18.06.2020

News aus der Branche

News aus der Branche

Fundstellennachweis:

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Juni 2020: InsbürO 2020, 226 – 232

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Jubiläum BS Inso e.V. 

Die Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e.V. (kurz: BS Inso) wurde 2009 gegründet, „um das Berufsbild der Sachbearbeiter in Insolvenzverfahren sowie deren Interessen zu stärken und den Austausch untereinander zu fördern“, so heißt es auf deren Homepage und dazu wurde auch im Editorial dieses Heftes näheres ausgeführt. Das 10-jährige Jubiläum des Vereins hat also schon 2019 „leiseund heimlich“ stattgefunden. Bekannt ist die Vereinigung aber vor allem durch die jährliche BS-Inso-Tagung, die das gesetzte Ziel des Austauschs der Sachbearbeiter untereinander erfüllen soll. Diese Tagung feiert in 2020 – wie auch im Editorial erwähnt – ihr 10-jähriges Jubiläum und fällt hoffentlich nicht ausgerechnet zu diesem Jubiläum wegen der Corona-Krise aus. Das war zum Zeitpunkt der Druckfreigabe dieser Ausgabe noch nicht klar. Der Verein zählt inzwischen 350 Mitglieder, was eine stolze Zahl darstellt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Mitgliederzahl des VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.), der auf seiner Homepage 459 Mitglieder nennt. Wie Sie in dieser Ausgabe lesen werden, beabsichtigt die BS Inso, einen Ausbildungsberuf zu etablieren. Daher können es nicht genug Mitglieder sein, um diesem Anliegen noch mehr Gewicht zu geben. Ein Jahresbeitrag kostet 25,00 EUR und ermöglicht u.a. die vergünstigte Teilnahme zur jährlichen eigenen BS Inso-Tagung, aber auch zu Tagungen der Kooperationspartner, die Sie auf der Homepage der Vereinigung unter www.bs-inso.de finden. Also: Ganz schnell anmelden und die Vereinigung in Ihrem Vorhaben unterstützen! 

 

 

 

Corona-Krise

Die virtuelle Gläubigerversammlung – längst überfällig!

RA Braegelmann, RA Horstkotte und RA Prof. Dr. Martini appellieren in einem ZInsO-Beitrag (ZInsO 2020, 729 – Heft 15/2020) an den Gesetzgeber, die Gelegenheit der gegenwärtigen gesetzgeberischen Aktivität zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu nutzen, um mit kleinen Änderungen im Insolvenzrecht Großes zu bewegen.Die Covid-19-Pandemie habe bei zahlreichen Insolvenzgerichten dazu geführt, dass nur noch ein Notbetrieb aufrechterhalten werde und Gläubigerversammlungen, insbesondere in Form von Erörterungs- und Abstimmungsterminen bei Insolvenzplänen, nicht mehr stattfinden können. Sich verzögernde Insolvenzpläne oder Verfahrensaufhebungen nach erfolgreicher Annahme hätten nach Erläuterung der Autoren schon manchen Insolvenzplan und damit das von der angestrebten Sanierung betroffene Unternehmen auf der Zielgeraden zum Scheitern gebracht. Die Autoren weisen darauf hin, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung öffentlich gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO bekanntzumachen seien, aber dass der Ort ein physischer Ort sein müsse, ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Daher fordern sie die virtuelle Gläubigerversammlung. Diese sei durch eine Ergänzung in § 74 InsO mit zwei weiteren Absätzen leicht möglich. Die entsprechende Formulierung geben die Autoren vor. Der Gesetzgeber habe in wenigen Tagen gesetzliche Änderungen durch den Gesetzgebungsprozess geführt, die von ganz anderer Tragweite seien als die Anpassung der InsO in einem kleinen Punkt an die Praxis der modernen Arbeitswelt: Das ganz gewöhnliche Meeting über Zoom, Skype & Co. Die Autoren enden mit dem Aufruf: „Liebe Berufsbedenkenträger, lassen Sie es uns versuchen. Lassen Sie uns mehr Gläubigerdemokratie wagen!“ Den vollständigen Appell können Sie auch über www.wolterskluwer-online.de einsehen. In letzter Minute vor Druckfreigabe hat sich der Bundesrat kritisch zu der Thematik „mündliche Termine bei Gerichten per Videokonferenzen“ mit ausführlicher Begründung geäußert: Beschluss vom 15.05.2020 (BR-Drs. 245/20 zum Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - Sozialschutz-Paket II). Darüber berichten wir natürlich im nächsten Heft.

 

Interview mit Prof. Dr. Römermann zum CovInsAG

Auf Beck-Online hat Prof. Dr. Römermann, der Mitherausgeber des InsO-Kommentars Nerlich/Römermann, Fragen zum COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (= COVInsAG) beantwortet. Es gäbe eine Menge Schwachstellen im Gesetz, was aber kein Wunder sei, denn das Gesetz sei in erheblicher Geschwindigkeit verabschiedet worden. Zwischen der ersten „Formulierungshilfe“ der Bundesregierung und der Verkündung im Bundesgesetzblatt hätten gerade einmal sieben Tage gelegen. Problematisch sei bspw. der Anwendungsbereich. Die Aussetzung derInsolvenzantragspflicht betreffe nicht sämtliche Unternehmen, sondern nur solche, die Opfer der Pandemie geworden seien und Aussichten auf eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit bieten würden. Für diese Voraussetzung sähe das Gesetz eine Vermutung vor, die bei Inanspruchnahme von Geschäftsführern durch Insolvenzverwalter zu widerlegen sei. Die Gesetzesbegründung gehe davon aus, dass diese Widerlegung kaum möglich sei, aber nach dem Wortlaut des Gesetzes bleibe es bei altbekannten Maßstäben der Widerlegung einer Vermutung. Auch sei unklar, wann die Insolvenz auf der COVID-19-Pandemie „beruhe“. So stellt Römermann folgende Fragen: „Muss der Betrieb aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen sein, um diese Voraussetzung zu erfüllen? Oder genügt es schon, wenn die Bevölkerung nach monatelanger Kurzarbeit und vielerlei Einbußen keine Kaufkraft mehr hat und deswegen die Umsätze eines Unternehmens zurückgehen? Was ist, wenn der Laden zwar geöffnet bleibt, aber die Kunden nicht mehr im bisherigen Umfang dort hingelangen, weil der Transport in Zeiten von Corona spürbar erschwert ist?“ Römermann legt weiter dar, das nach dem Ziel des Gesetzes zahlungsunfähige Unternehmen weiter am Markt existieren sollen, als Zombies, nicht tot, aber auch nicht lebendig. Das werde verheerende Konsequenzen haben. Das vollständige Interview können Sie über www.beck-community.de > Suchkriterium „Römermann“ finden.

 

Insolvenzen - die Ruhe vor dem Sturm – Stellungnahme von Prof. Dr. Martini

RA Prof. Dr. Martini beleuchtet im Wirtschaftsmagazin Capital die anlässlich der Covid-19-Pandemie getroffenen politischen Entscheidungen und Unterstützungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf Insolvenzen. Die Bundesregierung wolle eine große Pleitewelle in Deutschland verhindern. Doch der politische Aktionismus sorge womöglich nur für eine Verzögerung. Martini - ein Experte für Insolvenzrecht - befürchtet, dass die große Welle komme - nur später. Dazu erläutert er auszugsweise: „… Dennoch wird die Politik nicht verhindern können, dass es zu einem signifikanten Anstieg von Unternehmensinsolvenzen kommt. Einerseits solcher Unternehmen, die bereits vor Corona insolvenzreif und nicht sanierbar waren und jetzt den Pyrrhussieg des Zeitgewinns durch die gesetzlichen Regelungen davontragen und andererseits solcher, die originär durch Betriebsschließungen oder erhebliche Einnahmeverluste in ihrer Existenz gefährdet sind. Diesen muss geholfen werden, jene sollten aus dem Markt ausscheiden. … Diese Beschränkung des Kündigungsrechts ist einer der Bausteine, der dazu beitragen wird, dass die große Insolvenzwelle uns nicht jetzt, sondern frühestens im Sommer bevorsteht. … Zu befürchten ist allerdings aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine weitgehende Verzögerung von Insolvenzanträgen an sich erhaltenswerter Unternehmen. Eine Verzögerung von Insolvenzanträgen nach dem Prinzip Hoffnung verschlechtert mit jedem Tag die Sanierungsmöglichkeiten erheblich. … In eine etwaige Betrachtung eines solchen Szenarios sind stets auch die Vorteile einzubeziehen, die nur innerhalb eines Insolvenzverfahrens bestehen: Die sofortige Möglichkeit der Beendigung verlustbringender Verträge, die Inanspruchnahme des Insolvenzgeldes, das den Arbeitnehmern im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld auch ohne Aufstockung ihren vollen Nettolohn garantiert und die arbeitsrechtlichen Erleichterungen, die es so nur im Insolvenzverfahren gibt.“ Den vollständigen Aufsatz können Sie über die Homepage www.leonhardt-rattunde.de > Publikationen lesen.

 

FAQs des Bundesfinanzministeriums zu Corona-Maßnahmen

Nach zwei Mitteilungen vom 24.04.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen FAQs (= Frequently Asked Questions = häufig gestellte Fragen) ausgearbeitet, die den von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen einerseits einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen und andererseits einen Überblick über die möglichen Hilfen geben sollen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich insoweit aufdrängenden Fragestellungen und werden regelmäßig aktualisiert. So können bspw. Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer gestellt werden, die auch bei Betriebsfortführungen in Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können. Insoweit wird bspw. die Frage beantwortet, ob diese formlos gestellt werden können, was bejaht wird. Auch interessant könnte der Aspekt sein, dass derzeit von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärungen abgesehen werde. Da manche Insolvenzbüros möglicherweise wegen der Corona-Krise personelle Engpässe haben, entsteht in diesen Fällen zumindest keine Belastung der Insolvenzmasse mit solchen Verspätungszuschlägen. Per Stand Anfang Mai 2020 werden bei den FAQs zu den Steuern auf 29 Seiten 9 Themen behandelt, wie u.a. allgemeine verfahrensrechtliche Fragen, zur Stundung, zum Erlass von Steuern und zur Lohnsteuer. Insgesamt werden Antworten auf mehr als 70 Fragen gegeben. Beim FAQ zum „Schutzschild für Deutschland“ mit der Auflistung aller möglichen Hilfen, die für insolvente Unternehmen, die ab März 2020 den Insolvenzantrag stellen, möglicherweise auch vom Insolvenzverwalter zur Betriebserhaltung in Anspruch genommen werden können, werden – per Stand Anfang Mai 2020 - Antworten auf 30 unterschiedliche Fragen gegeben. Am Ende finden sich weitere Links zu mehr Informationen mit detaillierten Darstellungen. Die FAQ können Sie unter www.bundesfinanzministerium.de > Suchkriterium „Corona FAQ“ einsehen.

 

BRAK-Informationsseite zum Coronavirus

Die BRAK (= Bundesrechtsanwaltskammer) hat umfassende Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengetragen. Diese finden Sie über www.brak.de > Suchbegriff „Corona“ > „Aktueller Überblick: Rechtslage in Bund und Ländern, neue Rechtsprechung und Informationen aus der Justiz“. Dort sind viele Links hinterlegt, die ständig aktualisiert und erweitert werden. Es sind nicht nur berufs-, steuer- und arbeitsrechtliche Hinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch Informationen zur Situation in der Justiz (= Verlautbarungen der Justiz) und zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern (= Länderverordnungen). Wenn Sie auf ein Bundesland klicken, öffnen sich die Meldungen von allen Ländern, so dass Sie eine gute Auswahlmöglichkeit erhalten. Die einzelnen Erklärungen der Justizminister der Länder – auch zu den eingeschränkten Tätigkeiten der Gerichte - sind hier im Überblick einzusehen und abrufbar. Es wurde unter diesem vorgenannten Link auch eine Rechtsprechungsübersicht hinterlegt mit Entscheidungen aus verschiedenen Bundesländern zu unterschiedlichen Fragestellungen in Bezug auf Beschlüsse im Umgang mit dem Corona-Virus, so wurde bspw. in mehreren Bundesländern darüber entschieden, ob die Schließung von einzelnen Betrieben, wie u.a. einem Fitnessstudio in Thüringen, rechtmäßig war, was auch für fortgeführte insolvente Betriebe von Interesse sein kann. Auch wurden dort (Sondernewsletter v. 29.04.2020) die Ergebnisse einer deutschlandweiten Umfrage veröffentlicht, an der ca. 12.400 Anwältinnen und Anwälte teilgenommen haben. Diese zeige, dass 2/3 aller Anwälte erheblich weniger Mandate und damit im Zweifel einen empfindlichen Umsatzeinbruch zu verkraften haben. Dies bestätige, dass die Anwaltschaft deutlich von der Krise betroffen sei. Auch die Insolvenzbüros haben – soweit dies zu hören war - in den letzten Wochen u.a. wegen der eingeschränkten Tätigkeit der Insolvenzgerichte weniger Aufträge bekommen. 

 

IDW: Informationen zur Corona-Krise

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (= IDW) hat auf seiner Homepage eine Vielzahl von Informationen rund um die Corona-Krise zusammengestellt. Das IDW ist im Insolvenzbereich für seine Verlautbarungen bekannt (s. bspw. InsbürO 2019, 238 zu Insolvenzplänen). So geht es dort u.a. um die Folgen, die das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat. Hierzu gibt es per Stand Anfang Mai 2020 drei fachliche Hinweise. Im ersten geht um die Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019, im zweiten um die Berichtsperioden, die nach diesem Stichtag enden, und im dritten werden diese ersten beiden Hinweise um Antworten auf Zweifelsfragen ergänzt. Diese Informationen finden Sie direkt auf der Startseite von www.idw.de > „Informationen zur Corona-Krise– mehr“. Wenn Sie hier weiter runterscrollen, sehen Sie eine Auflistung von Links mit Informationen im Web, so u.a. von den unterschiedlichen Ministerien, aber auch von der Arbeitsagentur oder von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

 

Eckpunktepapier 2.0. des VID zu „Corona“ vom Ausschuss „Steuern und Bilanzierung“

Der VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) hatte bereits am 18.03.2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Corona-Pandemie ein Eckepunktepapier veröffentlicht. Darüber berichteten wir im letzten Maiheft (InsbürO 2020, 182). Am 08.04.2020 ist nunmehr ein weiteres 4-seitiges Eckpunktepapier vorgestellt worden. Darin geht es um die „Corona“-Auswirkungen auf Insolvenz- und Sanierungsverfahren und um Vorschläge des VID zur Krisenbewältigung. So heißt es dort einleitend: „Der Gesetzgeber wird seit vielen Jahren aufgefordert, für eine Harmonisierung von Steuerrecht und Insolvenzrecht Sorge zu tragen. Im Lichte der Corona-Krise verschärfen sich die Nachteile der mangelnden Harmonisierung nochmals und machen die Harmonisierung drängender als je zuvor.“ Im Falle einer derzeitigen Insolvenz werde für eine einstweilige Betriebsfortführung Liquidität benötigt, um die Sanierungschancen zu wahren. Zu den Vorschlägen gehören u.a. die generelle Bewilligung von Insolvenzgeldvorfinanzierungen, auch bei ungewisser Aussicht, deren Erfolg derzeit nicht sachgerecht prognostiziert werden könne, die vorübergehende  Aussetzung  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Sozialversicherungsbeiträgen  für  Fälligkeiten  bis  Dezember  2020, die generelle Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung in allen Verfahren nach der InsO für das Jahr 2020, die einschränkende Haftung des steuerlichen Vertreters nach § 69 AO i.V.m. §§ 34, 35 AO, die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bei der Auflösung stiller Reserven für Verkäufe in der Zeit von März bis September 2020 und die Verbesserung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten durch zeitlich beschränkte Aussetzung der bisherigen betragsmäßigen Einschränkung gem. § 10d Abs. 1, 2 EstG. Das Eckpunktepapier können Sie über www.vid.de. > Gesetzgebung > Initiativen: 08.04.2020 einsehen.

 

Arbeiten im Home-Office

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (= BSI) hatim Kontext der Corona-Prävention die intensivere Nutzung von Home-Office und mobilem Arbeiten empfohlen. Vor diesem Hintergrund erläutert das Ministerium auf seiner Homepage die wichtigsten Regeln, um pragmatische Lösungen zu finden, die einerseits die Arbeitsfähigkeit einer Organisation erhalten, gleichzeitig jedoch Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität gewährleisten: Klare Regelungen, kein Einblick für Unbefugte, eindeutige Verifizierung, Vorsicht beim Phishing und eine VPN-Leitung (= kryptografisch abgesicherte Virtual Private Networks) als sicheren Kommunikationskanal. Sie finden die Erläuterungen unter www.bsi.bund.de > Presse > Kurzmeldungen > 18.03.2020. 

Weitere Tipps finden sich in einem Beitrag „Kanzleibetrieb virtuell: So klappt die Arbeit im Home-Office“ bei LTO. Dort erläutert Christoph H. Vaagt, wie sich die Zusammenarbeit möglichst reibungslos organisieren lasse. Es sei zu klären, wer was wann und warum mache. Man solle sich austauschen und Vertrauen haben und darüber hinaus mitteilen, wann man ansprechbar sei. Meetings seien zu strukturieren, indem man eine Agenda festlege und zum virtuellen Feierabend könne man virtuell „ein Bier trinken“, um im sozialen Kontakt untereinander zu bleiben. Den Beitrag können Sie unter www.lto.de > Suchkriterium „Kanzleibetrieb virtuell“ lesen.

 

Vorteile und Tücken vom Home-Office

Es gibt vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (= IAB) – der Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit – aus November 2019 eine Analyse über die mobilen Arbeitsformen aus Sicht von Betrieben und Beschäftigten, die seit der Corona-Krise ein ganz anderes Gewicht bekommen hat. Darin wurde noch festgestellt, dass 2/3 der Beschäftigten, die noch nicht von zuhause arbeiteten, diese Möglichkeit grds. ablehnen würden. Betriebe dagegen würden Produktivitätsgewinne sehen. Auf 12 Seiten werden die Ansichten und Erfahrungen tlw. auch in grafischen Darstellungen vorgestellt. Den Bericht finden Sie unterhttp://doku.iab.de/kurzber/2019/kb1119.pdf. In einer Pressemitteilung vom 25.03.2020 hat das IAB (www.iab-forum.de) darauf hingewiesen, dass es in vielen Berufen bislang ungenutzte Potenziale gäbe und noch nicht voll genutzt werden, was sich in den letzten Wochen aber sicherlich geändert haben dürfte. Interessant wäre es sicherlich, diese vorgenannte Untersuchung nunmehr zu wiederholen, nachdem die Home-Office-Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise zwingend erforderlich war, also massiv ausgeweitet wurde und viele damit nunmehr unerwartet Erfahrungen machen konnten.

 

Update „Insolvenzrecht und Corona“ bei Wolters Kluwer Online 

Wir hatten bereits im letzten Heft (InsbürO 2020, 182) darauf hingewiesen, dass der Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH als Unterstützung während der Corona-Krise für das Homeoffice den kostenlosen Zugriff auf die wichtigsten digitalen Fachmodule gewährt, um die Arbeit produktiv, effizient und rechtssicher zu gestalten (Kundenservice unter 0221 94373-7030). Im Nachgang zu dieser Meldung gibt es nunmehr im Online-Modul »Heymanns Insolvenzrecht Plus« Informationen rund um die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Insolvenzrecht sowie auf das Zivilprozessrecht. Darin enthalten sind u.a. Aufsätze, Kurzbeiträge und vor allem auch die Kommentierung des COVInsAG durch Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock und RA Béla Knof. Diese Inhalte werden regelmäßig aktualisiert und erweitert. Man findet Sie unter »Arbeitshilfen« in der linken Auflistung in der Bibliothek.

 

Corona-Beiträge in der ZInsO

In der ZInsO haben verschiedene Autoren das Thema Corona und die Auswirkungen auf das Insolvenzrecht bereits beleuchtet. So finden Sie bspw. folgende Beiträge darin: 

  • Brünkmans: Anforderungen an eine Sanierung nach dem COVInsAG - Pflichten von Geschäftsleitern, Gesellschaftern und Kreditgebern in der Corona-Krise, ZInsO 2020, 797 (Heft 16-17/2020)
  • Poertzgen: Der Zweck heiligt die Mittel – ein Zwischenruf zum COVInsAG, ZInsO 2020, 825 (Heft 16-17/2020)

          

Fortbildungsmöglichkeiten trotz Corona-Krise

Die Bundesrechtsanwaltskammer (= BRAK) hat zur Erfüllung der Pflichtfortbildungen gem. § 15 FAO in einem Sondernewsletter darauf hingewiesen, dass infolge der Corona-Krise zahlreiche Veranstalter die Möglichkeit zur Teilnahme an Online-Kursen bzw. Webinaren anbieten. Es gäbe Angebote für textorientierte Online-Kurse, Online-Vorträge (Live oder zum Selbststudium) und interaktive Module. Mit diesen Formaten würden sich in allen Gebieten Fortbildungen absolvieren lassen, die den Anforderungen des § 15 FAO hinreichend Rechnung tragen. Ungeachtet dessen könnten Fachanwälte stets bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Wege des Selbststudiums erfüllen, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Hierfür bieten die Veranstalter regelmäßig kurze Tests an, mit denen das Gelernte abgefragt wird. Lerninhalte werden in der Regel durch Webinare oder schriftliche Unterlagen vermittelt. Die vollständige Mitteilung finden Sie unter www.brak.de > Zur Rechtspolitik > Nachrichten aus Berlin > 2020 > Sondernewsletter v. 17.03.2020 > „Informationen rund um die Corona-Pandemie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Dort finden sich auch Links zu weiteren Themen, die ständig aktualisiert werden. Nicht nur an Fortbildungen für Fachanwälte im Insolvenzrecht und anderen Fachgebieten, sondern auch an solchen für die Insolvenzsachbearbeiter>innen kann eine Online-Teilnahme stattfinden, so hat bspw. der Veranstalter „AGV-Seminare“ seine Angebote umgestellt, wie wir auch im letzten Heft schon berichtet hatten (InsbürO 2020, 184). Auch der VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) bietet neben vielen weiteren Veranstaltern Online-Seminare an. Das DAI (= Deutsches Anwaltsinstitut e.V.) hat sein Online-Angebot umfassend erweitert. Dort gibt es auch insolvenzrechtliche Themen: www.anwaltsinstitut.de.

 

 

Gesetzgebungsverfahren

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz

Im Oktober 2019 wurde vom BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) der Referentenentwurf zur Änderung des Rechts des Pfändungsschutzkontos vorgelegt (InsbürO 2019, 478). Dieser hatte viel Kritik erfahren, über die wir berichteten: Der VID erklärte bspw., dass der Vorschlag nicht ausreiche, um die praktischen Probleme des Pfändungsschutzkontos in der Insolvenz des Schuldners einer ausreichenden Lösung zuzuführen (InsbürO 2020, 2). Es gab aber auch einen öffentlichen einhelligen Aufruf von mehr als 25 namhaften Wissenschaftlern und zahlreichen Verbänden aller Interessengruppen an die Bundesregierung und das BMJV mit dem Appell, das Pfändungsschutzrecht grundlegend zu vereinfachen und das Gesetz nicht wie geplant in den Bundestag einzubringen (InsbürO 2020, 2). Das BMJV hat Ende März 2020 nunmehr einen neuen Entwurf zum P-Konto vorgelegt, der deutlich verbessert ist. Eine Stellungnahme dazu werden wir im nächsten Heft veröffentlichen. Sie können diesen Entwurf derzeit einsehen unter www.bmjv.de > Service > aktuelle Gesetzgebungsverfahren > Suchkriterium: „PKoFoG“. Dort finden Sie sowohl den alten als auch den neuen Entwurf.

 

Ergänzende Stellungnahme des VID zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der VID führt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.04.2020 einleitend aus, dass mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 Teil I, S. 569 ff.) umfangreiche Regelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, so u.a. durch das Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Darin seien u.a. Leistungsverweigerungsrechte durch ein Moratorium geschaffen worden. Die Stellungnahme befasse sich mit diesen Neuregelungen und ergänze die Ausführungen des VID zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 01.04.2020. So geht es thematisch um die „Aussetzung von Versagungsgründen der Restschuldbefreiung“ (u.a. Befürwortung der zeitlichen Aussetzung des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO = keine Versagung wegen verzögerter Verfahrenseröffnung und Ablehnung der Suspendierung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO = unrichtige und unvollständige Angaben), die „Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmer“ ( u.a. Berufung auf die Ausnahmevorschrift des Art. 240 EGBGB § 1 Abs. 3 Satz 2 nur bei Nichtbezug stattlicher Corona-Hilfen), die „Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen“ (Kritik an der Regelung und Aufzeigen der Problematik), die „Gesetzliche Stundung bei Verbraucherdarlehen“ (Rechtsunsicherheit bzgl. dieser Regelung und verfassungsrechtliche Bedenken) sowie um „Natürliche Personen und Kleinstunternehmen in der Insolvenz“ (offene Fragen für schon in der Insolvenz befindliche Schuldner, wie Sperrfrist zum Zweitinsolvenzverfahren). Die 13-seitige Stellungnahme finden Sie unter www.vide.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 17.04.2020.

 

Verkürzung der Restschuldbefreiungserteilungszeit – vertane Chancen?

RiAG Frank Frind nimmt in ZInsO 2020, 764 ff. ausführlich zum Referentenentwurf des BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Stellung: Der vorgelegte Referentenentwurf vergebe mit dem Ansatz, die europäische Richtlinie nur "minimalinvasiv" umzusetzen, an verschiedenen Stellen die Möglichkeit, das Privatinsolvenzverfahren entscheidend zu verbessern und die Länderkassen und Gerichte durch einfache Regelungen deutlich zu entlasten. So kritisiert er u.a. die „Staffel-Lösung" zum Inkrafttreten der Verkürzung wegen des vorhersehbaren und mit dem Gesetz verursachten "Erteilungsstaus" 2025 und fordert eine Stichtagsregelung. Darüber hinaus würde eine Abschaffung der Unterteilung in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren im Bereich der Privatinsolvenz zu einem einfachen Einheitsverfahren führen. Dies hätte u.a. den Vorteil, dass der gesetzliche Antragsbogen, der gem. § 305 Abs. 5 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren genutzt werden muss, auch für das Regelverfahren natürlicher Personen eingesetzt werden könnte. Bezüglich der Verfahrenskostendeckung moniert er die weiterhin vorgesehene "Nachklapp-Beitreibung" statt die Verfahrenskostendeckung als Erteilungsvoraussetzung zu regeln. Die bisherige Regelung der Verkürzung auf fünf Jahre bei Verfahrenskostendeckung (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO) sei erfolgreich gewesen. Der Gesetzgeber könnte das gesamte justizpersonalintensive § 4b-InsO-Verfahren abschaffen, wenn er die Vorteilsmöglichkeiten der Richtlinie zugunsten der Steuerzahler mittels Anreizfunktion nutzen würde. Er thematisiert weiter die Masseabgrenzungsproblematik des § 300a InsO, dieVerlängerung der RSB-Wiederbeantragungssperrfrist, die vergütungsrechtliche Freistellung von Drittzahlungen, den verstärkten Datenschutz und die gewerbliche Sperrfrist. 

 

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 20.04.2020 wurde vom BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) der Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Damit solle das tlw. aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Erarbeitet wurde der Entwurf von einer Kommission aus Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis. Der Gesetzesentwurf enthält einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 39 Gesetzen. So soll für Gesellschaften bürgerlichen Rechts bspw. ein Register ähnlich dem Handelsregister eingeführt werden, in das sie sich eintragen lassen können, und die handelsrechtlichen Rechtsformen, also auch die Rechtsform der GmbH & Co.KG, sollen bspw. für freiberufliche Tätigkeiten wie z.B. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugänglich sein. Wer den Entwurf gerne einsehen möchte, kann dies unter www.bmjv.de > Suchbegriff „Modernisierung Personengesellschaftsrecht“ tun. Dort erhält man mehrere Treffer mit unterschiedlichen Dokumenten, wie bspw. auch die Pressemitteilung und den Bericht der Kommission.

 

Anpassung der RVG-Gebühren 

Nach einem LTO-Bericht vom 15.04.2020 sollen die Verhandlungen über eine Anpassung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz offenbar abgeschlossen sein. Ein LTO vorliegendes Eckpunktepapier sähe eine einmalige, lineare Erhöhung um 10 % vor, die noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll. Sie umfasse auch eine leichte Erhöhung der Fahrtkostenpauschale sowie der Tage- und Abwesenheitsgelder. Die BRAK und der Deutscher Anwaltverein hätten sich mit der Forderung einer besonderen Erhöhung von Termingebühren nicht durchsetzen können. Sobald wir näheres aus dem BMJV zu diesen anstehenden gesetzlichen Änderungen erfahren, werden wir berichten. Die vollständige Meldung finden Sie unter www.lto.de > Suchkriterium „RVG-Anpassung“.

 

 

BMF-Schreiben 

Steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte 

Nach einer Pressemitteilung vom 03.04.2020 werden die in der Corona-Krise gezahlten Zuschüsse oder Sachbezüge für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500  im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. "Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen“, so Bundesfinanzminister Scholz in der Meldung. Von dieser Regelung umfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurde ergänzend dazu ausgeführt, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung fallen würden. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Meldung können Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Suchkriterium: „steuerfreie Sonderzahlung“ abrufen. Zu der sich im Insolvenzverfahren dann stellenden Frage, ob dieses erhöhte Einkommen von Insolvenzschuldnern pfändbar ist, finden Sie in diesem Heft einen Beitrag von Grote. 

 

Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2020 und Umsatzsteuer-Handbuch online

Nach einer Pressemeldung des BMF (= Bundesfinanzministeriums) vom 21.04.2020 ist unter www.bmf-lsth.de die digitale Ausgabe des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2020 zu finden. Dazu wird erläutert: „Das Bundesministerium der Finanzen gibt jährlich eine neue Ausgabe des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs heraus – sowohl digital als auch in gedruckter Form. Darin enthalten sind Hinweise zu höchstrichterlicher Rechtsprechung, BMF-Schreiben und weiteren relevanten Rechtsquellen, sodass Anwenderinnen und Anwender alle Informationen gebündelt erhalten.“ Es gibt weitere amtliche Handbücher des BMF in digitaler Form: Zur Einkommenssteuer, zur Gewerbesteuer, zur Körperschaftssteuer und inzwischen auch zur Umsatzsteuer. Alle Handbücher finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > Amtliche Handbücher.

 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

DUB-Insolvenzbörse

Käufer für übertragende Sanierungen zu suchen, ist häufig ein schwieriger und aufwändiger Weg. Die DUB-Insolvenzbörse will Insolvenzverwaltern die Suche nach Käufern vereinfachen. Dazu erläutert sie: „Die Deutsche Unternehmerbörse DUB.de ist der größte private und digitale Marktplatz für Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit unserem Partner Handelsblatt erreichen wir regelmäßig zwei Mio. Kaufinteressenten für Unternehmen und Unternehmensteile. Und das mit Erfolg: Über 90 % der inserierten Unternehmen erhielten in der Vergangenheit Kontaktanfragen. Neben den bestehenden Kanälen nutzen wir ebenfalls branchenbezogen relevante Online- und Printkanäle, um Ihr Inserat für den passenden Kaufinteressenten sichtbar zu machen.“ Wenn Sie sich auf der Homepage unter www.dub.de die „Insolvenzbörse“ ansehen und „insolvente Firmen finden“ anklicken, werden Sie feststellen, dass der Aufbau an die Ebay-Seiten erinnert. Die Ausführungen zu den FAQs (= häufig gestellte Fragen) erinnern ebenfalls an die Handhabung bei Ebay. Es werde eine Inseratsgebühr gezahlt, aber keine Erfolgsprovision fällig. Möglicherweise mag dies ein interessanter Weg für die Insolvenzbüros sein.

 

 

Allgemein

Überblick über Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in anderen europäischen Ländern

In der Märzausgabe des INDAt-Reports - 2/2020 – wird der Status Quo der präventiven Restrukturierung aus 11 europäischen Ländern vorgestellt, nämlich aus Bulgarien, Dänemark, Estland, Kroatien, Malta, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern. Diese Länder hätten spannende und überraschende Impulse zu bieten, so dass der Titel dieser Beitragsreihe auch lautet „Übernehmen, was anderswo in der EU gut funktioniert“. Es gehe inhaltlich u.a. um das Maß der gerichtlichen Einbindung und bspw. die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten. Die Autoren der einzelnen Länderbeiträge seien die deutschen Bearbeiter von Länderberichten des für Sommer 2020 angekündigten Band 4 des Münchener Kommentars InsO, der eine weltweite Sammlung von 53 prägnanten und praxisnahen Kurzeinführungen in ausländisches Insolvenz- und Restrukturierungsrecht (darunter alle EU-Länder) haben soll. Die einzelnen Berichte können Sie auch online unter www.indat-report.de einsehen.

       

Datenschutzberatung für Insolvenzverwalter

Mit der LR Datenschutz GmbH bietet nunmehr ein aus der Branche bekannter Wirtschaftsjurist, der gleichzeitig auch zertifizierter Datenschutzbeauftragter und zertifizierter Datenschutzauditor ist – Herr Nico Reisener - seine Leistungen für die Insolvenzbüros an. Reisener ist Mitautor des ZIP-Praxisbuches „Datenschutz in der Insolvenzkanzlei“ und hat auch in der InsbürO schon Aufsätze zum Thema Datenschutz veröffentlicht (InsbürO 2020, 69 – Heft 2/2020, InsbürO 2018, 383 – Heft 10/2018, InsbürO 2018, 334 – Heft 9/2018 und InsbürO 2017, 363 – Heft 9/2020). Über die Homepage www.lr-datenschutz.de haben Sie die Möglichkeit, telefonisch Kontakt aufzunehmen oder sich ein schriftliches Angebot einzuholen. Gleichzeitig finden Sie dort auch aktuelle Entscheidungen zu Datenschutzverstößen. Wenn Sie auf „Termin vereinbaren“ klicken, erscheint danach der Button „Serviceleistungen“, über den das Angebot für Insolvenzverwalter näher erläutert wird.

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