18.05.2022

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Mai 2022: InsbürO 2022, 178 ff.

 

Gesetzgebungsverfahren

Digitalisierung von Justiz schreitet voran: Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen noch weitreichender möglich machen

Das BMJ hat am 22.03.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie veröffentlicht. In der dazugehörigen Pressemitteilung lautet es auszugsweise: „… Der Referentenentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 01.08.2022. … Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sogenannten Bargründung einer GmbH … möglich. Sogenannte Sachgründungen … werden vom DiRUG nicht erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist. Darüber hinaus sollen … auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.“ Die vollständige Pressemeldung und den Gesetzesentwurf finden Sie über www.bmj.de > Service > Aktuelle Gesetzgebungsverfahren > 22.03.2022.

 

 
BMF-Schreiben

Rückwirkender Ansatz von Gewinnen aus Restschuldbefreiung

Das BMF hat am 08.04.2022 einen Erlass über die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus einer erteilten Restschuldbefreiung veröffentlicht. In dem BMF-Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt: „… Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl. 2010 I, S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. Dieses BMF-Schreiben … ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 08.08.2017 entsprechend verfahren.“ Der BFH hatte in einer Entscheidung vom 13.12.2016 (X R 4/15, InsbürO 2017, 390 = ZInsO 2017, 1580) den Fall der Betriebsaufgabe vor Insolvenzeröffnung geklärt. Offen geblieben war bislang die steuerliche Rückwirkung im Falle der Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung. So hatte bspw. das FG Münster (Urt. v. 08.05.2019 – 9 K 1452/18 E, F, AO, InsbürO 2020, 93) die Revision wegen dieser Frage zugelassen (BFH-AZ: X R 28/19). Das aktuelle BMF-Schreiben klärt dies nun. Das BMF-Schreiben können Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 08.04.2022 abrufen.

 

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Das BMF hat am 03.03.2022 das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (BStBl. I, S. 592) ergänzt und ergänzende Regelungen für die lohnsteuerliche Behandlung bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges festgelegt. Unter Punkt 12. Heißt es dort bspw.: „Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.“ Immer wieder haben Insolvenzsachbearbeiter*innen bei der Prüfung der Berechnung von pfändbaren Einkommensanteilen auch mit der Berücksichtigung dieses Nutzungswertes bei Dienstfahrzeugen zu tun. Von daher dürfte diese Information von Bedeutung sein. Insoweit darf auch auf zwei Aufsätze von Grote verwiesen werden, in denen er das entsprechende Vorgehen näher erläutert hat. Das vollständige 23-seitige BMF-Schreiben finden Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 03.03.2022.
 

Anwendung von BMF-Schreiben und Positivliste

Das BMF hat wie immer im März festgelegt, wie die bisherigen BMF-Schreiben, die bis zum 10.03.2022 erlassen wurden, anzuwenden sind. Zuletzt hatten wir in InsbürO 2021, 182, 184 (Ausgabe 5/2021) darüber berichtet. Im aktuellen BMF-Schreiben vom 11.03.2022 heißt es auszugsweise: „Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2020 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.“ In der Anlage 2 werden diejenigen BMF-Schreiben aufgelistet, die in der Positivliste nicht mehr enthalten sind. Ein solches BMF-Schreiben mit insolvenzrechtlichem Bezug ist darin nicht zu finden. Die Anlage 1 ist die Positivliste. Sie umfasst inzwischen 121 Seiten und kann auf der nachfolgend genannten Internetseite eingesehen werden. Über die Suchfunktion sind die weiter anzuwendenden BMF-Schreiben mit insolvenzrechtlichem Bezug leicht zu finden: Es ergeben sich 14 Treffer, beginnend mit dem Jahre 2003. Im Vergleich zum letzten Jahr ist das BMF-Schreiben vom 11.01.2022 zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO hinzugekommen, über das wir im Märzheft berichtet hatten. Die Positivliste ist über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 11.03.2022 abrufbar.                

 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Auslauf einer Regelung im COVInsAG

Mit dem COVInsAG sollte neben den staatlichen Wirtschaftshilfen verhindert werden, dass eigentlich gesunde Unternehmen nur wegen der Umsatzausfälle durch die pandemiebedingten Einschränkungen Insolvenz hätten anmelden müssen. Ziel war es, ihnen bzw. ihren organschaftlichen Vertretern Zeit zu geben, um die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um zu diesem Zwecke staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern und Kapitalgebern zu schließen. Durch die Einschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Unternehmen Sanierungskredite gewährt werden können, insbesondere aus dem Gesellschafterkreis, und dass die Geschäftsverbindungen nicht abgebrochen werden. Die Folgen der Aussetzung sind in § 2 COVInsAG geregelt. Danach gelten die bis zum 31.03.2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28.02.2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18.02.2021 noch nicht eröffnet worden ist. Das Schutzprivileg ist also ab dem 01.04.2022 entfallen, so dass nunmehr mögliche Anfechtungen bei Zahlungen nach dem 31.03.2022 zu prüfen sind. Das COVInsAG ist aufgrund der vier Fassungen der gesetzlichen Regelungen im Alltag nicht allzu leicht anzuwenden. Daher darf auf die dazu erschienenen Aufsätze, insbesondere mit einer tabellarischen Übersicht zur Frage, was wann gilt, verwiesen werden.

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Forum 270 veröffentlicht 10 Thesen zum 10-jährigen Jubiläum des ESUGs

Am 01.03.2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) in Kraft getreten und hat damit im März 2022 sein 10-jähriges Bestehen gehabt. Ziel des Gesetzgebers war es, Unternehmen den Zugang zur Eigenverwaltung zu erleichtern, dadurch früh- und rechtzeitige Insolvenzanträge zu fördern und Sanierungschancen zu erhöhen. Der Verein „Forum 270 e.V.“ hat aus diesem Anlass 10 Thesen veröffentlicht, die einen Blick in die Vergangenheit werfen, den aktuellen Stand wiedergeben und auch Zukunftsperspektiven aufzeigen. So heißt es dort auszugsweise: „Die Eigenverwaltung hat sich … als effektive, planbare und erfolgreiche Möglichkeit zur Sanierung notleidender Unternehmen erwiesen (Auszug aus These 1). … Die Eigenverwaltung hat seitdem in der Sanierungspraxis deutlich an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2021 wurden von den 50 größten Unternehmensinsolvenzenrund die Hälfte in Eigenverwaltung beantragt und stattgegeben (These 2). … Das Forum 270 hat im Rahmen von Stellungnahmen wesentlich darauf hingewirkt, dass der Gesetzgeber mit dem SanInsFoG viele im Standard vorgesehene Vorgaben des Forum 270 in den neuen Regelungen zur Eigenverwaltung umgesetzt hat (Auszug aus These 5). … Die erfolgreiche Einleitung der Eigenverwaltung bedarf einer professionellen Vorbereitung und der Akzeptanz der maßgeblichen Gläubigergruppen (Auszug aus These 6).“ Das 4-seitige Dokument können Sie über www.forum270.de und den dazugehörigen Link auf der Startseite einsehen. Die dazugehörige Pressemitteilung finden Sie unter „Aktuelles“ > Pressemitteilungen > 01.03.2022.

 

Forum 270 veröffentlicht aktualisierte Grundsätze für die Eigenverwaltung

Ein wesentliches Ziel nach der Gründung des Vereins im Jahr 2017 war die Entwicklung eines gemeinsamen Standards und von Leitlinien für die Einleitung und die erfolgreiche Durchführung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Im Dez. 2018 wurden dann Grundsätze veröffentlicht, die wesentliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung von Eigenverwaltungsverfahren in Deutschland enthielten. Nach einer Pressemitteilung vom 16.03.2022 hat das Forum 270 diese Grundsätze nunmehr überarbeitet und die neue Version auf seiner Homepage veröffentlicht. Waren die Grundsätze in der ersten Fassung in sieben Bereiche eingeteilt, die auf 24 Seiten mit 85 Randnummern in eine Vielzahl von Unterpunkten aufgegliedert waren, so ist das Werk nunmehr auf 28 Seiten und 117 Randnummern erweitert worden und enthält darüber hinaus einen neuen Haupt-Gliederungspunkt, nämlich unter Nr. 8 als Anlage eine kommentierte Gliederung einer Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Abs. 1 InsO. Nach der Pressemeldung sind die Erfahrungen der Forum-270-Mitglieder aus der Restrukturierungs- und Sanierungspraxis sowie die im Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) angepassten Regelungen zur Eigenverwaltung in die Überarbeitung eingeflossen. Sie können diese ebenfalls über die Homepage www.forum270.de > Link auf der Startseite oder über die Pressemeldung unter „Aktuelles“ abrufen.

 

Checkliste des BMJ zu Restrukturierungsplänen: Sinnvolle Hilfestellung für KMU laut IDW

In einer Pressemitteilung des IDW vom 15.03.2022 heißt es auszugsweise: „Nach § 16 StaRUG hat das … (BMJ)  eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekanntzumachen, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Das BMJ hat nun den Entwurf dieser Checkliste zur Kommentierung vorgelegt. Mit Stellungnahme vom 10.03.2022 begrüßt das IDW, dass die Checkliste als Orientierungshilfe und nicht als verbindliche Vorgabe eingestuft wird. Damit sei es dem BMJ gelungen, eine sinnvolle Hilfestellung zu formulieren, ohne dabei den Weg einer praxisgerechten Auslegung zu versperren.“ In der 6-seitigen Stellungnahme wird dann u.a. ausgeführt: „Die Beurteilung und die Anpassung des Geschäftsmodells sind … Kern der Unternehmenssanierung. Nur so kann es gelingen, dass das Unternehmen im Wettbewerb bestehen kann. Wir halten es daher für zwingend erforderlich, dass zunächst die Anpassungen des Geschäftsmodells definiert werden, bevor dann im Vergleich zum bestehenden Geschäftsmodell Maßnahmen abgeleitet werden, mit der die Transformation gelingen kann. Wir regen daher an, dass der Darstellung der Sanierungsmaßnahmen Ausführungen zur Veränderung des Geschäftsmodells vorangestellt werden. Anderenfalls dürfte es dem Gläubiger in vielen Fällen schwerfallen, die beschriebenen Einzelmaßnahmen einzuordnen.“ Diese Vorgaben können auch Anregung für Berichte im Insolvenzverfahren sein, wenn es um die Zustimmung der Gläubiger bspw. zur Erhaltung eines Unternehmens über einen Insolvenzplan geht. Die Pressemitteilung und die vollständige Stellungnahme finden Sie unter www.idw.de > Presse > 15.03.2022.


Deutscher Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag nimmt Arbeit auf

Über den Gründungsaufruf zur Errichtung des Deutschen Insolvenzgerichtstag e.V. hatten wir im Heft 11/2021 berichtet. Nun gab es am 23.03.2022 eine Pressemitteilung, in der über die aufgenommenen Tätigkeiten berichtet wird. So lautet es darin auszugsweise: „… Der DRIT versteht sich als eine gruppenübergreifende Plattform zur Diskussion und zum Ausgleich aller Interessen, die im Rahmen krisenhafter Entwicklung oder bei Sanierungen typischerweise auftreten. … Ein an den Erfordernissen 21. Jahrhunderts und des wirtschaftlichen, wie digitalen Wandels orientiertes Restrukturierungs- und Insolvenzrecht verlange, dass alle Akteure mitwirken könnten und insbesondere die betroffenen und/oder von Insolvenz bedrohten Unternehmen über die Möglichkeiten insolvenzrechtlich orientierter Verfahren umfassend objektiv informiert würden. … Die vorwiegend im Insolvenzgeschehen tätigen Verbände und Vereinigungen leisten dazu wertvolle Arbeit, organisieren sich jedoch vor allem entlang der Interessen der jeweiligen Berufsgruppen … Demgegenüber sieht sich der DRIT als neutrale Instanz, die alle Beteiligten mit ihren berechtigten Interessen einbindet. Er ergänzt mithin die bestehenden Verbandsstrukturen in der deutschen Sanierungs- und Restrukturierungslandschaft um ein ausgleichendes Element. … Neben der Mitgliederversammlung ist die Ständige Deputation, der Vorbereitungsausschuss, das wichtigste Organ des Vereins Deutscher Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag. Sie leitet die inhaltliche Arbeit des Vereins und bereitet insbesondere den jährlichen Deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag vor. …“ Die vollständige Pressemitteilung können Sie über www.insolvenzgerichtstag.de > Über den Verein > Pressemitteilungen > 23.03.22 finden.
 

Namensänderung beim BAKinso e.V.

In einer Meldung aus März 2022 teilt der BAKinso mit, dass die Mitgliederversammlung des Bundesarbeitskreises im Nov. 2021 eine Namensänderung beschlossen hätte und diese im Febr. 2022 im Vereinsregister eingetragen worden sei. Der Verein führe fortan den Namen "Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V." (kurz: BAKinso). Die Kontaktdaten hätten sich nicht verändert, so dass die vollständige Meldung weiterhin über www.bak-inso.de > Aktuelles abgerufen werden kann.

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Ein Zusammenschluss von langjährig tätigen Insolvenzverwaltern und Restrukturierungsexperten.

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