18.09.2020

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

September 2020: InsbürO 2020, 350 - 353

 

Corona-Krise

ifo Institut: 1/5 deutscher Unternehmen insolvenzgefährdet

In einer Pressemitteilung vom 06.07.2020 stellt das ifo Institut das Ergebnis einer Befragung deutscher Unternehmen zur Corona-Krise vor. Danach sieht ein gutes Fünftel der deutschen Unternehmen sein Überleben gefährdet. 21 % der Firmen antworteten im Juni, die Beeinträchtigungen durch Corona seien existenzbedrohend. In den kommenden Monaten könnte sich eine Insolvenzwelle anbahnen. Ganz besonders wackelig seien die Reisebüros und Reiseveranstalter mit 85 %, die Hotels mit 76 % und die Gaststätten mit 67 %. Aber auch 55 % der Kreativen, Künstler und Unterhalter sehen ihre Existenz bedroht. Es folgen die Schifffahrt mit 50 % und die Filmbranche mit 48 %. Weitere Angaben zu bedrohten Branchen können Sie der vollständigen Meldung unter www.ifo.de > Suchbegriff „Coronakrise bedroht Existenzen“ entnehmen.

 

VID erwartet keine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) erläutert in einer Pressemitteilung vom 09.07.2020, dass dort keine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.09.2020 hinaus erwartet werde, sofern kein erneuter Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen sei. Dann seien insolvente Unternehmen wieder uneingeschränkt verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der VID nimmt in dieser Pressemitteilung auch einen Vergleich mit den Zahlen aus dem Jahr der Finanzkrise in 2009 vor. Dazu führt der VID aus: „Der Vergleich mit den Insolvenzzahlen des Finanzkrisenjahrs 2009 macht deutlich, wie stark die aktuellen Krisenmaßnahmen von Bund und Ländern auf das Insolvenzgeschehen eingewirkt haben. Ohne die Maßnahmen läge die Zahl der Insolvenzen erkennbar über derjenigen des Jahres 2009.  Tatsächlich wird aber sogar der historische Tiefstand der Insolvenzen des Vorjahrs deutlich unterboten.“ Der Vergleich ist anhand einer Grafik in der Pressemitteilung erkennbar. Diese finden Sie unter www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 09.07.2020.

 

Prognose über ausbleibende Insolvenzwelle

Beissenhirtz stellt in ZInsO 2020, 1333 ein „Cassandras Update“ vor und erläutert unterschiedliche Prognosen für 2020 und 2021. Darin vermutet er, dass die prognostizierte Insolvenzwelle für den Herbst 2020 ggf. ausbleiben werde und führt dazu u.a. aus: „Die Regierung sieht die Zahlen und Fakten ja ebenfalls und wird zumindest ahnen, dass ohne eine Verlängerung der Aussetzung tatsächlich eine "Welle" drohen würde. Damit erscheint eine Verlängerung der Aussetzung bis ins nächste Jahr wahrscheinlich (wo sie dann wahrscheinlich angesichts der anstehenden Bundestagswahlen erneut verlängert wird). Vielleicht wird die Regierung auch die derzeit kursierenden Vorschläge aufgreifen und kriselnde Unternehmen entweder in das oben beschriebene "künstliches Koma" versetzen oder in einer "Treuhandanstalt 2.0" auffangen. Denn die Regierenden dürften die "politischen Opportunitätskosten" einer nach Auslaufen der Aussetzung zwangsläufig einsetzenden Marktbereinigung in Form von höheren Insolvenz- und womöglich Arbeitslosenzahlen nicht tragen wollen und opportunistische Lösungen vorziehen. Deswegen kann es zwar eine Vielzahl von Insolvenzen kleinerer Unternehmen geben und ein paar große Unternehmen werden publikumswirksam unter Rettungsschirme schlüpfen. Aber eine "Welle" wird daraus wohl nicht werden.“

 

Steigende und sinkende Insolvenzzahlen lt. INDat-Report

In der Ausgabe 5/2020 des INDat-Reports (2020, S. 57) wurden erneut statistische Daten zu den eröffneten Verfahren von Personen- und Kapitalgesellschaften im Zeitraum veröffentlicht; dieses Mal bis Ende Mai 2020. Danach sind die Insolvenzen insgesamt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 2019 um 14,89 % zurückgegangen. Den höchsten Wert eines Rückgangs in den ersten 5 Monaten eines Jahres gab es 2015 mit 7,93 %. Betrachtet man nur die Unternehmensinsolvenzen, dann wird ein Anstieg von 1,32 % ausgewiesen (Indat-Report 2020, S. 7). Die nach einzelnen Bundesländer sortierte Statistik (Indat-Report 2020, S. 7) zeigt einen ähnlichen Stand wie Ende April 2020: In Bremen, Rheinland-Pfalz und Bayern sind die Insolvenzverfahren im zweistelligen Bereich sowie in fünf weiteren Bundesländern im einstelligen Prozentbereich gestiegen. In den weiteren acht Bundesländern ist ein Rückgang zu verzeichnen. Dabei liegen das Saarland und Schleswig-Holstein mit ca. 20 % vorne.

 

Unpfändbarkeit von Prämien für Pflegepersonal

Mit dem zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. 2020, Teil I – Nr. 23 - S. 1018) wurde u.a. § 150a im SGB XI eingefügt, der am 23.05.2020 in Kraft getreten ist. Danach erhalten Pflegekräfte eine Sonderzahlung je nach Umfang ihrer Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung im Zeitraum vom 01.03. – 31.10.2020. Nach Abs. 8 des § 150a SGB XI ist die Corona-Prämie unpfändbar. Grote hatte hierauf im letzten Heft in der Rubrik „Gehaltsabrechnung“ auch bereits hingewiesen (InsbürO 2020, 304 ff.). Die Auszahlung wird in den aktuellen schuldnerischen Gehaltsabrechnungen ausgewiesen sein oder wird nach § 150a Abs. 7 SGB XI bis spätestens zum 15.12.2020 vorgenommen werden. Die Unpfändbarkeit ist insoweit bei der Überprüfung der Abführung etwaig pfändbarer Einkommensanteile zu berücksichtigen. 

 

Kritik an Forderung nach Verlängerung des Insolvenzgeldzeitraums

Die Wirtschaftsprüfungskammer (= WPK) hatte im März 2020 in einem Schreiben an den Deutschen Bundestag und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeregt, die Zahlungen von Insolvenzgeld temporär von drei auf sechs Monate zu verlängern (www.wpk.de > Suchbegriff „Verlängerung Insolvenzgeld“).Eine Verlängerung der Insolvenzgeldzahlungen könne Unternehmen mit positiven Sanierungsaussichten eine Betriebsfortführung erleichtern, was zu einem höheren Anteil erfolgreicher Sanierungen führe. Marquardt kritisiert dieses Vorhaben in einem Beitrag der NZI (2020, 455 – Heft 11) und weist darauf hin, dass das Insolvenzgeld durch eine Umlage aller Arbeitgeber finanziert werde. Über die Höhe dieser Umlage berichten wir jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in der InsbürO. Für 2020 betrug die Umlage 0,06 % des Arbeitsentgelts (InsbürO 2020, 2 mit Verweis auf die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung = InsoGeldFestV 2020: BGBl. 2019 Teil 1 – Nr. 35 v. 09.10.2019, S. 1413). Die grds. Regelungen zur Umlage finden sich in den §§ 358 – 361 SGB III. Marquardt erläutert, dass es für eine solche Verlängerung, die eine faktische „Umverteilung“ von Personalkosten zur Folge hätte, einer breiten politischen und juristischen Diskussion bedürfe, denn Unternehmen, die (noch) nicht in der Krise seien, würden verpflichtet werden, ihre Konkurrenten und andere Unternehmen für sechs Monate am Leben zu halten, indem sie mittelbar deren Personalkosten mittragen.

 

Virtuelle Gläubigerversammlungen in Österreich

Riel berichtet in ZInsO 2020, 1356 davon, dass seit dem 06.05.2020 in Österreich Gläubigerversammlungen in Insolvenzverfahren unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden können. Die Praxis habe schon davor mit digitalen Tagsatzungen experimentiert und die Neuregelung sofort aufgegriffen. Daher könne nunmehr über erste Erfahrungen mit virtuellen Gläubigerversammlungen berichtet werden. Es gäbe vier wesentliche Unterschiede zwischen dem deutschen und österreichischen Recht (wie bspw. die Vertretung von Gläubigern in Gläubigerversammlungen durch Gläubigerschutzverbände und damit ein Präsenzquorum von ca. 75 %), dennoch würde das österreichische Beispiel zeigen, dass eine virtuelle Gläubigerversammlung mit simplen legistischen Mitteln etabliert werden und in der Praxis funktionieren könne. So wäre ein Einverständnis der Parteien bspw. nicht erforderlich, allerdings könne eine jede teilnahmeberechtigte Person, also auch jeder Insolvenzgläubiger, die digitale Tagsatzung verhindern, wenn sie bescheinige, "dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung" verfüge. Der zuständige Richter organisiere die Videokonferenz und lade dazu ein, leite sie und der Ablauf – auch im Abstimmungsverfahren – würde sich kaum von der Präsenztagsatzung unterscheiden. 

 

 

Gesetzgebungsverfahren

Stellungnahme BAKinso zu Änderungen im Privatinsolvenzbereich

Der BAKinso (= Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V.) hat am 10.07.2020 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens abgegeben und diese auf seiner Homepage veröffentlicht. Dabei konzentriert sich der BAKinso auf die Bewertung der wesentlichen Neuerungen in diesem Entwurf im Vergleich zum Referentenentwurf, der bereits am 13.02.2020 mit einer entsprechenden Stellungnahme bewertet worden war. Diese vorgenommenen Veränderungen basieren auf den wirtschaftlichen Folgen der „COVID-19-Pandemie“ und den damit zu schaffenden Entlastungsmöglichkeiten für Einzelkaufleute, ehemalige UnternehmerInnen und VerbraucherInnenim. So begrüßt der BAKinso den Wegfall der Staffellösung, nach der erst ab Juli 2022 ein Verfahren mit einer 3-jährigen Laufzeit möglich gewesen wäre. Den jetzt vorgesehenen Stichtag des Inkrafttretens zum 01.10.2020 hält der BAKinso aber für zu früh, weil es u.a. noch Diskussionsbedarf über die neuen Regelungen gäbe. Der BAKinso schlägt daher den 01.01.2021 vor. Die vorgesehene Evaluation hält der BAKinso für kritisch und fordert eine Koppelung mit einer Ergänzung des Insolvenzstatistikgesetzes mit Angaben u.a. zur Verfahrenskostendeckungsquote oder zur Anzahl der Folgeinsolvenzen durch den Insolvenzverwalter für erforderlich, um statistisch belastbare Daten zu erlangen. Bezüglich der vorgesehenen Regelung in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wonach u.a. auch Spiel-Gewinne an den Treuhänder herauszugeben seien, kritisiert der BAKinso die praktische Umsetzung, denn auch Gewinne aus einem Bingo-Spiel würden pfändbar werden. Der BAKinsO fordert daher eine unpfändbare Wertgrenze, die mit 1.500 € jährlich vorgeschlagen wird.  Die neue Sanktionierung der Begründung unangemessener Verbindlichkeiten in der Wohlverhaltensperiode gem. § 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO n.F. lehnt der BAKinso ab. Gemeint sei wohl vom Gesetzgeber die Fokussierung auf sinnloses „Weiterwirtschaften“. Insoweit könne eine Regelung in § 300 Abs. 3 InsO mit einem neuen Satz 2 verortet werden: „Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn während der Laufzeit der Abtretungserklärung ein weiteres Insolvenzverfahren über das gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Vermögen eröffnet oder mangels Masse (§ 26 InsO) abgewiesen wird“. Kritisiert werden darüber hinaus auch die Themen „Streichung der Speicherungsfristbeschränkung“, „Drei Jahre bis zur Entschuldung, aber vier Jahre Nachhaftung für Verfahrenskosten“ und „Die neue Sperrfrist-Lösung“. Die 13-seitige Stellungnahme können Sie über www.bak-inso.de > Downloads > Dokumente/Stellungnahmen > Gesetzgebung > Reform Privatinsolvenzrecht > Stellungnahme zum RegE finden.

 

Aufruf zum Regierungsentwurf

In ZInsO 2020, 1524 (Heft 29/2020) wurde ein Aufruf namhafter Beteiligter aus der Insolvenzbranche, wie bspw. RiAG Dr. Graeber, BGH-Richter Prof. Dr. Pape a.D. und Prof. Dr. Martin Ahrens, an die Rechtspolitiker, gravierende Bedenken gegen den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zu berücksichtigen und im parlamentarischen Verfahren entsprechende Änderungen vorzunehmen, veröffentlicht. Darin wird u.a. kritisiert, dass mit den geplanten Regelungen, die einen dauerhaften Zugang zur 3-jährigen Verfahrensdauer nur für Unternehmer/innen, nicht aber für Verbraucher/innen vorsehen, eine soziale Differenzierung mit einer Tendenz zur Diskriminierung geschaffen werde. Die Regelungen zu den Entschuldungsfristen, insbesondere zu den Übergangs- und Staffelungsfristen würden kompliziert und unverständlich und seien daher u. a. für die Beratungspraxis nicht mehr handhabbar. Es bestehe auch kein Anlass dazu, unangemessene neue Verbindlichkeiten zu sanktionieren. Die Versagung der Restschuldbefreiung bewirke nur, dass die Einzelvollstreckungen wieder möglich seien und damit der Gläubigerwettlauf wiedereröffnet sei, dann allerdings zusätzlich zu den Altgläubigern auch noch mit den Neugläubigern. Gleiches gelte für die beabsichtigte Einführung eines amtswegigen Versagungsverfahrens. Es sei systemkonsequent, den Gläubigern die Entscheidung darüber zu überantworten, ob der Schuldner bei Verstößen gegen Obliegenheiten eine Restschuldbefreiung bekommen solle oder nicht. Die Frage, ob Gewinne im Schuldnervermögen eine Relevanz hätten und ob entsprechende Regelungen notwendig seien, sei bereits vor Inkrafttreten der InsO diskutiert und seinerzeit zu Recht verneint worden. Nicht verständlich sei, warum die Verkürzung der Speicherfrist der Restschuldbefreiung als Negativmerkmal in Wirtschaftsauskunfteien aus dem Referentenentwurf nunmehr herausgenommen wurde. Die geplante Verlängerung der Entschuldungsfrist im Wiederholungsfallwiderspreche darüber hinaus massiv dem Interesse der öffentlichen Hand, überschuldete Personen möglichst schnell in den regulären Arbeits- und Gewerbemarkt zurückzuführen. Den vollständigen Aufruf können Sie unter der zuvor genannten Fundstelle lesen. Wer den Aufruf unterstützen möchte, wird zur Kontaktaufnahme mit den Initiatoren aufgerufen.

 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Optimierte Suchoberfläche beim Online-Portal von Wolters Kluwer  

Wolters Kluwer meldete im Juli 2020, dass mit einer neuen Suchoberfläche im Online-Portal Suchergebnisse einfacher und übersichtlicher gefiltert werden können. Die Filterung war nach Ansicht der hiesigen Schriftleitung bisher ein wenig versteckt und wurde von Anwendern häufig übersehen. Nunmehr befindet sich links auf jeder Suchergebnis-Seite eine Filterleiste, mit der die Suche weiter verfeinert werden kann. Video-Tutorials erklären die Handhabung. Diese finden Sie über die Startseite und den Button „Wolters Kluwer Recherche“ (etwas runterscrollen). Dann erscheinen drei Masken, in denen Sie die kurzen Filme starten können. Sie dauern nur zwischen einer und zwei Minuten, sind aber lohnenswert, weil sie die Handhabung im Alltag trotz der Kürze mit wertvollen Tipps erleichtern. 

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID fordert Weiterentwicklung des Berufsrechts

Der VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) schlägt mit einer Initiative vom 16.07.2020 die Neuregelung des Berufsrechts vor. Dazu hat der VID dem BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) zwei Eckpunktepapiere vorgelegt und führt auszugsweise aus: „Mit einem geringen Eingriff in die InsO ließe sich ein wichtiger Schritt zur Allgemeinverbindlichkeit der von unserem Berufsverband entwickelten Standards erreichen. Ziel ist es insoweit, dass die damit verbundenen Gesetzesänderungen bereits in den noch in diesem Sommer zur Umsetzung anstehenden ersten und zweiten Reformpaketen Berücksichtigung finden. Sollte der Gesetzgeber sich allerdings der derzeit kontroversen Frage der Berufszulassung und der Aufsicht annehmen wollen, hat der VID auch hierfür einen vermittelnden Vorschlag zu einer weiteren Regelung des Berufsrechts vorgelegt.“ So wird angeregt, in einem ersten Reformschritt das BMJV zu ermächtigen, lediglich das bestehende Berufsrecht der Insolvenzverwalter durch Rechtsverordnung näher auszugestalten. Insoweit könnten Kriterien der Verwalterauswahl transparent und einheitlich und Regeln zum Verfahrensablauf konkretisiert und allgemeinverbindlich ausgestaltet sowie grundlegende Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit den Verfahrensbeteiligten näher geregelt werden. Auf 20 Seiten wird dieser Vorschlag inkl. der ergänzenden Regelungen in § 56 InsO erläutert. Der Alternativvorschlag regelt auf Gesetzesebene die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung bzw. des Zulassungsverlustes, das Insolvenzverwalterverzeichnis und die wesentlichen beruflichen Rechte und Pflichten. Auf Verordnungsebene könnten insbesondere Details des Insolvenzverwalterverzeichnisses und der beruflichen Rechte und Pflichten ausgestaltet werden. Die Regelungen zur Zulassung, zum Widerruf etc. werden in neuen §§ 10a – i InsO vorgeschlagen. Dieses Papier umfasst 24 Seiten. Vorgesehen ist in beiden Papieren, dass das Bundesamt für Justiz ein öffentliches und elektronisches Verzeichnis der zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen führt. Die Integration der Insolvenzverwalter innerhalb der Bundesrechtsanwaltskammer oder den örtlichen Rechtsanwaltskammern wird mit der Eigenständigkeit des Insolvenzverwalterberufes abgelehnt.Beide Eckpunktepapiere können Sie über www.vid.de > Gesetzgebung > Initiativen > 16.07.2020 einsehen. In der dazugehörigen Pressemitteilung vom 16.07.2020 begründet der VID die Initiative im Übrigen mit folgender Einleitung: „Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden zu einem Anstieg von Insolvenzen führen. Die Rechtspolitik sollte deshalb nicht länger warten, und den komplexen und multidisziplinären Beruf des Insolvenzverwalters jetzt klaren Regelungen unterwerfen.“

 

 

Allgemein

Neuer INDat-Erklärfilm zu insolvenzrechtlichem Thema

Wir berichteten zuletzt in InsbürO 2020, 102 über die bisherigen Erklärfilme des INDatReports zu den Themen „Insolvenzgeld“, „Ablauf eines Insolvenzverfahrens“ und „Eigenverwaltung“. Im Juni 2020 ist nunmehr ein vierter Film dazu gekommen: „Restrukturierung im Insolvenzverfahren“. Die 2-Minuten-Animationsfilme bringen komplexe Begriffe auf den Punkt. Nach einer Meldung im Heft 10/2019 des INDatReports (S. 74) sollen sie auf ein breites Publikum zielen und werden zur freien Verfügung gestellt. Sie eignen sich möglicherweise, um neuen Kolleginnen und Kollegen einen kurzen Einblick zu geben, aber auch Schuldner/innen darauf zu verweisen. Man findet diese unter www.indat-report.de > Buttonleiste oben „TV/Videos“ > Erklärvideos.

  

Zahl der ReFa-Azubis sinkt weiter

Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet in ihrem Newsletter 11/2020 v. 02.07.2020, dass die Zahl der Auszubildenden zum/zur Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten auch im Ausbildungsjahr 2018/2019 leicht gesunken sei. Rund 1,1 % weniger Ausbildungsverträge wären im Vergleich zum Vorjahr abgeschlossen worden. Dies gehe aus dem kürzlich veröffentlichten Berufsbildungsbericht 2020 der Bundesregierung hervor. Der Ausbildungsberuf entwickele sich damit auch weiterhin entgegen dem allgemeinen Trend in den freien Berufen, die ein Plus von 1,9 % bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen verzeichnet hätten. Die vollständige Meldung können Sie über www.brak.de > Zur Rechtspolitik > Nachrichten aus Berlin > Newsletter 11/2020 lesen.

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