15.07.2020

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Restschuldbefreiung nun bald schon nach drei Jahren

Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Neuregelung von persönlichen Vermögensverhältnissen schneller zu gestalten, hat der Bundestag am 01.07.2020 eine Verkürzung der Verfahrensdauer von Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen zu beschlossen. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, beträgt die Zeitdauer bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung künftig nur noch drei Jahre – und dies unabhängig von einer Quotenauszahlung von 35% an die Gläubiger. Bisher ist die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur möglich, wenn im Insolvenzverfahren eine Quote an die Gläubiger von mindestens 35% ausgeschüttet werden kann (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).

Die Regelung zur dreijährigen Verfahrensdauer ist zunächst zeitlich bis zum 30.06.2025 befristet und soll dann durch den Gesetzgeber evaluiert werden.

Ebenso hat der Bundestag eine Verkürzung der Insolvenzverfahren für solche Verfahren beschlossen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt worden sind/beantragt werden. In solchen Verfahren soll sich die Verfahrensdauer (gerechnet auf sechs Jahre) um so viele Monate verkürzen, wie zwischen dem 16.07.2019 und dem Insolvenzantrag liegen. Vor diesem Hintergrund ist aber einem Schuldner gegenwärtig wohl ein Zuwarten mit dem Insolvenzantrag bis zum 01.10.2020 anzuraten, um dann in den Genuss der dreijährigen Verfahrensdauer zu kommen.

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