19.01.2021

News aus der Branche

News aus der Branche

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Januar 2021: InsbürO 2021, 2 - 5

 

Gesetzliche Änderungen

Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 2019, Nr. 42, S. 1746 -1751) sieht Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz vor, die am 01.01.2021 in Kraft treten. Hierüber hatten wir bereits in InsbürO 2020, 54 berichtet, aber wegen des aktuellen Inkrafttretens greifen wir die Änderungen heute noch einmal auf. Die Vollzähligkeitsprüfung wird nunmehr durch die Statistikämter erfolgen (§ 2 Abs. 2, 4 S. 2 InStatG n.F). Die bisherige Mitteilungen durch die Insolvenzbüros an die Insolvenzgerichte entfallen (§ 4 Abs. 5, 6 InStatG a.F.). Die Daten sind elektronisch zu übermitteln. Dafür verweist § 4 Abs. 4 InStatG n.F. auf § 11a Abs. 2 und 3 BStatG, worin die Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Verfahren geregelt ist. An dem Umfang der zu übermittelnden Daten durch die Insolvenzbüros hat sich nichts geändert (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 InStatG n.F). Aber die Meldepflicht der Amtsgerichte wurde erweitert. Diese ist in einem neuen Abs. 2 des § 3 InsStatG mit der Auflistung von zu erhebenden Hilfsmerkmalen geregelt. Dazu gehört u.a. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders (Nr. 8) sowie Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht (Nr. 9). Die Angaben zum Insolvenzverwalter sind aber auch von ihm selbst noch einmal zu melden (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 InStatG n.F.). Geändert hat sich für die Insolvenzbüros die Frist der Meldungen: Bislang wurden diese einmal jährlich innerhalb von vier Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres versandt, in dem Verfahrensentscheidungen erfolgt sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 – 4 InStatG a.F.). Nunmehr sieht § 4 Abs. 3 Nr. 3 InStatG n.F. eine Meldung innerhalb von sechs Wochen nach der Aufhebung oder Einstellung eines Verfahrens vor. Die Meldungen zum Ergebnis über die Entscheidung der Restschuldbefreiungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidungen vorzunehmen (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 InStatG n.F.). Diese veränderten Fristen sind daher unbedingt zu beachten.

 

 

Gesetzgebungsverfahren

Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren

Eigentlich hatten wir damit gerechnet, dass wir Ihnen etwas über die Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens berichten können, das rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft treten sollte. Nachdem der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf inhaltlich wesentliche neue Punkte aufwies (InsbürO 2020, 353 ff.) gab es bekanntlich am 30.09.2020 die Expertenanhörung, in der einhellig Kritik an diesen beabsichtigten Änderungen erhoben wurde (InsbürO 2020, 465). Am 26.11.2020 wurde im Bundestag zwar über die Verkürzung der Löschfrist bei der Schufa von drei auf ein Jahr diskutiert (Tagesordnungspunkt 19 im Plenarprotokoll der 195. Sitzung). Seither ist es aber still. Man hört und liest nichts mehr. Von daher können wir Ihnen – zumindest bei Druckfreigabe dieser Ausgabe Anfang Dez. – nichts Neues mitteilen.

 

Erhöhung der Gebühren nach dem RVG und JVEG

Über die geplante Erhöhung der RVG-Gebühren und den Regierungsentwurf des KostRÄG, der auch Änderungen im JVEG vorsieht, hatten wir bereits berichtet (InsbürO 2020, 426, 428). Das Inkrafttreten war für den 01.01.2021 vorgesehen. Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte für die Sitzung am 06.11.2020 überraschend eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 2023 gefordert und dies mit den wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Covid-19-Pandemie begründet (BR-Drs. 565/1/20). So heißt es dort: „Die Haushalte der Länder müssen durch die Covid-19-Pandemie sowohl hohe Steuerausfälle bei den Steuereinnahmen als auch enorme Mehrausgaben zur Bekämpfung der Pandemie verkraften. Vor diesem Hintergrund ist es aktuell nicht vertretbar, für einzelne Berufsgruppen erhebliche Vergütungsverbesserungen herbeizuführen, deren Finanzierung sowohl die Länderhaushalte als auch die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft erheblich belasten.“ Der Antrag fand aber keine Mehrheit. Mit großer Mehrheit forderte der Bundesrat allerdings eine vollständige Kostenkompensation der Mehrkosten durch den Bund, was von der Bundesregierung jedoch abgelehnt und dazu ausgeführt wurde (BT-Drs. 19/24229, S. 17): „Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Bund Mehrkosten der Länder tragen sollte, die durch eine überfällige Anpassung von Kosten und Gebühren entstehen. Der Bund trägt auch sonst nicht die Kosten, die durch Preissteigerungen entstehen.“ Der Bundestag hat am 27.11.2020 - kurz vor Druckfreigabe dieser Ausgabe aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für - Recht und Verbraucherschutz (Drs. 19/24740) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (Drs. 19/23484, 19/24229) angenommen (Drs. 721/20). Die Änderungen entsprechen bspw. bzgl. des JVEG denjenigen, die auch Zimmer in InsbürO 2020, 191 ff. vorgestellt hatte. Der Bundesrat hatte das Gesetz für den 18.12.2020 – nach Druckfreigabe dieser Ausgabe – auf der Tagesordnung. Ob er zugestimmt hat und das Gesetz damit in Kraft treten kann, werden wir im Februarheft berichten. Dann stellen wir auch nähere Details zum Inhalt vor. Weitere Hintergründe zum Gesetzesentwurf und den aufgetretenen Schwierigkeiten finden Sie im Anwaltsblatt oder im Newsletter der BRAK 20/2020 v. 18.11.2020.

 

Änderung des Gerichtskostengesetzes bei Betriebsfortführung

§ 58 Abs. 1 GKG regelt, dass die Gerichtsgebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben werden. Eine Regelung, welche Berechnungsgrundlage greift, wenn eine Betriebsfortführung stattfindet, fehlt bislang. Zur Berechnung der Verwaltervergütung greift in dem Fall § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV, wonach die getätigten Ausgaben für eine Betriebsfortführung von den erzielten Einnahmen abzuziehen sind und somit nur der Überschuss in die Berechnungsgrundlage fließt. Seit Jahren besteht Uneinigkeit darüber, ob dieser Abzug auch bei der Berechnung der Gerichtskosten vorzunehmen ist. Zuletzt hatten wir die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.09.2019 – I-3 W 46/19, InsbürO 2020, 51) dazu veröffentlicht, die mit der inzwischen überwiegenden Ansicht anderer OLG-Gerichte den Abzug bestätigt. Das schon zuvor genannte KostRÄG enthält hierzu eine klarstellende Regelung in Art. 1 Nr. 4. Danach soll dem § 58 Abs. 1 GKG folgender Satz angefügt werden: „Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.“ Sollte das Gesetz so verabschiedet werden, wäre diese Problematik dann endlich geklärt.

 

Erhöhung der Gerichtsgebühren

An dieser Stelle sei auch schon einmal darauf hingewiesen, dass in dem vorgenannten KostRÄG auch eine Vielzahl von Gebühren im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) angehoben werden. Davon betroffen sind auch die Gebühren im Insolvenzverfahren. So wird bspw. die Gebühr für das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Nr. 2311 KV GKG, die bisher mindestens 180 € betrug, auf 198 € angehoben und die Gebühr für die Prüfung von Forderungen im nachträglichen Prüfungsterminerhöht sich von derzeit 20 € auf 22 €. Es sind eine ganz Reihen von Änderungen, die wir nach Verabschiedung voraussichtlich im Rahmen einer Synopse darstellen werden, um Ihnen einen Überblick geben zu können. Bei Auslieferung dieses Heftes kann das Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2021 aber möglicherweise schon beschlossen worden sein. Von daher soll dieser Hinweis derzeit dazu dienen, dass Sie vielleicht bei der Ermittlungen der Gerichtskosten für eine Schlussrechnung oder bei ähnlichen Sachverhalten, in denen die Gerichtsgebühren eine Rolle spielen, im Text des GKG prüfen, ob und was sich verändert hat.

 

Referentenentwurf und Regierungsentwurf des SanInsFoG

Wir hatten über den Referentenentwurf und den Regierungsentwurf des SanInsFoG schon berichtet. Überraschend war die kurze Veröffentlichung hintereinander (18.09.2020 und 14.10.2020) und – wie wir auch schon angemerkt hatten – die unterschiedliche Seitenzahl von 247 auf später 265. Der BAKinso hat hierzu auf seiner Homepage ausgeführt, dass dieses schnelle Erscheinen für ein so umfangreiches gesetzgeberisches Neuordnungsverfahren zum Insolvenz- und Wirtschaftsrecht ungewöhnlich sei. Eine gesonderte Stellungnahmefrist sei den Verbänden auch nicht erneut eröffnet worden. Da der RegE aber eine Vielzahl neuer Änderungen enthalte, habe der BAKinso die wichtigsten Punkte in einer weiteren 8-seitigen Stellungnahme zusammengefasst, die Sie auf der Homepage nachlesen können. Dort heißt es u.a., dass die Eilbedürftigkeit der fundierten Gesetzgebung schade. Dazu wird ausgeführt: „Der RegE enthält nunmehr nicht nur Korrekturen der im RefE vorgesehenen Regelungen, sondern tlw. auch völlig neue Regelungsvorschläge, z.B. die Implementierung der Geschäftsleiterhaftungen unter Neufassung in die InsO mit § 15b InsO-neu und mit ergänzenden Regelungen in § 3 StaRUG und § 45 StaRUG und § 64 StaRUG. Eine so bedeutende Frage, wie die Geschäftsleiterhaftung wird damit völlig neu und an vier verschiedenen Stellen ergänzend neu geregelt, dies erscheint unübersichtlich. … Eine Eilbedürftigkeit in dem anvisierten Ausmaß besteht in Anbetracht der infolge des COVInsAG (…) anhaltend niedriger Insolvenzantragseingangszahlen nicht. Die EU-RL muss (…) erst bis Juli 2021 umgesetzt werden.“ Bzgl. der Änderungen in der InsO wird u.a. moniert, dass die noch im Referentenentwurf vorgesehene Erweiterung des § 55 Abs. 4 InsO auch auf die Eigenverwaltung, jetzt im Regierungsentwurf gestrichen wurde. Auch fordert der BAKinso eine klarere Regelung für das sehr praxisrelevante Problem v. Zahlungen im Eröffnungsverfahren an Sozialversicherungsträger und Fiskus (§ 15b Abs. 2 S. 2 InsO-RegE). Die Stellungnahme finden Sie über www.bak-inso.de > Downloads > Gesetzgebung > Restrukturierung.

 

Deutsche Kreditwirtschaft gegen Eile beim SanInsFoG

Auch die Deutsche Kreditwirtschaft hat sich in einer 17-seitigen Stellungnahme vom 19.11.2020 u.a. gegen ein Inkrafttreten am 01.01.2021 ausgesprochen. So heißt es darin u.a.: „… Die Deutsche Kreditwirtschaft ist davon überzeugt, dass der neue Restrukturierungsrahmen einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung der deutschen Restrukturierungslandschaft leisten wird und auch Chancen für Kreditinstitute bietet. Die Schaffung eines effizienten neuen Regelwerks setzt aber voraus, dass für alle betroffenen Stakeholder ausreichend Zeit zur fachlichen Diskussion und Vorbereitung bleibt. Dies ist mit einem Inkrafttreten bereits zum 01.01.2021 nicht gewährleistet. Auch eine rechtzeitige Umsetzung in die Praxis kann innerhalb des noch verbliebenen Zeitraumes kaum in dem an sich gebotenen Maße sichergestellt werden. …“ Die vollständige Stellungnahme können Sie über www.bankenverband.de > Suchbegriff „SanInsFoG“ abrufen.

 

 

BMF-Schreiben

Umsatzsteueranhebung zum 01.01.2021

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (BStBl. I S. 584) hat das BMF am 04.11.2020 ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem es Festlegungen für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020 und zu deren Anhebung zum 01.01.021 trifft. Unter Ziff. 12 auf S. 19 finden sich Ausführungen zum Insolvenzverwalter. Dort wird ausgeführt, dass die Leistung eines Insolvenzverwalters nach der Rechtsprechung des BFH erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO erbracht sei, soweit keine anderen Beendigungsgründe vorliegen. Aus Vereinfachungsgründen werde es nicht beanstandet, wenn für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts auf den Vollzug der Schlussverteilung abgestellt werde. Im Restschuldbefreiungsverfahren bestimme sich der Leistungszeitpunkt nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO. Das BMF-Schreiben ist über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > Datumseingabe „04.11.2020“ einsehen.

                 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Erhöhung der Sozialleistungen zum 01.01.2021

Wie jedes Jahr berichten wir kurz über die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und die Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII. Ab dem 01.01.2021 steigen die Regelsätze für Empfänger von Sozialleistungen von 432 € auf 446 €. Für Paare erhöht sich der Satz pro Person um 12 €. Kleinkinder bis 5 Jahre erhalten monatlich 33 €, Kinder bis 13 Jahre 1 € und Jugendliche bis 17 Jahre 45 € mehr als bisher. Für Insolvenzsachbearbeiter ist der Anstieg der Regelsätze für den möglichen Wegfall einer Unterhaltspflicht aufgrund eines eigenen Einkommens der unterhaltsberechtigten Person und damit für einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO von Bedeutung (InsbürO 2009, 71, InsbürO 2010, 256, InsbürO 2012, 105, InsbürO 2015, 380, InsbürO 2017, 2). Ggf. müssen vorhandene Musteranträge entsprechend angepasst werden. Zur näheren Berechnung für die jeweiligen Anträge sei auf vorgenannte Beiträge verwiesen. Eine Pressemitteilung zu dieser Fortschreibung ist unter ww.bmas.de > Presse > Pressemitteilungen > 19.08.2020 zu finden.               

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Vorschlag des VID für ein COVID-Schutzschirmverfahren für KMU

Der VID hat eine Initiative gestartet und einen Gesetzesvorschlag für einen erleichterter Zugang zu einem COVID-Schutzschirmverfahren für KMU und inhabergeführte Unternehmen den Rechtspolitikern und den Ministerien am 18.11.2020 zugeleitet. Als Hintergrund wird in der dazugehörigen Pressemitteilung erläutert: „Die Bundesregierung hat mit dem StaRUG einen Vorschlag für ein präventives Restrukturierungsverfahren vorgelegt. Nach Ansicht fast aller Experten ist dieses Verfahren nach aktueller Fassung für eine Anwendung bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen ungeeignet. Es erfordert eine komplexe Planung und ist nur für überschuldete, nicht aber zahlungsunfähige Unternehmen nutzbar. Diese Einschätzung haben auch die mehreren hundert Teilnehmer und Referenten des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2020 geteilt. Aus den Ergebnissen des Insolvenzverwalterkongresses 2020 wurde die Idee eines COVID-Schutzschirmverfahrens entwickelt. …Das COVID-Schutzschirmverfahren soll … eine Lösung anbieten, die für die betroffenen Unternehmen einsetzbar und für den Gesetzgeber schnell umsetzbar ist. …“ Der Vorschlag umfasst drei Seiten und stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Einstiegsvoraussetzung (Bescheinigung), die erweiterte Aufgabenzuweisung an den Sachwalter, die Sicherung von Arbeitsplätzen und die beabsichtigten Änderungen der Eigenverwaltung erst zum 01.01.2022 dar. So heißt es dort auszugsweise: „Der Vorschlag eines COVID-Schutzschirmverfahrens stützt sich allein auf die bestehenden Grundstrukturen des in § 270b InsO geregelten Schutzschirmverfahrens. … Entscheidend ist, dass die Zahlungsunfähigkeit ausschließlich auf solchen Verbindlichkeiten beruht, die nach dem 01.01.2020 fällig geworden sind. Statt der üblicherweise durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu erstellenden Sanierungsbescheinigung genügt es, dass in dem ohnehin gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO vorzulegenden Gläubigerverzeichnis die Fälligkeiten aller Verbindlichkeiten ausgewiesen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben durch das Unternehmen zu versichern sind. … Die kostenintensive Begleitung durch spezialisierte Berater können sich viele kleine und mittlere Unternehmen in der aktuellen Krise nicht mehr leisten. … Hier könnte der Sachwalter durch weitere Kompetenzen quasi als „starker Sachwalter“ fungieren, um die Rechte der Gläubiger zu wahren und gleichzeitig dem Unternehmer bei der Unternehmensführung im täglichen Ablauf möglichst große Handlungsspielräume zu verschaffen. … Dazu sollten die betroffenen Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Finanzierung der Gehälter durch das Kurzarbeitergeld zurückgreifen können. … Die mit dem SanInsFoG vorgesehenen Änderungen der §§ 270 ff. InsO verschärfen die Eingangsvoraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung. … In Pandemiezeiten ist es … ausnahmsweise hinzunehmen, das Inkrafttreten der Verschärfung auf die Zeit nach der Bewältigung der Pandemie und somit zunächst auf den 01.01.2022 zu verschieben.“ Den vollständigen Wortlaut der Gesetzesinitiative und der Pressemitteilungen können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 18.11.2020 einsehen.

 

Neues von der BS Inso

Die BS Inso wurde 2009 gegründet, um das Berufsbild der Sachbearbeiter in Insolvenzverfahren sowie deren Interessen zu stärken und den Austausch untereinander zu fördern. Wie der Vorstand der BS Inso im Oktober 2020 mitteilte, hat der bisherige Schatzmeister Sebastian Knabe sein Amt aus persönlichen Gründen niedergelegt. Vorübergehend haben andere Vorstandsmitglieder das Amt übernommen. Darüber hinaus hat die BS Inso seinen Mitgliedern am 01.12.2020 einen entwickelten Rahmenlehrplan übermittelt, der für eine berufsbegleitende 2-jährige Ausbildung für Insolvenzsachbearbeiter/innen dienen soll. Es wurde zur Mitteilung von Meinungen und zur Unterstützung aufgefordert, um noch viele Fragen gemeinsam klären zu können. Die Mitglieder dürfen den Entwurf an alle Interessierte weiterleiten. Von daher können sich auch Nicht-Mitglieder in die Diskussion einbringen. Den Lehrplan können Sie bei der BS Inso anfordern. Wir nutzen die Gelegenheit dieser Mitteilung auch, um auf die BS Inso noch einmal aufmerksam zu machen. Der Jahresbeitrag kostet 25,00 € und ermöglicht u.a. die vergünstigte Teilnahme zur jährlichen eigenen BS Inso-Tagung – wenn Tagungen wieder möglich sein werden -, aber auch zu Tagungen der Kooperationspartner, die Sie auf der Homepage der Vereinigung unter www.bs-inso.de finden.

 

Gravenbrucher Kreis vergibt Wissenschafts- und Journalismuspreis 2020

Der Gravenbrucher Kreis hat seinen Wissenschafts- und Journalismuspreis vergeben. Den ersten Platz in der Kategorie Wissenschaft errang Fabian Henneberg für seine Doktorarbeit zu Gläubigerrechten in der Unternehmenssanierung. Darin durchdringt er die aktuelle Thematik, inwieweit auch in außergerichtlichen Sanierungsverfahren Eingriffe in die Rechte von Gläubigern zulässig sind und wie diese in einem Sanierungsgesetz ausgestaltet sein sollten. Den zweiten Platz bekam Jannik Weitbrecht für seine Dissertation zum Thema „Mittelbare Planeingriffe in Sicherungsrechte“, die sich dem Überschneidungsbereich von Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht widmet. Mit dem Wissenschaftspreis fördert der Gravenbrucher Kreis junge Akademiker aus dem Bereich der Rechtswissenschaften und angrenzenden Wissenschaftsgebieten, deren Dissertation einen Bezug zum deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzrecht hat und überdurchschnittlich bewertet wurde. Die dazugehörige Pressemitteilung können Sie über www.gravenbrucher-kreis.de > Wettbewerbe abrufen.

 

 

Statistik

Insolvenzanträge erreichen weiteres Rekordtief

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 12.11.2020 (Nr. 454) meldeten neben 1.051 Unternehmensinsolvenzen (-35,4 % im Vergleich zu Aug. 2019) 2.857 übrige Schuldner im August 2020 Insolvenz an. Das waren 60,2 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 1.818 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-65,3 % gegenüber dem August 2019) sowie 765 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-52 % im Vergleich zu Aug. 2019). Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sei ausweislich den Ausführungen in der Pressemitteilung darauf zu zurückzuführen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer stellen würden, das rückwirkend ab dem 01.10.2020 gelten solle. So heißt es weiter: „Auch für den Oktober 2020 zeigen die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits in den Vormonaten eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum Oktober 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 45,8 %. Die Insolvenzantragspflicht gilt zwar für zahlungsunfähige Unternehmen seit dem 01.10.2020 wieder, dies macht sich aber u.a. aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht in den Zahlen der eröffneten Verfahren bemerkbar.“ Die vollständige Pressemitteilung können Sie über www.destatis.de > Stichwort „Insolvenz“ abrufen. Der VID hat zu dieser Meldung des Statistischen Bundesamt eine eigene Pressemitteilung herausgegeben. Darin führt der VID aus: „Damit bewegen sich die Insolvenzzahlen trotz der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise auf einem 20-Jahrestief. Ausschlaggebend hierfür sind die staatlichen Eingriffe in das Insolvenzgeschehen. Die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, staatliche Hilfsmaßnahmen und das Kurzarbeitergeld zeigen eine deutliche Wirkung.“ Die vollständige Meldungen finden Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 13.11.2020.

 

 

Allgemein

Neuer INDat-Erklärfilm zu insolvenzrechtlichem Thema

Wir berichteten zuletzt in InsbürO 2020, 350 (Septemberheft 2020) über die bisherigen Erklärfilme des INDatReports zu den Themen „Insolvenzgeld“, „Ablauf eines Insolvenzverfahrens“ und „Eigenverwaltung“ und „Restrukturierung im Insolvenzverfahren“. Es gibt inzwischen einen 5. Film: „Geschäftsführerhaftung in Corona-Zeiten“. Die 2-Minuten-Animationsfilme bringen komplexe Begriffe auf den Punkt. Nach einer Meldung im Heft 10/2019 des INDatReports (S. 74) sollen sie auf ein breites Publikum zielen und werden zur freien Verfügung gestellt. Neue Kolleginnen oder Kollegen können hier – wie schon vor kurzem erläutert - erste Eindrücke von den unterschiedlichen Materien bekommen. Sie bieten aber vor allem auch Abwechselung in der Einarbeitungsphase. Man findet die Filme unter www.indat-report.de > Buttonleiste oben „TV/Videos“ > Erklärvideos.

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