17.12.2021

News aus der Branche

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Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Dezember 2021: InsbürO 2021, 466 - 468

 

Gesetzliche Änderungen

Reform der P-Konto-Regelungen ab 01.12.2021 in Kraft

Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. 2020 – Teil 1, Nr. 54, S. 2466) ist am 08.05.2021 mit zwei Änderungen in § 850c ZPO und § 850f ZPO in Kraft getreten. Die weiteren Änderungen in diesem Gesetz sind nunmehr ab dem 01.12.2021 anzuwenden. Wellmann hatte die neuen Regelungen im Septemberheft der InsbürO zusammenfassend vorgestellt (InsbürO 2021, 359 ff.). In diesem Heft finden Sie nunmehr auch eine Synopse zu den gesetzlichen Änderungen, die Ihnen einen Überblick über die, für das Insolvenzbüro wichtigsten alten und neuen Regelungen gibt und auch zu Hintergründen näheres ausführt. Als gravierendste formelle Änderung kann an dieser Stelle genannt werden, dass die bisherigen Regelungen in § 850k ZPO nunmehr einen eigenen neuen Abschnitt in der ZPO bekommen haben und dort in den §§ 899 – 910 ZPO mit geänderten und erweiterten Inhalten zu finden sind. Auch mit zwei weiteren Beiträgen zum P-Konto widmen wir uns in diesem Monat der P-Konto-Thematik (S. 482, 487).

 

Gesetzgebungsverfahren

NRW für strengere Anforderungen an Melderegisterauskunft

Das Land NRW will die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Es hat einen entsprechenden Gesetzesantrag am 08.10.2021 im Bundesrat vorgestellt (BR-Drucks 728/21). Zur Begründung wird ausgeführt: „Nach dem geltenden Bundesmeldegesetz können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. … Eine Melderegisterauskunft berge im Zuge der Problematik zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum exponiert sind, aber auch Missbrauchspotenzial … Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonenbesser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse des Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.“ Nach Beratungen im federführenden Innenausschuss und mitberatenden Rechtsausschuss wurde am 05.11.2021 beschlossen, den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 728/21 (B)). In den Insolvenzbüros werden regelmäßig Melderegisterauskünfte getätigt, sei es im Zuge der Durchsetzung von Forderungen gegen Dritte oder im Rahmen der Ermittlung von aktuellen Gläubigerdaten zur Ausschüttung von Quotenzahlungen. Insoweit könnte eine also eine Veränderung in den Anforderungen kommen, allerdings dürften beide vorgenannten Voraussetzungen vom Insolvenzbüro leicht zu erfüllen sein. Nähere Informationen zu diesem Begehren finden Sie unter www.bundesrat.de Dokumente Plenarprotokolle Sitzung vom 08.10.2021 (1009. Sitzung) TOP 6 oder Plenum Bundesratkompakt 08.10.2021 TOP 6.

 

BMF-Schreiben

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Wir hatten in InsbürO 2020, 54, 55 über zwei anhängige Verfahren beim BVerfG berichtet, in denen es um Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ging. Es war die Frage zu klären, ob der Zinssatz von 0,5 % pro Monat unter Berücksichtigung der Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren als verfassungswidrig einzustufen sei. Das BMF hatte zuletzt aufgrund der BFH-Rechtsprechung (Beschl. v. 04.07.2019 – VIII B 128/18 m.w.N.) mit BMF-Schreiben vom 27.11.2019 die Handhabung angepasst und festgelegt, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2012 auszusetzen sei. Das BVerfG hat in diesem Jahr nunmehr entschieden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) und kam zu dem Ergebnis, dass § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.20214 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt werde. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 sei das bisherige Recht aber weiter anwendbar. Das BMF-Schreiben vom 17.09.2021 enthält Weisungen zur Umsetzung dieser Rechtsprechung, und zwar nach dortiger Meldung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung zur Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019. Zur Handhabung finden sich darin Regelungen für die Zeiträume bis 31.12.2018 und ab dem 01.01.2019, unterschieden jeweils nach erstmaliger Zinsfestsetzung oder geänderter bzw. berichtigter Zinsfestsetzung. Auch für Einspruchsfälle, rechtshängige Verfahren oder erfolgte Aussetzungen der Vollziehung wird ein entsprechendes Vorgehen festgelegt und auf Zinsen nach den §§ 234 – 237 AO näher eingegangen. Das 8-seitige BMF-Schreiben können Sie über www.bundesfinanzministerium.de Service Publikationen BMF-Schreiben abrufen.

 

Statistik

Insolvenzzahlen des Statistischen Bundesamtes

In einer Pressemitteilung vom 01.10.2021 (Nr. 464) hat das Statistische Bundesamt (Destatis) die Insolvenzzahlen für Regelinsolvenzen für den Monat August 2021 mit den Jahren 2019 und 2020 bzgl. Unternehmensinsolvenzen verglichen und nach Bundesländern aufgeteilt veröffentlicht. Daran ist erkennbar, dass das Insolvenzgeschehen sich erhöht – allerdings bezogen auf den Monat August und verglichen mit Unternehmensinsolvenzen nicht mit Regelinsolvenzen insgesamt. Nur im Saarland liegt die Zahl unter dem Wert von 2020. In den meisten Ländern hat sich der Wert erhöht. Am stärksten von den Insolvenzen betroffen sind Bremen mit einem Wert von 15,1 und Sachsen mit 9,7, gefolgt von Berlin mit 9,1 und Hessen mit 8,6. In einer weiteren Meldung vom 12.10.2021 (Nr. 480) wurden die Insolvenzzahlen für Unternehmen für Juli 2021 veröffentlicht. Diese belegen bundesweit gesehen dagegen einen Rückgang von 12,3 % im Vergleich zu Juli 2020 und von 27 % gegenüber Juli 2019. Die vorläufigen Daten für September 2021 würden dagegen im Vergleich zum September 2020 einen Anstieg von 25 % zeigen. Die Meldungen sind über www.destatis.de Presse Pressemitteilungen 01.10.2021 und 12.10.2021 abrufbar.

 

BVR erwartet mittelfristig Trendwende bei Unternehmensinsolvenzen

In einer Pressemitteilung des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (= BVR) vom 06.10.2021 heißt es auszugsweise wie folgt: „Der … BVR rechnet damit, dass der langjährige Abwärtstrend der Unternehmensinsolvenzen allmählich auslaufen wird. Der neusten BVR-Insolvenzprognose zufolge wird die Anzahl der Firmenpleiten in Deutschland 2021 gegenüber dem Vorjahr zwar nochmals zurückgehen, um rund 1 % auf etwa 15.700 Fälle. Eine Analyse der Insolvenzquoten der vergangenen 50 Jahre lässt mittelfristig aber merklich wieder steigende Fallzahlen erwarten. … Die Insolvenzquote lag 2020 mit 48 Fällen je 10.000 Unternehmen erheblich unter ihrem langjährigen Mittelwert von 71 Fällen. Das vergleichsweise niedrige Niveau dieser Quote sei ein Indiz dafür, dass immer weniger dauerhaft ertragsschwache Unternehmen aus dem Markt treten. Diese würden aber wichtige Ressourcen binden, die von neuen, innovativen Firmen benötigt werden. Die nächste Bundesregierung sollte mit dem Abklingen der Pandemie daher so bald wie möglich aus dem Krisenmodus aussteigen. Sie ist zudem mehr denn je gefordert, die Rahmenbedingungen für Gründungen zu verbessern …“ Die vollständige Meldung kann über www.bvr.de   Presse   Pressemitteilungen  06.10.2021 eingesehen werden.

 

Weltweite Insolvenzen steigen 2022

Auch von Euler Hermes Deutschland (Hamburg) ist am 06.10.2021 eine Pressemitteilung zur weiteren Entwicklung des Insolvenzgeschehens veröffentlicht worden. Darin ist auszugsweise zu lesen: „Es zeichnet sich bei den globalen Insolvenzen weiterhin ein Wechsel aus Licht und Schatten ab: 2022 dürften die weltweiten Insolvenzen langsam wieder ansteigen – allerdings aufgrund der umfangreichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen weiterhin von sehr niedrigem Niveau kommend. Trotz eines erwarteten Anstiegs von rund 15 % dürften die globalen Fallzahlen 2022 im Durchschnitt voraussichtlich weiterhin 4 % niedriger liegen als 2019 – vor der Pandemie. … 2021 kündigt sich zunächst ein weiterer Rückgang von 5 % bei den Insolvenzen auf rund 15.000 Fälle an: Ähnliche Fallzahlen gab es zuletzt in den Jahren 1992 (10.920) und 1993 (15.582). Vor der Pandemie waren es 2019 noch 18.749 Fälle; 2020 sind diese dann im Zuge der staatlichen Hilfsprogramme um 16 % auf 15.840 Fälle gesunken. … 2022 dürften zudem auch in Deutschland die Pleiten wieder um rund 9 % auf etwa 16.300 Fälle zunehmen … Diese Entwicklung dürfte sich vor allem im zweiten Halbjahr zeigen. … Die relativ gute Ausgangslage, eines der größten staatlichen Unterstützungsprogramme und die wieder anziehende Weltwirtschaft haben deutschen Unternehmen eine gute Startposition verschafft, um sich auf die neue Normalität einzustellen. Dennoch sollten sie Risiken im In- und Ausland nicht unterschätzen. …“ Die vollständige Pressemeldung können Sie über www.eulerhermes.de Presse Pressemitteilungen 06.10.2021 einsehen.

 

Kreditversicherer Atradius erwartet ebenfalls Anstieg der Insolvenzen

Auch der Kreditversicherer Atradius erwartet in einer veröffentlichten Prognose vom 11.10.2021 einen Anstieg der Zahl der Unternehmenspleiten. So heißt es in der Meldung weiter: „Der Kreditversicherer Atradius erwartet, dass die Insolvenzen in den meisten Märkten im Gesamtjahr 2022 deutlich zunehmen werden. … Drei Faktoren werden die Zahl der Insolvenzen im kommenden Jahr nach Einschätzung von Atradius im Wesentlichen nach oben treiben: Erstens gebe es eine verzögerte Wirkung von Insolvenzen, die unter normalen Umständen – kein Fiskalpaket, keine Insolvenzmoratorien - schon 2020 eingetreten wären. Zweitens verursache das Auslaufen der fiskalischen Unterstützungen nach und nach einen Anstieg der Insolvenzen. Dies dürfte grds. zu einem "normalen" Niveau zurückführen, ähnlich wie in der Zeit vor der Pandemie. Der dritte Faktor ist der Effekt der wirtschaftlichen Entwicklung. Aus historischen Zusammenhängen sei bekannt, dass Insolvenzen in expansiven Konjunkturzyklen im Allgemeinen abnehmen, und zunehmen, wenn sich das Wachstum verlangsamt oder sogar zurückgeht. … Es ist klar, dass das Auslaufen der fiskalischen Unterstützung einige Unternehmen kurzfristig vor Herausforderungen stellen könnte, da sie wieder in einem Umfeld ohne nennenswerte staatliche Unterstützung agieren müssen … Einige Firmen seien besonders anfällig, da sie höhere Schulden aufgenommen hätten, um die Corona-Pandemie zu überstehen.“ Die vollständige Mitteilung können Sie über www.atradius.de Presse Pressemitteilungen 11.10.2021 „Anstieg …“ lesen.

 

Allgemein

Weitere Corona-Soforthilfen bis 31.12.2021

Mit einer Pressemitteilung vom 14.10.2021 hat das BMWi neue Corona-Hilfen bekanntgegeben: „Die Überbrückungshilfe III Plus“ und „Neustarthilfe Plus natürlicher Personen“. Beide Hilfen betreffen den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021. Hintergrund sei die Unterstützung der von der Corona-Pandemie weiterhin betroffenen Solo-Selbständigen. Die Verlängerung der „Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften“ werde gesondert bekannt gegeben. Entsprechende Anträge seien ab November 2021 möglich. Diese Hilfen spielen vermutlich auch eine Rolle dabei, warum die Insolvenzzahlen sich weiterhin auf einem doch niedrigen Niveau bewegen. Die vollständige Meldung finden Sie über www.bmwi.de Service Presse Pressemitteilungen 14.10.2021: „Selbständige …“. Am Ende der Meldungen sehen Sie einen Link „Informationen zu Corona-Hilfen des Bundes“. Wenn Sie diesem folgen, werden Sie einen weiteren Link erhalten „Maßnahmepaket für Unternehmen gegen die Folgen des Coronavirus“. Dahinter verbirgt sich eine tabellarische Übersicht, die genau auflistet, welches Programm für wen möglich ist, und zwar eingeteilt in „Start-ups“, „große Unternehmen“, „kleine und mittlere Unternehmen“ und „Solo-Selbständige und Freiberufler“. Dort wird auch auf die entsprechenden Internetseiten verwiesen.

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