30.10.2020

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Oktober 2020: InsbürO 2020, 390 - 392

 

Corona-Krise

Drastischer Rückgang der Regelinsolvenzverfahren

Das Statische Bundesamt (DESTATIS) hat mit der Pressemitteilung vom 10.08.2020 (Nr. 300) mitgeteilt, dass im Mai 2020 die deutschen Amtsgerichte 1 504 Unternehmensinsolvenzen gemeldet hätten. Das wären 9,9 % weniger als im Mai 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegele sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen im Juli 2020 würden wie bereits in den vorangegangenen Monaten eine deutliche Abnahme an Verfahren zeigen. Im Vergleich zum Juli 2019, dem Monat mit den meisten Regelinsolvenzen im Jahr 2019, sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 29,1 %. Sie können die vollständige Meldung unter www.destatis.de > Pressemitteilungen einsehen.

 

Ruf nach Korrektur der Fehlentwicklung bei der Insolvenzantragstellung

Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (= VID) hat auf die vorstehende Pressemitteilung des Statistischen Bundesamt sofort reagiert und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (= BMJV) aufgefordert, diese Fehlentwicklung zu korrigieren. In der Pressemitteilung vom 10.08.2020 heißt es auszugsweise: „Der deutliche Rückgang der eröffneten Unternehmensinsolvenzen zeigt, dass auch Unternehmen durch die Aussetzung der gesetzlichen Regelungen geschützt werden, die nicht pandemiebedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Diese Fehlentwicklung muss vor allem im Interesse der Gläubiger, und zu diesen gehören auch die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, korrigiert werden. Die von der Bundesjustizministerin vorgeschlagene nur schrittweise Rückkehr zur Insolvenzantragspflicht ist daher nicht der richtige Weg ... Das deutsche Insolvenzrecht hat sich zu einem sanierungsorientierten Insolvenzrecht entwickelt. Schutzschirmverfahren und Insolvenzplan ermöglichen vielen Unternehmen, sich über ein Insolvenzverfahren neu aufzustellen. Von zentraler Bedeutung ist dabei auch, dass die betroffenen Unternehmen ihr insolventes Scheitern erkennen und sich so früh als möglich über ein Insolvenzverfahren sanieren. Allem Anschein nach ist bei den deutschen Unternehmern der Eindruck entstanden, dass derzeit die Verpflichtung, Insolvenzantrag stellen zu müssen, ganz ausgesetzt ist. Die damit verbundenen Haftungsrisiken, auch die strafrechtlichen Risiken, werden von vielen Unternehmern nicht gesehen. … Ein weiteres Hinauszögern der Insolvenzantragspflichten würde die Risiken auf die Gläubiger verlagern, die außerhalb von Insolvenzverfahren ihre Gläubigerrechte nur sehr viel schlechter durchsetzen können. … Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten sollte deshalb zum 30.09.2020 endgültig auslaufen. …“ Die vollständige Mitteilung finden Sie über www.vid.de > Pressemitteilungen > 10.08.2020.

 

Stellungnahme der Arge Insolvenzrecht zur aktuellen Situation

Die Arge Insolvenzrecht des DAV hat sich in ihrem Rundbrief 5/2020 vom 06.08.2020 zur aktuellen wirtschaftlichen Situation und der sinkenden Zahl der Insolvenzverfahren geäußert. Es wird folgendes auszugsweise erläutert: „Eine Abfrage bei einzelnen Insolvenzgerichten hat ergeben, dass die Zahl der Anträge für Unternehmensinsolvenzen um 50 - 60 % zurückgegangen ist. … Fallierte Unternehmen erklären die internen, endogenen Probleme regelmäßig mit „Corona“.Die Aussetzung der Insolvenzantragpflichten führt dazu, dass zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen andere anstecken und infizieren. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten verbessert die wirtschaftliche Lage der Unternehmen nicht. … Bereits im letzten Jahr gab es Anzeichen für eine sich abzeichnende Strukturkrise. Die exzessive Kreditvergabe der EZB hat eine Blasenbildung und Zombieunternehmen auf der einen und einen nicht risikoadäquaten Finanzierungszins auf der anderen Seite begünstigt. Dieses ermöglichte zahlreichen Unternehmen, Liquidität vorzuhalten und ihr wenig bzw. nicht ertragreiches Geschäft fortzuführen. … Die Anzahl der Insolvenzantragstellungen ist kein Indikator für den Zustand der Wirtschaft. Das gilt insbesondere, wenn die Insolvenzantragpflichten ausgesetzt sind und der Staat große Teile der Finanzierungsfunktion übernimmt. … Die Krisenursachen und Probleme sind - … - mannigfaltig und vielschichtig. Das erfordert auch transparente, nachhaltige Lösungsmechanismen auf allen Ebenen. Um die Unsicherheit aus dem Markt zu nehmen und das Vertrauen in den Markt zurückkommen zu lassen, ist es erforderlich, einen Endpunkt zu setzen: Zum 01.01.2023 ist die unbedingte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wiedereinzusetzen. Dieses schafft Vertrauen. …“ Der vollständige Rundbrief ist über www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > 5/2020 einsehbar.

 

BRAK begrüßt Verlängerung der Insolvenzaussetzungspflicht

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im August eine Initiativstellungnahme zur geplanten Verlängerung der Insolvenzaussetzungspflicht abgegeben (Nr. 43/2020). Im Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ (15/2020) vom 26.08.2020 heißt es dazu auszugsweise: „Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, nicht über den 30.09.2020 hinaus ausgeweitet werden soll. Das „Scharfschalten“ der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ist aus Sicht der BRAK alternativlos. Unternehmen, die nicht mehr über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre fälligen Rechnungen zu bezahlen, müssen wieder zwingend Insolvenz anmelden. Für vertretbar und sinnvoll hält die BRAK hingegen eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung. So könnten überschuldete Unternehmen in der jetzigen außergewöhnlichen Situation weiter stabilisiert werden. … Die BRAK warnt zudem ausdrücklich davor, die … verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zum Anlass zu nehmen, den Eröffnungsgrund der Überschuldung ersatzlos zu streichen. Dieser müsse vielmehr angepasst werden: Der Prognosezeitraum sollte aus Sicht der BRAK von 24 Monaten auf zwölf Monate verkürzt werden.“ Den Newsletter und die 4-seitige Stellungnahme können Sie über www.brak.de > Zur Rechtspolitik > „Nachrichten aus Berlin“ > Nr. 15/2020 einsehen.

 

Tickende Zeitbombe: Weltweite Pleitewelle ab spätestens Herbst

In einer Meldung von Euler Hermes vom 20.07.2020 wird folgendes prognostiziert: „Die Corona-Pandemie hinterlässt in der Weltwirtschaft tiefe Spuren. Während sich an einigen Orten das Leben bereits wieder zu normalisieren scheint, ist für Unternehmen noch immer die höchste Alarmstufe ausgerufen. Während sich die USA bereits im Epizentrum einer Insolvenzwelle befinden, herrscht in einigen anderen Ländern noch die Ruhe vor dem Sturm – so auch in Deutschland. Damit dürfte es allerdings spätestens ab Herbst vorbei sein. Dann nämlich erwarten die Euler Hermes-Analysten das Einsetzen einer globalen Pleitewelle, die sich mindestens über das gesamte erste Halbjahr 2021 fortsetzt. Die Euler Hermes-Experten erwarten für 2020 und 2021 einen kumulierten Anstiegder weltweiten Insolvenzen um insgesamt 35 % (17 % im Jahr 2020, 16 % im Jahr 2021) auf einen neuen Negativrekord. … Wir haben es mit einer tickenden Zeitbombe zu tun. … Spätestens im dritten Quartal des Jahres wird diese Zeitbombe hochgehen und die Schockwellen dürften sich ins gesamte erste Halbjahr 2021 ausbreiten.“ Sie können die vollständige Meldung über www.eulerhermes.de > Presse > Pressemitteilungen > 20.07.2020 finden.

 

Verlängerung der Aussetzungsfrist für Insolvenzanträge

Der Forderung des VID zur Korrektur der Aussetzungsfrist ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (= BMJV) nicht nachgekommen. Der Gesetzgeber hatte am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bzw. das darin enthaltene COVInsAG verkündet (BGBl. 2020 - Teil I, Nr. 14, S. 569). Zentrale Vorschrift darin ist, dass die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt war. Das Gesetz sah eine Verlängerungsmöglichkeit bis Ende März 2021 über den Verordnungsweg vor. CDU, CSU und SPD verständigten sich am 26.08.2020 im Koalitionsausschuss auf eine Verlängerung der Aussetzung bis zum 31.12.2020. Das BMJV hat eine entsprechende Erklärung am 02.09.2020 abgegeben. Damit ist die Aussetzung der Antragspflicht zwar tatsächlich verlängert worden, jedoch nur eingeschränkt, denn sie greift nur für Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Sie sollen bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Um das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf aufrechtzuerhalten und einen Schritt zurück in Richtung Normalität zu wagen, sollen dagegen Unternehmen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende September akut zahlungsunfähig sind, wieder verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Verlängerung gilt also nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Die vollständige Pressemitteilung können Sie unter www.bmjv.de > Presse > Pressemitteilungen > 02.09.2020: „Mehr Zeit für Sanierungsmaßnahmen …“ lesen. Am Ende dieser Pressemitteilung finden Sie die Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes. Über die Veröffentlichung dieser Änderungen werden wir im nächsten Heft berichten.

 

Pandemieschutzmaßnahmen bzgl. Mieter, Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende ausgelaufen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. 2020 - Teil I, Nr. 14, S. 569) sah u.a. auch ein Moratorium für wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur angemessenen Daseinsvorsorge von Verbrauchern und Kleinstunternehmern vom 01.04.2020 bis 30.06.2020, den Ausschluss von Mietvertragskündigungen bis 30.06.2020 bei rückständiger Miete aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 und 30.06.2020 sowie die Stundung und den Kündigungsausschluss von Verbraucherdarlehensverträgen vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 vor. Diese Fristen wären durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (= BMJV) bis zum 30.09.2020 verlängerbar gewesen. Davon wurde aber kein Gebrauch gemacht. Zum 01.07.2020 sind die zivilrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Kündigungen in Miet- und Verbraucherkreditverträgen sowie zu Leistungsverweigerungsrechten in wichtigen Verträgen ausgelaufen. Das BMJV hat dazu erläuternde Hinweise auf der Homepage veröffentlicht: www.bmjv.de > Suchbegriffe „Kündigungsschutz“ und „Corona“ veröffentlicht. Auch mit der Regelung zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist auf diese Themen nicht weiter eingegangen worden. Damit bleibt es bei der Beendigung dieser Schutzmaßnahmen, die Cymutta in der Ausgabe 5/2020 der InsbürO (2020, 187 ff.) vorgestellt hatte.

 

Digitalisierung von Gerichtsverhandlungen

In einer Pressemeldung vom 15.06.2020 hat der Deutsche Richterbund - der größte Interessensverband der deutschen Richter und Staatsanwälte mit mehr als 17.000 Mitgliedern – mehr Tempo bei der Digitalisierung gefordert und folgendes Statement zur Umsetzung von Online-Gerichtsverhandlungen abgegeben: „Die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie hat Lücken in der IT-Ausstattung der Gerichte offengelegt, die es zu beheben gilt. … Das Verfahrensrecht lässt es bereits seit Jahren zu, dass Zivilprozesse online verhandelt werden können. Das komme insbesondere in einfacher gelagerten Standardfällen in Frage, doch ein Ausweichen darauf ist bislang häufig an fehlender Technik gescheitert. … Die Corona-Pandemie sollte als Anschub und Chance für eine schnellere Behebung der Lücken in der Digitalisierung genutzt werden. … Wir brauchen endlich einen Digitalpakt für die Justiz zwischen Bund und Ländern, um die technische Ausstattung der Justiz deutlich und schnell zu verbessern. …“ Die vollständige Meldung können Sie über www.drb.de > runterscrollen: Newsroom > Mediencenter > Nachrichten abrufen. Bei dieser Gelegenheit sei auf einen Aufsatz im ZIP-Heft 32/2020 vom 07.08.2020 (ZIP 2020, 1533 ff.) hingewiesen. Preuß erörtert in diesem die generelle Zulässigkeit und die zahlreichen verfahrensrechtlichen Folgefragen der „virtuellen Gläubigerversammlung“ („Online-Gläubigerversammlung“) für die Standard-Termine eines Insolvenzverfahrens unter dem Titel „Insolvenzverfahren 4.0 – verfahrensrechtlicher Rahmen für „virtuelle Gläubigerversammlungen“.

 

Corona-Homepage der BRAK

Wir berichteten schon mehrfach von der Zusammenstellung umfangreicher Informationen durch die Bundesrechtsanwaltskammer zu einer Vielzahl von Fragen bezogen auf die Pandemie COVID-19, insbesondere auch über die Rechtsprechungsübersicht im Zusammenhang mit der Corona-Krise (u.a. in InsbürO 2020, 270 – Ausgabe 7/2020).  Die veröffentlichten Informationen und die vielen Links zu anderen Websites sind jetzt nicht nur in den einzelnen Newslettern der BRAK zu finden, sondern es gibt eine Corona-Website unter www.brak.de/corona. Die Rechtsprechungsübersicht umfasst inzwischen 700 Entscheidungen zu pandemiebedingten Sachverhalten. Darüber hinaus findet man dort auch eine Übersicht zu datenschutzrechtlichen Fragen beim Einsatz von Videokonferenzen in Anwaltskanzleien. Die Einschätzungen der Landesdatenschutzbeauftragten zu den einzelnen Systemen würden divergieren. Auch dazu erhält man einen Überblick.

 

 

Gesetzgebungsverfahren

Nur noch drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung

Im letzten Heft (InsbürO 2020, 353 ff.) hatte Grote eine Zusammenfassung der geplanten Änderungen durch den Regierungsentwurf vom 01.07.2020 zur Verkürzung der Laufzeit des Entschuldungsverfahrens ohne Mindestquote auf drei Jahre und die darin aber ebenfalls enthaltenen neuen Einschränkungen vorgestellt. Vorgesehen war darin u.a. ein Inkrafttreten zum 01.10.2020. Am 09.09.2020 fand die erste Lesung im Bundestag statt, die darüber befinden sollte, ob noch eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages durchgeführt werden solle, was dann auch beschlossen wurde. Die Anhörung in diesem Ausschuss wurde für den 30.09.2020 geplant, also nach Druckfreigabe dieser Ausgabe. Darin sollte vor allem über die geplante Rückkehr zur 6-jährigen Laufzeit für Verbraucher/innen ab 2025 und die fehlende Kürzung der Speicherdauer bei der Schufa diskutiert werden. Aber auch die Frage, ob man engagierten Schuldnern nicht einen Anreiz für eine frühe Restschuldbefreiung setzen könne, wurde in der Bundestagsdebatte gestellt. Die Vorträge der einzelnen Redner mit unterschiedlichen Argumenten können Sie im Plenarprotokoll 19/172 (S. 21589B - 21596C) nachlesen. Das Gesetz konnte damit nicht am 01.10.2020 in Kraft treten. Geplant ist aber, dieses rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft treten zu lassen. Zwei Tage vor der Bundestagsdebatte hatte der Bundesrat im Übrigen in einer 8-seitigen Stellungnahme bereits Empfehlungen zu einigen Änderungen im Entwurf vorgeschlagen (BR-Drs. 439/1/20). So wird u.a. ebenfalls für eine unbefristete Verkürzung der Restschuldbefreiung auch für Verbraucher/innen und eine kürzere Speicherdauer bei der Schufa plädiert und die Frage aufgeworfen, ob man für die neu vorgesehene Obliegenheit, Schenkungen zur Hälfte und Glückspielgewinne in voller Höhe herausgeben zu müssen, nicht eine Bagatellgrenze vorsehen sollte. Wir werden im nächsten Heft weiter berichten.

 

Referentenentwurf für Erhöhung u.a. der RVG-Gebühren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (= BMJV) hat am 31.07.2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. In einer Pressemeldung der Bundesrechtsanwaltskammer (= BRAK) v. 12.08.2020 (Ausgabe 14/2020) heißt es dazu: „Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Dies hat die BRAK – ebenso wie strukturelle Defizite im RVG – wiederholt moniert und eine zeitnahe Anpassung gefordert. Auch das BMJV hält eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung angesichts erheblich gestiegener Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung für geboten. Wesentliche Elemente des Entwurfs sind eine lineare Erhöhung sowohl der Rechtsanwalts- als auch der Gerichtsgebühren um jeweils 10 %; …“ Die BRAK hat zu diesem Entwurf eine Stellungnahme abgegeben und führt darin u.a. aus: „Das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit 2013 anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb auszugleichen, wird aus Sicht von DAV und BRAK nicht vollständig erreicht, insbesondere die allgemeine lineare Anpassung bleibt hinter den Forderungen zurück. … Allerdings ist es jetzt wichtig, dass das Gesetzgebungsverfahren zeitnah zum Abschluss gebracht wird und die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung schnellstmöglich in Kraft tritt. Eine angemessene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung ist notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen. Daher muss auch im Auge behalten werden, dass zukünftig eine Anpassung – anders als bisher – in wesentlich kürzeren Anpassungszeiträumen erfolgt.“ Die Pressemeldung ist unter www.brak.de > Zur Rechtspolitik > Newsletter > Nachrichten aus  Berlin > 2020 > Ausgabe 14 und die Stellungnahme unter www.brak.de > Zur Rechtspolitik > Stellungnahmen > Stellungnahme der BRAK 2020/40 zu finden.