16.05.2023

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

Mai 2023: InsbürO 2023, 174 - 177

 

Gesetzgebungsverfahren

Referentenentwurf zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz[1]

Sie werden sich vielleicht fragen, was dieses Gesetz mit dem Insolvenzrecht zu tun hat.  Das soll nachfolgend näher erläutert werden. Zunächst wird der wesentliche Inhalt des Gesetzes aber vorgestellt. Das BMJ[2] hat dazu in einer Pressemitteilung vom 16.02.2023 folgendes auszugsweise erläutert: „Durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen wird regelmäßig eine große Anzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschädigt. Zu ihrem Schutz ist es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Der kollektive Rechtsschutz bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedlich geregelt. Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) ist es, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten der EU … in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 25.06.2023 angewendet werden. Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.“ Die vollständige Meldung ist über www.bmj.de > Service > aktuelle Gesetzgebungsverfahren > Suchfunktion „Verbandsklage“ > 16.02.2023 abrufbar. Nun kennen Sie zwar den Hintergrund dieses geplanten Gesetzes, aber noch nicht den Zusammenhang zum Insolvenzrecht. Das soll nun aufgelöst werden. Dazu stellen wir Ihnen zunächst einen Auszug aus dem Anschreiben des Bundes Deutscher Rechtspfleger an das BMJ vor: „Das Umsetzungsverfahren ist in seiner Ausgestaltung sehr stark an das Insolvenzverfahren angelegt. Die Eröffnung des Verfahrens, die Bestellung eines Sachwalters, die Verteilung des Vermögens nebst der Aufsicht über den Sachwalter, Prüfung der Schlussrechnung und Vergütungsfestsetzung entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Insolvenzrechts. Diese Verfahren werden von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bearbeitet. Es liegt unseres Erachtens daher auf der Hand, diese Erfahrungen zu nutzen und diesen Verfahrensteil auf den Rechtspfleger zu übertragen.“ Dieses Anschreiben und die Stellungnahme finden Sie in der Auflistung aller Stellungnahmen unter der vorgenannten Pressemeldung des BMJ. Der VID hat ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben, aus der Sie Auszüge nachfolgend finden, so dass Sie konkretere Details zum Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren erfahren.

 

BMF-Schreiben

Anwendung von BMF-Schreiben und Positivliste

Das BMF hat wie immer im März festgelegt, wie die bisherigen BMF-Schreiben, die bis zum 09.03.2023 erlassen wurden, anzuwenden sind. Zuletzt hatten wir in InsbürO 2022, 178 (Ausgabe 5/2022) darüber berichtet. Im aktuellen BMF-Schreiben vom 10.03.2023 heißt es auszugsweise: „Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2021 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.“ In der Anlage 2 werden diejenigen BMF-Schreiben aufgelistet, die in der Positivliste nicht mehr enthalten sind. Ein solches BMF-Schreiben mit insolvenzrechtlichem Bezug ist darin – wie auch schon im letzten Jahr - nicht zu finden. Die Anlage 1 ist die Positivliste. Sie umfasst inzwischen 128 Seiten und kann auf der nachfolgend genannten Internetseite eingesehen werden. Über die Suchfunktion sind die weiter anzuwendenden BMF-Schreiben mit insolvenzrechtlichem Bezug leicht zu finden: Es ergeben sich 15 Treffer, beginnend mit dem Jahre 2003. Im Vergleich zum letzten Jahr ist das BMF-Schreiben vom 08.04.2022 zur Besteuerung eines Gewinns aus einer Restschuldbefreiung (sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung) hinzugekommen, über das wir im Maiheft[3] berichtet hatten. Zu dieser Thematik der Gewinnbesteuerung gab es auch einen Beitrag von Busch und Heckmann[4]. Die Positivliste ist über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 10.03.2023 abrufbar.               

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID kritisiert jüngsten EU-Vorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts

Der VID[5] hat am 09.03.2023 auf 159 Seiten eine Stellungnahme zum umfangreichen Vorschlag der EU-Kommission vom 07.12.2022 zur Harmonisierung der Insolvenzrechte in Europa vorgelegt. Der VID sieht neben einigen interessanten Ideen zentrale Defizite dieses Vorschlags und äußert in seiner Stellungnahme deutliche Kritik. So heißt es in der dazugehörigen Pressemitteilung vom 10.03.2023 auszugsweise: „Der vorgelegte Vorschlag, der unter dem Vorzeichen einer Steigerung von Effizienz im Insolvenzverfahren präsentiert wird, bleibt … deutlich hinter den selbstgesteckten Zielen zurück. In einigen Bereichen, insbesondere bei dem vorgeschlagenen Pre-Pack-Verfahren und dem sogenannten vereinfachten Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen werden zudem zentrale Grundsätze des deutschen Insolvenzrechts außer Kraft gesetzt. Arbeitnehmerrechte und die Rechte der Gläubiger sollen einer vermeintlichen Verfahrensbeschleunigung zum Opfer fallen, die nicht zu Ende gedacht ist. Das Insolvenzverfahren hat ordnungspolitische Aspekte und soll dem Rechtsfrieden dienen. Davon ist hier nichts zu erkennen ...“ In der Stellungnahme selbst ist dann unter Ziff. II folgendes zu lesen: „Wenngleich ein Zusammenrücken innerhalb der Europäischen Union und im Konkreten die weitere Harmonisierung im Insolvenzrecht zu begrüßen ist, sind jedoch Anlass und Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags sehr kritisch zu hinterfragen. Dies gilt vor allem insoweit, als der Richtlinienvorschlag mit wesentlichen Grundprinzipien der erst im Jahr 2019 verabschiedeten Restrukturierungsrichtlinie bricht, allen voran mit Regelungen zum Arbeitnehmerschutz, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zum gerichtsfernen Verfahrensablauf. … Der jetzige Richtlinienvorschlag stellt diese gerade erst gemeinschaftsrechtlich veranlasste Neuausrichtung des Insolvenz- und Sanierungsrechts in Frage.“ Wegen des Umfangs der Stellungnahme können wir inhaltlich nur wenige Aspekte hier aufgreifen. Begrüßenswert findet der VID u.a. folgende Themen: Zugang von Insolvenzverwaltern zu nationalen Datenbanken hinsichtlich Bankkontoinformationen; geplante Errichtung einer zentralen Zugangsstelle für Bankkontenregister, um Abfragen auf europäischer Ebene zu ermöglichen; Einführung von Pre-Pack Proceedings (kurz „PPP“, ergänzt die Variantenvielfalt im Sanierungsgeschehen); geforderte Einfachheit der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit und Änderungen im Anfechtungsrecht (ausreichendes Maß an Flexibilität für die weitere Ausgestaltung des Anfechtungsrechts durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber). Für die Insolvenzsachbearbeiter dürfte vor allem das geplante verwalterlose Verfahren von Kleinstunternehmen[6] von Bedeutung sein. Dazu erklärt der VID auf S. 17: „Die Perspektive auf ein verwalterloses Verfahren ist … eine Einladung zum Missbrauch und ein Geschäftsfeld für unseriöse Berater. Ohne Insolvenzverwalter wird sich in einer Vielzahl von Fällen die Gefahr verwirklichen, dass (gezielt) dem Gläubigerzugriff entzogenes Vermögen im Verfahren nicht aufgespürt und der Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigergesamtheit zugeführt werden kann.“ Auf S. 76 findet sich ergänzend: „Nach der praktischen Erfahrung der deutschen Insolvenzverwalter sind Unternehmen dieser Größenordnung auch keine zur verwalterlosen Abwicklung geeignete „Kleinstunternehmen“. Die Regelung wirft auch die verfassungsrechtlich relevante Frage auf, ob dann auch Verbraucherinsolvenzverfahren künftig verwalterlos abgewickelt werden müssten.“ Wer nicht die gesamte Stellungnahme lesen, sich aber dennoch einen Überblick verschaffen möchte, kann dies in den zusammenfassenden Anmerkungen des VID zu den wesentlichen Regelungsvorschlägen unter Ziff. III der Stellungnahme auf den Seiten 8 – 19 machen. Sie finden die Pressemitteilung und die Stellungnahme auf www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 10.03.2023.

 

BAKinso-Stellungnahme zur Harmonisierung des Insolvenzrechtes

Der BAKinso[7] hat seine Stellungnahme nach Druckfreigabe der letzten InsbürO-Ausgabe veröffentlicht. Diese können wir Ihnen heute also wie angekündigt in Auszügen vorstellen. Dabei führt der BAKinso einleitend aus, dass die Stellungnahme insbesondere diejenigen Teile des RL-Vorschlages beleuchtet, die die derzeitige nationale Arbeitsweise der Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte sowie den gerichtsseitig bestimmten Verfahrensablauf beeinflussen bzw. beeinträchtigen könnten. Thematisch werden bspw. folgende Themen mit kritischen Punkten angesprochen: Die Geltungsreichweite des Unternehmerbegriffs (gehören auch ehemals selbständige natürliche Personen dazu?), das Pre-pack-Verfahren (unnötig und nicht gläubigerfreundlich) und die geplanten Änderungen zum Gläubigerausschuss (überzogener Durchregulierungsversuch). Ein Großteil der Ausführungen entfällt auf die verwalterlose Liquidation von Kleinstunternehmen (S. 6 – 17). Dazu heißt es zusammenfassend: „Es geht nicht um „Harmonisierung“ „bestimmter Aspekte“, sondern … um einen Paradigmenwechsel hin zu: „schnell, kostengünstig, ungeprüft“. Dabei geht es nicht um eine etwaige „nationale Brille“ oder um ein „Verbleiben in einer (nationalen) Komfortzone“, sondern um Grundsatzfragen, was Insolvenzrecht generell –international- leisten können muss. Und das wären Ordnungsfunktion, Sicherstellung der Beteiligung aller Gläubiger, Vermögenswertermittlung und rechtzeitige Antragstellung bei Sanktionierung v. Insolvenzverschleppung. Der RL-Vorschlag bringt Gegenteiliges für ein ungeeignetes Klientel. Mit der in Teil VI. zwingend vorgesehenen Einführung eines „vereinfachten Liquidationsverfahrens“ würden ca. 80 % der deutschen Regelinsolvenzverfahren einer reinen nahezu unüberprüften Sofortverwertungseröffnung, aber nur der leicht oder zunächst ersichtlichen Vermögenswerte, ohne Rücksicht auf Verfahrenskostendeckung und begleitender Ermittlungskontrolle durch Insolvenzverwalter*innen/Sachwalter*innen unterworfen. Mit einer nützlichen Verschlankung des Verfahrensablaufes v. massearmen Verfahren oder gar einer sinnvollen Reform des Verfahrens natürlicher Personen hat dies nichts zu tun.“ Im Fazit hält der BAKinso u.a. fest: „Die RL-Vorschlagsintention, die Stellung der Gläubiger im Verfahren zu stärken und (auch) ausländischen Gläubigern ein wirkungsvolles Mitbestimmungsorgan zur Verfügung zu stellen, wird durch Herabsetzung des in Deutschland bereits gegebenen Schutz- und Mitwirkungsniveaus aus nationaler Sicht nicht erfüllt, sondern geschwächt.“ Die vollständige 26-seitige Stellungnahme ist über www.bak-inso.de > Downloads > Dokumente/Stellungnahmen > EU-Harmonisierung einsehbar.

 

BAKinso-Bericht über Verbandsanhörung im BMJ zur EU-Harmonisierung des Insolvenzrechtes

Der BAKinso[8] berichtet auf seiner Homepage, dass am 20.02.2023 eine Anhörung im BMJ stattgefunden habe. So heißt es dort: „Die mit ca. 37 Personen sehr vielfältig besetzte Verbandsrunde war sich in den meisten Kritikpunkten bis hin zum Vorsitzenden des IX. Zivilsenates des BGH sehr einig. Der Richtlinienvorschlag wurde als in weiten Teilen unannehmbar diskutiert. Aus Sicht des nationalen Insolvenzrechts wären bei zwingender Umsetzung viele Verschlechterungen zu erwarten.“ Diese Meldung finden Sie unter www.bakinso.de > Aktuelles > März 2023.

 

DAV-Stellungnahme zur Harmonisierung des Insolvenzrechtes

Auch der DAV[9] hat eine Stellungnahme abgegeben. Darin heißt es auszugsweise: „Der DAV spricht sich … an verschiedenen Stellen für die Schaffung entsprechender Öffnungsklauseln für die Mitgliedstaaten aus. So sollte etwa das Pre-pack-Verfahren als ein in-sich-geschlossenes-Modellverfahren die bereits im nationalen Recht bestehenden und in der Praxis bewährten Insolvenzregelungen ergänzen, aber nicht ersetzen. … Schließlich erscheinen tlw. die Regelungsansätze in den verschiedenen Titeln des Richtlinienvorschlages nicht konsistent, etwa wenn einerseits dem Insolvenzverwalter ergänzende Befugnisse zum Aufspüren von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten gewährt werden sollen, andererseits aber in den zahlenmäßig weit überwiegenden Fällen auf Grundlage der Regelungen zum vereinfachten Liquidationsverfahren gar keine Verwalter mehr bestellt werden sollen.“ Auf 44 Seiten werden konkrete Regelungen angesprochen und alternative Vorschläge unterbreitet. Wir greifen hier mal nur zwei Aspekte heraus: „Nach vorläufigen Erhebungen und Befragung von Gerichten umfassen diese Verfahren (Kleinstunternehmen) deutlich über 80 % der Unternehmensinsolvenzen in Spanien und Deutschland. Wenn diese Verfahren dann v.a. einer Kontrolle von Behörden oder Gerichten unterworfen werden sollten, müssten erst einmal ausreichende Ressourcen in der Verwaltung geschaffen werden. Letztlich würde man hier die Profession der Insolvenzverwaltung verstaatlichen.“ (S. 32) und „Es gilt zu klären, wer die Verwertung künftig betreiben soll. Nach dem Wortlaut der Richtlinie soll die Verwertung über „die zuständige Behörde“ erfolgen. Dabei ist nicht näher konkretisiert, welche Justiz- oder Verwaltungsbehörde mit der Durchführung betraut werden soll. Der DAV geht davon aus, dass in Deutschland das Insolvenzgericht zuständig wäre und die Verwertung durch Richter oder Rechtspfleger erfolgen soll.“ (S. 41). Die vollständige Stellungnahme ist über www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > Stellungnahme > 01.03.2023 abrufbar.

 

 

BRAK-Stellungnahme zur Harmonisierung des Insolvenzrechtes

Die BRAK[10] hat eine 8-seitige Stellungnahme zum vorgenannten EU-Vorschlag in der Newsletter-Ausgabe 4/2023 vom 02.03.2023 veröffentlicht. Dort heißt es zusammenfassend am Ende: „Mit dem Richtlinienentwurf zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts sollen Teile des Insolvenzrechts effizienter, kostengünstiger und rechtssicherer gestaltet werden. Neben gelungenen Ansätzen, insbesondere zum Insolvenzanfechtungsrecht und zum Aufspüren von Vermögenswerten[11], enthält der Entwurf Regelungen zu Pre-Pack-Verfahren und – insbesondere – zu einem Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, die nach Auffassung der BRAK nachjustiert werden sollten. In ihrer gegenwärtigen Fassung ist zu befürchten, dass die Ziele der Harmonisierung nicht erreicht und elementare Grundsätze der Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens sowie der Einbeziehung und Wahrung von Gläubigerinteressen nicht gewahrt werden.“ Den Newsletter können Sie über www.brak.de > Newsroom > Newsletter > Nachrichten aus Berlin > Ausgabe 4/2023 v. 02.03.2023 einsehen.

 

VID-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes[12]

Wie oben schon erläutert, hat der VID am 03.03.2023 eine Stellungnahme zu diesem Gesetz abgegeben. Dabei beschränkt sich der VID nach seinen eigenen Erläuterungen auf die insolvenzrechtlichen Bezüge des geplanten Umsetzungsverfahrens im Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG-E). Dazu muss man erläutern, dass das VRUG 29 Artikel hat. Unter Art. 1 wird das Verbraucherrechtedurchsetzungs-gesetz[13] (kurz: VDuG) geregelt. In den Art. 2 bis 28 sind Änderungen in schon bestehenden Gesetzen und in Art. 29 das Inkrafttreten für den 25.06.2023 vorgesehen. So heißt es auszugsweise in der 22-seitigen Stellungnahme: „Der Entwurf sieht zu Recht nur natürliche Personen für das Amt des Sachwalters vor und macht deutlich, dass insbesondere Insolvenzverwalter und Sachwalter (§ 274 InsO) aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen und ihrer technischen Ausstattung für die Tätigkeit des Sachwalters nach VDuG-E geeignet sind. … Für Sachwalter sollte eine zentrale (nach bundeseinheitlichen Kriterien geführte) Vorauswahlliste geschaffen und durch eine einzige Stelle geführt werden. … Die Vergütung des Sachwalters sollte gesetzlich geregelt werden und sich an der Vergütung des Sachwalters und Insolvenzverwalters nach der InsVV orientieren. … Die Frist für die Geltendmachung von Einwendungen des Unternehmers gegen die Schlussrechnung ist deutlich zu kurz bemessen und sollte mindestens vier Wochen betragen.“ § 38 VDuG-E sieht Regelungen für den Fall des Insolvenzverfahrens bzw. des Restrukturierungsverfahrens über das Vermögen des Unternehmers vor, und zwar wie folgt: „Bereits auf den kollektiven Gesamtbetrag eingezahlte Beträge sollen an die Masse fließen, dort jedoch, soweit sie anfechtungsfest erfolgt sind, eine Sondermasse zur Befriedigung der … Verbraucher bilden, die Ansprüche auf Zahlungen im Umsetzungsverfahren gehabt hätten (…).“ Der VID führt dazu aus: „Die Bildung sog. Sondermassen bedeutet die Schaffung insolvenzrechtlicher Vorrechte. Der InsO-Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der Konkursvorrechte jedoch eine Grundsatzentscheidung getroffen: Die Konkursvorrechte beruhen auf keinem einleuchtenden Grundgedanken. Sie sind wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, und sie führen zu ungerechten Verfahrensergebnissen. ... Auch ordnungspolitisch sind insolvenzspezifische Vorzugsstellungen nicht unbedenklich. …“ Die vollständige Stellungnahme mit vielen interessanten Details zu den Aufgaben eines zu bestellenden Sachwalters finden Sie unter www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 03.03.2023.

 

Statistik

VID zur Jahressstatistik 2022

Am 17.03.2023 hat der VID[14] zu den statistischen Daten zum Insolvenzgeschehen 2022 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Das Statistische Bundesamt hat heute die endgültige Zahl der Unternehmensinsolvenzen für das Jahr 2022 und die Entwicklung für den zurückliegenden Monat Februar veröffentlicht. Demnach ist die Zahl der beantragen Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 4,3 % gestiegen. Damit liegen die Zahlen immer noch um mehr als 20 % unter dem Vorkrisenniveau (2019: 18.749, 2022: 14.590). Nach vorläufigen Angaben sind die beantragen Unternehmensinsolvenzen im Febr. 2023 um 10,8 % gegenüber dem Vormonat gestiegen, nachdem sie im Januar noch um 3,2 % gegenüber dem Dez. 2022 gesunken waren.“ Für die Zukunft erwartet der VID folgendes: „Trotz hohem Zinsniveau, dem immer noch andauernden Ukrainekrieg und der Verunsicherung in der Finanzwirtschaft erwarten wir für 2023 allenfalls einen moderaten Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Für einzelne Branchen, wie etwa der Baubranche, werden die Insolvenzrisiken allerdings allein schon aufgrund des Zinsanstiegs deutlich größer ausfallen. … Neben der Belastung auf dem Immobilienmarkt werden Branchen wie der Einzelhandel auch im Jahr 2023 besonders mit dem Strukturwandel zu kämpfen haben. Auch Klinik- und Pflegeeinrichtungen werden die besonderen Belastungen im Gesundheitssystem gerade in Hinblick auf die bestehenden Planungsunsicherheiten zu spüren bekommen.“ Die vollständige Meldung können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 10.03.2023 einsehen. Wenn Sie auch die Statistikmeldung des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) lesen möchten, auf die sich der VID bezieht, können Sie folgenden Weg nutzen: www.destatis.de > Presse > Nr. 109 v. 17.03.2023.

 

BVR rechnet mit deutlich mehr Unternehmensinsolvenzen

In einer Pressemeldung vom 02.03.2023 hat der BVR[15] folgendes auszugsweise erläutert: „Der BVR erwartet in diesem Jahr deutlich mehr Unternehmensinsolvenzen in Deutschland. Die Fallzahl wird gegenüber 2022 um rund 12 % auf etwa 16.300 steigen. Die Zunahme der Unternehmensinsolvenzen relativiert sich vor dem Hintergrund des aktuell noch historisch niedrigen Insolvenzgeschehens … In den Vorjahren hätten verstärkte betriebliche Bestrebungen zur Erhöhung der Eigenkapitalpolster und staatliche Hilfsmaßnahmen wirksam dazu beitragen, die Insolvenz zahlreicher Unternehmen mit intaktem Geschäftsmodell zu verhindern. … Der BVR rechnet mittelfristig mit rund 23.000 Unternehmensinsolvenzen pro Jahr, was in etwa dem Stand von 2015 (23.101 Fälle) entsprechen würde. Die Prognose gilt unter den Annahmen, dass die aktuellen staatlichen Hilfen zur Entlastung von den hohen Energiepreisen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen perspektivisch auslaufen werden und dass die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen auf dem derzeitigen hohen Niveau gehalten werden kann. …“ Die vollständige Meldung mit dem 9-seitigen Bericht „Volkswirtschaft Kompakt“ können Sie über www.bvr.de > Presse > Pressemitteilungen > 02.03.2023 finden.

 

[1] Kurz: VRUG; vollständige Bezeichnung: Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

[2] BMJ = Bundesjustizministerium

[3] InsbürO 2022, 178

[4] InsbürO 2023, 17 ff.: „Restschuldbefreiung und Sanierungsgewinn oder rückwirkend in die zweite Insolvenz

[5] VID = Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.

[6] Lt. Richtlinienentwurf wird das Kleinstunternehmen wie folgt definiert: Weniger als 10 Mitarbeiter und jährlicher Umsatz oder Bilanzsumme nicht über 2 Mio. Euro.

[7] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[8] BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.

[9] DAV = Deutscher Anwaltsverein

[10] BRAK = Bundesrechtsanwaltskammer

[11] Ergänzung der Schriftleitung: Titel III des EU-Vorschlages: Asset-Tracing = Einführung mitgliedstaatübergreifender verbesserter Zugänge zu Datenbanken und Registern.

[12] Kurz: VRUG; vollständige Bezeichnung: Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

[13] Vollständige Bezeichnung: Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

[14] VID = Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.

[15] BVR = Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken

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