19.04.2021

News aus der Branche

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Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

April 2021: InsbürO 2021, 142 - 143

 

Gesetzliche Änderungen

Änderungen im COVInsAG

Wir hatten bereits im letzten Heft (InsbürO 2021, 102) über die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 berichtet. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Der Vollständigkeit halber nehmen wir die erfolgte Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt heute noch auf, die am 18.02.2021 – nach Druckfreigabe des Märzheftes – erfolgt ist (BGBl. 2021 – Teil I, Nr. 7, S. 237). Die Änderung erfolgte mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“. In § 2 COVInsAG, der die Folgen der Aussetzung regelt, ist mit diesem vorgenannten Gesetz in Abs. 1 eine neue Nr. 5 eingefügt worden. Darin heißt es wie folgt: „(Soweit nach § 1 Abs. 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,) gelten die bis zum 31.03.2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28.02.2021 gewährten Stundungen als  nicht gläubigerbenachteiligend, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18.02.2021 noch nicht eröffnet worden ist.“ Hiermit ist also der Anfechtungsschutz verlängert und verändert worden, denn bislang galt über § 2 Abs. 1 Nr. 4e) COVInsAG – der jetzt gestrichen wurde - zwar eine Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen, jedoch sollte diese nicht gelten, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. In der neuen Nr. 5 des § 2 Abs. 1 COVInsAG ist jetzt nur noch die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens Voraussetzung dafür, dass die Zahlung auf eine gewährte Stundung als nicht gläubigerbenachteiligend anzusehen und damit der Anfechtung entzogen ist. Gleichzeitig hat man dieses Gesetz genutzt, um auch eine Anpassung an die zentrale neue Haftungsnorm in § 15b InsO, die aufgrund des SanInsFoG seit dem 01.01.2021 gilt, vorzunehmen. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG werden noch die alten Haftungsnormen bspw. des § 64 GmbHG genannt – die für die Anwendung des Gesetzes bis zum 31.12.2020 auch noch greifen -, wenn um Zahlungen geht, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters i.S.d. dieser Haftungsnorm vereinbar sind. In § 2 Abs. 5 COVInsAG ist jetzt der Verweis auf § 15b InsO zu finden. Alle drei vorgenannten Aspekte sind nach Art. 3 des Gesetzes zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten: Aussetzung der Antragspflicht rückwirkend zum 01.02.2021, Veränderung des Anfechtungsschutz am 19.02.2021 und die Anpassung an § 15b InsO rückwirkend zum 01.01.2021. Demnach kann man wohl im Ergebnis festhalten, dass die Anwendung des COVInsAG mit den unterschiedlichen Regelungen seit März 2020 zu unterschiedlichen Zeiten eine echte Herausforderung ist.

 

Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019

Über die beabsichtigte Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 hatten wir im Februarheft berichtet (InsbürO 2021, 58). Das vorgenannte „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ hat in Art. 2 das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung geändert. Es wurde in Art. 97 EGAO ein § 36 mit Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie eingefügt. Danach wurde die Verlängerung der Abgabefrist u.a. bis 31.08.2021 für verschiedene Steuererklärungen gem. § 149 Abs. 3 AO – so bspw. die Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuererklärung -, mit deren Erstellung u.a. ein Steuerberater beauftragt ist, gesetzlich verankert (BGBl. 2021 – Teil I, Nr. 7, S. 237, Art. 2). Die Zinslauf wurde ausgesetzt und beginnt erst am 01.10.2021 (§ 36 Abs. 2 des Art. 97 EGAO).

 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Neues Formular der Abtretungserklärung im Internet abrufbar

Nach dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 22.12.2020 wurde das Formular für die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO geändert. Bislang wurde die Dauer der Abtretungserklärung von sechs Jahren in der Abtretungserklärung genannt. Jetzt ist eine abstrakte Formulierung vorhanden und lautet „für die Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“. Hintergrund hierfür ist, dass im Gesetz jetzt zwei unterschiedliche Laufzeiten der Abtretungserklärung verankert sind: Die 3-jährige Laufzeit gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in einem ersten Verfahren und die 5-jährige Laufzeit gem. § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO für ein wiederholtes Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Insoweit sind allerdings die Sperrfristen des § 287a InsO zu beachten, z. B. 11 Jahre nach der Erlangung einer ersten Restschuldbefreiung. Da das Gesetz rückwirkend mit Wirkung für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren Wirkung entfaltet, in Verbraucherinsolvenzverfahren die Verbraucherinsolvenzformularverordnung greift und damit Anträge zwingend auf den dort festgelegten Formularen gestellt werden müssen, gibt es nunmehr auch Verfahren, in denen die Eröffnung vor der Gesetzesverabschiedung bereits erfolgt war oder in denen der Antrag zumindest vor dem Inkrafttreten der vorstehenden Formularänderung gestellt wurde, denn diese Formularänderung ist nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens erst am 31.12.2020 in Kraft getreten. Es wurde eine Übergangsregelung für diese Problematik in die Verbraucherinsolvenzformularverordnung in § 2a aufgenommen. Danach können temporär für Insolvenzanträge zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.03.2021 weiterhin die alten Formulare verwendet werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht – was u.a. in den Ende 2020 schon eröffneten Verfahren der Fall war – soll nach § 2a Satz 2 VbrInsFV die in der Abtretungserklärung erklärte, abweichende anderslautende Abtretungsfrist berichtigt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen solche Berichtigungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, zulässig sein. Frind sieht darin etliche Probleme in der Umsetzung. Insoweit wird auf einen Aufsatz von ihm in der ZInsO 2021, 231 ff. verwiesen, den wir mit einigen wesentlichen Aussagen in diesem Heft im Literaturreport vorstellen. Das neue Formular ist seit Februar 2021 im Netz verfügbar. Es ist das sechste Dokument, das als Anlage zu dem Gesetz unter www.gesetze-im-internet.de, dem Suchbegriff „VbrInsFV“ und am Ende unter „Formularen“ hinterlegt ist.

 

 

Statistik

Keine Insolvenzwelle im ersten Halbjahr 2021

Das IWH (= Institut für Wirtschaftsforschung Halle) liefert jeden Monat einen belastbaren Befund zum bundesweiten Insolvenzgeschehen für Personen- und Kapitalgesellschaften. Für seine Analysen wertet das IWH die aktuellen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Registergerichte aus und verknüpft sie mit Bilanzkennzahlen betroffener Unternehmen. In einer Pressemitteilung vom 04.02.2021 (Nr. 5/2021) wurde folgendes auszugsweise ausgeführt: „Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach einem spürbaren Anstieg im Dezember im Januar 2021 wieder zurückgegangen. Laut IWH-Insolvenztrend wurden im ersten Monat des Jahres 689 Personen- und Kapitalgesellschaften als insolvent gemeldet. Damit lagen die Insolvenzen im Januar um 23 % unter den Dezemberzahlen, aber leicht über dem Mittel der vorangegangenen Monate August bis November 2020. … Die Gründe für die weiter niedrigen Insolvenzzahlen sieht der Leiter der Abteilung Strukturwandel und Produktivität und der dort angesiedelten IWH-Insolvenzforschung, …, in einer Mischung aus staatlichen Hilfsmaßnahmen und einer tlw. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf der einen Seite und einer abwartenden Haltung der Unternehmen auf der anderen Seite. „Viele Unternehmen sind gesund und mit finanziellen Polstern in die Krise gegangen und können bis zum Wiederaufschwung nach der Krise durchhalten“ … „Die Analyse unserer Frühindikatoren zeigt, dass auch in den nächsten Monaten nicht mit einer Insolvenzwelle zu rechnen ist“, …“ Die vollständige Pressemitteilung, die auch mit einigen Grafiken unterlegt ist, finden Sie unter www.iwh-halle.de > Presse > alle Pressemitteilungen: 5/2021.