16.07.2020

News aus der Branche

News aus der Branche

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Juli 2020: InsbürO 2020, 270 - 275

 

Corona-Krise

Erschwerte Anforderungen an Eröffnungsbeschlüsse

Der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. (= BAKinso) hat im Mai 2020 im Hinblick auf das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (= COVInsAG) (BGBl. 2020, Teil I – Nr. 14 v. 27.03.2020, S. 569) auf seiner Homepage auf die aus § 3 COVInsAG resultierenden Anforderungen und Fragestellungen hingewiesen. Danach setzt eine Insolvenzeröffnung bei zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag. Nach § 4 COVInsAG kann diese Regelung vom BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) bis längstens zum 31.02.2021 verlängert werden. Bei Auslieferung dieses Heftes wird voraussichtlich eine Entscheidung über eine solche Verlängerung vorliegen. Bei Druckfreigabe war dies aber noch nicht bekannt. Der BAKinso erläutert aber insoweit, dass diese gesetzliche Regelung eine besondere Überzeugungspflicht seitens des Insolvenzgerichts fordere. So habe der Sachverständige im Gutachten den Eintritt des Zeitpunktesder materiellen Insolvenz noch genauer als sonst einzugrenzen. Fraglich sei, ob diese Anforderung auf die Antragstellung bereits durchschlage (so Thole, ZIP 2020, 650, 654), der die Auffassung vertrete, dass schon der Gläubiger bei Einreichung eines Insolvenzantrages in Erweiterung des § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft zu machen habe, dass die Insolvenzreife vor dem 01.03.2020 eingetreten sei. Die Meldung können Sie unter www.bakinso.de > Aktuelles > Mai 2020 einsehen. Diese Ansicht von Thole vertritt auch Obermüller in einem ZInsO-Beitrag 2020, 1037. Es seien nur Insolvenzanträge zulässig, die sich auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stützen, die spätestens am 01.03.2020 eingetreten war. Fehle eine solche Begründung nebst Glaubhaftmachung, hindere dies die Zulässigkeit des Antrages.

 

Videokonferenztechnik in Gerichtsverhandlungen

Im Juniheft der InsbürO hatten wir von der geforderten virtuellen Gläubigerversammlung im Beitrag von Braegelmann/Horstkotte/Martini in ZInsO 2020, 729) berichtet. In diesem Zusammenhang wurde erst nach Druckfreigabe dieser Juniausgabe der Zustimmungsbeschluss des Bundesrates vom 15.05.2020 zum Sozialschutz-Paket II (= Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) bekannt, in dem es u.a. um die pandemiebedingte Verfahrensvereinfachung durch Videokonferenztechnik für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (§ 114 Abs. 3 ArbGG-E und § 211 Abs. 3 SGG-E gem. den Artikeln 2 – 5 des Gesetzes) geht. Der Bundesrat sieht die Sonderregelungen kritisch. Es sei in allen Gerichtsbarkeiten ein deutlicher Anstieg von Terminsaufhebungen und -verlegungen zu verzeichnen, die einen Verfahrensstau befürchten lassen. Auch sei als Folge der Krise mit einem Anstieg der Eingangszahlen u.a. bei den Insolvenzgerichten zu rechnen. Daher wäre es geboten, vor dem Schaffen von Insellösungen ein tragfähiges Gesamtkonzept für alle Gerichtsbarkeiten abzustimmen. Der Bundesrat bekenne sich dazu, die Nutzung von Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren zu fördern. Allerdings dürfe daraus kein Ausstattungsanspruch der Richterinnen und Richter oder Verfahrensbeteiligten abzuleiten sein. Um etwaigen Amtshaftungsansprüchen und dienstrechtlichen Beanstandungen vorzubeugen, sei in Fortschreibung des gesetzgeberischen Willens bei der letzten Änderung des § 128a ZPO (der eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung regelt) und seiner Entsprechungsvorschriften durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (BGBl. 2013, Teil 1 – Nr. 20 v. 30.04.2013, S. 935) klarzustellen, dass aus der vorliegenden programmatischen Änderung (= die Teilnahme von einem anderen Ort) kein weitergehender Ausstattungsanspruch abzuleiten sei. Außerdem sei eine zügige Umsetzung der aktuell vorgesehenen Regelungen praktisch, technisch und finanziell nicht möglich, da die notwendige Ausstattung bisher nicht flächendeckend an allen Gerichten verfügbar sei.

Interessant ist aber doch für den Insolvenzbereich, dass überhaupt die Möglichkeit der Videokonferenzen in den Gerichten thematisiert wird. Den Beschluss des Bundesrates können Sie unter www.bundesrat.de > Suchbegriff „245/20(B)“ einsehen.

 

Liste der Gerichte mit Videokonferenzanlagen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (= BRAK) hat in ihrem Newsletter vom 07.05.2020 zur Praxis der Justiz, insbesondere zu mündlichen Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, die nach § 128a ZPO möglich sind, auf eine auf dem Justizportal des Bundes und der Länder publizierte Liste von Gerichtsstandorten mit Videokonferenzanlagen hingewiesen; sie enthalte auch Angaben zu den Ansprechpersonen, die Auskunft über die jeweiligen technischen Anforderungen geben können. Wie Sie sehen werden, sind nur wenige Insolvenzgerichte dort aufgelistet, aber bspw. das AG Braunschweig in Niedersachsen oder das AG München in Bayern werden genannt. Sie finden diese Liste über www.brak.de > zur Rechtspolitik > Zum Portal > Nachrichten aus Berlin > Newsletter 07.05.2020 > Aktueller Überblick: weiterführende Links.

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen schon in den Monaten März bis Mai 2020 in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befanden, konnten auf Antrag und nach Ausschöpfung aller anderen Optionen ein vereinfachtes Stundungsverfahren für die Sozialbeiträge nutzen. Die Rahmenbedingungen dafür waren mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgestimmt. In einer Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit wettbewerbsneutralen Aufgaben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung u.a. in Deutschland - vom 19.05.2020 wurde nun das weitere Vorgehen für den Zeitraum ab Juni 2020 bekannt gegeben. Danach sei eine weitere Stundung nur möglich, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde. Grundsätzlich sei bei allen Stundungsanträgen in der Zeit bis 30. September 2020 von diesen Voraussetzungen auszugehen. Bei einer Vereinbarung über eine ratierliche Zahlung entfalle ein Stundungszins. Die Regelungen gelten für Arbeitgeber und Mitglieder der GKV. Bei Betriebsfortführungen kann diese Möglichkeit von Bedeutung sein. Dann müssen aber Insolvenzsachbearbeiter auf die ggf. vereinbarte ratierliche Zahlung achten oder die Ansprüche als später zu erfüllende Masseverbindlichkeit vormerken.

 

Verwalter erwarten im Herbst die große Insolvenzwelle   

In ZInsO 2020, 1065 wird über eine Studie des Beratungsunternehmens Falkensteg GmbH berichtet, das 460 Insolvenzverwalter zwischen dem 07. und 21.04.2020 befragt habe. Danach werde die große Insolvenzwelle für September und Oktober erwartet und die Konjunktur solle sich nach durchschnittlich 17 Monaten wieder erholen. Zwei Drittel der Befragten würden von einem Anstieg von mehr als 20 % ausgehen. Die Insolvenzverwalter wurden auch gefragt, welche Lösungsansätze die gegenwärtige Situation bereithalte. Dabei werde das Insolvenzgeld als weiterhin eines der wichtigsten Instrumente angesehen. Wer nähere Details erfahren möchte, kann diese über den ZInsO-Beitrag oder über www.falkensteg.com > Corona-Krise > 04.05.2020: Falkensteg COVID-19-Studie erlangen.

 

Corona-Beiträge in der ZInsO

In der ZInsO erscheint jede Woche ein Beitrag zum aktuellen Umgang mit den neuen Regelungen oder Anforderungen aufgrund der Corona-Krise in Bezug auf das Insolvenzrecht. So finden Sie bspw. folgende Beiträge darin:

  • Obermüller: Die Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen angesichts des COVID-19-Folgenabmilderungsgesetzes, ZInsO 2020, 1037 (Heft 21/2020)
  • Haarmeyer/Niebler: Forderung nach schneller Umsetzung des neuen Rechts für deutsche Unternehmer als Rettung gegen Corona-Krise - EU-Rezept zur Restrukturierung als Wellenbrecher gegen drohende Insolvenzwelle, ZInsO 2020, 973 (Heft 20/2020)
  • Frind: Das taugliche Sanierungskonzept im Lichte der insolvenzgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund des COVInsAG, ZInsO 2020, 946 (Heft 19/2020)
  • Gehrlein: Zivilprozessrecht in Zeiten des Corona-Virus, ZInsO 2020, 882 (Heft 18/2020)

 

Sofortige Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens

In einem Artikel im Handelsblatt kritisiert Angelika Niebler - Chefin der CSU-Landesgruppe im Europaparlament und Berichterstatterin des Europäischen Parlaments für die Restrukturierungs-Richtlinie - die Bundesregierung: „Als Wellenbrecher muss Deutschland das neue EU-Recht zur präventiven Restrukturierung sofort umsetzen“. Bereits im Juli 2019 ist die EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen in Kraft getreten. Darüber berichteten wir in InsbürO 2020, 358. Die Länder haben seither zwei Jahre lang Zeit, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Diese soll es kriselnden Unternehmen in der EU ermöglichen, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Restrukturierung durchzuführen. Nach dem Handelsblatt-Artikel würde ein formelles Insolvenzverfahren – und damit eine Stigmatisierung – durch eine präventive Restrukturierung verhindert werden. Der Gesetzentwurf mit der vorinsolvenzlichen Restrukturierung als Kernstück der Reform sei noch in Arbeit, hätte das Bundesjustizministerium auf Anfrage des Handelsblatts mitgeteilt. Niebler halte es für fahrlässig, die gesetzte Frist bis Juli 2021 zu nutzen und fordert sofortiges Handeln. Auch Prof. Dr. Haarmeyer hat sich gegenüber dem Handelsblatt geäußert. Er ist der Ansicht, dass ein „Dominoeffekt“ von Insolvenzen bei vor- oder nachgelagerten Unternehmen in der Wertschöpfungskette durch die schnelle Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht verhindert werden könne. Den Artikel vom 21.05.2020 finden Sie unter www.handelsblatt.com > Suchfunktion „Planlos in die Pleitewelle“.

 

INDatReport 3/2020 kostenlos zugänglich

Schon die Ausgabe 2/2020 wurde wegen der außergewöhnlichen Situation durch das Corona-Virus als Online-Ausgabe kostenfrei zugänglich gemacht. Am 29.04.2020 ist die Printausgabe 3/2020 erschienen, die nach einer Mitteilung des Chefredakteurs Peter Reuter weiterhin viele Abonnenten und Leser im Homeoffice nicht erreiche und daher erneut zusätzlich als Online-Ausgabe für alle auf www.indat-report.de kostenfrei abrufbar sei. Darin ist bspw. ein Interview mit dem Vorsitzenden des VID, Dr. Niering, u.a. zu den Folgen des Covid-19-Gesetzes und zur Frage, ob der präventive Restrukturierungsrahmen nun zügiger umgesetzt werden solle, um einen Teil der erwartenden Insolvenzen bei bislang gesunden Unternehmen zu verhindern. Ebenso finden Sie dort 102 Statements zur Frage, wie man seinen Job in Corona-Zeiten managt. Auf ca. 20 Seiten schildern die „Who’s Who“ der Branche ihre Situationen, geben Eindrücke, Impulse, Anregungen und Worte zum Nachdenken.

 

Aktualisierte Rechtsprechungsübersicht zu Corona

Die Bundesrechtsanwaltskammer (= BRAK) führt auf ihrer Homepage eine Rechtsprechungsübersicht mit Entscheidungen zu pandemiebedingten Sachverhalten, die per Stand 28.05.2020 über 500 Entscheidungen, vor allem der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder, jeweils mit Schlagworten zum Gegenstand der Entscheidung enthält. Sie können diese über www.brak.de > zur Rechtspolitik > Zum Portal > Nachrichten aus Berlin > Newsletter 07.05.2020 > Aktueller Überblick: weiterführende Links einsehen.

 

IAB – Infoplattform zu den Auswirkungen der Pandemie auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ist eine Forschungseinrichtung und seit 2004 eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Es erforscht den Arbeitsmarkt, um politische Akteure auf allen Ebenen kompetent zu beraten. Auf deren Homepage findet man eine Infoplattform zu aktuellen Themen rund um den Arbeitsmarkt. Dort gibt es nunmehr auch eine Informationsplattform zum Thema Corona mit einer Vielzahl von Auswahlmöglichkeiten, so u.a. zu den Auswirkungen auf die Betriebe oder die prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung. Die Informationen finden Sie unter: https://infosys.iab.de/infoplattform > Neue Themen: Corona.

 

Gesetzliche Änderungen

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Mit dem Sozialschutzpaket II (= Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) wurde gem. Artikel 1 das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020. Dafür wurde § 421c SGB III geändert und ergänzt. Das Gesetz wurde am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2020, Teil 1 – Nr. 24, S. 1055). Dieses erhöhte Nettoeinkommen ist bei der Berechnung der monatlich pfändbaren Beträge durch die Insolvenzsachbearbeiter zu berücksichtigen, denn bereits ab Juni 2020 können diese Regelungen bei einzelnen Insolvenzschuldnern greifen. Die Schwankungen in den Abrechnungen sind daher entsprechend zu beachten. Bei gleichzeitiger Auszahlung von Kurzarbeitergeld und Arbeitseinkommen sei auf die Entscheidung das LAG Hamm (2 Sa 385/06, InsbürO 2020, 260) verwiesen, wonach kein Zusammenrechnungsbeschluss erforderlich ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass mit dem Sozialschutzpaket II die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31.12.2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet wurden, was bedeutet, dass hier ggf. Zusammenrechnungsanträge nach § 850e Nr. 2 ZPO durch die Insolvenzbüros zu stellen sind.

 

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesantrag zu § 64 Abs. 2 InsO – Veröffentlichung der Vergütungsbeschlüsse

In der Mai-Ausgabe der InsbürO (InsbürO 2020, 186) hatten wir von der Gesetzesinitiative der Bundesländer Hamburg und Thüringen zur Abänderung des § 64 Abs. 2 InsO berichtet. Der Bundesrat hat dem Bundestag hierzu am 22.04.2020 einen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/18736) vorgelegt, der allerdings bis zum Stand der Druckfreigabe (Anfang Juni) noch nicht beraten war. Diese Mitteilung also nur kurz zum aktuellen Stand. Den Gesetzesentwurf können sie über www.bundestag.de > Suchbegriff „19/18736“ finden. Der BAKinso (= Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V.) hatte u.a. kritisiert, dass die vorgesehene Ausnahmeregelung von der an sich geforderten, vollständigen Veröffentlichung eines Vergütungsbeschlusses mit der Begründung, dass schützenswerte Interessen zu berücksichtigen seien, einen erheblichen Arbeitsaufwand für Rechtspfleger/innen zur Folge hätte. Auch der Gravenbrucher Kreis (= ein Zusammenschluss von Vertretern führender Insolvenzkanzleien Deutschlands) übt Kritik an diesem Gesetzesvorhaben. So hat er in einer Pressemitteilung vom 19.05.2020 erläutert, dass die beabsichtigten gesetzlichen Regelungen weit über die berechtigten Interessen von Verfahrensbeteiligten hinausgehen würden. Die Entscheidungsgründe in Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen würden regelmäßig genaue sowie umfassende Angaben über das Insolvenzverfahren enthalten, so bspw. über persönliche Details des Schuldners, Probleme seines Geschäftsmodells oder mit anderen Beteiligten, Angaben zu Verwertungsprozessen, Schwierigkeiten im Umgang mit dem Schuldner oder den Geschäftsleitern und auch Angaben zu Gesundheitsproblemen, psychischen Störungen, Gefängnisaufenthalten sowie Straftaten des Schuldners oder seiner Geschäftsleiter. Diese Informationen würden sämtlich einer breiten Öffentlichkeit zur dauerhaften Recherche zur Verfügung stehen und zwar weit über den Abschluss des Insolvenzverfahrens hinaus. Konkurrenten könnten Einblicke gewinnen, die den wirtschaftlichen Neustart von Unternehmen aus der Insolvenz heraus gefährden würden. Die vollständige 6-seitige Stellungnahme können Sie unter www.gravenbrucher-kreis.de > Aktuelles > 19.05.2020 lesen.

 

Gläubiger gegen Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren für Verbraucher

Gläubigervertreter haben sich gegen die geplante Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren für alle natürlichen Personen auf zukünftig drei Jahre ausgesprochen. Über den Referentenentwurf des BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) hatte Grote in InsbürO 2020, 144 (Heft 4/2020) berichtet. So gäbe es laut der Deutschen Kreditwirtschaft - die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände - gute Gründe, zwischen Unternehmen und Verbraucher zu unterscheiden. In der Stellungnahme heißt es dazu, dass Unternehmer im Wirtschaftsverkehr einer deutlich komplexeren Marktlage ausgesetzt seien, da sie in eine Wertschöpfungskette eingebunden seien. Die dadurch erhöhte Gefahr einer Insolvenz für Unternehmer gegenüber Verbrauchern, rechtfertige auch eine Differenzierung zwischen diesen Personenkreisen. Diese Stellungnahme finden Sie unter www.bankenverband.de > Suchbegriff „Restschuldbefreiungsverfahren“ > Stellungnahme vom 06.04.2020. Eine weitere können Sie bspw. vom Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. unter www.inkasso.de > Suchbegriff „BDIU-Report 2/2020“ finden. Dieser führt u.a. aus, dass nach einer Studie gerade in den Jahren 3 – 6 Zahlungen an die Gläubiger fließen würden.

 

Ankündigungen von Gesetzesvorhaben im Konjunkturpaket

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf Eckpunkte eines Konjunkturpakets geeinigt. In Ziff. 9 dieses Eckpunktepapiers wird angekündigt, dass der schnelle Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden soll, wenn die Insolvenz trotz der zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen nicht zu vermeiden ist. Auszugsweise heißt es dort: „Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.“ Insoweit ist also kurzfristig mit der Umsetzung dieser schon vor der Corona-Krise geplanten Gesetzesänderungen (Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre – InsbürO 2020, 144 - und Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie – InsbürO 2019, 358) zu rechnen. Gegenüber dem Referentenentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung, den wir im Aprilheft (InsbürO 2020, 144) vorgestellt haben, ist aber neu, dass die Verkürzung offenbar für Verbraucher befristet sein soll. Wenn dies so kommen sollte, wäre die Kritik der Gläubigerverbände berücksichtigt. Das Eckpunktepapier können Sie einsehen unter: www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Top-Themen > Das Konjunkturpaket > ganz unten findet man eine nummerische Zusammenfassung.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID-Brief an die Bundesjustizministerin zum Reformplan 2020

Der VID hat am 14.05.2020 eine Initiative gestartet und in einem Brief an die Bundesjustizministerin Vorschläge für die rasche Realisierung mehrerer Reformprojekte unterbreitet. Die umfangreichen Vorbereitungsarbeiten der vergangenen Jahre könnten und sollten jetzt ohne Verzögerung umgesetzt werden. Sie hätten mit Blick auf die Coronakrise neue Aktualität gewonnen. Die Vorschläge würden einen vergleichsweise geringen Aufwand erfordern. Die Reformvorhaben seien effektiv und könnten ihre Wirkung bereits in der aktuellen Coronakrise entfalten. Beim Thema Digitalisierung gehe es bspw. um folgende inhaltliche Aspekte:

  • Ergänzung in § 156 Abs. 3 InsO: Der Bericht sei spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in einem elektronischen Informationssystem zu hinterlegen,
  • Änderung in § 174 Abs. 4 InsO: Elektronische Forderungsanmeldung erleichtern,
  • Zustellungen in Großverfahren einschränken und verstärkt das Informationssystem des Verwalterbüros und die Veröffentlichungsplattform nutzen,
  • digitale Antragstellung mit Formularnutzung.

Wegen dieser vorstehenden Vorschläge verweist der VID auf sein Eckpunktepapier „Insolvenzverfahren 4.0.“ vom 31.07.2018, das von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Sozialversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit, des Justiz- und Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, der Insolvenzrichter und des VID erarbeitet wurde, und damit die Zustimmung der Profi-Gläubiger belege.

Ein weiterer Vorschlag des VID betrifft die zweite Chance für Unternehmer und Verbraucher. So würden Unternehmer im KMU-Bereich (= kleinere und mittlere Unternehmen) bei der Aufnahme von Unternehmenskrediten regelmäßig gezwungen, eine persönliche Mithaftung mit ihrem Privatvermögen zu übernehmen. Daher sei zu erwarten, dass auch dieser Personenkreis durch die Corona-Krise die Möglichkeit der Restschuldbefreiung suchen werde. Der VID regt den Verzicht auf die bisher vorgesehene zeitliche Staffelung der verkürzten Restschuldbefreiung von 2019 bis 2025 auf schrittweise drei Jahre an, um möglichst schnell einen Neustart zu erreichen. Es müssten aber auch Privilegien für einzelne Gläubiger zurückgenommen oder zumindest neuen Vollstreckungsprivilegien Einhalt geboten werden.

Um die Sicherung der Verfahrensqualität auch bei der erwarteten steigenden Anzahl der Insolvenzen im weiteren Verlauf des Jahres 2020 zu gewährleisten, fordert der VID einen Mindeststandard für die Berufsausübung, der sich an den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung (= GOI) des VIDs oder den Grundsätzen des Gravenbrucher Kreises (= InsO-Excellence) orientiere. § 56 Abs. 3 InsO solle eine Ermächtigung des BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) vorsehen, die Ausübung der Tätigkeit durch Rechtsverordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang erinnert der VID auch an die seit langem geforderte Vergütungserhöhung und weist darauf hin, dass der Großteil der pandemiebedingt zu erwartenden Insolvenzverfahren voraussichtlich massearm sein werden.

Auch die Verbesserung der Sanierungschancen und die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen werden angesprochen. Insoweit verweist der VID auf sein Eckpunktepapier vom 14.10.2019 zur „ESUG-Evaluation“ sowie auf sein Eckpunktepapier vom 08.04.2020 zu „Corona–Auswirkungen auf Insolvenz- und Sanierungsverfahren und Vorschläge des VID zur Krisenbewältigung – Ausschuss Steuern und Bilanzierung“. Für einen Sanierungserfolg sei die Harmonisierung von Steuer- und Insolvenzrecht wichtig. Der VID macht abschließend deutlich, dass es keiner Ad-hoc-Lösungen bedürfe, sondern konsequente Reformarbeit erforderlich sei, weil selbst die besten Systeme eines ständigen Verbesserungsprozesses bedürfen, um sie an bestehende Marktveränderungen anzupassen. Den 8-seitigen Brief finden Sie unter www.vid.de > Gesetzgebung > Initiativen > 14.05.2020. Die dazugehörige Pressemitteilung vom selben Tag können Sie unter www.vid.de > Presse > Pressemitteilung einsehen.

 

BAKinsO zur „Digitalisierung“ des Insolvenzverfahrens

Der BAKinsO (= Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V.) teilt auf seiner Homepage mit, dass das BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) mit Länderanschreiben vom 22.04.2020 bei den Bundesländern verschiedene gesetzliche Änderungsvorstellungen zur „Digitalisierung“ des Insolvenzverfahrens, insbesondere zur Einführung einer „virtuellen“ Gläubigerversammlungangefragt habe. BAKinso e.V. bewertet das Vorhaben – als kurzfristiges Projekt - überwiegend kritisch und hat eine 10-seitige Stellungnahme zu dieser Thematik abgegeben. Darin wird einleitend angemerkt, dass über 90 % der Gläubigerversammlungen mangels Interesses der Gläubiger ohne Gläubiger(vertreter) stattfinden würde. Eine tiefgreifende Änderung der Verfahrensabläufe wolle gut überlegt sein. Gläubiger“präsenz“versammlungen, zuweilen aber auch schriftliche Verfahren, hätten bisher – insbesondere bei virulenten Entscheidungsfragen für die Versammlungen- eine hohe Entscheidungs- und Diskussionskultur garantiert. Der BAKinsO erörtert ausführlich die praktischen Fragestellungen, wie bspw.:

  • Frage der virtuellen Klärung einer bisher spontanen Teilnahme eines Gläubigers mit Glaubhaftmachung seiner Forderung im Termin
  • Technische Herausforderung im Hinblick auf Gläubigerrechte zur Wortmeldung, Abstimmung und Forderungsbestreiten
  • Klärungsnotwendigkeit des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit in Insolvenzverfahren durch Sicherheitsanforderungen an die verwendete Software
  • Berücksichtigung der Stimmrechts(berechtigungs)konflikte und der erforderlichen Prüfung einer möglichen „Inhabilität“ von Gläubigern
  • Frage der Umsetzung der digitalen Antragstellung nach § 78 Abs. 1 InsO (= Widerspruchsmöglichkeit gegen Beschluss der Gläubigerversammlung)
  • Frage von Planänderungen im Termin nach § 240 InsO = Kenntnis der Gläubiger von geänderten Texten
  • Frage der Teilnahme von ausländischen Gläubigern (Art. 53 – 55 EuInsVO)

Der BAKinso macht deutlich, dass sich dies alles längerfristig in Richtung „virtuelle Versammlung(en)“ regeln lasse, aber nicht mit „Schnellschüssen“ möglich sei. Er schlägt dafür vor, die Regelung zum schriftlichen Verfahren auszuweiten und die bisherige Einschränkung in § 5 Abs. 2 InsO auf Verfahren mit „überschaubaren Vermögensverhältnissen“ aufzuheben. Der BGH habe selbst für die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters und damit für die „erste Gläubigerversammlung“ i.S.d. § 57 InsO das schriftliche Verfahren ausdrücklich zugelassen (BGH vom 16.05.2013 - IX ZB 198/11).

Den weiter angedachten Vereinfachungen im Insolvenzverfahren, wie bspw. die elektronische Zustellungsmöglichkeit und das internetbasierte Gläubigerinformationssystem, stimmt der BAKinso zu. Kritisch bewertet er dagegen auch die vom VID vorgeschlagene, zwingende elektronische Forderungsanmeldung, weil diese u.a. nicht gläubigerfreundlich sei und man vergesse, dass ein Zugang zum Internet nicht flächendeckend in Deutschland bestehe. Wer die Stellungnahme im Detail lesen möchte, findet diese unter www.bakinso.de > Downloads > Dokumente/Stellungnahmen > Gesetzgebung > Digitalisierung.

 

Fortbildung

BS Inso – Tagung wurde abgesagt

Wie schon fast zu erwarten war, wurde die jährliche Tagung der BS Inso (= Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e.V.) im Juni 2020 abgesagt. Wie die Vereinigung mitteilte, wurde zunächst über eine Verschiebung in den Herbst nachgedacht, dann aber wegen der weiterhin bestehenden Unsicherheit doch entschieden, die geplante Jubiläums-Tagung in 2021 nachzuholen.

 

Präsenz – Fortbildungsveranstaltungen des VID im Herbst 2020 geplant

Der VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) plant nach Mitteilung auf seiner Homepage per Stand Ende Mai 2020 Fortbildungsangebote unter Hygiene- und Abstandsvorkehrungen. Die Regelungen zu Präsenzveranstaltungen im Seminargeschäft seien noch unklar. Doch die aktuellen Entwicklungen würden Hoffnung geben, dass Fortbildungsangebote ab September 2020 unter Hygiene- und Abstandsvorkehrungen wieder durchführbar seien. Dabei würden die Höchstteilnehmerzahlen entsprechend der Räumlichkeiten und den gebotenen Sicherheitsabständen beachten werden. Wenn Sie sich vielleicht ein bisschen Normalität wünschen und die Hoffnung des VID teilen, dann schauen Sie doch mal in das umfangreiche Angebot unter www.vid.de > Veranstaltungen.

 

AGV-Seminare als Sofort-Abrufseminare

Auch der Veranstalter „AGV-Seminare“ hat seine Seminare ab Herbst 2020 noch nicht auf Online-Veranstaltungen umgestellt. Auch hier besteht offensichtlich die Hoffnung, dass wieder Präsenzveranstaltungen stattfinden können. AGV-Seminare bietet neben den derzeitigen Online-Seminaren aber auch Abruf-Webinare im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO an. Sie können jederzeit zugreifen und zahlen per Paypal. Die Dauer der einzelnen Webinare beträgt zwischen 1 ¾ - 2 ½ Std. Schauen Sie sich das Angebot doch mal an: www.agv-seminare.de > Abrufseminare.

 

Statistik

Deutliche Abnahme von eröffneten Regelinsolvenzverfahren

Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 11.05.2020 (Nr. 163) nahm die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren im März 2020 im Vergleich zum März 2019 um 1,6 % zu. Für den April 2020 sank die Zahl der eröffneten Verfahren dagegen deutlich um 13,4 % im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die durch die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung verursachte wirtschaftliche Krise spiegele sich im März und April somit nicht in einem Anstieg der eröffneten Insolvenzverfahren wider. Das Ausbleiben eines solchen Anstiegs oder gar ein Absinken der Zahlen wie im April sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht überraschend. Durch den tlw. eingeschränkten Betrieb bei den zuständigen Insolvenzgerichten habe sich die Bearbeitungszeit verlängert. Außerdem hätten die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung für Unternehmen während der Corona-Pandemie voraussichtlich eine schnelle Zunahme der Insolvenzanträge verhindert. Die vollständige Mitteilung inkl. Grafik können Sie unter www.destatis.de > Suchbegriff „weniger Unternehmensinsolvenzen 2020“. Der VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) hat am 11.05.2020 eine Pressemitteilung zu dieser Meldung des Statistischen Bundesamtes herausgegeben. Darin heißt es auszugsweise: „Inwiefern es zu einem starken Anstieg der Insolvenzzahlen zum Ende des Jahres kommt, hängt davon ab, ob weitere Hilfsmaßnahmen beschlossen werden und wie schnell sich das Konsumverhalten wieder normalisiert.“

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