15.07.2021

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Juli 2021: InsbürO 2021, 262 – 265

 

Gesetzliche Änderungen

COVInsAG - Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit dem COVInsAG wurde die Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum vom 01.03.2020 – 30.04.2021 ausgesetzt. Wie schon im letzten Heft vermutet, ist eine Verlängerung ab dem 01.05.2021 nicht erfolgt. Die Insolvenzantragspflicht gilt also seither wieder. Das COVInsAG ist in diesen 13 Monaten drei Mal verändert worden, so dass also vier unterschiedliche Fassungen zu berücksichtigen sind. Was wann für wen gilt, ist nicht ganz leicht zu durchschauen, weil jeweils andere Voraussetzungen greifen. Da das Gesetz nicht nur die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt hat, sondern bspw. auch Anfechtungs- und Haftungsansprüche eingeschränkt hat, werden die einzelnen Regelungen in den jetzt zu bearbeitenden Insolvenzverfahren anzuwenden sein. Wir werden im nächsten Heft eine tabellarische Übersicht veröffentlichen, die „Licht in das Dunkel“ bringen und im Alltag eine Unterstützung bieten soll.
 

Gerichtsvollzieherschutzgesetz

Das Gerichtsvollzieherschutzgesetz, über das wir mehrfach berichtet haben (zuletzt in InsbürO 2021, 222 – Juniheft) ist am 07.05.2021 – nach Druckfreigabe der letzten InsbürO-Ausgabe - im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 20, S. 850). Es bringt – wie schon erläutert – vor allem Änderungen in der ZPO und in der InsO (in §§ 36, 98) mit sich, die im Insolvenzverfahren zu beachten sein werden. Sie treten aber überwiegend am 01.01.2022 in Kraft, so dass wir dann später noch einmal darauf zukommen werden. Eine Änderung ist gem. Art. 7 Nr. 4 am 08.05.2021 – am Tag nach der Verkündung - in Kraft getreten. Sie betrifft eine Änderung des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes, die nachfolgend gesondert erläutert wird.
 

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz

Dieses Gesetz wurde am 26.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2020 – Teil 1, Nr. 54 – S. 2466). Gemäß Art. 4 sollte es mit einer Ausnahme am 01.12.2021 in Kraft treten. Die Ausnahme betraf die Änderung in § 850c ZPO, die in Art. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes geregelt war und zum 01.08.2021 in Kraft treten sollte. Darin wird § 850c ZPO neu gefasst. Die bisherigen drei Absätze werden durch fünf neue Absätze ersetzt. In der Begründung (BT-Drcks. 19/1985019) heißt es dazu, die Änderungen würden eine umfangreiche Neustrukturierung darstellen, die die Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender verbessern solle. Die im bisherigen Text des § 850c ZPO an verschiedenen Stellen enthaltenen Beträge gäben den Stand vom 01.01.2002 wieder. Daher wurde nunmehr eine Anpassung an den geltenden Rechtszustand vorgenommen. § 850c Abs. 4 ZPO n.F. sieht nunmehr auch eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenze jeweils zum 01.07. vor, die bisher nur alle zwei Jahre erfolgte. Das vorstehend genannte Gerichtsvollzieherschutzgesetz (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 20, S. 850) hat dieses vorgesehene Inkrafttreten am 01.08.2021 nunmehr vorverlegt. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung, also am 08.05.2021 in Kraft getreten (s. Art. 7 Nr. 4 i.v.m. Art. 5 GvSchuG). Grund hierfür ist offensichtlich ein Fehler in der Planung, denn zum 01.07.2021 sind die Pfändungsfreigrenzen – wie nachstehend ersichtlich – angehoben worden. Wäre § 850c ZPO - wie zunächst vorgesehen - erst am 01.08.2021 in Kraft getreten, hätte dies zur Folge gehabt, dass die durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zum 01.07.2021 angepassten Pfändungsfreibeträge am 01.08.2021 wieder auf die bis zum 30.06.2021 geltenden Pfändungsgrenzen zurückgesetzt worden wären. 
 

Welches Verbraucherinsolvenz-Antragsformular ist zu verwenden?

Mit dem Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren vom 22.12.2020 (BGBl. 2020, Teil I – Nr. 67, S. 3328) wurde mit Art. 5 die Verbraucherinsolvenzformularverordnung (kurz: VbrInsFV) geändert. Diese Verordnung ist in Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend anzuwenden, d.h. die Formulare sind bei einer Antragstellung zu verwenden. Die Übergangsregelung in § 2a VbrInsFV sah vor, dass für Insolvenzanträge zwischen dem 01.10.2020 und 31.03.2021 auch die Formulare in der Fassung vom 23.06.2014 weiterhin verwendet werden können. Das Gesetz ist bekanntlich am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat u.a. in diesem vorgenannten Punkt rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft. Damit ergab sich u.a. die Frage, wie denn mit den bis dahin schon gestellten Anträgen umzugehen sei. Insoweit darf auf Beiträge von Frind im Literaturreport der InsbürO und von Pape verwiesen werden, in denen die Herausforderungen mit der Umsetzung der neuen Regelungen aufgezeigt wurden. Das BMJV hat die neuen Formulare Ende März – kurz vor Ablauf der Übergangsfrist am 31.03.2021 - veröffentlicht. Sie können auf der Homepage unter „Publikationen“ – „Formulare“ – „Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren“ abgerufen werden. Dort kann man auch alle Formulare „mit einem Klick“ ausdrucken, während man beim Abruf über die VbrInsFV jedes Formular einzeln anklicken muss; dies nur nebenbei als praktischen Hinweis. Jedenfalls sind mit dieser Veröffentlichung nicht alle Probleme verschwunden. Butenob hat die weiter bestehenden Schwierigkeiten in ZInsO 2021, 831 näher beschrieben und berichtet auch von Praxisbeispielen. So zeige die BMJV-Webseitenversion Layout-Abweichungen vom veröffentlichten Formular der VbrInsFV. Es sei insoweit an § 305 Abs. 5 InsO und § 2 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG) erinnert. Der BMJV-Webseitenversion habe der Bundesrat nicht zugestimmt und sie wurde auch weder im BGBl. noch im BAnZ verkündet. Butenob stellt die Überlegung in den Raum, ob die BMJV-Webseitenversion dennoch für einen wirksamen Verbraucherinsolvenzantrag verwendet werden könne, weil die Änderungen im Layout unerheblich seien. Insoweit verweist er auf eine BGH-Entscheidung zu einem Vollstreckungsformular, in der es heißt, dass geringfügige Abweichungen einer wirksamen Antragstellung nicht entgegenstehen würden. Sinn und Zweck der Nutzung standardisierter Formulare würden nicht berührt. Butenob erläutert weiter, dass es darüber hinaus weitere Formularveröffentlichungen für die Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben hätte, so dass es zu Verwirrungen gekommen sei und Schuldner Formulare verwandt hätten, die bspw. von einem Gericht abgelehnt wurden. Der Autor hofft, dass die Insolvenzgerichte umsichtig mit den verschiedenen Versionen der Antragsformulare umgehen würden, denn der Sinn und Zweck der Verbraucherinsolvenz-Antragsformulare sei es, dem Gericht eine zügige Prüfung auf Vollständigkeit der erforderlichen Angaben zu ermöglichen. Auf diese Problematik sei an dieser Stelle hingewiesen. Die vollständige Stellungnahme finden Sie in der ZInsO 2021, 831 – Ausgabe 17.

 

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesentwurf zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Über den Referentenentwurf des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten aus Dez. 2020 und die Stellungnahme des VID hatten wir bereits in InsbürO 2021, 102 (Märzheft) berichtet. Am 15.04.2021 ist der Regierungsentwurf vorgelegt worden (BT-Drcks. 19/28399). Der VID hat hierzu erneut Stellung genommen. Darin wird u.a. moniert, der Entwurf nehme trotz der bereits am Referentenentwurf geäußerten Kritik, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren nicht in die Aufzählung des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-E auf. Diese Regelung sähe vor, dass Rechtsanwälte, Notare u.a. einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen hätten. Des Weiteren erläutert der VID offene Fragen im Zusammenhang mit den durchzuführenden Zustellungen im Auftrag des Gerichtes, dem insoweit zu erbringenden elektronischen Nachweis sowie den Voraussetzungen zur Nutzung des elektronischen Weges. Die Fragen resultieren aus den Regelungen in den § 173 Abs. 3, 4 ZPO-E sowie den §§ 10 Abs. 1, 13 ERVV-E, wobei § 10 Abs. 1 ERVV-E das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach und § 13 ERVV-E die elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos betreffen. Ein weiterer Kritikpunkt sei die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen zur Insolvenztabelle. Könne der Insolvenzverwalter ein Verlangen seitens des Gerichtes nicht ausschließen, werde er ebenfalls im Rahmen der Forderungsanmeldung auf einer Einreichung bestehen und damit die elektronische Forderungsanmeldung de facto und oftmals pauschal ausschließen. § 174 InsO bleibe damit hinter dem Grundsatz des § 130a Abs. 1 ZPO zurück, nach dem elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden könnten. Der VID regt im Fazit an, die aufgezeigten Lücken im weiteren Gesetzgebungsverfahren unbedingt zu schließen, da Unternehmensinsolvenzverfahren schon in mittleren Unternehmensgrößen sehr hohe Beteiligtenzahlen aufweisen könnten und sich der Anwendungsbereich des elektronischen Rechtsverkehrs geradezu aufdränge. Die vollständige 10-seitige Stellungnahme des VID können Sie über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 30.04.2021 finden.           

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Neue Pfändungsfreigrenzen

Am 21.05.2021 wurden die neuen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben (BGBl. 2021 Teil I - Nr. 24, S. 1099). Sie gelten seit dem 01.07.2021. Danach erhöht sich der monatliche pfändungsfreie Grundbetrag von 1.178,59 EUR auf 1.252,64 Euro monatlich. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wurde bislang jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst (§ 850c Abs. 2a ZPO a.F.). Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen daher zum 01.07.2019 erhöht. Die genauen Beträge auch für wöchentliche und tägliche Zahlweisen von Arbeitseinkommen ergeben sich aus der vorgenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021. In dieser InsbürO-Ausgabe erhalten Sie eine laminierte aktualisierte Pfändungstabelle zur Nutzung für die tägliche Arbeit. Bitte wundern Sie sich aber nicht. Dort ist als pfändungsfreies Grundeinkommen ein Betrag i.H.v. 1.259,99 EUR aufgeführt. Dies liegt an der Rundungsproblematik des § 850c Abs. 3 ZPO a.F. und § 850c Abs. 5 ZPO n.F. Wer näheres dazu erfahren möchte, kann dies im Beitrag von Grote in InsbürO 2017, 128 ff. („0,5 Unterhaltsberechtigte – das Ende der Tabelle!“). Im Ergebnis steigt der monatliche Freibetrag also um 80,00 €. Wie vorstehend bereits erläutert wurde, wurde mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz eine Änderung in § 850c ZPO vorgenommen. Nach § 850c Abs. 4 ZPO n.F., die seit dem 08.05.2021 gilt, werden die Pfändungsfreigrenzen nunmehr jährlich angepasst. Die nächste Anpassung ist also zum 01.07.2022 zu erwarten.


Excel-Tabellen zur Berechnung der pfändbaren Einkommensanteile

Wir hatten schon häufiger die hilfreichen Excel-Tabellen vorgestellt, mit denen Sie auch schwierige Gehaltsabrechnungen „knacken“ können, um die darin ausgewiesenen pfändbaren Anteile zu prüfen. Problematisch ist bei der Prüfung die Anwendung der Nettomethode, die seit der Grundsatzentscheidung des BAG im Jahre 2013 anzuwenden ist. Danach muss man – als eine mögliche Methode - den durchschnittlichen Abgabensatz von (tlw.) unpfändbaren Bruttobeträgen ermitteln und den Nettobetrag dann vom Netto-Gesamteinkommen in Abzug bringen. Da diese Berechnungen in der Praxis viel zu zeitaufwändig wären, helfen die auf www.judis.info/downloads hinterlegten Excel-Tabellen. Darin sind Formeln im Hintergrund hinterlegt, so dass man nur Werte aus einer Gehaltsabrechnung bzw. aus dem Verfahren (z. B. zur Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen) eingeben muss und der pfändbare Betrag automatisiert berechnet wird. Es wurden nunmehr aufgrund der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2021 neue Tabellen hinterlegt, so dass Sie auf der vorgenannten Homepage Unterstützung für neue – ab Juli 2021 -, aber auch weiterhin für die Abrechnungen bis zum 30.06.2021 finden. Gleichzeitig gibt es dort auch Berechnungen für halbe Unterhaltspflichten. Sollten sich Unsicherheiten darüber ergeben, ob denn ein Gehaltsbestandteil pfändbar, unpfändbar oder ggf. tlw. pfändbar ist, was für die Einordnung in die Tabellen zur richtigen Berechnung entscheidend ist, darf bei dieser Gelegenheit noch einmal an die Inhaltsübersicht über die Gehaltsabrechnungen des Monats aus dem Februarheft 2019 der InsbürO erinnert werden, die Sie auch online über www.wolterskluwer-online.de  abrufen können (InsbürO 2019, 101 ff.). Die Rubrik „Gehaltsabrechnung des Monats“ wird seither in unregelmäßigen Abständen fortgeführt, zuletzt im Juniheft 2021 der InsbürO.
 

Insolvenzregister der Europäischen Länder

Wir hatten schon mehrfach über die geplante Vernetzung der Insolvenzregister gem. Art. 25 EuInsVO berichtet (bspw. in InsbürO 2019, 318). Nach Art. 24 Abs. 1 EuInsVO haben die Mitgliedsstaaten der EU ein oder mehrere Register zu errichten und zu unterhalten, um Informationen über Insolvenzverfahren bekanntzumachen, so wie Deutschland dies über www.insolvenzbekanntmachungen.de vornimmt. Diese Regelung der Vernetzung der Insolvenzregister trat gem. Art. 92c) EuInsVO am 26.06.2019 in Kraft. Auf dem Europäischen Justizportal e-justice.europa.eu findet man in der linken Auflistung unter dem Punkt „Register“ und dann „Insolvenzregister“ Bilder von allen Flaggen der 27 Mitgliedstaaten. Wenn man diese Flaggen anklickt, wird erläutert, wie man in dem ausgewählten Land an Informationen über ein Insolvenzverfahren in diesem Land kommt. Dort sind dann auch entsprechende Links vorhanden. Kein Register führt Dänemark, wobei der dort ausgewiesene Stand 2019 ist und Italien sei per Stand 2/2020 dabei, ein solches einzurichten. Die Abfragen sind kostenlos. Bei ausländischen Drittschuldnern kann man also über dieses Portal ggf. nützliche Informationen erlangen.  Bei Suche im Verbund der Insolvenzregister sind weiterhin nur 9 Mitgliedstaaten vernetzt.           
 

Voraussichtlich keine Änderung des Basiszinssatzes zum 01.07.2021

Die Deutsche Bundesbank berechnet den Basiszinssatz nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gem. § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Bis zur Druckfreigabe dieser Ausgabe war noch keine Veröffentlichung bekannt. Die Prognosen besagen aber, dass der Zinssatz bei -0,88 % und damit weiter negativ bleiben wird. Ein Überblick über alle Zinssätze ist unter www.basiszinssatz.de möglich. Der jeweils aktuelle Zinssatz ist von den Insolvenzbüros im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzuges, in einzuleitenden Mahnverfahren, aber auch bspw. beim Verzug von Zahlungen durch Anfechtungsgegner zu berücksichtigen.
 

Neue Broschüre „Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart“                  

Das BMJV hat am 01.04.2021 eine Broschüre zum neuen verkürzten Restschuldbefreiungsverfahren herausgegeben. Im Vorwort heißt es darin: „Insolvenz anmelden mag für manche zunächst abschreckend klingen, weil darin möglicherweise ein „endgültig gescheitert sein“ gesehen wird. Das versperrt hingegen den Blick auf die mit dem Gang in die Insolvenz verbundene Chance auf vollständige Entschuldung und einen wirtschaftlichen Neuanfang. … Die vorliegende Broschüre soll einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren geben, wobei die gesetzlichen Neuerungen zum 01.10.2020 und 31.12.2020 zugrunde gelegt sind. Die Broschüre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Hilfe sein.“ In dieser Broschüre werden einige Standardfragen von Schuldner/innen geklärt. Von daher bietet es sich ggf. an, im Erstgespräch darauf zu verweisen, damit ein/e Schuldner/in die gegebenen Erläuterungen ggf. noch einmal nachlesen kann. Man findet diese über www.bmjv.de > Publikationen > Suchbegriff „Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart“.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID-Ausschuss Betriebswirtschaft

Der VID hat einen neuen Ausschuss „Betriebswirtschaft“ gegründet, der sich mit der betriebswirtschaftlichen Thematik im Bereich der Insolvenz- und Sachwaltung und der Erarbeitung entsprechender Standards beschäftigt. Solche Themen hätten immer mehr an Bedeutung gewonnen, heißt es in der entsprechenden Meldung auf der Homepage des VID. Die InsO und die Änderungen durch das ESUG und das SanInsFoG würden einen Schwerpunkt auf den Erhalt des Unternehmens durch Betriebsfortführung und die Ausrichtung auf die Sanierung legen. Die Anforderungen an Planungs- und Vergleichsrechnungen würden steigen. Der Druck auf die Beteiligten, im Falle der Insolvenz Betriebe fortzuführen, nehme trotz der schwierigen Ausgangslagen aufgrund der Pandemie zu. Vor diesem Hintergrund sei es nötig, diese Themen strukturiert anzugehen, in Diskussionen Leitlinien und Hilfen für die tägliche Arbeit zu entwickeln und als Verband Standards für die Abgrenzung der Eintrittsvoraussetzungen in die verschiedenen Verfahrensrahmen und zur Haftungsprävention auszuarbeiten, die die Rechtsprechung und die Vorgaben anderer Institutionen ergänzen und verbessern. Für diesen Ausschuss würden interessierte und engagierte Mitglieder zur Mitarbeit gesucht. Diese sollen sich mit der Geschäftsstelle des VID in Verbindung setzen. Die vollständige Meldung vom 21.05.2021 können Sie über www.vid.de > Aktuelles nachlesen.

 

Statistik

Neue Insolvenzdatenbank zu Unternehmensinsolvenzen mit anderen Auswertungsmöglichkeiten

Es gibt eine neue Insolvenzdatenbank, in der Daten über Unternehmensinsolvenzen grafisch aufbereitet werden. So kann man dort zwischen zeitlichen, regionalen oder branchenspezifischen Auswertungen wählen und erhält jeweils grafische Darstellungen. So wäre bspw. die Betrachtung des Aussetzungszeitraums der Insolvenzantragspflicht aufgrund des COVInsAG möglich und dann jeweils getrennt nach verschiedenen Branchen, aber auch völlig andere Zeiträume. Die dort gespeicherten Daten beginnen am 01.09.2017. Bei der regionalen Suche sehen Sie eine Landkarte von Deutschland und bekommen pro Bundesland bei einem Klick auf ein einzelnes Land angezeigt, wie viele Insolvenzgerichte es dort gibt und wie die Insolvenzantragsquote pro Einwohner ausfällt. Sie können sich auch die einzelnen Insolvenzgerichte anzeigen lassen und erhalten die Gesamtanzahl der gestellten Insolvenzanträge für den vorher ausgewählten Zeitraum. Die Landkarte ist im Übrigen auch – ähnlich wie man es von der Corona-Landkarte kennt – farblich gekennzeichnet, d.h. Länder mit einer hohen Anzahl von Insolvenzanträgen sind dunkelgrün, während Länder mit niedrigen Antragszahlen hellgrün sind. Die Bedeutung des Farbschemas ist am rechten Rand zu sehen. Als Zielsetzung dieser Datenbank wird erläutert, dass Insolvenzen tägliche Praxis seien, dennoch aber nur wenige Forschungsdaten zu dem Thema frei verfügbar seien. Das solle mit dieser neuen Datenbank geändert werden. Die verwendeten Daten basieren nach den dortigen Angaben auf der Unternehmensinsolvenzdatenbank „insol“ des DFG-geförderten Sonderforschungsbereichs TRR 266 Accounting for Transparency. Die Seite wurde von diesem Sonderforschungsbereich und der Humboldt-Universität zu Berlin erstellt. Verschaffen Sie sich selbst ein Bild von diesen neuen Möglichkeiten der Betrachtungsweisen unter https://trr266.wiwi.hu-berlin.de/shiny/insol/.

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