25.04.2022

News aus der Branche

News aus der Branche

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

April 2022: InsbürO 2022, 138 ff.

 

Gesetzgebungsverfahren

Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

In der Stellungnahme des VID vom 25.02.2022 heißt es einleitend: „§§ 15 und 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) sehen vor, dass in einer gemeinsamen Rechtsverordnung von BMJ(V) und BMF nähere Vorgaben zur Ausgestaltung elektronischer Wertpapierregister (zentrale Register und Kryptowertpapierregister) festgelegt werden können. Der vorliegende Verordnungsentwurf … konkretisiert diese Anforderungen.“ Sodann erläutert der VID, dass elektronische Wertpapiere zwar zur Insolvenzmasse gehören würden, sich in der Praxis aber Schwierigkeiten für den Insolvenzverwalter ergeben, denn ohne Mitwirkung des Schuldners könne regelmäßig nur schwer ermittelt werden,ob, bei welchem Verwahrer und in welchem Umfang elektronische Wertpapiere vorhanden seien. Die Kryptowertpapierregisterführung solle gerade der Zuordnung digitaler Wertpapiere dienen, ohne auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen zu sein. Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen seien im Hinblick auf den Insolvenzfall unzureichend, denn der Zugang des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu dem Register sei nicht klar geregelt. Der VID erläutert auf sechs Seiten die einzelnen Probleme. Dabei geht es um die Einordnung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters als Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters, um den Abschluss einer rechtssicheren Vereinbarung der registerführenden Stelle im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Gewährung eines Zugangs zum Register und den Wegfall von Beschränkungen des Zugangs auf einzelne Funktionen des Registers. Die vollständige Stellungnahme können Sie über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 25.02.2022 abrufen.


Elektronisches Hinterlegungsverfahren

Das Bay. Staatsministerium der Justiz hatte im Dez. 2021 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes veröffentlicht. Er soll die rechtlichen Grundlagen für ein elektronisch geführtes Hinterlegungsverfahren schaffen und insbesondere die Einreichung von Anträgen und Erklärungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, die elektronische Aktenführung und die elektronische Zustellung ermöglichen. Als Anlass wird erläutert, dass die Staatsregierung sich im aktuellen Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt habe, die Digitalisierung in Justiz und Verwaltung weiter voranzutreiben und den elektronischen Rechtsverkehr zunehmend flächendeckend auszubauen. Die BRAK hat dazu am 09.02.2022 eine Stellungnahme abgegeben. Sie begrüßt das Vorhaben und gibt Anregungen, um Medienbrüche zu beseitigen, denn die Verfahrensordnungen würden nach wie vor verlangen, dass Originale einzureichen seien. Die BRAK regt daher an, die Vorlage eingescannter Originaldokumente ausreichen zu lassen, sofern die Anwältin oder der Anwalt versichere, dass ihr bzw. ihm das Original vorliege und das Gericht die Möglichkeit habe, die Vorlage des Originals nachzufordern. Einige Gerichte würden dies bereits jetzt pragmatisch so handhaben, es fehle aber an einer Rechtsgrundlage. Auch die Insolvenzbüros haben regelmäßig mit Hinterlegungen im Rahmen der Quotenverteilung zu tun. Von daher zeigt diese Initiative, was zukünftig ggf. auch flächendeckend in Deutschland möglich werden könnte. Die Pressemitteilung der BRAK finden Sie über www.brak.de > Newsroom > Newsletter > Nachrichten aus Berlin > 3/2022. Unter der Meldung sind sowohl der Gesetzesentwurf als auch die Stellungnahme der BRAK verlinkt.

 

 

BMF-Schreiben

Änderung des AEAO zu insolvenzrechtlichen Themen

Mit BMF-Schreiben vom 12.01.2022 ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu einer Vielzahl insolvenzrechtlicher Themen geändert worden. Diese finden sich unter den Gliederungspunkten 25. (zu § 251 AO) und 26. (zu § 363 AO) auf den Seiten 17 bis 23. Für unsere Leser/innen dürften vor allem die Erläuterungen zur Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer unter Nr. 25 j) zu Punkt 9.1.2. interessant sein. Die Ziff. 9 des AEAO zu § 251 AO betrifft die Verteilung der Steuerforderungen und -erstattungsansprüche auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche. Ziff. 9.1. handelt von der Einkommensteuer und Ziff. 9.1.2. beinhaltet speziell die Zusammenveranlagung. Für den insolventen Ehegatten/Lebenspartner ist die Gesamtschuld auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen. Insoweit werden Beispiele und einzelne Arbeitsschritte vorgestellt, wie die Berechnung durchzuführen ist und diese nunmehr aktualisiert. Das vollständige BMF-Schreiben kann über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 12.01.2022 abgerufen werden.

 

Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das BMF hat mit Schreiben vom 31.01.2022 eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen bekanntgegeben, um unbillige Härten zu vermeiden und den Betroffenen der beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden, die durch Coronavirus entstehen, entgegenzukommen. So geht es um die Stundung, den Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen jeweils im vereinfachten Verfahren mit Fristen bis zum 30.06.2022 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar bis zum 30.09.2022. Über die letzte Verlängerung im Dez. 2021 hatten wir erst kürzlich im Februarheft 2022 berichtet (InsbürO 2022, 54). Das BMF-Schreiben können Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 31.01.2022 finden.

 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Streit um Zustellungskosten

Der BAKinso informiert auf seiner Homepage über die derzeitigen Unstimmigkeiten bei dem Ersatz von Zustellungskosten. Dabei geht es um die Anwendung der Neuregelung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. GKG KV 9002, die mit dem SanInsFoG beschlossen wurde und in den ab dem 01.01.2021 beantragten Insolvenzverfahren Anwendung findet. § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV verweist wegen der Erstattungsfähigkeit von Zustellungskosten auf GKG KV 9002 und dort ist geregelt, dass die Zustellungspauschale nur erhoben wird, wenn mehr als 10 Zustellungen anfallen. In der Meldung heißt es dazu auszugsweise: „Die entsprechenden Erinnerungen bei Ablehnung landen bei den Insolvenzrichter*innen, die wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes (der regelhaft bei EUR 35,00 liegt) abschließend zuständig sind. Verschiedene Gerichte haben bereits divergierende Entscheidungen getroffen. … Sinnvoll könnte sein – da die übertragenen Zustellungen im Grunde gerichtliche Zustellungen sind -, bereits bis Ende des Verfahrens erfolgte gerichtliche Zustellungen auf die 10 „kostenmäßig nicht ersetzbaren“ anzurechnen. … Mit einer Anrechnung wäre ein Mittelweg gefunden. Der Insolvenzverwalter wird solcherart als Teil der „Funktionseinheit Gericht-Insolvenzverwalter“ betrachtet und seine Zustellungen (in amtlicher Übertragung) und gerichtliche Zustellungen gleich behandelt.“ Der BAKinso verweist insoweit auf eine Entscheidung des AG Hamburg, die Sie in diesem Heft neben zwei weiteren Entscheidungen von anderen Gerichten im Rechtsprechungsreport finden. Zu dieser Thematik hatten wir im letzten Heft einen Beitrag von Zimmer veröffentlicht, der entsprechend der BGH-Rechtsprechung für die Erstattungsfähigkeit ab der ersten Zustellung plädiert und u.a. erläutert, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, mit eigenen Mitteln Aufgaben des Insolvenzgerichts zu erfüllen. Die vollständige Meldung des BAKinso können Sie über www.bak-inso.de > Aktuell > Februar 2022 einsehen.

 

Abkürzungsverzeichnis zum Elektronischen Rechtsverkehr und Kompression von PDF-Dokumenten

Die BRAK veröffentlicht regelmäßig einen beA-Newsletter mit den neuesten Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (= beA). Dieses ist seit der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 01.01.2022 wieder mehr in der Diskussion. Im Newsletter 2/2022 vom 03.02.2022 sind zwei für die Praxis interessante Themen enthalten: So wird zum einen vorgestellt, wie die Größe von PDF-Anhängen reduziert werden kann und zum anderen ein Abkürzungsverzeichnis zur Verfügung gestellt, das im Alltag helfen kann, sich mit den zahlreichen verschiedenen Abkürzungen zu IT-Themen wie auch zu rechtlichen Themen vertraut zu machen. Sie können diesen Newsletter über www.brak.de > Newsroom > Newsletter > beA-Newsletter > 2/2022 einsehen.

 

Anhebung der Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr

In einer Pressemitteilung der BRAK vom 23.02.2022 wird über die Anhebung der bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr informiert. Ab dem 01.04.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden. Die Anhebung sei durch die 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung beschlossen worden, die am 18.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Banz AT 18.02.2022 B2). Weiter heißt es in der Meldung: „Diese Beschränkungen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gelten ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB pro Nachricht begrenzt. Die Beschränkungen betreffen alle am elektronischen Rechtsverkehr Teilnehmenden, unabhängig davon, ob sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), das EGVP-System der Justiz oder eines der anderen besonderen elektronischen Postfächer (etwa für Behörden oder Notar*innen) nutzen. Die Größenbeschränkung war bereits zum 01.01.2018 angehoben worden, von ursprünglich 30 MB auf die aktuell noch geltenden 60 MB pro Nachricht.“ Diese Meldung können Sie über www.brak.de > Newsroom > Newsletter > Nachrichten aus Berlin > Ausgabe 4/2022 abrufen.

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Neue Impulse vom VID für ein geregeltes Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Seit vielen Jahren wird das Berufsrecht für Insolvenzverwalter diskutiert und wir hatten mehrfach darüber berichtet. Der VID erläutert in einer Pressemitteilung vom 17.02.2022, dass sich die Impulse für die Schaffung eines Berufsrechts in den vergangenen Monaten deutlich verdichtet hätten. Der VID habe deshalb in einem Papier, das auch an den Bundesjustizminister Buschmann gerichtet sei, die wichtigsten Entwicklungen zusammengefasst und Forderungen aufgestellt. Dazu wird ausgeführt: „… Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 den Beruf des Insolvenzverwalters als eigenständigen Beruf anerkannt. Seit 2009 fordert der … VID den Gesetzgeber auf, gesetzliche Regelungen für den Beruf des Insolvenzverwalters zu schaffen. … Die Justizministerkonferenz hat in ihrer Herbstkonferenz am 11. Und 12.11.2021 beschlossen, dem Bericht einer dazu gegründeten Landesarbeitsgruppe zu einer bundeseinheitlichen Vorauswahlliste von Insolvenzverwaltern zu folgen. … Innerhalb der europäischen Union können 22 der insgesamt 27 Mitgliedstaaten auf ein gesetzlich ausdifferenziertes Berufsrecht verweisen. Deutschland fällt weit hinter die Entwicklung der meisten europäischen Mitgliedstaaten zurück. Zuletzt zeigt die Entwicklung in der nationalen Rechtsprechung, u.a. in einer Entscheidung des BGH zur Rechtswidrigkeit von Vorauswahlsystemen einzelner deutscher Amtsgerichte, dass der Gesetzgeber dringend ausdifferenzierte berufsrechtliche Regelungen schaffen muss. … Die Bundesregierung sollte nun die berufsrechtlichen Regelungslücken über ein umfassendes Regelwerk schließen und so die Rahmenbedingungen des komplexen Berufsbildes den europäischen Standards anpassen. … Dabei betont der VID, dass insbesondere in den Bereichen Berufsausbildung, Zulassung, Vorauswahl, Berufsausübungsregelungen sowie im Bereich des Vergütungsrechts, der Fortbildung, des Delistings und der selbstverwaltenden Berufsaufsicht gesetzliche Regelungen notwendig sind.“ Die vollständige Pressemitteilung kann über www.vid.de > Presse >Pressemitteilung > 17.02.2022 abgerufen werden. Über „www.vid.de > Gesetzgebung > Initiativen“ finden Sie weitere Informationen, und zwar zu den Europäischen Standards, zur Initiative der Bundesländer vom 28.09.2021, zur höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ein Fazit und die entsprechenden Forderungen im Überblick.

Gravenbrucher Kreis zum Berufsrecht

Der Gravenbrucher Kreis hatte im Jan. 2022 einheitliche Kriterien für das Listing von Insolvenzverwaltern begrüßt, sich zum Vorschlag der Landesarbeitsgruppe aber auch kritisch geäußert. So spreche er sich bspw. gegen die Führung der Vorauswahlliste von einer staatlichen Stelle aus und halte die regionalen Rechtsanwaltskammern für geeignet, die Liste zu führen. Die von der Landesgruppe entwickelten Vorstellungen zum „Delisting“ von Insolvenzverwaltern lehne der Gravenbrucher Kreis vehement ab. Die Unbestimmtheit der skizzierten Delisting-Gründe würde den Raum für willkürliche Entscheidungen öffnen, die mit verfassungskonformen Regelungen für einen Berufsausschluss nicht vereinbar seien. Bei der Liste solle darüber hinaus klar unterschieden werden zwischen den einheitlichen Zulassungskriterien für die Berufszulassung einerseits, sowie andererseits relevanten Merkmalen von Insolvenzverwaltern für die Bestellung im konkreten Einzelfall. Je nach Art des Insolvenzverfahrens könnten hier z. B. Merkmale der Kanzlei, die regionale Verfügbarkeit des Berufsträgers oder spezifische Branchenerfahrung in die Vorauswahlliste eingetragen werden. Die Initiative dafür läge dann beim jeweiligen Insolvenzverwalter – und wäre nicht Bestandteil detaillierter bürokratischer Vorgaben. Die Pressemitteilung des Gravenbrucher Kreises und die 4-seitige Stellungnahme ist über www.gravenbrucher-kreise.de > Aktuelles > 12.01.2022 abrufbar. Am Ende der Meldung befinden sich die möglichen Downloads.

Vorausauswahl-Listungssystem

Im Zuge des Berufsrechts für Insolvenzverwalter/innen wird – wie vorstehend ersichtlich – auch immer ein Vorauswahl-Listungssystem und deren Ausgestaltung diskutiert. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der BGH am 13.01.2022 zum „Berliner Vorauswahl-Listungssystem“ Stellung genommen hat (Beschl. v. 13.01.2022 – IX AR(VZ) 1/20, ZInsO 2022, 294). Die Entscheidung finden Sie in Auszügen im Rechtsprechungsteil dieser Ausgabe (InsbürO 2022, …). Dort stellen wir auch Stellungnahmen von Frind und Haarmeyer zu diesem BGH-Beschluss mit ihrer jeweiligen Kernaussage vor.

 

Stellungnahme des BDR zur Umfrage aus Bayern zur Modernisierung des Insolvenzrechtes

Das Bayerische Staatsministerium hat im Okt. 2021 in einem 11-seitigen Rundschreiben an alle Justizministerien de Länder darüber berichtet, dass es derzeit prüfe, wie der Personaleinsatz und die Organisation an den Insolvenzgerichten – unabhängig von einer Konzentration – effektiver gestaltet werden könne. Wir hatten hierüber im Januarheft (InsbürO 2022, 6 f.) berichtet und auch die Stellungnahme des BAKinso dazu vorgestellt. Der BDR hat inzwischen auch Stellung zu diesen Vorschlägen bezogen. Wir geben diese nachfolgend auszugsweise in Stichpunkten wieder, wobei die Titel jeweils die Vorschläge aus Bayern darstellen:

  • Einführung einheitlicher Antrags- und Verzeichnis-Formulare auch in IN-Verfahren (Nr. 1)

    (BDR: keine erwartete Vereinfachung bei Erlass einer solchen Verordnung insbesondere bei jur. Personen im Hinblick auf die Unterschiede der InsolvenzschuldnerInnen)
     
  • Übertragung der IK-Verfahren auf die Rechtspfleger (Nr. 2)

    (BDR: Verfassungsrechtliche Argumente sprechen nicht gegen längst überfällige Übertragung: Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren = Akt der Zwangsvollstreckung = deshalb in die Hand der RechtspflegerInnen. RechtspflegerInnen: bestens ausgebildet und motiviert)
     
  • Schriftliche Verfahrensführung (= Ausweitung der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO) (Nr. 3)

    (BDR: Vorschlag hinsichtlich seiner Grundsätzlichkeit abzulehnen, ggf. jedoch Einführung weitergehender Grundlage zur Öffnung für schriftliche Verfahren; Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht grds. weniger aufwändig)
     
  • Straffung des Verfahrensablaufs bei Restschuldbefreiung (ggf. Verzicht auf Berichtstermin, Anmeldungen erst zum Schlusstermin) (Nr. 5)

    (BDR: Änderung des § 29 InsO führt nicht zur Straffung oder Vereinfachung des Insolvenzverfahrens. Kontrollmaßnahmen des Insolvenzgerichts erst zum Ende des Verfahrens: keine Gewährleistung einer sachgerechten und effektiven Überwachung der InsolvenzverwalterInnen)
     
  • Belehrungen bei Anmeldung deliktischer Forderungen (Übertragung auf den Insolvenzverwalter) (Nr. 6)

    (BDR: Belehrungspflicht des Insolvenzgerichtes = keine Übertragung auf InsolvenzverwalterInnen; Hinweis auf Rechtsfolgen der Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur rechtssicher durch das Gericht; hoheitliche Aufgabe)
     
  • Auslagerung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung (raus aus der InsO, Klärung durch Zivilgerichte) (Nr. 8)

    (BDR: Regelfall = streitlose Erlangung des Attributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch die GläubigerInnen, da SchuldnerInnen häufig nicht aktiv; in jedem Fall die Tätigkeit der Zivilgerichte einzufordern = zu kurz gefasst und wird aus Gründen der Gesamtschau nicht zur Entlastung der Justiz führen)
     
  • Beschränkung nachträglicher Forderungsanmeldungen nach § 177 InsO (zeitliche Grenze zur Vermeidung vieler nachträglicher Prüfungstermine) (Nr. 9)

    (BDR: sinnvoll und begrüßenswert; im Insolvenzplanverfahren: durch besondere Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen bis zur Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermin den Ausschluss von weiteren Forderungsanmeldungen bewirken = Klarheit, zügige Verfahrensabwicklung und Belastbarkeit und Planbarkeit der im Insolvenzplan getroffenen Regelungen)
     
  • Zulassung von Insolvenzplänen (Bedingung: Quotenerhöhung von mindestens 5 % oder Zustimmungserklärungen von 50 % der Gläubiger) (Nr. 10)

    (BDR: Vorschlag nicht zielführend; oftmals erfolgreiche Insolvenzpläne ohne mehr Gewinn für Gläubiger, aber Fortführung des Unternehmens und Erhalt Arbeitsplätze; bei nat. Personen Vermeidung Berufsverbot)
     
  • Verstoß gegen Obliegenheiten nach § 296 InsO (eigenes Recht des Insolvenzverwalters oder Treuhänders zur Stellung eines Versagungsantrages) (Nr. 13)

    (BDR: Vorschlag abzulehnen: InsolvenzverwalterInnen = neutrale Position; Versagung der Restschuldbefreiung nicht den Charakter einer Maßregelung durch die InsolvenzverwalterInnen)
     
  • Entfall der Verstrickung von Gesetzes wegen (Wegfall des Erfordernisses der Beschlussfassung durch das Insolvenzgericht zur Beseitigung der öffentlich-rechtlichen Verstrickung) (Nr. 15)

    (BDR: Gesetzliche Regelung führe zur Klarheit und damit zu einer Entlastung aller Verfahrensbeteiligten)
     
  • Änderungen im Recht des Pfändungsschutzkontos (Nr. 16), u.a.:
     
  • gesetzliche Regelung zum Quellenschutz = Freigabe der vom Arbeitgeber eingehenden Zahlungen

    (BDR: Gesetzgeber hätte Quellenschutz grds. in P-Konto-Reform vorsehen können, nicht geschehen, daher Annahme nicht gewollt)
     
  • Erteilung einer Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Insolvenzverwalter

    (BDR: Aufgabe der Gerichte, individuell auf die geänderten Umstände zu reagieren)
     
  • Freigabemöglichkeit von auf Pfändungsschutzkonten eingehenden unpfändbaren Beträgen durch den Insolvenzverwalter

    (BDR: gerichtliche Entscheidung für sachgerechte und angemessene Feststellung des unpfändbaren Betrages erforderlich = gewährleistet eine von allen Beteiligten akzeptierte Ermittlung des pfändungsfreien Betrages)


Die vollständige Stellungnahme des BDR ist in ZInsO 2022, 240 ff. veröffentlicht worden.

 

Schaffung eines Schutzschirms für Unternehmen in der Corona-Krise

Der Gravenbrucher Kreis hat mit einer Pressemitteilung vom 03.02.2022 neun Thesen zur Schaffung eines Schutzschirms für Unternehmen in der Corona-Krise vorgestellt. Zum Hintergrund wird folgendes erklärt: „Die Pandemie stellt die Geschäftsmodelle zahlreicher Unternehmen in Frage. Damit wir mit dem Ende von Überbrückungshilfen nicht vor einer Welle von Firmenschließungen stehen, sollte der Gesetzgeber für begrenzte Zeit einen vereinfachten Corona-Schutzschirm aufspannen … Mit flexiblen, auf den konkreten Einzelfall abgestimmten Sanierungsverfahren können Unternehmen gerettet werden, die eine positive wirtschaftliche Prognose haben. Zombie-Unternehmen, die nur aufgrund staatlicher Kredite am Leben erhalten werden, werden die Sanierung nicht schaffen.“ Inhaltlich geht es bspw. um eine flexible Gestaltung der Rolle des Sachwalter (= Anpassung an die konkreten Bedürfnisse und Gegebenheiten des Einzelfalls), um verlängerte Fristen zur Planvorlage und zur Gewährung von Insolvenzgeld (= jew. Verlängerung auf bis zu sechs Monate), um eine vereinfachte Antragstellung (= Erfüllung der neuen Voraussetzungen der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO ist bisher arbeits- und kostenintensiv) sowie um den Verzicht auf die zwingende Durchführung eines Dual-Track-Verfahrens. Darüber hinaus wird das Einfrieren von Altverbindlichkeiten und der Umgang mit § 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO (= bindende Ermittlung des Ausgleichswertes) thematisiert. Das 4-seitige Thesenpapier und die Pressemitteilung können Sie über www.gravenbrucher-kreis.de > Aktuelles > 03.02.2022 einsehen.

 

 

Statistik

Stabilisierung bei den Unternehmensinsolvenzen wg. weiterer staatlicher Hilfen

Der VID geht aufgrund der weiteren Bewilligung von staatlichen Hilfen davon, dass sich die anhaltend niedrigen Zahlen bei den Unternehmensinsolvenzen auch mittelfristig fortsetzen werden. In einer Pressemitteilung vom 10.02.2022 lautet es auszugsweise: „Die vielfach angekündigte Insolvenzwelle ist nicht in Sicht … Bundeswirtschaftsminister … Habeck stellte … die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV bis Juni 2022 in Aussicht. Das Bundeskabinett beschloss … eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldes um weitere drei Monate bis zum 30.06.2022. Gerade den Arbeitnehmern in den besonders von der Pandemie betroffenen Branchen wie der Gastronomie, Hotellerie und der Touristik kommt eine Verlängerung der Hilfen zugute. Die Fortführung der Hilfen verzögert allerdings auch in vielen Fällen wichtige Transformationsprozesse …“ Die vollständige Meldung können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 10.02.202 einsehen.

 

Weniger Unternehmensinsolvenz im Januar 2022

Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) vom 10.02.2022 (Nr. 54) gab es im Jan. 2022 im Vergleich zum Vormonat Dez. 17,2 % weniger beantragte Regelinsolvenzen. Zuvor waren sie im Dez. 2021 um 18 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Die Verbraucherinsolvenzen haben sich dagegen im Nov. 2021 gegenüber dem November 2020 fast verdreifacht (+181,4 %). Weitere Informationen aus der Statistik finden Sie unter www.destatis.de > Presse > Pressemitteilungen   > 10.02.2022.

 

Jahresstatistik 2021 zu StaRUG-Verfahren

Der INDat Report hat alle 24 Restrukturierungsgerichte in Deutschland nach der Nutzung des neuen Gesetzes befragt. Als Ergebnis stellte sich heraus, dass 22 Anträge für ein StaRUG-Verfahren gestellt wurden, wobei vier davon in einem gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan mündeten. In der Pressemitteilung des INDat Reports vom 01.02.2022 wird dazu erläutert, dass diese geringe Fallzahl nicht den Schluss zulasse, dass der neue Restrukturierungsrahmen gescheitert sei. Restrukturierungspraktiker und Unternehmensberater würden berichten, dass bereits allein die Drohung mit dem neuen Gesetz, mit dem einzelne Gläubiger erstmalig vor einem Insolvenzverfahren überstimmt werden könnten, in vielen Fällen zu einer einvernehmlichen Einigung führe. In zehn Thesen würde der INDat Report die niedrigen Fallzahlen analysieren und den Befund in den Gesamtkontext von Restrukturierung und Insolvenz einordnen. Diese würde man im Heft 2/2022 finden, das am 16.03.2022 erscheinen werde und damit bei Auslieferung dieses InsbürO-Heftes bereits auf dem Markt ist. Die vorgenannte Pressemitteilungen ist über www.der-indat.de > Pressemitteilungen > 01.02.2022 zu finden.

 

 

Allgemein

Banken kündigen anwaltliche Sammelanderkonten

Anfang Februar wurde bekannt, dass mehrere Kreditinstitute die Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten kündigen. Sie würden auf Änderungen der BaFin aus dem Sommer 2021 in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz (=GwG) basieren. Dabei wurde die bisherige Einstufung der Anderkonten u.a. von Anwältinnen und Anwälten in die Niedrigrisikogruppe (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, „Besonderer Teil: Kreditinstitute“) aufgehoben. Daraufhin hat die BRAK unverzüglich im Zeitraum vom 07.-13.02.2022 eine Umfrage durchgeführt, an der 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte teilnahmen. Knapp 21 % der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhielten eine Kündigung für das Sammelanderkonto durch ihre Bank, 2,4 % für ihre Einzelanderkonten. Die BRAK sieht die Befürchtung bestätigt, dass es sich um ein systemisches Problem großen Ausmaßes handele. Sie hat dieses Vorgehen scharf kritisiert und sich zugleich mit mehreren Schreiben an das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewendet, um im Interesse der Anwaltschaft in einem gemeinsamen Dialog eine sinnvolle Lösung für die höchst problematische Situation zu finden. Die BaFin habe daraufhin geantwortet, dass ihre Auslegungshinweise eine Kündigung weder fordern noch intendieren würden. Über die Homepage www.brak.de und mit den Suchbegriffen „Kündigung Anderkonten“ finden Sie sämtliche Pressemitteilungen der BRAK (z.B. v. 23.02., 16.02. + 10.02.2022) und weitere Dokumente – wie bspw. das Antwortscheiben der BaFin - zu dieser Thematik.

 

Akteneinsichtsportal

Es ist ein Akteneinsichtsportal gestartet, über das Gerichte und Staatsanwaltschaften in Deutschland elektronische Akten für die Einsichtnahme online zum Abruf bereitstellen können. Dieses finden Sie unter www.akteneinsichtsportal.de. Um eine Akte über das Akteneinsichtsportal abrufen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen: Die Akte muss (zumindest tlw.) elektronisch geführt und es muss ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt sein. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft muss der Einsicht in die Akte zugestimmt und zusätzlich entschieden haben, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung der Akte zum Abruf über das Akteneinsichtsportal gewährt werde. Um sich beim Akteneinsichtsportal anzumelden, benötige man einen Benutzernamen und ein Kennwort. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft lege eine temporäre Nutzer-ID an. Dies erfolge automatisch mit Gewährung der Akteneinsicht. Weitere Informationen sind auf der vorgenannten Homepage unter „Hilfe“ zu bekommen.