15.03.2023

Aus der Rechtsprechung

Rechtsprechungsüberblick

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

Märzheft 2023

 

Eröffnungsverfahren

InsbürO 2023, 126: Keine Anordnung aufschiebender Wirkung bzgl. Abweisung Eröffnungsantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschl. v. 13.10.2022 – IX ZB 35/22, ZInsO 2023, 98
(IX. Senat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Zum Sachverhalt:
Der Eröffnungsantrag eines Gläubigers wird abgewiesen. Der Gläubiger legt Beschwerde ein, der stattgegeben wird. Das LG weist die Sache an das AG zurück. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abweisung des Eröffnungsantrags erreichen. Er beantragt außerdem, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aufschiebende Wirkung hat.

Zur Entscheidung und aus der Begründung:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. … Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das AG hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners.


InsbürO 2023, 125 f.: Keine Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse auf Basis eines Gläubigerantrages bei Stundung der Verfahrenskosten auf Eigenantrag

LG Itzehoe, Beschl. v. 02.09.2022 – 6 T 9/22, ZInsO 2022, 2011 mit Anm. Sämisch

Leitsatz des Bearbeiters:
Bei Stundung der Verfahrenskosten auf Eigenantrag hin liegen die Voraussetzungen vor, nach denen eine Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse zu unterbleiben hat.

Anmerkung RiAG a.D. Ulrich Schmerbach, Göttingen:
Liegen bei mehreren Anträgen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, sind jeweils Eröffnungsbeschlüsse zu erlassen. Die gängige Konstellation (so auch im vorliegenden Fall) sind das Zusammentreffen eines (Fremd)Antrages eines Gläubigers mit einem Eigenantrag eines Schuldners mit zusätzlichem Antrag auf Stundung (gem. § 4a InsO) und auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 287a Abs. 1 InsO). Beide Verfahren werden eröffnet und durch unanfechtbaren Beschluss verbunden, wobei die Praxis häufig den weitergehenden Antrag des Schuldners als führendes Verfahren bestimmt. Wird nur ein Verfahren eröffnet, kann eine nachträgliche Verbindung beider Verfahren erfolgen.


Insolvenzverfahren natürlicher Personen

InsbürO 2023, 126: (Keine) Auszahlungssperre bei Gutschrift auf Pfändungsschutzkonto und noch verfügbarem (anteiligem) monatlichem Freibetrag

BGH, Urt. v. 20.09.2022 – XI ZR 5/21, ZInsO 2023, 101
(XI. Senat = u.a. zuständig für Bankrecht)

Leitsatz des Gerichtes:
Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto i.S.v. § 850k ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (künftig: a.F.) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. , wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.  noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.

Zum Sachverhalt und aus der Begründung:
Rn. 1: Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse … in Anspruch. Rn. 2: Der Kläger unterhält bei der Beklagten … ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto, dessen Guthaben durch mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten verschiedener Gläubiger des Klägers gepfändet war. … Rn. 4: Der Kläger begehrt die Erstattung der … an verschiedene Gläubiger ausgekehrten Beträge. … Rn. 28: In der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird tlw. vertreten, dass § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. sämtliche Gutschriften im Monat des Zahlungseingangs erfasse mit der Folge, dass das gesperrte Guthaben unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden könne (…). Nach der Gegenansicht gilt die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. nur für Gutschriften, die ein oberhalb des Freibetrags für den laufenden Monat liegendes Guthaben begründen und dieses Guthaben deshalb ohne den Schutz des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. tatsächlich ganz oder tlw. von der Pfändung erfasst würde (…). Rn. 29: Zutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. … Rn. 33: Der weitere Zweck der Einführung von § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., dem Schuldner zu ermöglichen, die Höhe des für ihn geltenden Gesamtfreibetrags zu klären (BT-Drucks. 17/4776 S. 8), erfordert … ebenfalls nicht, die in dieser Vorschrift angeordnete Auszahlungssperre auf sämtliche Gutschriften anzuwenden. Denn wenn diese Gutschriften … schon den Sockelfreibetrag nicht übersteigen, sind sie bereits durch diesen Freibetrag vor einer Auskehr an den Gläubiger geschützt, so dass kein Bedarf besteht, sie bis zur Klärung der Frage, ob dem Kontoinhaber möglicherweise ein höherer Freibetrag zusteht, zusätzlich durch die Auszahlungssperre vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. … Rn. 34: Soweit … die Berechnung in dem Urteil des BGH vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14, … Rn. 16) dahingehend verstanden werden könnte, dass die Ausschöpfung des Freibetrags keine Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. sei (…), hat der IX. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten werde. …

 

InsbürO 2023, 127: Keine Zuständigkeit ArbG bei Streit über Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit

LAG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2022 – 5 TA 6/20 (rkr.)

Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:
Im Hauptsacheverfahren (ArbG Hamburg – 14 Ca 453/19) begehrt die Klägerin als Schuldnerin im Insolvenzverfahren von dem Beklagten … in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen (nicht gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen) Tätigkeit als Praxismanagerin die Auskehrung eines „Selbstbehalts“ … Das ArbG Hamburg hat durch Beschl. v. … den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Hamburg verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt … Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. … Im Streitfall sind die Parteien … nicht durch ein Rechtsverhältnis verbunden gewesen, in dem die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen wäre. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Rechtsverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner … weder als Werk- noch als Dienstverhältnis anzusehen, sondern als insolvenzrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, das von den Regelungen der InsO bestimmt wird. Dies gilt auch für den Streitfall, in dem die Klägerin als Schuldnerin mit Wissen des Insolvenzverwalters ihre bisherige selbstständige (und nicht gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebene) Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens fortführt (…). Diese Tätigkeit erbringt die Klägerin nicht als Dienstnehmerin des Insolvenzverwalters, sondern in ihrem eigenen Interesse, wobei die Erträge aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 Abs. 1 InsO), soweit sie nicht unpfändbar sind (§§ 811 ff., 850 ff. ZPO; von der Klägerin …  „Selbstbehalt“ genannt). 


Einkommen

InsbürO 2023, 122 f.: Unpfändbarkeit von Pflegegeld

BGH, Beschl. v. 20.10.22 - IX ZB 12/22, WKRS 2022, 48754

Leitsatz des Bearbeiters:
Das an eine Pflegeperson i.S.v. § 19 SGB XI ausgezahlte Pflegegeld für eine zu pflegende Person ist nicht nach § 54 SGB I, sondern nach § 851 ZPO unpfändbar.

Anmerkung RA Kai Henning, Dortmund:
Diese Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH erfordert etwas Konzentration beim Erfassen des Sachverhalts. Denn das Pflegegeld wird hier nicht an den Pflegegeldberechtigten selbst, sondern vielmehr an eine Pflegeperson, die den Pflegegeldberechtigten unterstützt, ausgezahlt. Während das Pflegegeld, das an den Pflegegeldberechtigten selbst ausgezahlt wird, unpfändbar gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I ist (vgl. Rein, in: Henning/Lackmann/Rein, 2. Aufl., § 54 SGB I Rn. 13), greift dieser Schutz nicht, wenn das Pflegegeld an eine Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI ausgezahlt wird. In diesem Fall ergibt sich der Pfändungsschutz aber - wie der BGH überzeugend feststellt - aus § 851 ZPO. Konsequenz hieraus ist für den beratenden Praktiker, dass das an die Pflegeperson ausgezahlte Pflegegeld auf deren Konto nicht über eine Pfändungskontobescheinigung, sondern nur auf Antrag gem. § 906 ZPO geschützt werden kann. Zu beachten ist in der Praxis auch, dass das SGB verschiedene Pflegegelder kennt. U.a. wird nach § 39 SGB VIII an Pflegeeltern ein Pflegegeld ausgezahlt, das nicht als Arbeitseinkommen gilt und unpfändbar gem. § 850a Nr. 6 ZPO ist (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.2005 -VII ZB 13/05; Deppe, in: Henning/Lackmann/Rein, 2. Aufl., § 850a Rn. 29). In der gesetzlichen Unfallversicherung kann der Verletzte ein Pflegegeld nach § 44 SGB VII erhalten, welches gem. § 54 SGB I Abs. 3 Nr. 3 unpfändbar ist.


Anfechtungsrecht

InsbürO 2023, 127 f.: Rechtliche Wirkung einer Zahlung mittels SEPA-Lastschrift und mögliche Anfechtung

BGH, Urt. v. 13.10.2022 – IX ZR 70/21, ZInsO 2022, 2687
(IX. Zivilsenat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Leitsatz des Gerichts:
Eine Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:
Rn. 1: Der Kläger ist Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt ein Konto bei der Bank AG (fortan: Schuldnerbank). Sie hatte dem Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. … Rn. 3: Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von 92.248,98 € nebst Zinsen. Er meint unter Bezugnahme auf die AGB der Schuldnerbank, die Lastschrift sei erst am … zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme, wirksam geworden, damit nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und nach der Kenntnis des Beklagten hiervon. … Rn. 6: Die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO sind erfüllt. … Rn. 10: Beim SEPA-Lastschriftverfahren sind mehrere Rechtsbeziehungen zu unterscheiden (Valutaverhältnis, Deckungsverhältnis). … Rn. 12: Insolvenzanfechtungsrechtlich kommt es allerdings nicht auf die Erfüllung der Forderung im Valutaverhältnis an, sondern darauf, wann der Schuldner endgültig verfügt und wann der Zahlungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der vorbehaltlosen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank. Rn. 13: Im Deckungsverhältnis des Schuldners zur Schuldnerbank findet der Vermögensabfluss mit der vorbehaltlosen Belastung des Kontos des Schuldners statt. … Rn. 15: Unter welchen Voraussetzungen ein Zahlungsdienstleister eine Lastschrift als eingelöst ansieht, kann im Zahlungsdiensterahmenvertrag gesondert geregelt werden. Nach Nr. 9 Abs. 2 der AGB der Bank der Schuldnerin galt eine Lastschrift als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wurde. … Vor Ablauf der Stornierungsfrist von zwei Tagen ist die Lastschrift nicht vorbehaltlos eingelöst. … Rn. 18: Entgegen der Ansicht der Revision ist Nr. 9 Absatz 2 der AGB der Schuldnerbank nicht gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
                 

Arbeitsrecht

InsbürO 2023, 128: Keine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei Fehlen von Soll-Angaben und zur Fristberechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG

BAG, Urt. v. 19.05.2022 - 2 AZR 467/21, ZInsO 2022, 2127
(2.  Senat = u.a. zuständig für Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung)
     
Zwei von vier amtlichen Leitsätzen:

1.    Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

2.    Eine anzeigepflichtige Massenentlassung liegt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Dabei geht es nicht um eine Fristberechnung gem. §§ 186 ff. BGB (Rn. 11). 

Aus der Begründung:
Rn. 20: Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 17 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KSchG zwischen "Muss-Angaben" und "Soll-Angaben" zu trennen, die nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Massenentlassungsanzeige sind, sondern allein die Arbeitsvermittlung der Betroffenen fördern sollen, ist … eindeutig und weder nach Wortlaut, Systematik, Zweck noch Gesetzeshistorie lückenhaft oder unvollständig (…). … Der Gerichtshof ist nicht befugt, das Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (EuGH, 26.01.2021 – C-422/19 … Rn. 31; 21.09.2017 - C-429/16 … Rn. 23). … Rn. 22: Es ist im Gegenteil unionsrechtlich mindestens zulässig, dass der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige bereits erstattet, wenn die Identität der (voraussichtlich) zu entlassenden Arbeitnehmer noch nicht feststeht, also i.S.d. Rechtsprechung des Gerichthofs noch keine Entscheidung über die Beendigung bestimmter Arbeitsverhältnisse getroffen wurde. … Wenn aber die MERL  nicht verlangt, dass die konkret zu entlassenden Mitarbeiter bei Erstattung der Anzeige bereits feststehen, können auf bestimmte Arbeitnehmer bezogene Angaben - wie diejenigen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG - keine unionsrechtlich gebotene Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige sein (…).

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen: 
Zur Frage der fehlenden Soll-Angaben hatten wir divergierende Entscheidungen vorgestellt: Keine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige: LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2021 – 12 Sa 600/21, InsbürO 2022, 329; a.A.: LAG Hessen, Urt. v. 25.06.2021 – 14 Sa 1225/20, InsbürO 2022, 130. Das BAG hat hierzu nunmehr wie vorstehend ersichtlich entschieden. 

 

Insolvenztabelle

InsbürO 2023, 124 f.: Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners nach fehlender Belehrung

AG Düsseldorf, Beschl. 09.01.2023 - 513 IK 191/15, ZInsO 2023, 290

Leitsatz des Bearbeiters:
Wird der Schuldner nicht gem. § 175 Abs. 2 InsO über die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung belehrt, kann er einen Widerspruch gegen den besonderen Forderungsgrund ohne Beachtung der ZPO-Vorschriften über eine Wiedereinsetzung nachholen.

Anmerkung RA Kai Henning, Dortmund:
Dieser Entscheidung des AG Düsseldorf, die hier stark verkürzt wiedergegeben werden musste, ist im Ergebnis zuzustimmen. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2016 (IX ZA 24/15 Rn. 8) die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO in Ausnahmefällen für nicht anwendbar gehalten. Er hat hierbei darauf abgestellt, welcher Sphäre das Versäumen der Frist zuzuordnen ist. Hat - wie im vorliegenden Fall - das Gericht die Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO unterlassen, ist das Versäumen dem Gericht zuzuordnen und die Jahresfrist läuft nicht. Allerdings dürfte der BGH so zu verstehen sein, dass die weiteren Regelungen über die Wiedereinsetzung Anwendung finden. Hieraus folgt, dass der Schuldner gem. § 234 Abs. 2 ZPO innerhalb von 14 Tagen, nachdem er von der Anmeldung der vorsatzdeliktischen Forderung, über die er nicht belehrt wurde, Kenntnis erlangt hat, einen Widerspruch verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag stellen sollte. Hierzu legt er wie ansonsten auch Widerspruch ein und beantragt gleichzeitig die Wiedereinsetzung gem. § 186 InsO. Er hat hierbei zu beachten, dass er den Wiedereinsetzungsantrag gem. § 236 Abs. 2 ZPO zu begründen und seinen Vortrag glaubhaft zu machen hat. Zur Glaubhaftmachung kann er bspw. auf die Gerichtsakte des Insolvenzverfahrens verweisen, die keinen Beleg zu einer Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO enthält, oder er kann schriftlich eine eidesstattliche Versicherung abgeben oder eine solche von Dritten vorlegen.


Verwertungstätigkeit

InsbürO 2023, 128: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bei abgetretenen Ansprüchen an Versicherer

BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 135/21, WKRS 2022, 46263
(I.Senat = u.a. zuständig für gewerblichen Rechtschutz)

Einer von zwei amtlichen Leitsätzen:
Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, die Interessen des Versicherers zu wahren.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hat die Beklagte mit einem Transport von Maschinen beauftragt, nachdem sie selbst diesen Transportauftrag von dritter Seite bekam. Die Maschinen wurden beschädigt. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Es erging in erster Instanz ein tlw. klagestattgebendes Urteil. Die Klägerin erhielt den Schaden nach Urteilserlass von ihrer Verkehrshaftungsversicherung erstattet. Daraufhin hat die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte an den Versicherer abgetreten. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht mehr sachbefugt gewesen. Der Insolvenzverwalter begehrt die Umstellung des Urteils auf den Versicherer als Anspruchsinhaber.

Aus der Begründung:
Rn. 22: Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters, die Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Aufnahmebefugnis des Insolvenzverwalters setzen voraus, dass der für den Insolvenzschuldner anhängige Rechtsstreit Vermögen betrifft, das zur Insolvenzmasse gehört. Davon ist im Streitfall auszugehen, obwohl nach dem Vortrag des Klägers die mit der Klage geltend gemachte Forderung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin auf die H. übergegangen sein soll. … Rn. 28: Der Massebezug ergibt sich aus § 86 Abs. 2 VVG. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. … Rn. 30: Es liegt im Interesse der Insolvenzmasse, diese Obliegenheiten zu erfüllen, weil der Versicherer bei deren Nichterfüllung gem. § 86 Abs. 2 Satz 2 und 3 VVG zur vollständigen oder tlw. Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt ist. … Die Masse wäre … sowohl im Falle einer Leistung der H. an die ursprüngliche Klägerin (= Insolvenzschuldnerin) als auch im Falle einer Leistung an die L. (= ursprüngliche Auftraggeberin der Insolvenzschuldnerin) mit einer zusätzlichen Insolvenzforderung belastet. Maßgeblich ist hierbei die typische Interessenlage. Von einer Betroffenheit der Masse ist schon dann auszugehen, wenn Vermögensnachteile der Masse aus Rechtsgründen möglich sind, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil der Masse bereits feststehen muss (…).


InsbürO 2023, 129: Herausgabe von durch STA sichergestellte Vermögenswerte an Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2022 – 5 Ws 231/22 (rkr.)

Leitsätze des Gerichts:

1.    Gemäß § 111n Abs. 1 StPO wird eine sichergestellte Sache, die für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, grds. an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Abweichend hiervon wird die Sache gem. § 111n Abs. 3 StPO an einen Dritten herausgegeben, wenn der Herausgabe an den Gewahrsamsinhaber der Anspruch des Dritten entgegensteht und dieser bekannt ist.

2.    Gemäß § 111n Abs. 4 StPO erfolgt die Herausgabe jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Die Voraussetzungen müssen dabei in allen Fällen des § 111n StPO offenkundig i.S.v. offensichtlich sein. Die Offenkundigkeit setzt voraus, dass der Berechtigte aufgrund der Aktenlage feststeht oder er seine Berechtigung nachweist. Die Frage der Offenkundigkeit ist anhand aller im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Beweismittel zu beurteilen.

Aus der Begründung:
Neben Geschäftsunterlagen wurden … zwei Automarke01-Karosserien sowie das im Tenor bezeichnete Fahrzeug sichergestellt. Mit Schriftsatz … beantragte der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Karosserien und des Fahrzeuges. … Eine Herausgabe der Karosserien sowie des Automarke01-Mod02 sowohl an den Insolvenzverwalter als auch an die Angeklagte hat derzeit zu unterbleiben. … Allerdings ist in Anbetracht dessen, dass Herausgabeanordnungen nach § 111n StPO dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren typischerweise vorgreifen und dazu führen können, dass sich davon abweichende Ergebnisse praktisch nicht mehr umsetzen lassen, der nötige Grad an Sicherheit für die Annahmen, auf deren Grundlage eine Entscheidung nach § 111n StPO getroffen wird, auch aus teleologischen Gründen hoch anzusetzen (…). Ist bei Zugrundelegung dieses Maßstabes nicht offenkundig, wem die Sache zusteht, darf sie nicht herausgegeben werden, weil sie dann weiterhin für die Zwecke des Strafverfahrens benötigt wird, in dem eine gerichtliche Entscheidung über ihre Einziehung zu treffen ist (…). Dies ist vorliegend der Fall. … Es ist nicht offenkundig, wer zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Karosserien und des Pkws Gewahrsamsinhaber gewesen ist.


Vergütungsrecht

InsbürO 2023, 129: Wahl der Vergütung für Einsatz eigener Rechtskunde 

BGH, Beschl. v. 27.10.2022 – IX ZB 10/22, ZInsO 2023, 118
(IX. Senat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Leitsatz des Gerichts:
Der Verwalter, der eine Aufgabe selbst wahrnimmt, mit der er zulässigerweise einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, hat den Vorteil, wählen zu können, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht. Entscheidet er sich für letztere, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden, als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 162/11).

Aus der Begründung:
Rn. 12: Das Beschwerdegericht hat … bei seiner Beurteilung, dass der erhebliche Umfang der Tätigkeit des Beteiligten im Zuge der Erbauseinandersetzung den geltend gemachten Zuschlag von 40 % nicht rechtfertige, keinen falschen Maßstab angelegt. Es hat eine Vergleichsrechnung durchgeführt, nach der die allein aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung um ein Vielfaches höher sei als der Betrag, der über den beantragten Zuschlag ohne die Massemehrung verdient wäre (…). … Die … Erhöhung der Regelvergütung stelle eine angemessene Vergütung der Tätigkeit dar.

 

InsbürO 2023, 129 f.: Bemessung von Zuschlägen bei hoher Berechnungsgrundlage

LG Münster, Beschl. v. 19.08.2022 – 05 T 686/20, ZInsO 2022, 2703 (rkr.)

Leitsatz des Gerichts:
Je höher die Insolvenzmasse ist - hier 1.560.973,20 EUR - desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt.

Zum Sachverhalt:
Über die vorgenommene Erhöhung des AG von 120 % (= 129.732,82 Euro netto) hinaus begehrt der Insolvenzverwalter eine Erhöhung von weiteren 200 %, was einem Betrag von weiteren 117.938,92 Euro entspricht. Dies begründet er mit acht Zuschlagstatbeständen.

Aus der Begründung:
Vorliegend beträgt die Insolvenzmasse … 1.560.973,20 Euro und die Gesamtregelvergütung daher 58.969,46 Euro. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht erheblich über vergleichbare Verfahren hinausgeht und die Regelstaffelvergütung ohne Zuschläge daher zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen würde. … In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält die Kammer … einen Gesamtzuschlag i.H.v. 130 % für erforderlich, aber auch ausreichend. … Der Insolvenzverwalter hält eine Vergütung für erforderlich, die normalerweise für nahezu vier "Normalverfahren" mit vergleichbarer Bemessungsgrundlage geschuldet wäre. Dies wäre aus Sicht der Kammer nur gerechtfertigt, wenn das vorliegende Verfahren aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auch einen Aufwand verursacht hätte, wie (nahezu) vier Normalverfahren mit vergleichbarer Bemessungsgrundlage. Einen solch exorbitant hohen Aufwand kann die Kammer im vorliegenden Verfahren auch bei wohlwollender Berücksichtigung sämtlichen Vortrags des Insolvenzverwalters … nicht erkennen.

 

Allgemeines

InsbürO 2023, 130: Frage des rechtswirksamen Zugangs einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsbereich

BGH, Urt. v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21, ZInsO 2022, 2475
(VII. Senat = u.a. zuständig für Werkvertragsrecht)

Aus der Begründung:
Rn. 16: … Wann eine E-Mail als zugegangen gilt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. … Rn. 19: Der Streitfall gibt keinen Anlass, die Rechtsfrage umfassend zu entscheiden. Jedenfalls für den … gegebenen Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger grds. in diesem Zeitpunkt zugegangen. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. … Rn. 20: Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen (…).

 

InsbürO 2023, 130: Untreue eines Anwalts im Auftrag der Insolvenzmasse

BGH, Beschl. v. 22.09.2022 – 1 StR 171/22, ZInsO 2022, 2574

Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:
Rn. 2: Nach den … getroffenen Feststellungen war … als Rechtsanwalt tätige Angeklagte von RAin R als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der … GmbH … sowie von RA M als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … AG mit der gerichtlichen Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen … beauftragt (…). Auf Vermittlung des Angeklagten schlossen beide Insolvenzverwalter zur Finanzierung der Prozesse Prozessfinanzierungsverträge mit der L AG (…). Diese hatte nach den Prozessfinanzierungsverträgen jeweils Anspruch auf Kostenerstattung gegen die jeweilige Insolvenzmasse; daneben stand der L jeweils eine prozentual bemessene Gewinnbeteiligung am Erlös der finanzierten Rechtsverfolgung zu. Die Ansprüche der L waren vorrangig vor anderen Massegläubigern zu erfüllen und nach § 5 Nr. 4 des jeweiligen Prozessfinanzierungsvertrags mit Zahlungseingang beim Insolvenzverwalter oder dem von ihm "beauftragten Rechtsanwalt" (…) fällig. Zur Sicherung der Ansprüche der L gegen die Insolvenzmasse traten die Insolvenzverwalter die jeweiligen Forderungen gegen die Prozessgegner sowie etwaige Kostenerstattungsansprüche an die L ab. … Rn. 6: Die Insolvenzverwalterin, die dem Angeklagten keine Geldempfangsvollmacht erteilt hatte, teilte dem Büro des Angeklagten das Insolvenzanderkonto mit, … Entgegen dem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Vergleich übermittelte der Angeklagte … den beiden Versicherungen eine als "Fremdgeldkonto" bezeichnete Bankverbindung, bei der es sich tatsächlich um ein Unterkonto zu einem seiner Geschäftskonten handelte. … Rn. 12: Die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge kehrte der Angeklagte in der Folge nicht an die L und/oder den Insolvenzverwalter M aus, sondern überwies mit verschiedenen Überweisungen an 33 Tagen … insgesamt 743.300,18 € auf eigene defizitäre Konten bzw. auf Konten eigener Gläubiger. … Rn. 32: Das neue Tatgericht wird insbesondere neue und genauere Feststellungen zu einer möglichen Genehmigung der Leistung der A an den Angeklagten durch die Insolvenzverwalterin und einer hiermit etwa verbundenen Erweiterung des Mandats zu treffen haben.

 

InsbürO 2023, 130: beA-Pflicht auch für Insolvenzverwalter

BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22, WKRS 2022, 46104
(IX. Senat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Leitsatz des Gerichts:
Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.

Aus der Begründung:
Rn. 6: Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen die Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht ist unzulässig. … Rn. 10: Die Frage, ob die Anwendung von § 130d ZPO mit der Stellung des als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts vereinbar ist, mithin auch für seine Erklärungen oder Anträge im Insolvenzverfahren passend ist, ist … umstritten. … Rn. 13: Es kann dahinstehen, ob die Form des § 130d Satz 1 ZPO in Übereinstimmung mit seinem von dem Gesetzgeber für den Zivilprozess gewollten, weiten sachlichen Anwendungsbereich für jegliche Schriftsätze des anwaltlichen Insolvenzverwalters, also insbesondere auch für bloße Mitteilungen oder Berichte an das Gericht, einzuhalten ist. Jedenfalls gilt § 130d ZPO gem. § 4 Satz 1 InsO für Rechtsmittel des anwaltlichen Insolvenzverwalters gegenüber dem Gericht entsprechend. … Rn. 18: Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 130d Satz 1 ZPO zumindest auf Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters spricht über seinen umfassenden Wortlaut hinaus der Zweck der Norm. … Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei. Diese ratio legis lässt die Einbeziehung auch der anwaltlichen Insolvenzverwalter nur als konsequent erscheinen

Über Uns.

Ein Zusammenschluss von langjährig tätigen Insolvenzverwaltern und Restrukturierungsexperten.

MEHR ERFAHREN