19.01.2023

News aus der Branche

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Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

Januar 2023: InsbürO 2023, 2 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Bürgergeld

Normalerweise berichten wir zu Beginn eines neuen Kalenderjahres über die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und die Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII. Zum 01.01.2023 sind aber nicht nur die Regelsätze angehoben worden, sondern mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg gebracht[1]. Sie löst zum 01.01.2023 das Arbeitslosengeld II – auch als Hartz IV bekannt - ab. Die Bedarfe werden danach künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Ab dem 01.01.2023 steigen die Regelsätze für Empfänger des Bürgergeld von bisher 449 € auf 503 € für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende. Wer sich für nähere Informationen rund um das Bürgergeld interessiert, dem seien die FAQs[2] dazu auf der Homepage des BMAS[3]  unter www.bmas.de empfohlen. Für Insolvenzsachbearbeiter/innen ist die Höhe des Bürgergeldes für den möglichen Wegfall einer Unterhaltspflicht aufgrund eines eigenen Einkommens der unterhaltsberechtigten Person und damit für einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO von Bedeutung, da ein Wegfall zwar jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist, aber ungefähr eine Grenze der Grundsicherung zzgl. 15 – 20 % gilt. Vorhandene Musteranträge müssten entsprechend angepasst werden.

 

Inflationsausgleichsprämie

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz[4] hat die Bundesregierung eine Entlastungsmaßnahme zugunsten der Arbeitnehmer/innen beschlossen. Danach ist in § 3 EStG, der steuerfreie Einkünfte regelt, eine neue Regelung in Nr. 11c eingefügt worden, die wie lautet: „(steuerfrei sind) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro“. Eine Pfändungsschutzregelung findet sich in diesem Gesetz nicht. Wipperfürth setzt sich in diesem Heft mit der Frage des Insolvenzbeschlages oder eines möglichen Pfändungsschutzes auseinander.[5]

 

Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden

Die Bundesregierung hat am 15.11.2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz[6] beschlossen. Es wurde am 18.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet[7] und ist am Tag danach in Kraft getreten. In § 3 Abs. 2 EWSG heißt es auszugsweise wie folgt: „Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgaslieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgaslieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.“ Es stellt sich bei all diesen staatlichen Hilfen und somit auch hier die Frage nach einer möglichen Pfändbarkeit. Der Gesetzgeber hat dies in § 12 EWSG geregelt. Danach sind Leistungen nach diesem Gesetz unpfändbar. Lediglich Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieter dürfen verrechnen.

 

Weiteren Heizkostenzuschuss bewilligt

Am 09.11.2022 ist das Gesetz zur Änderung des Heizkostenschussgesetzes beschlossen worden[8]. Der Bundesrat hat dazu erläutert[9]: „Das Gesetz ermöglicht, wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszuzahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss[10] noch nicht berücksichtigt werden konnten.“ Das sind Menschen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz mindestens einen Monat im Zeitraum vom 01.09. – 31.12.2022 bewilligt wurde. Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist gem. § 6 Abs. 2 HeizkZuschG unpfändbar.

 

Steuerliche Entlastungen der Bürger/innen

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz[11] hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen beschlossen, die bei den Bürgern und damit auch bei den Insolvenzschuldnern zu höheren Einkommensteuererstattungen führen können. So ist rückwirkend zum 01.01.2022 bspw. der Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG von 2.730 € auf 2.810 €[12] und aktuell ab dem 01.01.2023 nochmals auf 3.012 €[13] angehoben worden. Ab dem 01.01.2023 gilt auch ein höherer Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 EStG, und zwar statt 10.347 € nunmehr 10.908 €.[14] Bis zu diesem Grundfreibetrag beträgt die Einkommensteuerbelastung 0,00 €.

 

Gesetzgebungsverfahren

Ausbau von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten

Das Bundesministerium der Justiz hat am 23.11.2022 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten veröffentlicht. In der dazugehörigen Pressemitteilung heißt es: „Unsere Justiz muss moderner, digitaler und bürgerfreundlicher werden. Der heute vorgelegte Entwurf ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem zukunftsfähigen Rechtsstaat. Ein einfacher und moderner Zugang zur Justiz für alle Bürgerinnen und Bürger ist dafür unverzichtbar. Videokonferenzen sollen deshalb ein selbstverständlicher Teil des Gerichtsalltags werden. … Wer nicht mehr von Hamburg nach München zu einer Gerichtsverhandlung fahren muss, spart Zeit und Ressourcen. Termine lassen sich leichter vereinbaren, denn die Beteiligten können eine Verhandlung oder Beweisaufnahme per Video viel einfacher in ihren Alltag einfügen. … Mit dem Entwurf wollen wir außerdem die Möglichkeit schaffen, "virtuelle Rechtsantragstellen" einzurichten. … Die Zivilgerichte haben bereits während der Corona-Pandemie mit der verstärkten Durchführung von Videoverhandlungen Erfahrungen gesammelt. Dadurch konnten wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden, wie der Einsatz von Videotechnik in der Ziviljustiz weiter ausgebaut werden kann.“ Die Meldung und den Gesetzesentwurf finden Sie über www.bmj.de > Presse > Pressemitteilung > 23.11.2022.

 

DigitalService des Bundes startet Projekte für die Justiz

Zu diesem vorstehenden Gesetzesentwurf passt auch eine weitere vorherige Pressemitteilung des BMJ[15], und zwar vom 26.10.2022, in der es auszugsweise heißt: „Wir wollen die Chancen der Digitalisierung konsequent nutzen - gerade auch für die Justiz. Mit zwei Vorhaben, die wir nun mit dem Vertragsabschluss mit dem DigitalService des Bundes auf den Weg bringen, gehen wir die nächsten Schritte. … Die Interaktion und Kommunikation zwischen Gerichten und den Verfahrensbeteiligten wird künftig durch digitale Möglichkeiten auf ein neues Level gehoben. … Wir wollen mit den nun gestarteten Projekten „zivilgerichtliches Online-Verfahren“ und „digitale Rechtsantragstelle“ Projektpartnerschaften mit interessierten Ländern und Gerichten eingehen. Denn beide Vorhaben sollen unter enger Beteiligung der gerichtlichen Praxis im Rahmen von Pilotprojekten verwirklicht und getestet werden. … Entsprechend ist dieser nun mit der Umsetzung der jeweils ersten Projektphase zur Entwicklung und Erprobung einer digitalen Rechtsantragstelle und eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens beauftragt worden. … Für die angestrebte Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens bedarf es neben der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen auch eines gesetzlichen Rahmens, der die Erprobung in der Praxis ermöglicht. Die notwendige gesetzliche Erprobungsklausel soll diesen praktischen Bedarf erfüllen.“ Sie können die vollständige Meldung über www.bmj.de > Presse > Pressemitteilung > 26.10.2022 einsehen. Mit dieser wird deutlich, dass die Projektphase vor der flächendeckenden Einführung abzuwarten ist.

 

BMF-Schreiben

Umsetzung der Rechtsänderung bei der Zinsfestsetzung nach § 233a AO

Wir hatten im Septemberheft (InsbürO 2022, 334) über das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung[16] berichtet. Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 werden lediglich noch 0,15 % pro Monat und damit 1,8 % pro Jahr festgesetzt statt der bisherigen 6 % pro Jahr. Der Anwendungserlass zur AO wurde entsprechend geändert. Dazu hat das BMF[17] hat am 03.11.2022 ein BMF-Schreiben mit folgenden Erläuterungen herausgegeben: „Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst einsetzen, sobald alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern fallen auseinander. Soweit und solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, ergehen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 22.07.2022 …). Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 04.11.2022 - … - ist jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. …“ Die vollständige 43-seitige Meldung inkl. der Änderung des AEAO können Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben abrufen.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Änderung des Basiszinssatzes zum 01.01.2023

Die Deutsche Bundesbank berechnet den Basiszinssatz nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gem. § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Bis zum Zeitpunkt der Druckfreigabe Mitte Dezember war eine solche Bekanntmachung noch nicht erfolgt. Bis zum 31.12.2022 betrug der Basiszinssatz -0,88. Die letzte Änderung war zum 01.07.2016 erfolgt. Alle Prognosen gehen davon aus, dass der Zinssatz ab dem 01.01.2023 wieder positiv sein wird. Wir werden im Februarheft abschließend darüber berichten. Ein Überblick über alle Zinssätze ist unter www.basiszinssatz.de möglich, d.h. Sie können schon vorab feststellen, wie hoch der Zinssatz dann ab dem 01.01.2023 ist. Der jeweils aktuelle Zinssatz ist von den Insolvenzbüros im Rahmen des Forderungseinzuges, aber auch bspw. beim Verzug von Zahlungen durch Anfechtungsgegner oder im Rahmen der Prüfung von geltend gemachten Zinsansprüchen durch Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen.

 

Erklärungspflicht im Rahmen der Grundsteuerreform

Über die Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019[18] und die dort beschlossene Regelung in § 229 BewG[19], wonach alle Grundstückseigentümer auskunftspflichtig sind, hatten wir bereits berichtet[20]. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Meldungen bis zum 31.10.2022 erfolgen sollten. Am 04.11.2022 hat das Bundesfinanzministerium diese Frist bis zum 31.01.2023 verlängert[21], so dass diese also jetzt Ende Januar ausläuft. Diese Verlängerung hatte auch der Bund der Steuerzahler gefordert.[22] Soweit Grundstücke vom Insolvenzbeschlag umfasst sind, kann sich auch eine Abgabepflicht für die Insolvenzbüros ergeben. Nähere Informationen zur Thematik sind über www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerarten > Grundsteuer & Grunderwerbsteuer > 04.11.2022 zu finden.

 

Neufassung IDW S 9 verabschiedet – Bescheinigung für Eigenverwaltung

Das IDW[23] gibt bekanntlich unterschiedliche Verlautbarungen heraus. Hierbei handelt es sich um Prüfungsstandards, Stellungnahmen, Praxishinweise etc. Entwürfe von Verlautbarungen stehen bis zu ihrer Verabschiedung als Download auf der Homepage des IDW zur Verfügung. Nach Verlautbarung sind die IDW-Standards lediglich noch Mitgliedern zugänglich. Am 08.11.2022 wurde eine neue Fassung des IDW Standards „Bescheinigungen des WP zur Eigenverwaltung (IDW S 9)“ verabschiedet. In der Mitteilung dazu heißt es auszugsweise: „Damit ein Krisenunternehmen das insolvenzrechtliche Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) nutzen kann, war es schon bisher erforderlich, dass ein WP, RA, StB oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Zudem musste bestätigt werden, dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist. Seit dem 01.01.2021 gelten nun auch zusätzliche Anforderungen für die Anordnung der regulären Eigenverwaltung (§ 270a InsO): Insbesondere muss der Schuldner neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch weitere Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) vorlegen. Diese zusätzlichen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung müssen beim Schutzschirmverfahren ebenfalls erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund hat das IDW den entsprechenden Standard ergänzt und nun veröffentlicht. Der IDW Standard: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (IDW S 9) geht - wie bisher - auf die besonderen Anforderungen des Schutzschirmverfahrens und auf die neuen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung ein.“ Die Meldung ist über ww.idw.de > Suchbegriff „IDW S 9“ abrufbar.

 

Neufassung IDW S 15 verabschiedet: Bescheinigung im StaRUG-Verfahren

Ebenfalls am 08.11.2022 hat das IDW den Standard IDW S 15 verabschiedet. In der dazugehörigen Meldung heißt es auszugsweise: „Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen hat der Gesetzgeber seit 2021 gesetzliche Verfahrenshilfen geschaffen, um vorinsolvenzliche Sanierungen unter bestimmten Bedingungen auch gegen den Willen opponierender Gläubiger zu ermöglichen. … Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen WP, RA, StB oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 Abs. 1 und 2 StaRUG) erfüllt, kann das Gericht vom Vorschlag des Schuldners zur Person des Restrukturierungsbeauftragten nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StaRUG). Mit dem nun verabschiedeten IDW S 15 konkretisiert das IDW die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG).“ Die Meldung ist über ww.idw.de > Suchbegriff „IDW S 15“ abrufbar. Zu dieser Thematik sei auch auf einen Beitrag von Cranshaw und Portisch in der ZInsO 2022, 2284 ff. verwiesen.[24]

 

Statistik

18,4 % mehr Regelinsolvenzen im Oktober 2022

Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) (Nr. 475) vom 11.11.2022 gab es im August 2022 an Anstieg der Unternehmensinsolvenzen von 11,5 % gegenüber August 2021. Ein Vergleich der Zahlen bei den Regelinsolvenzverfahren im Oktober 2022 zum Vormonat – September 2022 – zeigt nach vorläufigen Angaben einen Anstieg von 18,4 %. Es wird von Seiten des Bundesamtes darauf hingewiesen, dass die Insolvenzstatistik nur Geschäftsaufgaben abbildet, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen bzw. vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Die meisten Insolvenzen gab es im Baugewerbe. Danach folgt der Handel.Die vollständige Mitteilung finden Sie unter www.destatis.de > Suchbegriff „Regelinsolvenzverfahren“ > 11.11.2022. Der VID[25] hat zu dieser Meldung eine Pressemitteilung veröffentlicht. In der lautet es auszugsweise: „Die fortlaufende Zahlung des Kurzarbeitergelds oder andere staatliche Hilfen an unproduktiv gewordene Unternehmen bindet Arbeitskräfte, die zukunftsfähige Unternehmen dringend benötigen. … Der Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter und Sachwalter erwartet erst dann einen deutlichen Anstieg der Insolvenzzahlen, wenn die staatlichen Finanzhilfen zielgerichtet und nicht unabhängig von der Zukunftsfähigkeit der Unternehmen ausgezahlt werden.“ Die vollständige Pressemitteilung ist über www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 11.11.2022 abrufbar.

 

Allgemein

Keine insolvenzrechtlichen Beschlüsse der Justizministerkonferenz

Mitte November 2022 fand die Justizminister*innenkonferenz[26] statt, die zwei Mal im Jahr veranstaltet wird und an der auch der Bundesjustizminister regelmäßig als Gast teilnimmt. Wir hatten über die letzte Konferenz im Nov. 2021 mit den damals gefassten Beschlüssen im insolvenzrechtlichen Kontext in InsbürO 2022, 2 berichtet. Genauso wie im Sommer 2022 gab es auch dieses Mal keine Beschlüsse mit einem insolvenzrechtlichen Bezug. Dies heute nur kurz zur Information für Sie.

 

 


[1] Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war zum Zeitpunkt der Druckfreigabe noch nicht erfolgt. Daher nennen wir an dieser Stelle für einen möglichen Einblick in die Änderungen die wichtigsten Drucksachen: Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks. 20/3873, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundestags in BT-Drucks. 20/4360, Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 20/4600).

[2] FAQs = frequently asked questions

[3] BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales

[4] BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 38 v. 25.10.2022, S. 1743.

[5] Wipperfürth, „Ist die „Inflationsausgleichsprämie“ (Inflationsausgleichs-Sonderzahlung) Insolvenzmasse?“, InsbürO 2022, 15 (in diesem Heft in der Rubrik „Fragezeichen“).

[6] Vollständige Bezeichnung: Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem

Erdgas und Kunden von Wärme, Abkürzung: EWSG; es ist Teil des Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme und wird dort in Art. 3 geregelt.

[7] BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 44 vom 18.11.2022, S. 2035.

[8] BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 43 vom 15.11.2022, S. 2018.

[9] S. BundesratKompakt, 1.026 Sitzung vom 28.10.2022, TOP 41, abrufbar über www.bundesrat.de

[10] BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 15 vom 05.05.2022, S. 698.

[11] Vollständige Bezeichnung: Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 49 v. 8.12.2022, S. 2230)

[12] S. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes i.V.m. Art. 7 Abs. 2 (Art. 7 = Regelung zum Inkrafttreten).

[13] S. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes i.V.m. Art. 7 Abs. 1.

[14] S. Art. 2 des Gesetzes

[15] BMJ = Bundesministerium der Justiz

[16] BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 26, S. 1142

[17] BMF = Bundesfinanzministerium

[18] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. 2019, Teil I – Nr. 43, S. 1794.

[19] BewG = Bewertungsgesetz.

[20] InsbürO 2022, 258, 259 (Heft 7/2022).

[21] BStBl. 2022 - Teil 1, S. 1448.

[22] InsbürO 2022, S. 374, 375 (Heft 20/2022).

[23] IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer.

[24]Cranshaw/Portisch, Restrukturierungsbeauftragter und Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG (IDW ES 15), ZInsO 2022, 2284 ff.

[25] VID = Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschland e.V.

[26] Kurz: Jumiko.

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