21.06.2022

News aus der Branche

News aus der Branche

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Juni 2022: InsbürO 2022, 218 - 221

 

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Veröffentlichung der Insolvenzverwaltervergütung

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 11.03.2022 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 70/22). In dem 12-seitigen Gesetzesentwurf vom 13.04.2022 (BT-Drs. 20/1415) heißt es in der Begründung, dass die Bekanntmachung von Vergütungsbeschlüssen in Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des BGH in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit (§ 9 RPflG) entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen werde, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht werde. Eine solche Bekanntmachung sei indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen würden sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder ergeben. Durch die Neufassung des § 64 Abs. 2 InsO werde klargestellt, dass grds. die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen habe, diese also insbes. den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen müsse, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebiete. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen. Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen und u.a. ausgeführt: „Problematisch erscheinen unvollständige Veröffentlichungen in erster Linie vor dem Hintergrund der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist. Innerhalb dieser Frist müssen die beschwerdeberechtigten Beteiligten die Vergütungsentscheidungen vollständig zur Kenntnis nehmen können. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom gesamten Beschlussinhalt ist notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten (BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 65/16, Rz. 12 ff.). Durch eine Verlängerung dieser Frist, welche es den betroffenen Gläubigern ermöglicht, sich durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den Stand zu setzen, Rechtsmittelmöglichkeiten zu prüfen, entfällt das Bedürfnis für eine vollständige Veröffentlichung über das Internet sowie die Normierung von Ausnahmen mit Blick auf entgegenstehende schutzwürdige Belange.“ Wir werden die weitere Entwicklung für Sie beobachten.


Novelle des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung (EnSiG)

Der VID hat am 20.04.2022 eine Stellungnahme zu den insolvenzrechtlichen Änderungen durch die geplante Novelle des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung (EnSiG) abgegeben. Darin wird u.a. auszugsweise ausgeführt: „Grds. sind wir als Insolvenzverwalter und Sachwalter bereit, Transformationsprozesse über ein Insolvenz- und/oder Restrukturierungsverfahren zu begleiten. … Allerdings erweist sich die Formulierungshilfe in § 27 EnSiG in verschiedenen Aspekten als problematisch bzw. dringend überarbeitungsbedürftig. … Sollte man diesen Ausnahmefall von nationaler Tragweite vorliegend bejahen, so ist zunächst zu bemängeln, dass der in der Formulierungshilfe zu § 27 EnSiG gewählte Zeitpunkt („zwei Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens“) zu spät greift. … Vor diesem Hintergrund kann eine Einschränkung des Wahlrechts nach § 103 InsO nur dann infrage kommen, wenn die negativen Folgen aus der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses durch Dritte und hier wohl in erster Linie durch die öffentliche Hand ausgeglichen werden. In diesem Fall wäre es grds. denkbar, Vertragsverhältnisse fortzusetzen und das Wahlrecht entsprechend der Formulierungshilfe zu § 27 EnSiG einzuschränken. …“ Der VID weist in den weiteren Ausführungen auf die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bzgl. der sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergebenen Zahlungsverpflichtungen hin, wenn die Ablehnung einer Vertragserfüllung nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sei. Für einen finanziellen Ausgleich sei darüber hinaus ein Paradigmenwechsel notwendig, da noch zum Zeitpunkt der Coronakrise und der dort gewählten Finanzierungsinstrumente die finanzielle Unterstützung insolvenzgefährdeter bzw. insolventer Unternehmen grds. ausgenommen war. Der VID liefert am Ende seiner Stellungnahme geänderte Formulierungsvorschläge, um die verpflichtende Durchführung der Lieferung von Strom, Gas, Öl, Kohle und Fernwärme (Energie) zu sichern.  Die vollständige 3-seitige Stellungnahme finden Sie über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 20.04.2022.


Bundesgesetzblatt wird digital

Das Bundesministerium der Justiz hat am 06.04.2022 einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens veröffentlicht. In der dazugehörigen Meldung heißt es: „Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Demgegenüber wird das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt unentgeltlich und barrierefrei zur Verfügung gestellt und kann ohne Einschränkung gespeichert, ausgedruckt und verwertet werden. … Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger.“ Sie können die vollständige Pressemitteilung und den Gesetzesentwurf unter www.bmj.de > Presse > Pressemitteilungen > 06.04.2022 abrufen.

 

BMF-Schreiben

Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

Mit BMF-Schreiben vom 01.04.2022 wurde im Hinblick auf das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz folgendes auszugsweise beschlossen: „Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie … für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Art. 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BT-Drcks. 20/1111 v. 21.03.2022) um weitere drei Monate verlängert werden. … Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden. … Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes: Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung i.S.v. § 149 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (…). und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Abs. 1 AO bleibt anwendbar.“ Weil § 149 Abs. 2 Satz 2 AO eine Frist von sieben Monaten – also bis zum 31.07. – vorsieht, endet die Vorlagefrist nunmehr am 31.10.2022. Das vollständige BMF-Schreiben ist über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 01.04.2022 abrufbar.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

beA rund um die Zwangsvollstreckung

Gem. §§ 753 Abs. 5 i.V.m. 130d ZPO müssen Anwälte Vollstreckungsaufträge seit dem 01.01.2022 zwingend als elektronisches Dokument einreichen, so bspw. den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Für eine Reihe von Fragen, die mit dieser Umsetzung verbunden sind, ist ausweislich einer Mitteilung im BRAK-Magazin 2/2022 vom 21.04.2022 ein Katalog zusammengestellt worden. Darin wird u.a. erläutert, wie die Vorlage von Original-Vollstreckungstiteln zu erfolgen hat, wie mit den Anlagen umzugehen ist und ob Gerichtsvollzieher auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehme. Der Fragen- u. Antworten-Katalog ist über www.beasupport.de > Fragen und Antworten > Erstellen und Versand von Nachrichten > Rund um die Zwangsvollstreckung zu finden.
 

Problematik bei der Berechnung nach IDW S 11

Im Märzheft 2022 hatten wir über die Verabschiedung der Neufassung des IDW S 11 berichtet. Philipp und Säuberlich weisen in einem ZInsO-Beitrag diesbezüglich darauf hin, dass der IDW S 11 in einem wesentlichen Punkt von der Rechtsprechung des BGH abweiche, und zwar bei der für die Praxis entscheidenden Frage der Berechnung der Zahlungsunfähigkeit, wie aus den vier Berechnungsparametern (Aktiva I und II und Passiva I und II) die Deckungsquote zu ermitteln sei. Die Autoren stellen anhand der konkreten Formeln und beispielhafter Berechnungen die abweichenden Ergebnisse vor. Sie erläutern dazu u.a.: „Im IDW S 11 selbst wird darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der Berechnungsmethodik des BGH die Insolvenzantragspflicht regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt greift. … Insolvenzverwalter, die ihre Haftungs- und Anfechtungsklagen auf einen gem. IDW S 11 retrograd ermittelten Eintrittszeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit stützen, laufen Gefahr, dass die Klage wegen der Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolglos oder ggf. sogar bereits unschlüssig ist. …“

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID zu Unternehmensinsolvenzen - „Die Ruhe vor dem Sturm“

Der VID hat zu einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 14.04.2022 (Nr. 167) – wie sie nachfolgend auch ersichtlich ist – eine Stellungnahme veröffentlicht, in der es auszugsweise heißt: „Die veröffentlichten Zahlen erstrecken sich auf den Zeitraum vor dem Ausbruch des Ukrainekrieges. Dessen Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft bilden diese Zahlen deshalb noch nicht ab. … Es gibt aber erste Anzeichen für einen künftigen Anstieg der Insolvenzzahlen: Wir sehen derzeit einen erhöhten Beratungsbedarf – vor allem bei energieintensiven Unternehmen. … Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung deutscher Unternehmen verabschiedet, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Darunter fällt auch ein zeitlich befristeter Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise. Die Bundesregierung gewährt deutschen Unternehmen einen anteiligen Kostenzuschuss in drei Stufen für Energiekosten, die oberhalb der Verdopplung der in 2021 geleisteten Energiekosten liegen. Für viele Unternehmen wird eine Verdoppelung der Energiekosten bereits zu einer untragbaren Belastung. Die von der Bundesregierung vorgestellte Energiekostenförderung wird bei einem länger anhaltenden Energiepreisschub viele drohende Insolvenzen gerade im Mittelstand nicht verhindern können … Analog zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Coronapandemie gewährt wurden, ist davon auszugehen, dass bereits jetzt insolvente Unternehmen nicht berechtigt sind, diese Förderung zu nutzen. Sollten insolvente Unternehmen von dieser Fördermaßnahme ausgeschlossen sein, wirkt sich das direkt auf die Sanierungsaussichten dieser Unternehmen aus. Energieintensive Unternehmen werden dann auch kaum weitergeführt werden können, so der VID-Vorsitzende.“ Die vollständige Meldung können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 14.04.2022 einsehen.


BAKinso zur BGH-Entscheidung wg. Prüfung der persönlichen Beratung

Der BGH hat am 24.02.2022 entschieden, dass dem Insolvenzgericht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zustehe (IX ZB 5/21, InsbürO 2022, 243 – in diesem Heft). Der BAKinso hat auf seiner Homepage eine Meldung zu diesem Beschluss veröffentlicht, in der es auszugsweise lautet: „Bisher hatten die meisten Insolvenzgerichte … die zum 01.07.2014 erfolgte damalige gesetzliche Änderung, dass die Scheiternsbescheinigung im Verbraucherinsolvenzverfahren „aufgrund persönlicher Beratung“ zu erteilen ist, dahingehend umgesetzt, dass eine solche … in Zweifelsfällen (z. B. weite Entfernung Kanzlei des Beraters zum Schuldnerwohnort) auch überprüft wurde. Dabei wurden häufiger Fehlberatungen, zu teure Beratungen oder auch nicht von zugelassenen Schuldnerberatungsstellen durchgeführte Beratungen aufgedeckt. … aber der BGH bietet einen kleinen „Ausweg“: In Rn. 19 weist der BGH auf die Möglichkeit hin, dass unzureichende Beratung und Prüfung der Schuldnerunterlagen zu Schadenersatzansprüchen führen können. In Stundungsverfahren dürften das amtswegig zu beachtende masserelevante Ansprüche sein.“ Die vollständige Meldung ist über www.bak-inso.de > Aktuelles > April einsehbar.


BAKinso zum Fortgang in den Berufsrechts-Beratungen

Der BAKinso hat auf seiner Homepage im April 2022 über den Fortgang des möglichen Berufsrechtes für Insolvenzverwalter informiert. So führt er aus: „Bekanntlich hat die Justizminister*innen-Konferenz dem BMJV quasi aufgeben, die Vorauswahl-Listenführungsfrage in berufsrechtlicher Hinsicht in Richtung der Vorschläge der Arbeitsgruppe der Jumiko mit einer zu entwerfenden Regelung zu versehen. Am Rande des Workshops „Berufsrecht“ auf dem 19. Deutschen Insolvenzrechtstag haben die an den bisherigen Vorberatungen zum Berufsrecht (die ins Stocken geraten waren) Beteiligten verabredet, sich erneut zu einem Verbandstreffen zusammenzufinden. Europarechtlich wird es ab dem 17.07.2022 interessant: Dann endet die letzte Umsetzungsfrist der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie, die auch bei der Vorauswahl ein transparentes Verfahren fordert. Auch das europäische Registerportal für Sanierungs-(StaRUG)-Verfahren ist bis dahin umzusetzen.“ Sie finden diese Meldung auf www.bak-inso.de > Aktuelles > April 2022.
 

Zentralisierung der Aufsicht über Inkassounternehmen

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, „die behördliche Aufsicht für Inkassounternehmen“ zu bündeln. Diese Absicht entspricht nach einer Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. vom 28.02.2022 einer Forderung, die von der Verbraucher- und Schuldnerberatung und auch der Inkassobranche schon seit vielen Jahren erhoben werde. Bis zum 30.06.2022 soll der Gesetzgeber dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. hat daher zusammen mit dem Arbeitskreis InkassoWatch und der Verbraucherzentrale NRW ein Positionspapier veröffentlicht und dieses Ende Febr. 2022 an die Leitung des Bundesministeriums für Justiz sowie an zahlreiche Fachpolitiker*innen des Deutschen Bundestages verschickt. Darin werden die Vorstellungen der drei Verbände zur Schaffung einer zentralen Inkassoaufsichtsbehörde und deren Umsetzung vorgestellt. Auszugsweise heißt es dort: „Die aufgrund langjähriger und vielfältiger Praxiserfahrungen gewonnene Erkenntnis, dass die Zersplitterung der Inkassoaufsicht den Anforderungen und Problemen der sich dynamisch und rasch ändernden Praxis nicht gerecht zu werden vermag, lässt die gebotene Zentralisierung der Aufsicht als längst überfällig erscheinen und verlangt nach einer zeitnahen Umsetzung. … Aktuelle Aufsichtsfunktion verhindert wirksamen Verbraucher- und Schuldnerschutz: Wie der iff-Schlussbericht Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eindrucksvoll belegt hat, werden Aufsichtsmaßnahmen (zwischenzeitlich geregelt in § 13h Abs. 5 RDG) eher zurückhaltend praktiziert. Bezeichnend ist das Urteil des VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 10.03.2021 – 3 K 802/20.NW), demzufolge ein für seine unseriösen Inkassopraktiken bundesweit bekanntes Unternehmen mit Sitz in der Pfalz Kontoführungsentgelte, die spätestens seit der RDG-Reform 2013 rechtswidrig sind, noch bis zur Rechtskraft der entsprechenden OVG-Entscheidung Ende 2021 einfordern durfte, da die Vizepräsidentin des LG Mainz ihren im März 2020 (endlich) erlassenen Auflagenbescheid nicht für sofort vollziehbar erklärte. …“ Den vollständigen Inhalt des 5-seitigen Positionspapiers können Sie über www.bag-sb.de > Fachverband > Positionen > Febr. 22 abrufen.

 

Statistik

BVR rechnet mit mehr Unternehmensinsolvenzen

Der BVR hat in einer Pressemeldung vom 29.03.2022 folgendes veröffentlicht: „In seinem heute veröffentlichten Konjunkturbericht prognostiziert der … BVR eine Trendwende bei den Unternehmensinsolvenzen in Deutschland. Die Unternehmensinsolvenzen werden 2022 zunehmen, aber im historischen Vergleich noch immer moderat bleiben ... Das Konjunkturumfeld habe sich durch den Ukraine-Krieg deutlich verschlechtert und viele Unternehmensbilanzen seien nach der Coronakrise geschwächt. Zudem waren die Fallzahlen in den Krisenjahren 2020 und 2021 aufgrund der umfangreichen staatlichen Coronahilfen ungewöhnlich niedrig ausgefallen. Im Hauptszenario der Insolvenzprognose rechnet der BVR im Vorjahresvergleich mit einem Anstieg um rund 20 % auf etwa 16.800 Fälle. In den beiden Jahren 2020 und 2021 waren die Fallzahlen noch um 15,5 % bzw. 11,7 % zurückgegangen. Modellbasierte Schätzungen des BVR signalisieren, dass durch die Hilfen der öffentlichen Hand 2020 bis zu 13.700 und 2021 bis zu 9.500 Unternehmensinsolvenzen verhindert wurden. …“ Die vollständige Meldung ist über www.bvr.de > Presse > Pressemitteilungen > 29.03.2022 abrufbar.
 

Anstieg der Zahl der Regelinsolvenz im März 2022

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat in einer Pressemitteilung vom 14.04.2022 (Nr. 167) u.a. mitgeteilt, dass die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen nach vorläufigen Angaben im März 2022 um 27,0 % gegenüber Febr. 2022 gestiegen sei. Bereits im Febr. 2022 waren sie um 4,2 % gegenüber Januar gestiegen. Dagegen gab es 4,6 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Jan. 2022 im Vergleich zum Jan. 2021 und rund 34 % weniger als vor der Corona-Pandemie im Jan. 2020. Die vollständige Pressemitteilung kann über Fehler! Linkreferenz ungültig. > Nr. 167 eingesehen werden.