16.04.2021

Aus der Rechtsprechung

Rechtsprechungsüberblick

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Aprilheft 2021

 

Eröffnungsverfahren

InsbürO 2021, 164 f.: Anforderungen an das Bestehen einer Antragsforderung

BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – IX ZB 12/20, ZInsO 2021, 377

Amtlicher Leitsatz:
der Forderungen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, soweit diese Forderungen zugleich den Eröffnungsgrund bilden.

Anmerkung RiAG Ulrich Schmerbach, Göttingen:
Gläubigeranträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden fast ausnahmslos von institutionellen Gläubigern wie Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern (vereinzelt auch Kreditinstituten) gestellt. Ein Antrag ist zulässig, wenn die Forderung und der Eröffnungsgrund (regelmäßig Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO) glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung der Forderung fällt Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern leicht. Sie können über ihre Forderung als sogenannte „Selbsttitulierer“ einen vorläufig vollstreckbaren Bescheid erstellen (Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung (= FK-InsO), 9. Aufl., § 14 Rn. 189 ff.). Hängt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes vom Bestehen der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung(en) ab, genügt nicht eine Glaubhaftmachung, vielmehr ist ein Vollbeweis erforderlich. Diesen können die Selbsttitulierer durch die Vorlage eines zumindest vorläufig vollstreckbaren Bescheides führen.

Nicht institutionelle Gläubiger sind demgegenüber im Nachteil. Die Forderung muss zwar nicht tituliert sein (Schmerbach in: FK-InsO, 9. Aufl., § 14 Rn.115). Sie können ihre Forderung zwar glaubhaft machen durch Vorlage von Urkunden wie Zahlungsvereinbarungen oder Schuldanerkenntnisse (Schmerbach in: FK-InsO, 9. Aufl., § 14 Rn. 197). Dem Schuldner steht jedoch die Möglichkeit der Gegenglaubhaft-machung offen, indem er die Forderung substantiiert bestreitet, sich auf Einreden wie bspw. die Verjährung oder Gegenforderungen beruft. Häufig wird dadurch der Antrag des Gläubigers schon unzulässig werden, jedenfalls aber wird er als unbegründet abzuweisen sein. Es ist anerkannt, dass es nicht Aufgabe der Insolvenzgerichte ist, den Bestand streitiger Forderungen abzuklären. Dies ist vielmehr Aufgabe der Fachgerichte. Diese Rechtsprechung bekräftigt der BGH (ebenso zuletzt AG Göttingen, Beschl. v. 20.01.2020 – 74 IN 145/20, n. rkr.).


InsbürO 2021, 171: Insolvenzfähigkeit eines Gebietsverbands einer politischen Partei

BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - IX ZB 4/18, ZInsO 2021, 306

(IX. Senat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Amtliche Leitsätze:
Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig. Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.

 

Aus dem Sachverhalt:
In den Jahren 1998 – 2000 stellte der Schuldner Spendenbescheinigungen für Parteimitglieder aus. Das Finanzamt hielt die Bescheinigungen für unrichtig und warf dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit vor. Deshalb erließ es gegen den Schuldner Haftungsbescheide wegen der infolge der unrichtigen Spendenbescheinigungen entgangenen Einkommensteuer (§ 10b Abs. 4 EStG). … Am … hat das Land, vertreten durch das Finanzamt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. …

 

Aus der Begründung:
Rn. 16: Art. 21 GG erkennt den politischen Parteien einen verfassungsrechtlichen Status zu (…). … Zu dem Recht auf Staatsfreiheit und Chancengleichheit, das aus dem den Parteien zukommenden verfassungsrechtlichen Status folgt, gehört auch das Recht der Parteien, in den durch Art. 21 GG selbst sowie durch die Gesetze gezogenen Schranken frei von staatlicher Kontrolle über ihre Einnahmen und ihr Vermögen zu verfügen (…). … Rn. 20: Die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens greifen in die Gewährleistungen des Art. 21 GG in vielfacher Hinsicht ein. Rn. 21: Allerdings werden die Gewährleistungen nicht maßgeblich dadurch beeinträchtigt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 42 Abs. 1 BGB die Auflösung des Vereins bewirkt. Die Auflösung steht letztlich zur Disposition des Vereins. … Rn. 47: In der Frage, ob politische Parteien insolvenzfähig sind, kollidieren widerstreitende Verfassungsrechtspositionen. Gegen die Möglichkeit einer Verfahrenseröffnung streitet der geschützte Status politischer Parteien, in den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie dargestellt – eingegriffen würde. Für die Möglichkeit der Eröffnung streitet die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Insolvenzverfahrens, die auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch und auf die Eigentumsgarantie zurückgeht. Diese kollidierenden Verfassungsrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (…). … Rn. 53: Es fehlt an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung. Politische Parteien sind traditionell als eingetragene oder nicht eingetragene Vereine organisiert (...). Das war auch dem Gesetzgeber bewusst (vgl. BT-Drucks. 3/1509, S. 14). … Der Gesetzgeber hat … in § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich die Insolvenzfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins bestimmt, ohne eine Ausnahme für politische Parteien vorzusehen. Darin kann keine planwidrige Regelungslücke gesehen werden (…). … Rn. 57: Das Insolvenzgericht darf das rechtliche Interesse (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) eines öffentlichen Gläubigers an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer politischen Partei oder deren Untergliederung nur bejahen, wenn es positiv feststellt, dass die Eröffnung auch unter Berücksichtigung des Status der Partei gem. Art. 21 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist. Das ist hier nicht der Fall.


InsbürO 2021, 171 f. Anforderungen an Fortsetzungsverlangen gem. § 14 InsO

AG Göttingen, Beschl. v. 18.12.2020 - 74 IN 112/20 GÖ, ZInsO 2021, 513

Leitsätze des Gerichtes:

  1. An das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für ein Fortsetzungsverlangen gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO sind strenge Anforderungen zu stellen.
  2. Daran fehlt es bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus anwaltlicher Tätigkeit.

 

Aus der Begründung:
Nach Erfüllung der dem Antrag zu Grunde liegenden Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit hat der Antragsteller den Antrag nicht für erledigt erklärt, sondern ein Fortsetzungsverlangen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt. Das Insolvenzgericht hat am … dem Antragsteller unter Fristsetzung folgenden Hinweis erteilt: „Nach der Rechtsprechung sind an das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für ein Fortsetzungsverlangen strenge Anforderungen zu stellen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Schuldner bei einer Fortsetzung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einseitig neue ungedeckte Forderungen des Gläubigers begründet, ohne dass der Gläubiger dies verhindern könnte (BGH, NZI 2012, 708). Darunter fallen neben Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern vor allem Gläubiger von zivilrechtlichen Dauerschuld-verhältnissen (Uhlenbruck/Wegener § 14 Rz, 126 f.; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 160).“ Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht dargelegt.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Der BGH führt in der vorstehend genannten Entscheidung (Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565 = NZI 2012, 708) aus, dass ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sein wird, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern könnten, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (Rn. 7). Dazu verweist der BGH auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3030, S. 42). Dort wird zur Thematik des § 14 InsO am Ende festgehalten: „Vor diesem Hintergrund dürften Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger die einzigen größeren Gläubigergruppen sein, bei denen trotz vollständiger Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben ist.“ Gegen die vorstehende Entscheidung wurde jedoch die sofortige Beschwerde eingelegt. Das dortige Verfahren war zum Stand der Druckfreigabe beim LG Göttingen (AZ: 2 T 2/21) anhängig.

 

                     

Insolvenzverfahren natürlicher Personen

InsbürO 2021, 169 f.: Keine Grundrechtsverletzung bei Widerruf der Anwaltszulassung

BGH, Beschl. v. 23.11.2020 - AnwZ (Brfg) 32/20, WKRS 2020, 51422

Leitsatz RA Kai Henning, Dortmund:
Der Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls verletzt den betroffenen Rechtsanwalt nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 oder 12 GG.

Anmerkung des Bearbeiters:
Diese Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des BGH ruft in Erinnerung, dass die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person - hier als Vermögensverfall bezeichnet - für einige Berufsgruppen den Verlust der Zulassung und damit den Verlust der beruflichen Existenzgrundlage bedeutet. Dies betrifft neben Rechtsanwälten vor allem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten, während zahlungsunfähige Ärzte i.d.R. weiter praktizieren dürfen.

Bei Rechtsanwälten besteht oft die Hoffnung, durch eine entsprechende Büroorganisation, die bspw. den Kontakt mit Fremdgeldern der Mandanten verhindert, dem Widerruf der Zulassung zu entgehen. Der BGH betont in seiner Rechtsprechung hierzu allerdings, dass dies auf Ausnahmefälle beschränkt ist, in denen der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldungen vorliegen, die aus Mandaten herrühren und der angestellt tätige Anwalt nach seinem Anstellungsvertrag die geschützten Belange der Rechtsuchenden nicht gefährden kann (BGH, Beschl. 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03, ZInsO 2005, 213).

Die Entscheidung gibt auch Anlass, auf die mit Wirkung zum 01.10.2020 in Kraft getretene Ergänzung des § 301 InsO hinzuweisen. Der neu eingefügte § 301 Abs. 4 InsO setzt Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht um. Nach S. 1 tritt ein Tätigkeitsverbot außer Kraft, ohne dass der Schuldner eine gesonderte Aufhebung erwirken muss. Der Schuldner kann seine Tätigkeit damit ohne Antrag gem. § 35 Abs. 6 GewO wieder aufnehmen, wenn er die Restschuldbefreiung erreicht hat. Die Neuregelung geht § 35 Abs. 6 GewO als lex specialis vor. Erfasst werden von der neuen Regelung nicht nur Verbote aufgrund der Insolvenz, sondern auch die Verbote, die sich mittelbar auf die Insolvenz stützen, wie Vermögensverfall oder ungeordnete Vermögensverhältnisse (Pape/Laroche/Grote, ZInsO 2021, 57, 61). Nach S. 2 werden zulassungspflichtige Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Architekten von der Regelung allerdings nicht erfasst. Diese Berufsgruppen müssen nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin die Zulassung beantragen.


InsbürO 2021, 167 ff.: Frage des Insolvenzbeschlages an Mieteinnahmen aus Untervermietung nach Freigabeerklärung

KG Berlin, Urt. v. 29.09.2020 -14 U 1036/20, ZInsO 2021, 324

Leitsatz RA Kai Henning, Dortmund:
Erzielt ein Mieter Einnahmen aus Untervermietung, nachdem der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat, stehen diese Einnahmen nicht der Insolvenzmasse zu.

Anmerkung des Bearbeiters:
Im Bereich der Zulässigkeit enthält diese Entscheidung des Kammergerichts Berlin den lehrreichen Hinweis auf § 148 Abs. 2 InsO. Der Insolvenzverwalter kann mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gegen den Schuldner vollstrecken, wenn dieser Massegegenstände nicht herausgibt. Einen zusätzlichen Titel benötigt der Insolvenzverwalter nur, wenn er gegen Dritten vollstrecken muss. Der Schuldner kann der Vollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO entgegentreten, mit der er auch vortragen kann, dass es sich um einen bspw. nach § 811 ZPO unpfändbaren Gegenstand handelt.

Des Weiteren stellt das Kammergericht konsequent fest, dass die Abgabe einer Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S.2 InsO auch dazu führt, dass Einnahmen des Schuldners aus Untervermietung nicht in die Insolvenzmasse fallen. Das Kammergericht folgt hierbei zutreffend dem BGH, der die Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO mit der Freigabe einer Selbstständigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO vergleicht. Diese Freigabe gibt nicht nur die Einnahmen aus der Selbstständigkeit, sondern auch Surrogate, die aus dem freigegebenem Vermögen herrühren, frei (vgl. Gehrlein in: Henning/Lackmann/Rein, Handkommentar Privatinsolvenzrecht – kurz: HK-PrivatinsolvenzR, § 35 Rn. 65). Die Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO führt damit nicht nur dazu, dass der Wohnungsmietvertrag des Schuldners durch den Verwalter nicht gekündigt werden kann, sondern u.a. auch dazu, dass ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters dem Schuldner zusteht (BGH, Urt. 22.05.2014 – IX ZR 136/13, InsbürO 2015, 73 = ZInsO 2014, 1272). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Revision ist bei Druckfreigabe beim BGH unter dem AZ: IX ZR 206/20 anhängig.


InsbürO 2021, 172: Keine Erinnerungsbefugnis des Schuldners zur Pfändung auf dem P-Konto im Insolvenzverfahren

AG Hannover, Beschl. v. 02.10.2020 – 904 IK 481/19, ZInsO 2021, 336

Zum Sachverhalt:
Der Schuldner unterhält ein P-Konto. Die Gläubigerin erklärt das rangwahrende Ruhen ihres Pfändungspfandrechtes und die widerrufliche Aussetzung der Einziehung der gepfändeten Forderung. Der Schuldner legt hiergegen Erinnerung ein. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird aufgehoben. Hiergegen legt die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, dass die öffentlich-rechtliche Verstrickung durch die Aussetzung bereits beseitigt sei.

Aus der Begründung:
Erinnerungsbefugt ist, wer durch den Vollstreckungsakt beschwert ist. Eine Beschwer setzt voraus, dass der Vollstreckungsakt möglicherweise eigene Rechte beeinträchtigt. Der Schuldner ist im Allgemeinen durch jede gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahme beschwert (…). Im laufenden Insolvenzverfahren gilt dieser Regelsatz aber nicht, weil das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, gem. § 80 Abs. 1 InsO beim Insolvenzverwalter und nicht dem (Insolvenz-)Schuldner liegt. Die Erinnerungsbefugnis steht bei laufendem Insolvenzverfahren daher grds. dem Insolvenzverwalter zu; der Schuldner ist erinnerungsbefugt nur, wenn die Eigenverwaltung angeordnet ist oder die Vollstreckung in das insolvenzbeschlagfreie Vermögen stattfindet (…).


InsbürO 2021, 172: Guthabenverwendung bei Tod des Schuldners in der Restschuldbefreiungsphase

AG Mannheim, Beschl. v. 04.01.2021 – 1 IN 243/14, ZInsO 2021, 514 (rkr.)

Aus dem Sachverhalt:
Nach dem Tod des Schuldners … wies die Rechtspflegerin den Treuhänder mit Verfügung v. … darauf hin, dass das aus der Abtretung erlangte Guthaben auf dem Treuhandkonto den Gläubigern zustehe und an diese zu verteilen sei. Der Treuhänder vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, dass das Guthaben den Erben des Schuldners zustehe und daher dem Insolvenzbeschlag des zwischenzeitlich eröffneten Nachlassinsolvenzverfahrens unterfalle. Seinen Antrag, die Weisung … aufzuheben, hat die Rechtspflegerin … zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Treuhänders …

Aus der Begründung:
Die Rechtspflegerin hat zu Recht von einer Aufhebung der Weisung … abgesehen … Mit dem Tod des Schuldners hat weder das Amt des Treuhänders automatisch geendet (…), noch sind die gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse des Insolvenzgerichts ohne Weiteres entfallen. Insbesondere unterliegen die eingezogenen Beträge weiterhin der treuhänderischen Bindung. … Der Gesetzgeber ordnet grds. eine jährliche Auszahlung an die Insolvenzgläubiger in § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO an. Es entspricht also dem gesetzlichen Regelfall, dass die Verteilung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der weitere Verlauf des Restschuldbefreiungsverfahrens, insbesondere die Erteilung einer Restschuldbefreiung, noch ungewiss ist. Die Aussetzung der Verteilung … vermag an den bereits entstandenen Ansprüchen … nichts zu ändern und stellt diese auch nicht unter die Bedingung einer späteren Restschuldbefreiung. … Eine gesetzliche Regelung, welche das verteilungsfähige Guthaben in diesem Fall … dem Schuldner bzw. dessen Erben zuweisen würde, existiert nicht. Es handelt sich vielmehr weiterhin um Sondervermögen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger des vorangegangenen Verfahrens. Den Neugläubigern bleibt nur der Zugriff auf das freie, nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen (…).

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Schmerbach hatte sich in einem InsbürO-Beitrag mit den Auswirkungen im Insolvenzverfahren beschäftigt, wenn der Schuldner stirbt (InsbürO 2009, 251 ff.). Er vertrat dabei ebenfalls die Auffassung, dass ein Guthaben nicht an die Erben, sondern an die Gläubiger auszuzahlen sei. Insoweit verwies er auf die Literaturmeinung zu § 299 InsO – der Regelung zur vorzeitigen Amtsbeendigung.


InsbürO 2021, 173: Kein erweiterter Pfändungsfreibetrag für Kfz-Reparaturkosten

AG Kiel, Beschl. v. 13.11.2020 – 24 IK 124/16 (rkr.)

Aus der Begründung:
Aus persönlichen oder beruflichen Gründen kann nach der Vorschrift im Einzelfall eine individuelle Anpassung des unpfändbaren Schuldnereinkommens in Betracht kommen. Kosten der Reparatur eines eigenen Kfz sind im Einzelnen nicht geeignet, einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Aufwendungen, um den Arbeitsplatz erreichen zu können, sind grds. bereits im Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Berufsbedingte Fahrtkosten können dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt. Für die Benutzung eines eigenen Kfz werden für die Betriebskosten (Fahrtkosten, Versicherung und Anschaffungskosten) in der Literatur und Rechtsprechung i.d.R. pauschal 5,20 € für jeden vollen Kilometer anerkannt (vgl. LG Bamberg, Beschl. v. 28.02.2017 – 3 T 26/17). Diese Kosten, die hier mit 72,80 € monatlich anzusetzen sind, sind durch den dem Schuldner pfandfrei verbleibenden Betrag gedeckt, ohne das Existenzminimum des Schuldners zu gefährden.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Zur Verringerung des Massebeschlages kann ein Schuldner Anträge nach §§ 850f, 850i ZPO stellen. Hierbei hat das Insolvenzgericht nach billigem Ermessen unter Würdigung aller Belange, u.a. ob überwiegende Belange der Gläubiger entgegenstehen, zu entscheiden. Für diese Anträge gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Sachverhalten. Lissner hatte ein paar Beispiele in einem Beitrag „Die Erhöhung des unpfändbaren Betrages“ zusammengestellt (InsbürO 2018, 426 ff.). Eine allgemeine Beurteilung kann dementsprechend nicht erfolgen, sondern es müssen die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Aus der Begründung zur obigen Entscheidung ergibt sich nicht die Höhe des begehrten weiteren Pfändungsschutzes. Es fällt aber auf, dass das Gericht die Pauschale von 5,20 € netto für die Betriebskosten eines Fahrzeuges als Begründung anführt, diese Auflistung aber in ihrer zitierten Zusammensetzung keine Reparaturkosten enthält.

 

 

Restschuldbefreiungsverfahren

InsbürO 2021, 165 ff.: Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

LG Bielefeld, Beschluss v. 13.01.2021 – 23 T 622/20

Leitsätze RiAG Ulrich Schmerbach, Göttingen:

1. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.

2. Eine Heilung eines Verstoßes ist nur bis zur Stellung eines Versagungsantrages möglich.

3. Erteilt der Schuldner die fehlenden Angaben im Anhörungsverfahren über einen Versagungsantrag, kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Versagung ausscheiden.

Anmerkung des Bearbeiters:
Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in der Wohlverhaltensperiode gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt nur dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Anders verhält es sich bei Verstößen im eröffneten Verfahren im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wobei allerdings mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist. Kommt der Schuldner seinen Auskunfts– und Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Verstoß geheilt werden, bis ein Versagungsantrag gestellt ist (BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 63/09, ZInsO 2011,197). Abgeleitet wird diese Einschränkung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darin erschöpft sich aber nicht die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr ist anerkannt, dass geringfügige Verstöße auch noch nach Stellung eines Versagungsantrages „repariert“ werden können (Ahrens in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung (=FK-InsO), § 290 Rn. 155). Dazu zählen u. a. die Fälle, in denen der Schuldner im Rahmen der Anhörung zu einem Versagungsantrag die Unterlagen vorlegt (AG Duisburg, Beschl. v. 29.05.2017 - 60 IN 133/14, ZInsO 2017, 1399). Deshalb hat das LG Bielefeld den Versagungsantrag zu Recht zurückgewiesen.


InsbürO 2021, 173: Versagung der RSB nach Verfahrensaufhebung

AG Köln, Beschl. v. 03.09.2020 – 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 404

Leitsätze des Gerichts:

  1. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage eines fristgemäß bis zum Schlusstermin gestellten und auch im Übrigen zulässigen Versagungsantrags gem. § 290 InsO möglich.
  2. Ein Gläubiger, der sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beruft, ist nicht gehalten, sämtliche nicht offenbarte Tatsachen darzulegen. Es genügt, wenn er einen Lebenssachverhalt grob umschreibt, solange der Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt.
  3. Je weniger Informationen der Schuldner erteilt, umso geringere Anforderungen sind an den Versagungsantrag zu stellen. Gelingt dem Gläubiger die Glaubhaftmachung, so tritt das Insolvenzgericht in die Amtsermittlungen ein, die auch das Internet als eine allgemein zugänglichen Quelle i.S.d. §§ 4 InsO, 291 ZPO (vgl. dazu BGH v. 7.5.2020, IX ZB 84/19) einbeziehen können.

Aus der Begründung:
Dies ergibt sich … durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.07.2013 (BGBl. I Nr. 38 v. 18.07.2013, S. 2379 ff.), wodurch die bislang zwingend vorgegebene Reihenfolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Versagung (§ 290 InsO) oder Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO a.F.) aufgegeben wurde. … Unter dem … hat das Gericht nach Recherchen zu der Marke C einen Ausdruck der Internetseite … zu den Rubriken „home“, „shop“ … sowie der Internetseiten … gefertigt und zur Gerichtsakte genommen. Unter der Rubrik „legal-notice“ der Seite … wird ausgewiesen, dass die Schuldnerin die diese Webseite und den Online-Shop betreibende Gesellschaft C Firma als „Chairman“ vertritt. Aufgrund dieser Suchergebnisse wurde auf dem Europäischen Justizportal unter ejustice.europa.eu über das Europäische Unternehmensregister Einsicht in das Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg genommen und Ausdrucke von zu der Register-Nr. … hinterlegten elektronischen Dokumenten die Firma C betreffend zur Verfahrensakte genommen. Hieraus ergibt sich u.a., dass die Schuldnerin … und sich zugleich durch Gesellschafterbeschluss vom selben Tag zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt hatte. Am … hatte die Schuldnerin ihren Rücktritt als Geschäftsführerin erklärt, um sodann am … wieder als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin bestellt zu werden. … Gleiches gilt für die sich offensichtlich noch im Eigentum der Schuldnerin befindlichen und eingelagerten Pelzmäntel, die dem Insolvenzverwalter erst über eine ihm später unkommentiert übersandte Rechnung über die Kosten für die Einlagerung zur Kenntnis gelangten.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Interessant an dieser Entscheidung ist nicht nur die Anwendung des § 297a InsO, der in beantragten Verfahren ab dem 01.07.2014 gilt und eine neue Regelung für nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe geschaffen hatte, die hier zur Anwendung kommt. Für die Praxis enthält die Entscheidung auch einige Hinweise dazu, wie man recherchieren kann, um den Verdacht von unwahren Aussagen durch Schuldner bestätigen zu können. Das Europäische Justizportal enthält die Unternehmensdaten der Mitgliedstaaten. Hierüber hatten wir in InsbürO 2017, 442 (Novemberheft 2017) schon einmal berichtet und die Hintergründe und das Vorgehen näher erläutert. Darauf darf an dieser Stelle verwiesen werden.

 

 

Unternehmensinsolvenzen

InsbürO 2021, 174: Vorleistungen Dritter kompensieren nicht die Haftung nach  § 64 GmbHG

BGH, Urt. v. 27.10.2020 – II ZR 355/18, ZInsO 2021, 90

(II. Senat = u.a. zuständig für Gesellschaftsrecht)

Amtlicher Leitsatz:
Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gem. § 64 Satz 1 GmbHG kann grds. nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden.

Aus der Begründung:
Rn. 41: Ob ein Aktiventausch nur in Betracht kommt, wenn sich der Gegenwert zum Zeitpunkt der Zahlung nicht ohnehin bereits in der Masse befunden hat, oder ob auch eine Vorleistung des Vertragspartners eine spätere Auszahlung kompensieren kann, ist im Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. … Rn. 45: … Ebenso wie ein als Vorleistung dem Konto der Gesellschaft gutgeschriebener Betrag in deren Vermögen zu verbleiben hat, um nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung zu stehen (…), hat auch eine nicht in einer Geldzahlung bestehende Vorleistung im Vermögen der Gesellschaft zu verbleiben. Die Bezahlung einer solchen Vorleistung ist kein Ausgleich für eine Masseschmälerung, sondern schmälert die Masse, was mit § 64 GmbHG gerade verhindert werden soll. Rn. 46: … Dagegen liegt bei der Bezahlung einer Vorleistung die Masseschmälerung erst in der Auszahlung. Der vorangegangene Massezufluss durch die Vorleistung ist wegen der dem Geschäftsführer obliegenden Massesicherungspflicht kein vorweggenommener Ausgleich für den weggegebenen Vermögenswert.


InsbürO 2021, 174: Berücksichtigung von Darlehensforderungen bei Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschl. v. 29.10.2020 – 5 StR 618/19, ZInsO 2020, 2710

Aus der Begründung:
Wird … ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht i.S. eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (…). Ungeachtet dessen dient das Merkmal des „ernstlichen Einforderns“ nach der Rechtsprechung ohnehin allein dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind (…). Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung "ernsthaft eingefordert" wird (…).

 

 

Insolvenzplanverfahren

InsbürO 2021, 174: Zeitpunkt der Festsetzung des Stimmrechtes für Planabstimmung

BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 38/18, ZInsO 2021, 244

(IX. Senat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Amtliche Leitsätze:

1. Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein.

2. Eine ohne Klärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen.

Aus der Begründung:
Rn. 15: … Die Erörterung und Festsetzung des Stimmrechts der Beteiligten nach § 237 bis § 239 InsO ist Teil des Erörterungstermins oder des entsprechenden Teils eines einheitlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins (…). … Nach Abschluss der Erörterung und der ggf. erforderlichen gerichtlichen Festsetzung der Stimmrechte wird gem. § 239 InsO eine Stimmliste erstellt, auf deren Grundlage die anschließende Abstimmung über den Insolvenzplan stattfindet (…). … Rn. 20: … Die Korrektur der Stimmrechtsentscheidung nach durchgeführter Abstimmung entfaltet aber … keine Rückwirkung auf das bereits festgestellte Abstimmungsergebnis (…). Vielmehr soll die Abänderung der Stimmrechtsfestsetzung regelmäßig nur für künftige Abstimmungen wirken (…). … Rn. 21: Nachdem eine ordnungsgemäße Abstimmung bislang nicht stattgefunden hat, war das Insolvenzgericht … daran gehindert, ein Abstimmungsergebnis festzustellen und auf dieser Grundlage dem Insolvenzplan die gerichtliche Bestätigung zu versagen.

 

 

Anfechtungsrecht

InsbürO 2021, 175: Zur Anfechtung bei Veräußerung eines Grundstücks vor Eröffnung unter Wert

BGH, Urt. v. 22.10.2020 – IX ZR 208/18, ZInsO 2020, 2666

(IX. Senat = u.a. zuständig für Insolvenzrecht)

Aus der Begründung:
Rn. 10: Bei einem Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist § 134 Abs. 1 InsO nicht anwendbar, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist (…). …  Rn. 11: … Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, reicht es nicht aus, dass der Insolvenzverwalter ein Missverhältnis des objektiven Werts von Leistung und Gegenleistung darlegt und beweist. Vielmehr muss er dartun und beweisen, dass keine objektiven Umstände vorgelegen haben, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlaubten. … Er muss, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, nicht alle theoretisch denkbaren Umstände ausräumen, welche einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung begründen könnten; es reicht vielmehr aus, die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umstände auszuräumen. Gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht (…). … Rn. 13: … Dann aber floss dem Schuldner nach objektivem Maßstab jedenfalls i.H.v. 205.000 € kein ausgleichender Gegenwert zu. Auch eine tlw. unentgeltliche Leistung ist gem. § 134 InsO anfechtbar (…). … Rn. 15: … Gerade bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen besteht zudem die Gefahr, dass sie bloße Scheingeschäfte darstellen, um Gegenstände vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen (…). … Rn. 20: … Ist die höherwertige Leistung des Schuldners - wie vorliegend die Eigentumsübertragung an dem Grundstück - unteilbar, richtet sich die Anfechtung auf Rückgewähr der Leistung insgesamt, allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der erbrachten Gegenleistung (…).


InsbürO 2021, 175: Widersprüchliches und treuwidriges Verhalten eines Insolvenzverwalters bei einer Insolvenzanfechtung

LG Bochum, Urt. v. 04.09.2020 - 2 O 74/20, ZInsO 2020, 2670

Aus der Begründung:
Auf Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin den Beklagten im Rahmen eines groß angelegten Anlagebetrugs fünf nicht existierende Container für einen Kaufpreis von 23.500 € verkauft hat. Die Insolvenzschuldnerin hat von den Beklagten einen nennenswerten fünfstelligen Betrag kassiert, ohne dafür die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Wenn, wie der Kläger (= Insolvenzverwalter) vorträgt, die seitens der Insolvenzschuldnerin veräußerten fünf Container gar nicht existierten, konnte die Insolvenzschuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, die fünf Container an die Beklagten zu übereignen, nicht erfüllen. Dass die Beklagten, wie der Kläger meint, Mieten und Rückkaufpreis ohne Gegenleistung erhalten haben, beruht allein darauf, dass die Insolvenzschuldnerin zuvor den Kaufpreis für nicht existente Container ohne Gegenleistung kassiert hatte. Der Kläger (= Insolvenzverwalter) verhält sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn er trotz des betrügerischen Vorverhaltens der Insolvenzschuldnerin den rechtsgrundlos seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Kaufpreis zur Masse zieht, die an diese - zur Verschleierung des Betruges - gezahlten Mieten und den Rückkaufpreis jedoch als unentgeltliche Leistung anficht.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Gegen die Entscheidung wurde Berufung beim OLG Hamm eingelegt, die dort zum Zeitpunkt der Druckfreigabe noch anhängig war (AZ: 27 U 105/20).

 

 

Insolvenztabelle

InsbürO 2021, 175 f.: (30-jährige) Verjährung von bestandskräftig festgestellten sozialrechtlichen Erstattungsforderungen

SG Reutlingen, Urt. v. 02.09.2020 – S 4 AS 1417/19, ZInsO 2020, 2480

Zum Sachverhalt:
Das Jobcenter erließ im Juli 2013 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Im Jahre 2019 verwies der Schuldner wegen einer Zahlungsaufforderung des Jobcenters auf die im März 2018 erteilte Restschuldbefreiung. Das Jobcenter erklärte, die Forderung sei nach Insolvenzeröffnung am 28.01.2013 entstanden. Daraufhin erhob der Schuldner die Einrede der Verjährung. Es ist streitig, ob die 4-jährige Verjährung nach § 50 Abs. 4 SGB X oder die 30-jährige nach § 52 SGB X greift.

Aus der Begründung:
Die Erstattungsforderung aus dem Bescheid … ist noch nicht verjährt, da für diese Forderung nicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, sondern die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X gilt. … Unter Beachtung dieser Kriterien bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Bescheid v. … nicht nur um einen Bescheid gem. § 50 Abs. 3 SGB X, sondern zugleich um einen Bescheid gem. § 52 Abs. 1 SGB X handelte. Die Erstattungsforderung wurde klar beziffert, der Kläger wurde zur Zahlung aufgefordert und eine Zwangsvollstreckung wurde angedroht. … Das Jobcenter wollte und durfte sich mit dem Bescheid auf einfache Art einen Titel für 30 Jahre besorgen. … Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte spricht für die Kammer … alles dafür, dass Erstattungsbescheide nach § 50 Abs. 3 SGB X gleichzeitig Bescheide i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind und damit § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X in der Tat keinen Anwendungsbereich mehr hat und aufgehoben werden könnte.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Im vorliegenden Fall ging es zwar um eine Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens, jedoch kann die Frage der Verjährung auch bei der Prüfung von entsprechenden Forderungsanmeldungen durch das Jobcenter auftreten. Die Berufung wurde im Hinblick auf die gegebene Abweichung zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg v. 26.06.2020 (L 8 AL 3185/19, Rn. 32) gem. zugelassen und auch eingelegt. Das AZ beim LSG Baden-Württemberg lautet: L 9 AS 3208/20.


InsbürO 2021, 176: Voraussetzungen für die Hinterlegung einer Quotenzahlung

AG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020 – 57 HL 397/20, ZInsO 2020, 2725 (rkr.)

Aus der Begründung:
Der Hinterleger hat Tatsachen angegeben, welche die Hinterlegung rechtfertigen (§ 7 HmbHintG), indem er im Antrag mitteilte, die G GmbH sei von Amts wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und dies mit Handelsregisterauszügen nachwies. Damit liegen die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB vor. … Der Schuldner ist aber nicht verpflichtet, der Gläubigerin einen Vertretungsbefugten zu verschaffen. Die Frage, ob eine Nachtragsliquidation beantragt wird, liegt in der Sphäre der Gläubigerin. … Bei der auf den Insolvenzgläubiger entfallenen Schlusszahlung handelt es sich um eine Holschuld i.S.d. § 269 BGB. … Das Insolvenzrecht enthält keine spezialgesetzliche Regelung zum Annahmeverzug, sodass allein die Vorschriften des BGB maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2016 – I-15 VA 4/16, Rn. 11). … Da die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB erfüllt sind (…), kommt es indes auf das Vorliegen eines Annahmeverzugs nicht an. … Auch die Voraussetzungen des § 8 HmbHintG sind erfüllt. Gem. § 8 Abs. 2 HmbHintG sind in dem Antrag … die Personen, die als Empfangsberechtigte infrage kommen, entsprechend Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter sowie ggf. Handelsregisternummer und Sitz des AG, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist. … Zwar wurde die empfangsberechtigte G GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie nicht zum Empfang des hinterlegten Geldes berechtigt ist. Denn es besteht gem. § 66 Abs. 5 GmbHG die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation. Wird eine solche vom früheren Geschäftsführer oder einem anderen Beteiligten i.S.v. § 66 Abs. 5 GmbHG beantragt, kann im Rahmen der Liquidation der hinterlegte Betrag in Empfang genommen werden.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Es ist das altbekannte Thema: Bei dem Versuch einer Quotenzahlung stellt sich heraus, dass der Gläubiger nicht mehr erreichbar und – wie vorstehend – juristische Personen inzwischen gelöscht wurden. Das Insolvenzbüro unternimmt Recherchearbeiten, um die Voraussetzungen für eine mögliche Hinterlegung zu erfüllen, stellt den Antrag bei der Hinterlegungsstelle und die erforderliche Annahmeordnung gem. § 7 HmbHintG wird abgelehnt. Was soll das Insolvenzbüro jetzt machen? Der Umfang der geforderten Tätigkeiten ist immer wieder streitig. Erfreulich also, dass das AG Hamburg dem Arbeitsumfang des Insolvenzverwalters hier Grenzen setzt. Es verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 10.03.2016 – 15 VA 4/16, InsbürO 2016, 388 = ZInsO 2016, 1757), das die zumutbare Nachforschungspflicht ebenfalls näher definiert hatte.

                  

 

Vollstreckungsrecht

InsbürO 2021, 176: Notwendiger Inhalt der Vermögensauskunft bei mit Inhabergrundschuld belastetem Grundstück

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.10.2020 – 10 K 10080/20, WKRS 2020, 49631

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten bzgl. der Nachbesserung einer Vermögensauskunft um die Frage, welche Angaben ein Schuldner als Eigentümer eines Grundstücks bzgl. bestehender Inhabergrundschulden zu machen hat.

Aus der Begründung:
Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben ist die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen. Die Angaben des Schuldners müssen daher so beschaffen sein, dass sich der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses einen vollständigen Überblick über das vorhandene bewegliche und unbewegliche Aktivvermögen sowie über bestehende Einkunftsquellen verschaffen kann (…). Daraus folgt, dass Schulden (Verbindlichkeiten) nicht angegeben werden müssen, denn in Schulden kann nicht vollstreckt werden. Ist der Schuldner der Zwangsvollstreckung Inhaber (Gläubiger) eines Grundpfandrechts, auch einer Eigentümergrundschuld, so ist dies als Gegenstand des Aktivvermögens anzugeben. Eine Eigentümergrundschuld kann gepfändet werden, unabhängig von der Vollstreckung in das Grundstück selbst. Hingegen sind Belastungen des Grundstücks des Schuldners zugunsten Dritter nicht anzugeben, denn sie sind nicht Schuldnervermögen (…). … Entgegen … ist es insbesondere nicht erforderlich, Angaben zu machen, die den Gläubiger dazu befähigen, zu beurteilen, ob die Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand erfolgversprechend ist i.S.e. betriebswirtschaftlichen Beurteilung. Es sind lediglich Angaben erforderlich, die der Gläubiger braucht, um beurteilen zu können, ob er (vollstreckungs)rechtlich zugreifen kann. … Soweit einige Landgerichte die Auffassung vertreten haben, der Schuldner müsse Angaben zur Höhe der aktuellen Valuten (Valutastände) machen (LG Kleve, Beschl. v. 14.04.2010 - 4 T 37/10, … Rn. 7; LG Detmold, Beschl. v. 11.08.2000 - 3 T 233/2000, …; LG Aachen, Beschl. v. 24.01.1991 - 5 T 1/91, …), folgt der Senat dem nicht. … Die Vermögensauskunft ist jedoch … unvollständig … Es ist … kein Fall denkbar, in dem der Kläger nichts angeben müsste. Er müsste entweder als seine Vermögensposition die Eigentümergrundschuld oder die Ansprüche gegen den Sicherungsnehmer aus dem Sicherungsvertrag oder die Ansprüche gegen den Treuhänder aus dem Treuhandvertrag oder die Ansprüche gegen den Beschenkten aus dem Schenkungsvertrag oder die Ansprüche aus einem anderen Grundgeschäft benennen.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn:
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es erscheine zwar noch nicht abschließend geklärt, ob bei Abgabe der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung die Valutastände einer belastenden Grundschuld angegeben werden müssen, diese Frage sei jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich gewesen.

 

 

Insolvenzverwalteramt

InsbürO 2021, 177: Voraussetzungen für ein Abwahlbegehren

AG Hamburg, Beschl. v. 22.06.2020 – 67h IN 118/19

Leitsätze des Gerichts:
1. Die schriftliche Eingabe eines Insolvenzgläubigers zur ersten Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren mit dem Inhalt, der bisherige Insolvenzverwalter solle nicht Insolvenzverwalter bleiben, kann mangels konkretem Alternativ-Wahlvorschlag vom Insolvenzrechtspfleger als bloße Stellungnahme zum Tagesordnungspunkt „Wahl eines anderen Insolvenzverwalters“ gewertet werden.
2. Ein (zulässiger) Antrag i.S.v. § 57 S. 1 InsO setzt die Benennung eines konkret zu wählenden anderen Insolvenzverwalters voraus.
3. Auskunftsklagen gegen die Finanzverwaltung zur Eruierung v. Anfechtungssachverhalten sind weder Entlassungs- noch Abwahlgrund, sie bewegen sich – auch bei alternativer Möglichkeit der haftungsbegründeten Inanspruchnahme der Geschäftsleitung – im Rahmen des Ermessensspielraumes des Insolvenzverwalters.

Aus der Begründung:
… Abwahl ist daher immer zugleich Neuwahl (…), der Gläubigerantrag hat daher einen (oder mehrere) konkrete Vorschläge zu enthalten (…), sonst ist das Wahlrecht „verbraucht“. Dies bringt das Gesetz bereits in § 57 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck („die andere Person ist gewählt …“). … Soweit die Erinnerungsführerin … vorträgt, das Insolvenzgericht hätte einen Insolvenzverwalter aussuchen sollen, sie kenne keine geeigneten Kandidaten, ist auf die Internetveröffentlichungen mit den jeweiligen Verwalterbestellungen zu verweisen und darauf, dass gem. § 57 Satz 3 InsO das Insolvenzgericht nur ernennt, nicht auswählt. … Die Erinnerungsführerin rügt weiter, der Insolvenzverwalter würde statt möglicher Inanspruchnahme der Geschäftsleitung wegen möglicher masseschädigender Zahlungen zunächst diese anfechten. Die Rechtsprechung hat hingegen mehrfach die Bevorzugung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen vor gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüchen gebilligt (BGH, … ZInsO 2005, 650; …). Im Ergebnis waren daher auch keine ersichtlichen Ab-wahlgründe gegeben.

 

 

Allgemein

InsbürO 2021, 170 f.: Frage der Verantwortlichkeit für Zugang zu alten Patientenakten

OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2020 – 5 Bs 152/20, ZInsO 2021, 257

Amtlicher Leitsatz:
Eine "Verarbeitung" gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO setzt eine Handlung i.S.e. menschlichen Aktivität voraus. Die bloße Lagerung personenbezogener Daten, ohne dass mit diesen Daten "umgegangen" wurde oder "umgegangen" wird, stellt keine Verarbeitung in diesem Sinne dar.

Anmerkung Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Ahlen:
Gegen die Grundstücksgesellschaft erging ein Bescheid mit der Anweisung, für die Sicherstellung der Akten Sorge zu tragen. Diese erhob Klage gegen diese datenschutzrechtliche Anordnung, der auch stattgegeben wurde. Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit vorstehender Entscheidung abgelehnt. Die Verantwortlichkeit der Grundstücksgesellschaft ist damit geklärt. Offen bleibt die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Akten während seiner Amtszeit hätte sichern müssen. Weiß/Reisener  gehen auf diese Frage in einer Anmerkung zu vorstehender Entscheidung in ZInsO 2021, 257 (262 f.) ein. Darin heißt es auszugsweise: „… was passiert in diesen Fällen mit den Daten und Akten? So beruhigend und begrüßenswert diese Entscheidung aus Sicht des Insolvenzverwalters erscheinen mag, so mag sie doch im Ergebnis einem Pyrrhussieg gleichkommen. Denn dass die Grundstückseigentümerin mangels Verarbeitung der Daten nicht in Anspruch genommen werden konnte, ist ja von der Frage zu trennen, ob und ggf. wen die Verantwortung zur Inbesitznahme der Akten traf und ob dieser ggf. eine Verarbeitung i.S.d. Datenschutzrechts hätte vornehmen müssen, z.B. Vernichten und Löschen. Und dies mag, da die Akten Bestandteil der Insolvenzmasse sind, eben doch der Insolvenzverwalter gewesen sein.“