Am 30.03.2023 fand im Bundesministerium der Justiz der Bund-Länder-Digitalgipfel statt. Dabei haben sich Bund und Länder in einer Gipfelerklärung verständigt, die Digitalisierung der Justiz gemeinsam zu beschleunigen. Drei Schwerpunkte wurden in der Erklärung näher erläutert: 1. Die Priorisierung, 2. Die Verbesserung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei strategischen Digitalisierungsthemen sowie digitalen Rechtsetzungsvorhaben und 3. Die nächsten Schritte. Da die Anzahl der anzugehenden Digitalisierungsthemen groß sei, habe man sechs Themen priorisiert, so u.a. die Weiterentwicklung der elektronischen Akte. Es werde u.a. eine Zuweisung von Verantwortlichkeiten und eine personelle Verstärkung der beauftragten Gremien geben und der Bund-Länder-Digitalgipfel werde künftig mindestens einmal pro Jahr im Zusammenhang mit der Justizministerinnen- und Justizministerkonferenz (JuMiKo) stattfinden, und wurde entsprechend direkt für Mai 2023 geplant. Zu diesem Anlass sollte der E-Justice-Rat[7] konkrete Vorschläge zur Priorisierung und Mittelverwendung für die Jahre bis 2026 erarbeiten und auf der JuMiKo 2023 vorlegen. Der Redaktionsschluss für diese Ausgabe war vor dem Treffen. Wir werden also in der nächsten Ausgabe über die Ergebnisse der JuMiKo berichten. Heute geht es nur um die Vorstellung dieser Gipfelerklärung, die auf Fortschritte bei der Digitalisierung hoffen lässt. Die 6-seitige Erklärung können Sie über www.bjm.de > Suchbegriff „Digitalgipfel“ > Pressemitteilung vom 30.03.2023 einsehen.

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Schufa kürzt Speicherdauer auf sechs Monate

Die Schufa hat mit einer Pressemitteilung vom 28.03.2023 die Verkürzung der Speicherdauer von Daten aus Insolvenzverfahren bekannt gegeben. So wird erläutert: „Der BGH hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des EuGHs abwarten möchte[8]. Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen. … Der Generalanwalt des EuGHs hat sich am 16.03.2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen[9]. Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen. Mit einer Entscheidung des EuGHs rechnen wir im Sommer 2023. Selbst wenn der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts des EuGHs folgt, muss zunächst das VG Wiesbaden den zugrundeliegenden Einzelfall[10] entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug - im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht - abzuwarten. Das wollen wir verhindern, weil es noch Jahre dauern könnte, um hier eine eindeutige Klärung herbeizuführen. Konkret heißt das: Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.03.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen.“ Problematisch war, dass bislang eine Speicherdauer von drei Jahren seit der Restschuldbefreiung praktiziert wurde und einige OLGs keinen Anspruch auf vorzeitige Löschung für gegeben sahen.[11]Die vollständige Meldung können Sie über www.schufa.de > Über uns > Presse > Pressemitteilungen > 28.03.2023 einsehen.

 

ARGE Insolvenzrecht & Sanierung zur Speicherzeit bei der Schufa

Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung hat am 28.03.2023 eine Pressemeldung zum Vorgehen der Schufa veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung fordert bereits seit mehreren Jahren, die Speicherzeiten der Schufa zu verkürzen und begrüßt daher die heutige Initiative der Schufa. Entscheidend bleibt allerdings, dass auch der Gesetzgeber eine Klarstellung zu den Löschungsfristen trifft, um auch weiteren gewerblichen Anbietern einen verbindlichen Rahmen über die Datenverarbeitung von Privatpersonen zu geben. … Für Personen, die eine Insolvenz durchlaufen haben, ist es von großer Bedeutung, dass sie nach dem Ende des Verfahrens wieder in die Gesellschaft und insbesondere in das Wirtschaftsleben zurückkehren können. Hierfür muss der Gesetzgeber nun verbindliche Voraussetzungen schaffen, damit sie eine realistische Chance haben. Die Schufa geht mit ihrer heutigen Entscheidung bereits mit gutem Vorbild für andere Unternehmen voran, die ebenfalls Daten ihrer Kunden verarbeiten und speichern …“Die vollständige Pressemitteilung können Sie über www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > Meldung vom 28.03.2023 abrufen.

 

BAKinso zum Fortgang der Berufsrechtsdebatte

Der BAKinso[12] hat im April 2023 zum aktuellen Stand der Berufsrechtsdebatte folgende Meldung – auszugsweise - veröffentlicht: „Die BRAK[13] hat dem BMJ[14] unter dem 09.03.2023 einen modifizierten Regelungsentwurf ihres bereits im Jahre 2020 (…) verabschiedeten Entwurfs zur Frage des „Bundesverzeichnisses“ und der einzutragenden Pflichtangaben mitgeteilt (…). Der Vorschlag ist „minimalinvasiv“, was die Pflichtangaben angeht, und daher aus Sicht des BAKinso … weiterhin zur Vorbereitung einer gerichtlichen Verwalter…auswahl vollkommen untauglich. Besonders kritikwürdig ist aber, dass die listenführende Stelle bei der BRAK angesiedelt und von einem rein aus Berufsträger… zusammengesetzten Entscheidungsgremium („zentrale Stelle“) gesteuert werden soll: (…). Eine Beteiligung der Insolvenzgerichte ist nicht vorgesehen. BAKinso … hat hierzu mit Stellungnahme vom 10.03.2023 (…) sehr kritisch reagiert und auch … richtiggestellt, dass die Behauptung in dem Schreiben der BRAK an das BMJ, der Vorschlag sei u.a. mit BAKinso … und dem VID … abgesprochen, unwahr ist.“Sie finden diese Meldung unter www.bak-inso.de > Aktuell > April 2023. In der Meldung gibt es Verlinkungen zum Entwurf der BRAK und zur Stellungnahme des BAKinso.

 

BAKinso informiert über neues Forschungsprojekt zur Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung

Der BAKinso[15] hat auf seiner Homepage über ein im Februar 2023 gestartetes Forschungsprojekt des Instituts für Finanzdienstleistungen e.V. informiert. Dazu führt der BAKinso auszugsweise aus: „Die „Dreh-Tür“ dreht sich immer schneller: Nahezu wöchentlich landen inzwischen auf den Schreibtischen der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen „Wiedergänger“ denen die Restschuldbefreiung vor 10 Jahren bereits einmal gewährt worden war. Bekanntlich erfasst das Statistische Bundesamt solche „Wieder“-Anträge nicht gesondert (erstaunlich genug, aber die Unzulänglichkeit des Insolvenzstatistikgesetzes ist ja allgemein bekannt), deshalb liegt auch mit Ausnahme der „alten“ Untersuchung der TU Chemnitz aus dem Jahre 2010 (NZI 2010, Heft 10/S. VIII; Inhalte erläutert bei Stephan, ZVI 2011, 117) keine Untersuchung zu der Frage vor, wie wirksam langfristig das Instrument der „Restschuldbefreiung“ in der Praxis eigentlich ist. … Zumindest die „Nachhaltigkeit v. Schuldnerberatung“, wenn auch nicht der RSB direkt, will das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) zusammen mit der Hochschule RheinMain nun untersuchen …“ Die Meldung des BAKinso finden Sie über www.bak-inso.de > Aktuelles > Mai 2023. Nähere Daten zu dem Forschungsprojekt können Sie über www.iff-hamburg.de > Projekte > Laufende Projekte > „Zur Bedeutung von Nachhaltigkeit in und für die Soziale Schuldnerberatung“ abrufen. Das Projekt sieht eine Laufzeit bis zum 30.11.2023 vor.

 

Statistik

20,2 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Jan. 2023 als im Vorjahresmonat

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 19.04.2023 (Nr. 162) gab es im Jan. 2023 1.271 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 20,2 % mehr als im Jan. 2022. Im Dez. 2022 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits um 19,7 % gegenüber Dez. 2021 gestiegen. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Baugewerbe. Danach folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen). Vergleicht man den Monat März 2023 mit dem Vormonat Febr. 2023, so gab es 13,2 % mehr beantragte Regelinsolvenzen. Die Meldung können Sie über www.destatis.de > Presse > Pressemitteilungen > Nr. 162 einsehen.

 

Vermehrte Insolvenzanträge in der Pflegebranche

Nach einer Statistikmeldung des Pflegemarktes vom 14.04.2023 gab es in der Pflegelandschaft im ersten Quartal 2023 zunehmende Insolvenzanträge. Gründe hierfür seien das Tariftreuegesetz und inflationsbedingte Kostensteigerungen. So seien rund 75 Insolvenzen von Unternehmen in der Branche registriert worden, während es im Vorjahreszeit nur 47 gewesen seien. Nähere Informationen zu dieser Meldung und auch zu den einzelnen Verfahren finden Sie auf www.pflegemarkt.com. > News > Löschungen und Insolvenzen. Zu dieser Thematik darf bei der Gelegenheit auf einen Beitrag von Hartwig („Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Pflegeeinrichtung“) in der Dezemberausgabe 2022 (InsbürO 2022, 474 ff.) verwiesen werden.

 

Überschuldungsindex zu den eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren

Im März ist ein Zwischenbericht über die eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren veröffentlicht worden. Darin heißt es auszugsweise: „Zu Beginn des Jahres 2021 holten viele Überschuldete den Insolvenzantrag aufgrund einer Gesetzesänderung nach. Durch dieses Verhalten sanken die Zahlen im Jahr 2020 und stiegen im Jahr 2021 ungewöhnlich hoch. Sofern die Ausnahmesituation dieser beiden Jahre außer Betracht bleibt, ist die Zahl der eröffneten Verfahren im Jahr 2022 so hoch, wie seit 2017 nicht mehr. Seit 2010 sanken die Verbraucherinsolvenzverfahren von 111.524 auf 66.917 Verfahren im Jahr 2019 stetig. Spätestens im Jahr 2022 kann von einer Trendwende gesprochen werden. Das Insolvenzgeschehen weist auf eine gestiegene Überschuldung für die Zeit nach der Pandemie hin. … Auffällig ist, dass der Anteil an ehemals Selbständigen an den IK-Verfahren stetig gestiegen ist. …“ Die vollständige Meldung können Sie über www.infodienst-schuldnerberatung.de > Suchbegriff „Überschuldungsindex“ > Zwischenbericht März 2023 einsehen.

 

Allgemein

Änderung der FAO und der BORA zum 01.06.2023 in Kraft getreten

In der 4. Sitzung vom 05.12.2022 hat die 7. Satzungsversammlung[16] der BRAK[17] u.a. eine Neufassung sowohl der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) als auch der Fachanwaltsordnung (FAO) in geschlechtergerechter Sprache und eine klarstellende Änderung in § 4a I FAO beschlossen. Aufgrund letztgenannter Regelung sind Klausuren in Fachanwaltslehrgängen wegen des unverhältnismäßig hohen Missbrauchspotentials in Präsenz zu schreiben. Die BRAK hat nunmehr darüber informiert, dass das BMJ[18] gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse keine Bedenken habe (vgl. § 191e I BRAO). Damit sind die Änderungen am 01.06.2023 in Kraft getreten. Weitergehende Informationen zu den Beschlüssen vom 05.12.2022 finden Sie über www.brak.de > Newsroom > Nachrichten aus Berlin > Ausgabe 5/2023 v. 09.03.2023.

 


[1] InsbürO 2023, 216

[2] BGBl. 2022, Teil I - Nr. 51 v. 20.12.2022, S. 2294.

[3] FAQs = Frequently asked questions

[4] BGBl. 2023, Teil I - Nr. 79 v. 20.03.2023.

[5] S. u.a. Wipperfürth, InsbürO 2016, 419

[6] DiRUG = Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

[7] Informationen zum E-Justice-Rat laut www.justiz.de > Länder-Bund-Europa > E-Justice-Rat: „Dem E-Justice-Rat gehören die Amtschefinnen und Amtschefs der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder an. Den Vorsitz führt der Bund oder ein Land. … Zu seiner Unterstützung hat der E-Justice-Rat eine ständige Arbeitsgruppe eingerichtet, die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz. Ihr gehören die Justizverwaltungen der Länder sowie die Bundesjustizverwaltung an. … Der E-Justice-Rat nimmt im Rahmen seiner koordinierenden Tätigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr: Förderung der Zusammenarbeit gemäß Art. 91c GG bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb informationstechnischer Systeme in der Justiz …“

[8] Ergänzung der Schriftleitung: Es geht um folgende BGH-Entscheidung: Beschl. v. 27.03.2023 – VI ZR 225/21 (Pressemeldung vom 28.03.2023 – Nr. 59). Sie finden diese im Rechtsprechungsreport in diesem Heft (InsbürO 2023, 239)

[9]Ergänzung der Schriftleitung: EuGH v. 16.03.2023 - C-26/22.

[10] Ergänzung der Schriftleitung: VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.08.2021 – 6 K 226/21.

[11] OLG Stuttgart, Urt. v. 10.08.2022 – 9 U 24/22.

[12] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[13] BRAK = Bundesrechtsanwaltskammer

[14] BMJ = Bundesjustizministerium

[15] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[16]www.brak.de: Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO).

[17] BRAK = Bundesrechtsanwaltskammer

[18] BMJ = Bundesministerium der Justiz