18.11.2020

News aus der Branche

News aus der Branche

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

November 2020: InsbürO 2020, 426 - 431

 

 

Corona-Krise

VID zur Aussetzung von Insolvenzantragspflichten: „Ein vorsichtiger Schritt in Richtung Normalität“

Über die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vereinbarte Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht für überschuldete Unternehmen hatten wir im letzten Heft (InsbürO 2020, 391) berichtet. Der VID erklärt hierzu in einer Pressemitteilung auszugsweise: „Die tlw. Verlängerung der Aussetzung von Antragspflichten ist ein vorsichtiger Schritt des Gesetzgebers in Richtung insolvenzrechtlicher Normalität. … Der Gesetzgeber wird die Zwischenzeit nutzen, um neue Möglichkeiten für Unternehmen zu schaffen, ihre Überschuldung zu überwinden. Insbesondere die geplante Einführung eines wirksamen Präventivverfahrens, dass die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz den Mitgliedsstaaten aufgeben hat, wäre für einige Unternehmen die Möglichkeit zur Sanierung außerhalb der Insolvenz. Doch der VID-Geschäftsführer gibt zu bedenken: „Jede Verzögerung eines eigentlich gebotenen Insolvenzantrags ist eine potenzielle Gefährdung der Gläubiger, die Arbeitnehmer eingeschlossen – sie strapaziert das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Geschäftspartner.“ Die Pressemitteilung können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 26.08.2020 einsehen.

 

Kritik vom BAKinso an Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht

Im September 2020 – nach Druckfreigabe des Oktoberheftes der InsbürO – hat auch der BAKinso zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eine Stellungnahme abgegeben. Darin heißt es auszugsweise: „Bereits die Verabschiedung des „COVInsAG“ am 27.03.2020 mit rückwirkender Aussetzung der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) für antragspflichtige Unternehmen … hatte zur Folge, dass die sanierungsfördernde Funktion der deutschen Insolvenzordnung, …, … schlicht untergegangen ist. … Das deutsche Insolvenzrecht bietet hingegen statt einer Verschiebung der Bekämpfung der Folgen von Insolvenzreife gesetzlich klar konturierte Möglichkeiten zu deren Überwindung mittels gesetzlich zwingend ausgestalteter Lösungsmöglichkeiten für unwirtschaftlich gewordene Verträge und operative zwangsweise durchsetzbarer neuer Weichenstellungen, die nicht immer konsensual zu verhandeln sind. Das Leitbild des sanierten Unternehmens besteht – auch anfechtungsrechtlich - in einem Unternehmen, welches wieder i. d. Lage ist, seine Gläubigerschaft (wieder) gleichmäßig und verlässlich zu bedienen, statt Insolvenzreife zu „vertagen“ oder sogar an der Grenze zum Eingehungsbetrug „weiterzuwirtschaften“. Gleichzeitig sind die nicht insolvenzgefährdeten Unternehmen zu schützen, nämlich vor den Folgen des fortwährenden Kontrahierens mit „Zombie-Unternehmen“ bei höchstwahrscheinlichem Forderungsausfall, … Es geht bei einer möglichen Verlängerung der Aussetzung daher in erster Linie um die Eröffnung oder Vereitelung der Chancen von Insolvenzverfahren. … Eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist daher in jeder Hinsicht kontraproduktiv.“ Die vollständige 2-seitige Stellungnahme finden Sie über www.bakinso.de > Downloads > Dokumente / Stellungnahmen > Gesetzgebung > Auflistung im linken Kasten „Bewältigung Corona-Pandemie“.

 

Unterschiedliche Blickwinkel auf Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der BAKinso verweist in seiner vorgenannten Stellungnahme auf einen Bericht im Finance Magazin, der am 26.08.2020 dort erschienen ist. Darin heißt es auszugsweise: „Insolvenzverwalter Niering vermutet sogar, dass in der Unternehmerlandschaft der Eindruck entstanden sei, dass die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, vollständig ausgesetzt sei. Dabei greift die Regelung nur in klar definierten Fällen – wer nicht unter die Regelung fällt, kann sich schnell strafbar machen, wenn er eine geltende Insolvenzantragspflicht ignoriert. „Die damit verbundenen Haftungsrisiken, auch die strafrechtlichen Risiken, werden von vielen Unternehmern nicht gesehen“, warnt Niering. … Die jetzt verkündete Verlängerung der Aussetzung zeigt auch die Konfliktlinie zwischen Insolvenzverwaltern und den stärker im vorinsolvenzlichen Bereich gefragten Restrukturierern noch einmal auf: Die TMA Deutschland, ein Berufsverband von Restrukturierungsexperten, hat eine ganz andere Einschätzung als der Insolvenzverwalterverband und unterstützte zuletzt eine längere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Nach dem Willen der TMA hätte diese sogar bis März 2021 greifen können. … Die Hoffnungen der Restrukturierungsbranche ruhen derzeit noch auf einem anderen Instrument: Aktuell wird das präventive Sanierungsverfahren nach der EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht überführt. In der Frage, welche Berufsgruppe am besten geeignet sei, die damit forcierte vorinsolvenzliche Sanierung zu begleiten, läuft seit längerem ein Positionierungswettstreit zwischen Insolvenzverwaltern und Restrukturierern. … Die präventive Sanierung setzt bereits vor der Insolvenzreife an und soll eine Sanierung in einem frühen Krisenstadium ermöglichen, um den Insolvenzfall zu verhindern. Unternehmen, die dieses Instrument nutzen, sollen im Kern gesund sein und über ein überlebensfähiges Geschäftsmodell verfügen. Gerade diejenigen Unternehmen, die wirklich allein aufgrund der Coronakrise in Schieflage geraten sind, könnten damit von einem solchen Verfahren profitieren. „Das Instrument setzt an der Passivseite an und greift nicht bei einer operativen Sanierung, sondern nur im Falle der Überschuldung. Gerade im Corona-Umfeld sehen wir viele Unternehmen mit grundsätzlich funktionierenden Geschäftsmodellen, deren Kapitalstruktur durch die disruptive Entwicklung nicht mehr tragfähig ist“, beobachtet Daniel Kress von Hengeler Mueller. Für diese Unternehmen werde ein vorinsolvenzliches Verfahren „äußerst hilfreich sein“, meint der Jurist.“ Sie können diesen Bericht über www.finance-magazin.de > Suchbegriff „Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt ausgesetzt“ finden.

 

Geplante Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2021

Die bislang bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen bis zum Ende 2021 verlängert werden. Durch diese Maßnahme möchte die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigten ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit geben. Dafür ist am 02.09.2020 ein Referentenentwurf für das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG = Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie) und am 16.09.2020 ein Regierungsentwurf veröffentlicht worden. Außerdem soll es zwei Verordnungen geben: Einmal die Regelung zur Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem 4. Monat und auf 80/87 Prozent ab dem 7. Monat) für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist und darüber hinaus die Verlängerung der bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen, wonach Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibe. Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Wir werden weiter darüber berichten. Die genannten vier Entwürfe finden Sie auf der Homepage des BMAS: www.bmas.de > Service > Gesetze > „BeschSiG“. Dort sind außerdem auch mehrere Stellungnahmen verlinkt.

 

 

Gesetzliche Änderungen

Änderung COVInsAG

Wie vorstehend schon ausgeführt, hatten wir über die am 08.09.2020 beschlossene Verlängerung der Aussetzungsfrist für Insolvenzanträge bis zum 31.12.2020 für überschuldete Unternehmen bereits berichtet (InsbürO 2020, 391). Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hatten mit BT-Drucks. 19/22178 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vorgestellt, nach dem diese Verlängerung im COVInsAG aufgenommen wird. Der Bundesrat hat am 18.09.2020 die Verlängerung der Ausnahmeregel für überschuldete Firma gebilligt. Daraufhin sind die Änderungen im COVInsAG am 30.09.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020, Teil 1 – Nr. 43, S. 2016) verkündet worden. Dem Protokoll über die 993. Sitzung des Bundesrates ist folgendes auszugsweise zu entnehmen (zu Punkt 93. der Tagesordnung, S. 77): „Eine generelle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht würde hingegen nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sondern das Vertrauen im Wirtschaftsverkehr er-heblich stören. Geschäftspartner müssen sich darauf verlassen können, dass fällige Verbindlichkeiten beglichen werden. Mit dem Scharfschalten der Insolvenzantragspflicht für die Zahlungsunfähigkeit ab dem 01.10.2020 wird nunmehr jedenfalls das für die Wirtschaft wesentliche Vertrauen im Geschäftspartner wieder gestärkt.“

 

 

Gesetzgebungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Das BMJV hat am 19.09.2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) veröffentlicht. Diesen können Sie über www.bmjv.de > Service > Aktuelle Gesetzgebungsverfahren > Suchbegriff „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ einsehen. Es handelt sich um ein 247 Seiten umfassendes Dokument. Der VID hat hierzu am 21.09.2020 eine erste Stellungnahme abgegeben. Auszüge aus dieser ersten Bewertung finden Sie in diesem Heft in der Rubrik „Dokumentation“. Auch nachstehend wird auf einzelne Teile dieses Gesetzesentwurfs noch näher eingegangen werden. Aber zunächst soll auf eine Passage im Protokoll über die 993. Sitzung des Bundesrates (zu Punkt 93. der Tagesordnung, S. 77) im Zusammenhang mit diesem Gesetzesentwurf hingewiesen werden: „Das Land Rheinland-Pfalz fordert … die Bundesregierung auf, umgehend einen Entwurf zur vorzeitigen Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie vorzulegen. Die Regelungen der Restrukturierungs-Richtlinie sollten dabei auch auf solche Unternehmen angewendet werden, die aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der COVID-19-Pandemie bisher keinen Insolvenzantrag gestellt haben. Dies würde diesen Unternehmen eine geordnete Restrukturierung ermöglichen und eine Welle von Insolvenzanträgen vermeiden, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausläuft.“ Hintergrund des Tagesordnungspunktes war die Billigung der Verlängerung der Insolvenzaussetzungspflicht durch den Bundesrat – wie sie vorstehend auch vorgestellt wurde. Das vollständige Protokoll kann über www.bundesrat.de > Plenum > Plenarprotokolle > 993. Sitzung vom 18.09.2020 abgerufen werden. In letzter Minute vor Druckfreigabe dieser Ausgabe ist am 14.10.2020 der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz veröffentlicht worden. Er hat 265 Seiten und damit mehr als der Referentenentwurf. Wir werden näheres darüber im nächsten Heft vorstellen.

 

Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

In Art. 6 des vorstehend genannten Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) sind Regelungen zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung enthalten. Nach der Begründung sollen die Vergütungssätze an das allgemeine Preis- und Einkommensniveau angepasst und ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass sich die Anforderungen an die Insolvenzverwalter/innen zwischenzeitlich erhöht haben (S. 2). So wird bspw. die erste Stufe der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV von 25.000 € auf 35.000 € und die zweite von 50.000 € auf 70.000 € erhöht. Auch die weiteren Stufen werden angepasst. Die Mindestvergütung nach § 2 InsVV wird von 1.000 € auf 1.400 € und bei einer höheren Gläubigeranzahl werden die bisherigen Beträge von 150 € auf 210 € und von 100 € auf 140 € erhöht. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters gem. § 13 InsVV steigt von 800 € auf 1.120, die Mindestvergütung des Treuhänders gem. § 14 InsVV wird von 100 € auf 140 € angehoben. Die bisher nach der Rechtsprechung anerkannte Zustellungspauschale soll nunmehr mit 3,50 € mit Verweis auf das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (Nr. 9002) festgelegt werden und die Auslagenpauschale erhöht sich von 250 € auf 350 €. Neu aufgenommen werden auch Vergütungsregelungen für den vorläufigen Sachwalter und des Sondersachwalters. Diese Auflistung ist aber nur ein Ausschnitt der wichtigsten Änderungen. Einen vollständigen Überblick können Sie durch Einsichtnahme in den Referentenentwurf erhalten, den Sie über www.bmjv.de > Service > Aktuelle Gesetzgebungsverfahren > Suchbegriff „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ abrufen können. Das Inkrafttreten für die Änderungen der InsVV ist abhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Dieses soll nach Art. 27 zum 01.01.2021 in Kraft treten.

 

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

Mit dem vorstehenden Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wird nach Art. 7 auch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) verändert. Insoweit werden Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen aufgenommen. Schon bei der letzten Veränderung dieser Verordnung vom 14.10.2019 (BGBl. I S. 1466) hatten mehrere Verbände im Vorfeld gefordert, in diese Änderungsverordnung auch eine Klarstellung zur Veröffentlichung von Vergütungsbeschlüssen aufzunehmen und damit auf die BGH-Rechtsprechung (Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 65/16 Rn. 26, InsbürO 2018, 116) und die damit in der Praxis aufgetretenen Probleme zu reagieren. Dies war bedauerlicherweise nicht passiert. Auch jetzt findet diese weiterhin bestehende Problematik keine Berücksichtigung.

 

Expertenanhörung zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre

Am 09.09.2020 wurde bekanntlich hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderung zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre beschlossen, eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages durchzuführen. Diese wurde für den 30.09.2020 geplant. Darin sollte vor allem über die geplante Rückkehr zur 6-jährigen Laufzeit für Verbraucher/innen ab 2025 und die fehlende Kürzung der Speicherdauer bei der Schufa diskutiert werden. Aber auch die Frage, ob man engagierten Schuldnern nicht einen Anreiz für eine frühe Restschuldbefreiung setzen könne, wurde in der Bundestagsdebatte gestellt. Unser Mitherausgeber und zweiter Schriftleiter der InsbürO, Prof. Dr. Grote, hat an der Anhörung teilgenommen. Es sei einhellige Meinung der Experten gewesen, dass die sofortige Umsetzung der drei-Jahresregelung sinnvoll sei und es ansonsten bei den Inhalten des Referentenentwurfs bleiben solle. Wir werden im Dezemberheft dann näheres über die tatsächliche Verabschiedung der einzelnen neuen Regelungen berichten.

 

Regierungsentwurf für Erhöhung u.a. der RVG-Gebühren

Wir hatten im letzten Heft (InsbürO 2020, 392) über den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG) vom 31.07.2020 berichtet. Am 16.09.2020 ist nunmehr der Regierungsentwurf veröffentlicht worden. Die BRAK begrüßt in seinem Newsletter 16/2020, dass das Gesetzgebungsverfahren nun vorangetrieben wird. Wichtig sei, es zügig zum Abschluss zu bringen, damit die dringend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung Anfang 2021 in Kraft trete. Die BRAK erläutert darüber hinaus, dass in diesem Regierungsentwurf das KostRÄG 2021 mit der bereits seit Ende 2019 geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz) zusammengeführt wurde. Nach der Pressemitteilung des BMJV vom 16.09.2020 sollen die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren grds. jeweils um 10 % steigen. Zudem sehe der Entwurf zahlreiche strukturelle Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht und im Justizkostenrecht vor. Der Regierungsentwurf kann über www.bmjv.de > Service > aktuelle Gesetzgebungsverfahren > Suchbegriff „RVG“ eingesehen werden. Die Informationsmeldung der BRAK finden Sie über www.brak.de > Zur Rechtspolitik > Nachrichten aus Berlin > Newsletter 16/2020 vom 18.09.2020.

 

 

BMF-Schreiben

Zum Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung

Das Bundesfinanzministerium (= BMF) hat am 03.09.2020 ein 13-seitiges BMF-Schreiben zum Umgang mit dem Vorsteuerabzug veröffentlicht, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Mit dieser Verlautbarung werde die Rechtsprechung aus drei EuGH-Urteilen und vier BFH-Urteilen aus den Jahren 2016 – 2020 umgesetzt. Nachdem zunächst die Inhalte der Rechtsprechung zusammenfassend erläutert werden, folgen dann Ausführungen zur ordnungsmäßigen Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, zur Ausnahme von dem Erfordernis des Besitzes einer ordnungsmäßigen Rechnung (= objektiver Nachweis einzelner materieller Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug), zur Rechnungsberichtigung oder Stornierung und Neuerteilung, zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (= grds. Zeitpunkt, in dem die Leistung bezogen wurde, u.U. bei Berichtigung rückwirkend) und zur Korrektur von Steuerbescheiden aufgrund nachträglicher Berücksichtigung von Rechnungen (= kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Am Ende wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Die Grundsätze dieses Schreibens seien in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Ausnahme gelte für Rechnungsberichtigungen gem. BFH-Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/15). Sie können bis zum 31.12.2020 für dem Besteuerungszeitraum der erfolgten Berichtigung geltend gemacht werden. Das BMF-Schreiben finden Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > Datumseingabe „03.09.2020“.

 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Datenschutz bei E-Mail-Kommunikation

Mit einer Initiativstellungnahme hat sich die BRAK zu einer von der Datenschutzkonferenz im März 2020 herausgegebenen Orientierungshilfe „Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail“ geäußert. So führt sie in der dazugehörigen Pressemeldung aus: „Die Orientierungshilfe erläutert anhand von typischen Verarbeitungssituationen die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die beim Versand und der Entgegennahme von E-Mail-Nachrichten durch Verantwortliche, ihre Auftragsverarbeiter und öffentliche E-Mail-Diensteanbieter auf dem Transportweg zu erfüllen sind. Das Grundanliegen der Orientierungshilfe, Klarheit in dem lange umstrittenen Bereich der E-Mail-Verschlüsselung zu schaffen, begrüßt die BRAK. Vehement kritisiert sie jedoch, dass darin berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten falsch ausgelegt und die Kompetenzen der Datenschutzaufsicht überschritten werden: Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden verkennen aus Sicht der BRAK, dass Berufsgeheimnisse sich nicht nur auf personenbezogene Daten beziehen und nicht jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte) dem Berufsgeheimnis unterfällt. … Ob und wann bei Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, mit Blick auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht durchschnittliche oder hohe Risiken anzunehmen sind, ist deshalb ebenso wenig durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu beurteilen wie die Frage, welche Schutzmaßnahmen angemessen erscheinen. Verzichtet der Mandant, dessen Schutz das Berufsgeheimnis primär dient, auf Vertraulichkeit, kann datenschutzrechtlich nicht unter Berufung auf die vermeintlich berufsrechtlich gebotene Vertraulichkeit etwas Gegenteiliges hergeleitet werden.“ Sie können die Meldung und die vollständige Stellungnahme unter www.brak.de > Zur Rechtspolitik > Nachrichten aus Berlin > Newsletter 16/2020 vom 18.09.2020 einsehen.

 

Amtliches Umsatzsteuer-Handbuch 2019/2020

Nach einer Pressemeldung des BMF (= Bundesfinanzministeriums) vom 02.09.2020 ist die neue digitale Ausgabe des Amtlichen Umsatzsteuer-Handbuchs veröffentlicht worden. Dazu wird auszugsweise erläutert: „Die Online-Ausgabe bietet eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen aktuellen Bestimmungen für die Umsatzsteuer. Darin enthalten sind Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sowie Auszüge aus weiteren thematisch relevanten Gesetzestexten und BMF-Schreiben. … Das Buch dient auch als Argumentationshilfe gegenüber der Finanzverwaltung.“ Es gibt weitere amtliche Handbücher des BMF in digitaler Form: Zur Einkommenssteuer, zur Gewerbesteuer, zur Körperschaftssteuer und auch zur Lohnsteuer. Alle Handbücher finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > Amtliche Handbücher. Das Umsatzsteuer-Handbuch können Sie auch direkt über www.bmf-usth.de abrufen.              

 

Videokonferenzen im Kanzleialltag

Im BRAK-Magazin 4/2020, das erstmals rein digital veröffentlicht wurde, stellt RA Aurich (S. 16 f.) die grundlegenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen vor. Er erläutert die berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Seite, benennt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, gibt Empfehlungen zu den Anbietern, weist auf die Aufnahme ins Verarbeitungsverzeichnis und die Information der Betroffenen hin und listet einige Links mit Anbieterempfehlungen der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie Links mit weiteren nützlichen Informationen auf. Den Aufsatz können Sie über www.brak.de > Für Anwälte > Publikationen > BRAK-Magazin finden.

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Überarbeiteter Kontenrahmen SKR-InsO ab 2021

Der BAKinso hat im September 2020 auf seiner Homepage folgende Mitteilung veröffentlicht: „BAKinso ist seit 2019 Mitglied in der Arbeitsgruppe SKR-InsO. Diese hat seit Dezember 2019 den Standard-Kontenrahmen überarbeitet. Der modifizierte Kontenrahmen wird zum 01.02.2021 unter der Bezeichnung SKR 01-2021 veröffentlicht. Begleitend wird es ein Forum/einen Chat geben, in dem sich Praktiker austauschen können. Angestrebt ist, das Forum zum 01.02.2021 in Betrieb zu nehmen.“ Die Meldung können Sie über www.bakinso.de > Aktuelles > September 2020 einsehen. Der einheitliche Kontenrahmen SKR-InsO ist auf eine Initiative des VID, des Gravenbrucher Kreises und des ZEFIS im Jahre 2011 zurückzuführen. Der Kontenrahmen wurde aus dem damals bereits bekannten Kontenrahmen SKR–04 entwickelt und nach der Einigung der Verbände an die Softwareanbieter übermittelt, um eine Übernahme in die Standard-Softwareprogramme zu ermöglichen. Die damalige Meldung aus 2011 finden Sie über www.vid.de > Der Verband > Qualitätsstandards > „Einheitlicher Kontenrahmen SKR-InsO“. Dort finden Sie auch mehrere PDF-Dateien: Einmal die Gesamtübersicht zum Kontenrahmen, aber auch jeweils vorgenommene Änderungen, die farblich markiert sind nach den Kategorien: neu, geändert oder gelöscht. Der Fachausschuss SKR-InsO hat am 20.09.2020 ebenfalls eine Pressemitteilung zum neuen SKR 01-2021 herausgegeben. Darin wird erläutert, dass die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Unterkontenstruktur für die Behandlung von Verfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung erfolgen und das im Hinblick auf veränderte Rechtsprechungen zu Vergütungsfragen sowie Standardisierungsbestrebungen in mehreren Gerichtsbezirken Lücken insbesondere durch die Einführung weiterer neuer Konten für eine weitere Aufgliederung der Verwertungseinnahmen, der Kostenbeiträge, und u.a. der Ausgaben im Zusammenhang mit der Prozessführung geschlossen werden. Eine detaillierte Übersicht der Änderungen stünde seit 09-2020 auf der Homepage des Fachausschusses SKR-InsO bereit: www.skrinso.de.

 

Fortentwicklung der berufsrechtlichen Diskussion

Der BAKinsO berichtet in einer Meldung im September 2020 darüber, dass es auf der vom BMJV am 25.02.2020 abgehaltenen Verbandsrunde keine Einigung der Verbände zum neuen Berufsrecht für Insolvenzverwalter gab. Umstritten wäre u.a. gewesen, ob es eine bundesweite zuständige listenführende Stelle geben sollte und ggf. deren Überprüfungskompetenzen hinsichtlich der Angaben der sich listen lassen wollenden Verwalter/Sachwalter. Seither wäre es nicht klar gewesen, ob das BMJV die berufsrechtlichen Regelungen im Gesetzgebungsverfahren u.a. zur Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtline einbauen werde/wolle. Der VID und die BRAK hatten unterschiedliche Vorschläge an das BMJV übermittelt. Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung des DAV hatte sich der BRAK angeschlossen. Der BAKinsO hat nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Vorschlägen abgegeben. Darin wird kritisiert, dass die BRAK/Arge die Insolvenzverwaltung bereits vom Ansatz her fehlerhaft als anwaltliche Tätigkeit einordne, dass das Zulassungsverfahren von den 27 Rechtsanwaltskammern geführt werden solle und damit gerade keine Einheitlichkeit gewährt werde und dass die geforderten Eintragungsmerkmale sich nur auf die nichtanwaltlichen Insolvenzverwalter beziehe. Zu den beiden Eckpunktepapieren des VID, die wir in InsbürO 2020, 350 ff. (Heft 9/2020) vorgestellt hatten, erläutert der BAKinso, dass das darin vorgesehene bundesweite Verwalterverzeichnis zielführend sei und den eigenständigen Regelungskreisnotwendigkeiten der Berufstätigkeiten für die Insolvenzgerichte entsprechen würde. Bei den Pflichtangaben werden einzelne Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreitet. Bezüglich mancher Inhalte der geplanten Rechtsverordnung für die Berufstätigkeiten werden Differenzen in der Umsetzung zwischen VID und BAKinso deutlich. Hier geht es um die „Anforderungen an die Person des Verwalters im Einzelfall“ und die „Mindestinhalte des Gutachtens und v. Berichten“. Der BAKinso sieht keine Regelungsnotwendigkeiten und weist darauf hin, dass solche Regelungen ein unmittelbarer Eingriff in die Ermessenskompetenz der gerichtlichen RechtsanwenderInnen nach § 58 Abs.1 InsO seien. Der Eckpunkte-Papier-Vorschlag des VID e.V. v. 13.07.2020 sei laut BAKinso aber eine ausbaufähige Basis, um zeitnah die unbedingt notwendigen berufsrechtlichen Minimalzulassungs- und Tätigkeitsregelungen für gerichtliche Bestellungspersonen im Restrukturierungs- und Insolvenzverwaltungsbereich zu treffen. Die 8-seitige Stellungnahme können Sie über www.bakinso.de > Downloads > Dokumente / Stellungnahmen > Verwalterauswahl finden. Der Vorschlag der BRAK und des DAV wird im Übrigen im Heft 4/2020 der BRAK-Mitteilungen von RA Pohlmann näher erläutert (S. 174 ff.). Diese Ausgabe wurde erstmals rein digital am 17.08.2020 veröffentlicht und ist unter www.brak-mitteilungen.de > Zeitschriften einsehbar.

 

 

Statistik

Starke Rückgang der Insolvenzverfahren im 1. Halbjahr 2020

Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 10.09.2020 (Nr. 348) sind im 1. Halbjahr 2020 9.006 Unternehmensinsolvenzen gemeldet worden. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 6,2 % weniger als im 1. Halbjahr 2019. Die meisten Insolvenzen gab es im Wirtschaftsbereich Handel, im Baugewerbe, im Gastgewerbe und im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 38.680 übrige Schuldner im 1. Halbjahr 2020 Insolvenz an. Das waren 11,8 % weniger als im Vorjahreszeitraum. Auch für den August 2020 würden die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits in den vorangegangenen Monaten eine deutliche Abnahme an Verfahren zeigen. Im Vergleich zum August 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 38,9 %. Sie finden die vollständige Meldung unter www.destatis.de > Menü > Presse > Pressemitteilung Nr. 348 v. 10.09.2020. Der VID hat zu diesem Ergebnis des Statistischen Bundesamtes am selben Tag eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht. Darin heißt es u.a.: „Der prognostizierte Rückgang der Unternehmensinsolvenzen um fast 40 Prozent für den August 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat zeigt, dass allein die anhaltende Zurückhaltung der Profigläubiger, zu denen Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger gehören, bei Stellung von Insolvenzanträgen die aktuellen Zahlen nicht erklären kann. Sie stellten 2019 nur gut ein Viertel der Insolvenzanträge. … Auch im 10-Jahres-Vergleich zeigen sich die derzeitigen Ausnahmezahlen. Der vom Statistischen Bundesamt heute ebenfalls veröffentlichte Mittelwert (2015 = 100) der eröffneten Regelinsolvenzverfahren zeigt im Vergleich der Zahlen von August 2010 (131,4) zur Prognose für August 2020 (52,2) eine Verringerung um fast 80 Zähler.“ Diese Meldung können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 10.09.2020 abrufen.

 

Antragsverfahren in der Kurzanalyse

In ZInsO 2020, 1980 ff. (Ausgabe 38/2020) hat Fröhlich eine Kurzanalyse der TOP-Antragsverfahren auf Basis des Insolvenzmonitors I. und II. Quartal vorgenommen. Darin heißt es u.a.: „Branchenseitig zeigen sich die Auswirkungen von COVID 19 ziemlich deutlich in der Statistik. Immerhin 18 Unternehmen der Mode-Industrie bzw. des Bekleidungsfacheinzelhandels mussten den Gang zum Amtsgericht antreten – und dabei eben vor allem auch solche Großunternehmen wie ESPRIT oder Tom Tailor. Aber auch die traurige Entwicklung in der Automobilzulieferindustrie setzt sich fort – im 1. Halbjahr mussten immerhin 13 "größere" Automobilzulieferunternehmen einen Insolvenzantrag stellen.“