17.08.2022

News aus der Branche

News aus der Branche


Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.
 


August 2022: InsbürO 2022, 298 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Verlängerung der Steuererklärungsfrist u.a. für die Veranlagungszeiträume 2020 - 2023

Nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO sind Steuererklärungen für 2021 bis Ende Juli 2022 abzugeben. Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz, das am 22.06.2022 im BGBl. veröffentlicht wurde, ist eine stufenartige Verlängerung sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberater/innen erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen, beschlossen worden. Damit besteht bspw. für die Einkommensteuererklärung 2021 in nicht beratenen Fällen noch Zeit bis Ende Oktober 2022, in beratenen Fällen bis 31.08.2023. Die Erklärung für 2022 ist bis 02.10.2023 an die Finanzverwaltung zu übersenden, in beratenden Fällen bis zum 31.07.2024. Die Regelungen sind in Art. 6 des vorgenannten Gesetzes mit der Änderung des Einführungsgesetzes zur AO zu finden. Einen einfacheren Überblick gibt allerdings ein dazu ergangenes BMF-Schreiben vom 23.06.2022. Es enthält auf 10 Seiten die Erläuterungen zu den einzelnen Sachverhalten, aber auf der letzten Seite vor allem einen tabellarischen Überblick, der in der Praxis sicherlich hilfreich sein dürfte. Diese Information über die verlängerten Fristen ist im Hinblick auf die Abgabe der Steuererklärungen für die Insolvenzschuldner/innen wichtig, denn entweder kann sich das Insolvenzbüro selbst auch mehr Zeit lassen oder hat zumindest in Fällen, in denen Schuldner/innen die Einkommensteuererklärung eigenständig anfertigen, Kenntnis über den Hintergrund einer ggf. späteren Vorlage einer Kopie, wobei es rein verfahrenstechnisch geboten sein kann, eine Erklärung dennoch zeitnah einzureichen. Diese Verlängerungsfristen sind nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes mit Wirkung zum 31.05.2022 in Kraft getreten. Hintergrund für diese Verlängerung seien die andauernde Corona-Pandemie, die Auswirkungen der Ukraine-Krise und die Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform für Bürger/innen und Angehörige der steuerberatenden Berufe. Über frühere Fristverlängerungen für vorherige Zeiträume hatten wir bspw. in InsbürO 2021, 302 berichtet.


Erster Teil der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie in Kraft

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 ist gem. Art. 31 Abs. 1 seit dem 01.08.2022 in Kraft. Wir hatten über dieses Gesetz bereits zwei Mal in der InsbürO berichtet (InsbürO 2021, 102, 103 und InsbürO 2021, 302). Der Hintergrund dieses Gesetz lässt sich der BT-Drucks. 19/30523 entnehmen, in der es heißt: „Mit der Gesetzesinitiative … sollen die Vorgaben der GesRRL unter möglichst weitgehender Wahrung der etablierten Grundsätze und Prinzipien des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere der Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit der Handels-, …register sowie der Bedeutung … und der Registergerichte, umgesetzt werden. Dadurch soll erstmalig die Beurkundung von Willenserklärungen und die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen im Wege notarieller Online-Verfahren ermöglicht werden. Des Weiteren ist eine grds. Anpassung des Bekanntmachungswesens für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, eine Umstellung des Systems zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen, der grenzüberschreitende Informationsaustausch zu disqualifizierten Geschäftsführern sowie eine Reihe von Verbesserungen beim Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung vorgesehen.“ So sind u.a. Änderungen in §§ 8 – 9c HGB zur Einsichtnahme und Führung des Unternehmens- und Handelsregister erfolgt.

 


Gesetzgebungsverfahren

Ergänzende Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Mit dem vorstehend genannten Gesetz sind bestimmte Teil der Europäischen Richtlinie nicht geregelt worden. Dazu bedarf es eines weiteren Gesetzes. Über den Entwurf hatten wir in InsbürO 2022, 178 berichtet. Am 23.06.2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/1672, 20/2163) gebilligt. Darin wird die Beschränkung des Verfahrens der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen auf bestimmte Rechtsträger aufgehoben. Zudem wird das Verfahren auf Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister, der Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens der Online-Beurkundung auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten ausgeweitet. Hintergrund der Regelungen ist die EU-Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151). Der Bundesrat hat am 24.06.2022 zugestimmt. Das Inkrafttreten ist für die meisten Regelungen ebenfalls für den 01.08.2022 vorgesehen. Eine Ausnahme bildet bspw. die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages. Diese soll erst ab 01.08.2023 möglich sein (Art. 6 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes). Zum Zeitpunkt der Druckfreigabe war eine Bekanntmachung noch nicht erfolgt. Wenn die Schuldner also künftig gesellschaftsrechtliche Unterlagen vorlegen, werden die Insolvenzbüros also wohl häufiger von Online-Beurkundungen Kenntnis erlangen.


Änderung u.a. der Verbraucherinsolvenzformularverordnung

Am 16.06.2022 hat das BMJ einen Referentenentwurf u.a. zur Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung veröffentlicht. Darin wird zur Begründung ausgeführt: „Die Formulare zur Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiungsverfahrens sind zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens … (BGBl. I S. 3328) geändert worden. Dabei wurde allerdings die Fassungsangabe in der Fußzeile der Formularenicht aktualisiert. Da dies zu Unsicherheiten in der Anwendungspraxis geführt hat, soll die Aktualisierung nunmehr nachgeholt werden.“ Dafür sollen die Wörter „Amtliche Fassung 7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt werden. Wir hatten über die Problematik dieser fehlerhaften Angabe in der Fußzeile in InsbürO 2021, 346, 348 berichtet. Sie können den Referentenentwurf unter www.bmj.de > Suchfunktion „Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung“ > 16.06.2022 finden.


Änderungen in der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Mit dem vorstehend genannten Referentenentwurf soll auch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung geändert werden. Als Grund hierfür wird ausgeführt, dass die Formulare für Aufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen sowie für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach mehreren Änderungen der ZPO, insbesondere im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts, die aktuelle Rechtslage nicht mehr korrekt abbilden. Daher seien die Formulare anzupassen. Zugleich sollen die Nutzerfreundlichkeit sowie die Möglichkeiten, die Formulare digital zu nutzen, verbessert werden. Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.

 


BMF-Schreiben

Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Wir hatten im vorherigen Juli-Heft der InsbürO über die Grundsteuerreform berichtet, womit eine Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer in § 229 BewG verankert wurde. Ergänzend dazu können wir mitteilen, dass das BMF am 30.03.2022 eine Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 öffentlich bekannt gemacht hat. Darin finden Sie die schon mitgeteilten Informationen zum Vorgehen: Seit dem 01.07.2022 sind die elektronischen Formulare für die erforderliche Erklärung im Portal „Mein ELSTER“ ( www.elster.de) freigeschaltet. Die Erklärung ist auf diesem elektronischen Wege bis zum 31.10.2022 zu übermitteln. Am 21.06.2022 ist im BMF-Monatsbericht über dieses Projekt berichtet worden. Dort heißt es auszugsweise: „Von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) in ganz Deutschland betroffen. Die Reform ist damit neben der Einführung der Steueridentifikationsnummer eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in jüngerer Zeit.“ Das BMF weist in diesem Monatsbericht auch auf alternative Erklärungswege hin. So gäbe es für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, seit Juli 2022 unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung. Auf der Startseite dieser Homepage findet sich oben rechts ein Button „Kann ich teilnehmen?“, mit dem man also leicht herausfinden kann, ob dieser Weg für das jeweils betroffene Grundstück zur Verfügung steht. Wenn Sie weiter runterscrollen, werden aber auch die 11 Bundesländer aufgeführt, die daran teilnehmen. Außerdem werden Antworten auf häufig gestellte Fragen gegeben. Die Erklärungspflicht betrifft die Insolvenzbüros für Grundstücke, die vom Insolvenzbeschlag umfasst sind. Sollten Sie daher noch keine Erklärungen abgegeben haben, können Sie auch diesen alternativen Weg ausprobieren. Interessant dürfte auch noch eine andere Homepage sein, und zwar www.steuerchatbot.de. Dahinter verbirgt sich ein textbasiertes Dialogsystem, welches das Chatten mit einem technischen System ermöglicht. In den vergangenen Monaten wären lt. dem vorgenannten Bericht (S. 4) umfangreiche Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform eingepflegt worden. Die beiden vorgenannten Veröffentlichungen des BMF finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de > Suchfunktion: „Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ > 4 Treffer per Stand 25.06.2022, dabei die Bekanntmachung vom 30.03.2022 sowie der Bericht zur Umsetzung der Grundsteuerreform vom 21.06.2022.

 


Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Meldungen an das Transparenzregister

Wir hatten bereits zwei Mal auf die notwendigen Eintragungen in das Transparenzregister hingewiesen (InsbürO 2021, 386 und InsbürO 2022, 8, 11). Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde § 20 GWG so geändert, dass u.a. alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sind, denn die frühere Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG a.F. ist zum 01.08.2021 ersatzlos weggefallen. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 19 GwG. Es geht um die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. In § 59 Abs. 8 GwG gibt es Übergangsfristen, so u.a. für AGs bis zum 31.03.2022, für GmbHs bis zum 30.06.2022 und bspw. für OHGs oder KGs bis zum 31.12.2022. Der Insolvenzverwalter ist aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis insoweit meldepflichtig. Sollten Sie die Fristen bisher nicht beachtet haben, ist es ratsam, hier schnell tätig zu werden, denn eine Nichterfüllung gilt als Ordnungswidrigkeit gem. § 56 GwG und kann Bußgelder zur Folge haben. Die IHK Berlin hat insoweit auf ihrer Homepage einen Betrag von 100.000 € genannt. Auf der Homepage des Transparenzregister finden Sie Links zu kostenlosen Webinaren mit verschiedenen Informationen zum Vorgehen. Das Bundesverwaltungsamt hat ein 52-seitiges Dokument auf seiner Homepage mit Antworten auf FAQs veröffentlicht. Wenn Sie den Suchbegriff „Insolvenz“ eingeben, erhalten Sie neun Treffer, wobei damit drei Themenbereiche geklärt werden. Es wird bestätigt, dass eine Gesellschaft in Insolvenz bis zu ihrer Löschung zur Mitteilung an das Transparenzregister und zur Aktualisierung bereits vorhandener Mitteilungen verpflichtet sei (S. 7 des gesamten Dokuments, Nr. 9). Der Insolvenzverwalter gelte als fiktiverwirtschaftlich Berechtigter, weil er Kontrolle auf sonstige Weise nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG ausübe (S. 14 Nr. 6). Außerdem sei auch eine insolvente Gesellschaft gebührenpflichtig (S. 33, Nr. 1). Die Meldungen müssen künftig nunmehr in allen eingehenden Verfahren getätigt werden. Es sollten die Bearbeitungschecklisten daher entsprechend ergänzt werden.
 

Elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)

Wir hatten schon einige Mal über das eBO berichtet, so in InsbürO 2021, 426 und InsbürO 2022, 2. Seit dem 01.01.2022 sind die gesetzlichen Regelung für das eBO in Kraft. Mit dem eBO können Bürgerinnen, Bürger und Organisationen elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz austauschen. Seit dem 01.06.2022 steht die entsprechende Software zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie über www.egvp.de. Klicken Sie in der linken Auflistung auf „Für Bürger und Organisationen“. Dort können Sie ein Dokument mit einer zusammenfassenden Erläuterung zur Einrichtung und u.a. mit Beispielfällen einsehen. Außerdem werden Antworten auf die Fragen „Was brauche ich?“ und „Wie verwende ich mein eBO?“ gegeben. Das eBO ist insbesondere für diejenigen Insolvenzbüros interessant, die kein beA nutzen können, weil der Insolvenzverwalter kein Rechtsanwalt ist.

 


Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Änderungen im Vorstand der BS Inso

Die BS Inso konnte nach 2-jähriger Pause im Juni 2022 endlich wieder eine Tagung und auch eine Mitgliederversammlung durchführen. Die bisherige Vorstandsvorsitzende Beatrice Thews hatte sich nicht mehr zu Wahl gestellt. Rechtsanwalt Hannes Rieger ist nunmehr zum 1. Vorsitzenden gewählt worden. Schauen Sie wegen weiterer Änderungen im Vorstand und wegen des Ablaufs der Tagung in unseren Tagungsbericht in diesem Heft (InsbürO 2022, …). Wir nutzen die Gelegenheit wieder einmal, um vielleicht noch weitere Mitglieder zu gewinnen: Ein Jahresbeitrag kostet 25,00 € und ermöglicht u.a. die vergünstigte Teilnahme zur (ohne Pandemie-Pause) jährlichen eigenen BS Inso-Tagung, aber auch zu Tagungen der Kooperationspartner, die Sie auf der Homepage der Vereinigung unter www.bs-inso.de finden. Je mehr Mitglieder die Vereinigung hat, umso besser kann sie die Interessen der Sachbearbeiter/innen vertreten.


Forderungen aus der bundesweiten Aktionswoche der Schuldnerberatung

Vom 30.05. – 03.06.2022 fand die Aktionswoche Schuldnerberatung 2022 unter dem Motto „… und plötzlich überschuldet“ statt. Die Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hatte zu diesem Event ein Forderungspapier erstellt. Es verfolgt das Ziel, dem Vorurteil „wer überschuldet ist, kann nicht mit Geld umgehen und ist selber schuld an der Situation“ entgegenzuwirken, denn es käme aufgrund dessen zu einer unzutreffenden Stigmatisierung. Zahlreiche Studien würden die vielfältigen positiven Wirkungen von Sozialer Schuldnerberatung sowohl für Betroffene und ihre Angehörigen als auch für die Gesellschaft belegen. Die AG SBV fordert daher, einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf kostenlose Schuldner- und Insolvenzberatung, einen zukunftsweisenden Ausbau der Finanzierung von Sozialer Schuldnerberatung und Investitionen in die Digitalisierung auf allen Ebenen. Sie können das Forderungspapier 2022 unter www.aktionswoche-schuldnerberatung.de finden.


Schuldnerberatungskräfte präsentieren Verbesserungsvorschläge für Umgang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen

Im Newsletter Nr. 4 der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. vom 01.06.2022 wird eine Pressemitteilung vom 04.05.2022 vorgestellt. Darin heißt es auszugsweise: „Wer in Deutschland ein Privatinsolvenzverfahren eröffnen will, muss zuvor versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Doch von vielen öffentlich-rechtlichen Gläubigern werden solche Zahlungsvorschläge pauschal abgelehnt, ohne dass sie auf Wirtschaftlichkeit geprüft werden. … Als Gläubiger denkt der Staat nicht wirtschaftlich. Ein Insolvenzverfahren kostet ihn mind. 1.500 € und von der eigentlichen Forderung erhält er in den allermeisten Verfahren keinen Cent. Wäre der Regulierungsvorschlag einer zuvor angebotenen Ratenzahlung angenommen worden – egal in welcher Höhe – hätte sich das für den Staat deutlich mehr gerechnet.“ Diese Problematik würde auf der Jahresfachtagung erörtert und Lösungsvorschläge an die verbraucherpolitischen Sprecher von SPD, Grünen, FDP, CDU/CSU und der Linken übermittelt werden.

 


Statistik

8,4 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im Mai 2022 als im Vormonat

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) Nr. 241 vom 13.06.2022 ist die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland im Mai 2022 um 8,4 % gegenüber April 2022 gestiegen. Der im April beobachtete Rückgang (-20,8 % gegenüber März 2022) hat sich somit nicht fortgesetzt. Betrachtet man allerdings die Zahlen aus dem ersten Quartal 2022 ergibt sich folgendes Ergebnis: bei Unternehmensinsolvenzen: -7,4 % und bei Verbraucherinsolvenzen: -24,9 % jeweils zum Vorjahresquartal. Sie können die vollständige Meldung unter www.destatis.de > Pressemitteilungen > Nr. 241 abrufen.


Tagesschau-Report „Wenn es kracht, dann richtig

Die Tagesschau hatte am 18.05.2022 eine Studie des Kreditversicherers Allianz Trade veröffentlicht. Danach muss in den kommenden Jahren mit wieder anziehenden Pleitenzahlen gerechnet werden. So heißt es dort auszugsweise: „Vor allem die Zahl der Großpleiten dürfte deutlich steigen. Die Volkswirte der Allianz-Tochter führen diesen Trend auf ein ganzes Bündel von Problemen zurück - wie dem Krieg in der Ukraine, den Lockdowns in China, unterbrochenen Lieferketten, Lieferengpässen, gestiegenen Arbeitskosten und Preisen, insbesondere bei Energie und Rohstoffen. Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2022 um 30,9 % höher als im März 2021. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949. Hauptgrund waren die Energiepreise, die im März im Durchschnitt 83,8 % höher waren als im Vorjahresmonat. Der Studie zufolge lässt sich der Trend zu größeren Insolvenzen derweil bereits seit einigen Jahren beobachten. … Für das laufende Jahr rechnen die Volkswirte von Allianz Trade (früher Euler Hermes) mit einem moderaten Anstieg der Firmeninsolvenzen um 4 % auf rund 14.600; im kommenden Jahr erwarten sie allerdings eine Zunahme von 10 % auf dann 16.130 Pleiten. Dennoch dürfte die Zahl der Fälle auch Ende 2023 noch deutlich unter dem Vorkrisenniveau liegen. Allianz-Trade-Chef Bogaerts führt diese Widerstandsfähigkeit auf die robusten Finanzen vieler deutscher Unternehmen zurück. …“ Sie finden die Veröffentlichung unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/pleiten-insolvenzen-unternehmen-studie-101.html.

 


Allgemein

Ende des Kündigungsschutzes zum 30.06.2022

Mit dem ersten Gesetz zur Abmilderung der Pandemiefolgen vom 27.03.2020 wurden auch vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie getroffen. Gem. Art. 5 dieses Gesetzes wurde ein Art. 240 in EGBGB eingefügt. In § 2 dieses Art. 240 EGBGB wurde bspw. die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen beschlossen, und zwar für fällige Mietzahlungen im Zeitraum vom 01.04.2020 – 30.06.2020, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte und der Zusammenhang glaubhaft gemacht wurde. Nach Abs. 4 dieses § 2 von Art. 240 EGBGB galt die Beschränkung nur bis zum 30.06.2022. Wenn die Rückstände nicht bis zu diesem Stichtag zurückgezahlt wurden, greifen seither wieder die normalen Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters. Nach Ausführungen des BMJ in den FAQs mussten auch Verzugszinsen gezahlt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass viele Verbraucher diese aufgelaufenen Mietrückstände aktuell nicht ausgleichen konnten und solche Forderungen von Vermietern demnächst häufiger in der Insolvenztabelle auftauchen. Die Regelung in Art. 240 EGBGB tritt übrigens gem. Art. 6 Abs. 6 des vorgenannten Gesetzes am 30.09.2022 außer Kraft.


Keine insolvenzrechtlichen Beschlüsse der Justizministerkonferenz

Anfang Juni 2022 fand die Justizminister*innenkonferenz statt, die zwei Mal im Jahr veranstaltet wird und an der auch der Bundesjustizminister regelmäßig als Gast teilnimmt. Wir hatten über die letzte Konferenz im Nov. 2021 mit den damals gefassten Beschlüssen im insolvenzrechtlichen Kontext in InsbürO 2022, 2 berichtet. Dieses Mal gab es keine Beschlüsse mit einem insolvenzrechtlichen Bezug. Dies heute nur kurz zur Information für Sie.