19.09.2022

News aus der Branche

News aus der Branche

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

September 2022: InsbürO 2022, 334 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Senkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen

Der Bundesrat hat am 08.07.2022 einer Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23.06.2022 verabschiedet hatte. Danach bestimmt das Gesetz u.a. den Zinssatz nach § 233a AO rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat - also 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a i.V.m. § 233a AO). Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 01.01.2024 (§ 238 Abs. 1c AO). Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer. Hintergrund dieser Gesetzesänderung waren Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 % ab 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Die Bundesregierung erwarte durch die Änderung in diesem Jahr 2022 Mindereinnahmen von 2,46 Mrd. Euro und im kommenden Jahr von 530 Mio. Euro. Die Meldung mit den Verlinkungen zu den Dokumenten können Sie über www.bundesrat.de / Plenum / Bundesrat-Kompakt / Sitzung 08.07.2022 (TOP 2) einsehen. Die Gesetzesänderung ist am 21.07.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 26, S. 1142) und nach Art. 3 des Gesetzes am Tag danach in Kraft getreten.


Änderungen des StaRUG

Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften wurde mit Art. 12 auch das StaRUG in Teilen geändert. Frind hat dazu in der ZInsO eine Stellungnahme veröffentlicht. Zum einen gehe es um Änderungen, für die Nachbesserungsbedarf aufgrund der bisherigen Regelungen bestand, wie um die Planversendung zum Abstimmungstermin, die Klarstellung der Ladungsfrist für das Vorprüfungsverfahren beim „externen Abstimmungsplan“ und die Ergänzung der Beschränkung des Anfechtungsschutzes. Aber es seien auch weitere überraschende Änderungen aufgenommen worden, für die kein redaktioneller Nachbesserungsbedarf gegeben sei, so eine Erweiterung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten und die Begrenzung der Reichweite des Planbestätigungsversagungsgrundes der mangelnden vergleichsbasierten Unternehmensbewertung beim Cross-class-cram-down. Frind bezeichnet das Gesetz als „kleinen Paukenschlag“, weil im Vorfeld keine Konsultation der insolvenzrechtlichen Fachverbände erfolgt sei. In seinem Fazit fasst er auszugsweise zusammen: „Die unsinnige Eile bei der Verabschiedung des SanInsFoG setzt sich also bei seiner Reparatur fort. … Da kann man über die derzeit (noch?) geringe Praxisrelevanz des StaRUG (…) schon fast froh sein.“

 

BMF-Schreiben

Klärung von Anwendungsfragen durch Zinssatzänderung in §§ 233 bis 239 AO

Vorstehend wurde über das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung berichtet. Das BMF hat nach dem Inkrafttreten am 22.07.2022 ein 6-seitiges BMF-Schreiben veröffentlicht. Darin wird u.a. erläutert, dass die Neuregelungen in § 238 Abs. 1a bis 1c AO in allen offenen Fällen anzuwenden seien und auch definiert, wann es sich um offene Fälle handelt, bspw. wenn noch ein Verfahren anhängig sei oder die Zinsfestsetzung vorläufig festgesetzt wurde. Wer nähere Informationen daraus benötigt, kann das BMF-Schreiben unter www.bundesfinanzministerium.de / Service / Publikationen / BMF-Schreiben / Änderungen der §§ 233 – 239 AO v. 22.07.2022 finden.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz

Für den September 2022 ist aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Bürger*innen vorgesehen, die im laufenden Kalender die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und damit u.a. Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Für das Insolvenzbüro stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen zugunsten der Insolvenzmasse pfändbar sind. In den FAQs des BMF wird dies unter der VI. Nr. 27 aber verneint und damit begründet, dass es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handele und die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn insoweit unbeachtlich sei. Grote geht in diesem Heft auf diese Thematik weitergehend ein und untersucht bspw. auch die Frage der Pfändbarkeit des Zahlungseingangs auf dem P-Konto. Die per Mitte Juli 2022 aktualisierten FAQs des BMF können Sie über www.bundesfinanzministerium.de / Service / FAQ – Glossar / FAQ zur EPP / 20.07.2022 einsehen.


Corona-Bonus für Pflegekräfte

Im vorstehenden Zusammenhang mit der Frage der Pfändbarkeit der Energiepreispauschale sei auch auf den möglichen steuerfreien Bonus für Pflegekräfte nach dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz hingewiesen. Mit Art. 1 dieses Gesetzes wurde in § 3 EStG eine Nr. 11b eingefügt, wonach Arbeitgeber bis zum 31.12.2022 einen Betrag bis zu 4.500 EUR steuerfrei an die Pflegekräfte zahlen können. Diese Zuwendung ist aber unpfändbar, was gesetzlich in § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI geregelt ist.
 

Aktuelle Informationsblätter zum P-Konto

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat in Zusammenarbeit mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) die Kundeninformation zum P-Konto aktualisiert. Sie kann nunmehr mit dem Stand 01.07.2022 auf der Homepage www.die-dk.de / Kontoführung / Pfändungsschutzkonto heruntergeladen werden. Auf der rechten Seite sieht man in einem Kasten eine „Kundeninformation“ und eine „Kurzinformation“. Das erste Dokument umfasst 6, das zweite 2 Seiten. Die Insolvenzbüros können die Schuldner bei Fragen zu ihrem P-Konto ggf. über diese Möglichkeit unterrichten.             


eBO und beA können miteinander kommunizieren

Über dasElektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (kurz: eBO) hatten wir schon mehrfach berichtet. Seit dem 01.06.2022 steht – wie im Augustheft der InsbürO erläutert - die für die Nutzung der eBOs erforderliche Software zur Verfügung. Die BRAK hat deshalb die Kommunikation mit diesen Postfächern freigeschaltet. Die eBOs sind nunmehr aus dem beA-System sichtbar und adressierbar und können umgekehrt auch Nachrichten an beA senden. Wie die Kommunikation zwischen beA und eBO genau funktioniert, können Sie im Sondernewsletter 7/2022 nachlesen, den Sie unter www.brak.de / newsroom / newsletter / bea-newsletter / Sondernewsletter / 08.06.2022 finden.


Knowledge Paper des IDW zu Kryptowährungen

Das IDW hat am 05.07.2022 ein Knowledge Paper zu Kryptowährungen veröffentlicht. Darin werden u.a. die Grundlagen von Kryptowährungen erläutert, so bspw. die unterschiedliche Funktionalität von Token und Coins. Auch die Volatilität und Bewertung wird thematisiert. Auf 15 Seiten finden Sie also nähere Informationen zu diesem „neuen“ Vermögenswert auch im Insolvenzverfahren. Kirschbaum & Vielwert hatten vor kurzem im Maiheft der InsbürO den Umgang mit Kryptowährungen und elektronischen Wertpapieren in der Insolvenz vorgestellt. Dieses vom IDW herausgegebene Papier kann dazu aber möglicherweise ergänzende Informationen liefern. Sie können das Dokument über www.idw.de / Medien / IDW Knowledge Paper / 05.07.22 herunterladen.

 

Zusammenarbeit mit den Insolvenzgerichten

Kölner Leitlinien zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht

Das Kölner Insolvenzgericht hatte 2017 nach regelmäßigen Besprechungen mit den Vertretern der Verwalterschaft Leitlinien verabschiedet, die eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit mit dem Gericht gewährleisten sollten. In ZInsO 2017, 637 wurden diese vollständig und in der InsbürO eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte veröffentlicht (InsbürO 2017, 222, 224). Im Juni 2022 wurden diese Leitlinien auf einen aktuellen Stand gebracht (s. ZInsO 2022, 1557). Vergleicht man die damalige Fassung mit der Neuen, so ergeben sich in der inhaltlichen Abwicklung nur „marginale“ Änderungen, die sowieso bereits aufgrund der Rechtsprechung bzw. der Gesetzesänderungen sicherlich von allen Insolvenzbüros beachtet werden und nunmehr nur noch einmal schriftlich fixiert wurden, wie bspw. die Verwendung eines Sonderkontos statt eines Treuhandkontos oder die gesonderte Mitteilung der gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen statt der Beschränkung auf Deliktforderungen. Die wesentliche Aktualisierung besteht in der Aufnahme von Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr. Diese finden sich jeweils an den entsprechenden Stellen wie bspw. den Vorgaben zur Übersendung eines Gutachtens, sind aber in umfassender Form über vier Seiten am Ende des 12-seitigen Dokuments dargestellt. Wegen den elektronischen Rechtsverkehr angeht, wird auf Seite 7 bspw. eine Faustformel vorgestellt: „Was bei der Gerichtsakte verbleibt, ist stets elektronisch einzureichen, was in das Verwalterbüro zurückgeht, kann weiterhin in Papier eingereicht werden“. Unter Punkt D. I. 5. wird darum gebeten, mehrere Schriftstücke bei der elektronischen Versendung nicht in ein Dokument zusammenzufassen, da dies bei der Weiterverarbeitung mit der elektronischen Akte zu Problemen führe. Außerdem wird auf eine Namenskonvention der Justiz NRW verwiesen, die für die Bezeichnung der Schriftstücke erarbeitet wurde, und zur Anlage der Leitlinien geworden ist. Solche Vorgaben durch die Leitlinien können hilfreich sein, um unabhängig vom Bezirk in Köln die eigene Arbeitsweise zu überdenken und ggf. den einen oder anderen Vorschlag i.S.e. Effektivitätssteigerung zu übernehmen. Auch wird die Sichtweise des Insolvenzgerichtes anhand dieser Leitlinie verdeutlicht, was auch andere Insolvenzbüros außerhalb Kölns möglicherweise zu einer veränderten Arbeitsweise veranlasst.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID-Empfehlungen zum Insolvenzrecht – Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

Am 04.07.2022 hat der VID-Ausschuss "Betriebswirtschaft" zu den vielen Fragen, die sich in der Praxis zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit stellen, Empfehlungen veröffentlicht. Sie sollen die Diskussion über diesen zentralen Begriff mit der Wissenschaft und Praxis anstoßen und zu einer Konturierung dieses Insolvenzeröffnungsgrunds beitragen. In der dazugehörigen Erklärung heißt es auszugsweise weiter: „Diese Diskussion bedingt eine kritische Auseinandersetzung mit der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die vorgelegten Empfehlungen weichen von dieser Rechtsprechung ab und sollten deshalb im Einzelfall nicht ohne deren Berücksichtigung zu rechtlichen Beurteilungen herangezogen werden.“ In dem 15-seitigen Dokument werden u.a. die dazugehörige Rechtsprechung und die Schwächen des derzeitigen Systems der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit dargestellt, so die systemwidrige Verknüpfung von Bestands- und Flussgrößen, die Manipulierbarkeit der Ausgangsgrößen und des Volumeneffekts und das Problem des nicht definierten Prüfungsstichtages. Es folgt die rechnerische Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit mittels eines Modells der drei Schritte auf Basis absoluter Zahlen, die auch grafisch dargestellt wird. Im Fazit lautet es auszugsweise: „Der Gesetzgeber hat die rechnerische Entwicklung der Zahlungsunfähigkeit nicht definiert, er nimmt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Er hat bewusst auch auf die Beschreibung der erforderlichen Merkmale Dauer und Wesentlichkeit verzichtet. Daher kann und muss der Begriff durch Rechtsprechung, Praxis und Wissenschaft ausgefüllt werden.“ Die Meldung und das Dokument finden Sie unter www.vid.de / Aktuelles / 04.07.22 oder unter Gesetzgebung / Initiativen des VID / 04.07.22.


Vorschlag zur Einrichtung einer Verbände-Arbeitsgruppe zur Klärung des Berufsrechtes

Wir hatten im Juniheft 2022 zuletzt über das anstehende Berufsrecht u.a. für Insolvenzverwalter*innen berichtet (InsbürO 2022, 218, 220). Die Vorberatungen zum Berufsrecht waren nach Ausführungen des BAKinso ins Stocken geraten, aber die bisherigen Beteiligten hatten verabredet, sich erneut zu einem Verbandstreffen zusammenzufinden. Wie der BAKinso auf seiner Homepage im Juli 2022 mitteilt, haben die Verbände VID e.V., Gravenbrucher Kreis e.V., NIVD e.V., BAKinso e.V. und ARGE Insolvenzrecht Sanierung/Restrukturierung im DAV mit einem gemeinsamem Schreiben vom 20.06.2022 das BMJ gebeten, zu den Berufsrechtsthemen eine Verbände-Arbeitsgruppe einzurichten und den Gesetzgebungsprozess aufzunehmen. Im INDAT-Report 5/2022 ist ein Interview mit den Vorstandsmitgliedern des BAKinso, Frank Pollmächer und Frank Frind, zu dieser Thematik erschienen (S. 34 ff.). Wie der BAKinso insoweit erläutert, seien im gleichen INDAT-Report (S. 70) Themen aufgelistet, die das BMJ i.S.d. EU-Restrukturierungsrichtlinie für noch nicht vollkommen umgesetzt ansähe. Hier werde das insolvenzrechtliche Berufsrecht nicht genannt. Allerdings ist am 17.07.2022 die letzte Umsetzungsfrist der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie abgelaufen, die auch bei der Vorauswahl ein transparentes Verfahren fordert. Dazu nachfolgend mehr. Die Meldung des BAKinso finden Sie unter www.bak-inso.de / Aktuelles / Juli 2022.
 

Stellungnahme BAKinsO zum fehlenden Berufsrecht: Einstellung Vorauswahllisten

Zusätzlich zu dem vorstehend vorgestellten Anliegen der zusammengeschlossenen Verbände hat der BAKinso am 13.06.2022 eine Stellungnahme zum aktuellen Stand der berufsrechtlichen Debatte und zu den gesetzgeberischen Umsetzungsinitiativen gefertigt, die auf der Homepage, aber auch in ZInsO 2022, 1335 ff. veröffentlicht ist. Darin wird verdeutlicht, dass die berufsrechtlichen Anforderungen aus der „EU-Restrukturierungsrichtlinie“ mit der derzeitigen deutschen Rechtslage nicht umgesetzt werden. Obwohl das Erfordernis der generellen Regelung eines Berufsrechtes zu Listing und De-Listing im Koalitionsvertrag v. 07.02.2018 der letzten Legislaturperiode auch erkannt und benannt worden sei, gäbe es kein Ergebnis. Die Stellungnahme beschäftigt sich sodann umfassend mit den Rechtsfolgen der Nichtumsetzung. Nach Rechtsauffassung des BAKinso seien nach derzeitiger Rechtslage ab dem 18.07.2022 Vorauswahl-Listungsbescheidungen im Wege v. „Justizverwaltungsakten“ nicht mehr durchzuführen und De-Listungsentscheidungen nicht mehr vorzunehmen. Die einzelrichterlichen, justizverwaltungsaktsmäßig geführten „Vorauswahl-Listen“ seien ab diesem Zeitpunkt eine europarechtswidrige Praxis und nicht fortzuführen. So heißt es dort weiter: „Dies behindert indes die Bestellung im Einzelfall nach §§ 56 ff. InsO (bzw. §§ 73 ff. StaRUG) nicht: … Vielmehr erfolgt die Bestellung im Einzelfall gem. § 56 ff. InsO aufgrund amtswegiger Kenntnis (§ 291 ZPO) des … jeweiligen Richter … v. den zur Verfügung stehenden und ggfs. vorgeschlagenen Personen aufgrund der bisher und … vorliegenden Interessenbekundungen. Eine Überprüfung einer „Listungsfähigkeit“ … erfolgt nicht mehr. Für daraus etwaig folgende Schäden besteht wegen Nichtumsetzung der vorgenannten Anforderungen der EU-RL staatliche Überbordungshaftung gem. Art. 34 S.1 GG.“ Der BAKinso e.V. bittet das BMJ daher am Ende der Stellungnahme dringend um Aufnahme der notwendigen Gesetzgebungsvorbereitungen. Die vollständige 6-seitige Stellungnahme können Sie neben der Einsicht in das ZInsO-Heft 26 über www.bak-inso.de / Dokumente/Stellungnahmen / Verwalterauswahl / 13.06.2022 abrufen.

 

Statistik

Sinkende Zahl der beantragten Insolvenzverfahren

Mit Pressemitteilung vom 13.07.2022 (Nr. 297) hat das Statistische Bundesamt (DESTATIS) die aktuellen Insolvenzzahlen veröffentlicht: Im April 2022 waren es 6,4 % weniger Unternehmensinsolvenzen und 19,7 % weniger Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahresmonat. Im Juni 2022 ist die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen nach vorläufigen Angaben um 7,6 % gegenüber Mai 2022 gesunken. Der im Mai 2022 beobachtete Anstieg (+8,4 % gegenüber April 2022) hat sich somit nicht fortgesetzt. Die vollständige Pressemeldung können Sie über www.destatis.de einsehen.
 

Stellungnahme des VID zu den statistischen Daten

Unter dem Titel „Energiekrise: Schutzschirm für alle?“ hat der VID eine Stellungnahme zu den vorstehend vorgestellten statistischen Daten veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Was in der Coronazeit angefangen hat, wird in der jetzigen Krisensituation weiterentwickelt. Die neue Bundesregierung hat die Unterstützungspolitik der alten Regierung in vielen Bereichen fortgesetzt. Dabei sind die staatlichen Hilfsmaßnahmen weiterhin so massiv, dass wir uns nahezu auf einem Allzeittief der Unternehmensinsolvenzen befinden“, verdeutlicht der VID-Vorsitzende den aktuellen Umgang mit der Krise. … Der Ruf nach Unterstützung kann möglichweise andere grundlegende Probleme überlagern, die auch in guten Zeiten zu einer wirtschaftlichen Schieflage führen würden. In diesem Fall werden notwendige oder nicht vermeidbare Transformationsprozesse nur zu Lasten der Staatsfinanzen verzögert ...“ Die vollständige Pressemeldung können Sie über www.vid.de / Presse / Pressemitteilungen / 13.07.2022 abrufen.

 

Allgemein

Änderung der Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“

Die Satzungsversammlung der BRAK, die sozusagen das Parlament der Rechtsanwaltschaft ist, hatte am 06.12.2021 Änderungen in der Fachanwaltsverordnung beschlossen. Darin wurde die bisherige Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ gem. § 1 FAO n.F. in „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ geändert. Unter dem Protokoll ist vermerkt, dass die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom BMJ geprüft und nicht beanstandet wurden. Die Beschlüsse wurden am 25.03.2022 auf der Homepage der BRAK veröffentlicht und diese geänderte Bezeichnung ist am 01.06.2022 in Kraft getreten. Dabei ist insbesondere § 1 Satz 3 FAO von Interesse, denn danach können alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ erworben haben, wählen, ob sie diesen Titel beibehalten wollen oder ob sie künftig den neuen Titel „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ führen möchten. Wir sind mit dieser Meldung ein wenig verspätet, was wir zu entschuldigen bitten. Das Protokoll der Satzungsversammlung ist über www.brak.de / Die BRAK / Satzungsversammlung / 06.12.2021 einsehbar. Oder Sie sehen die Pressemitteilung dazu mit den entsprechenden Links ein: www.brak.de / Newsroom / Newsletter / Nachrichten aus Berlin / 2022 / Ausgabe 1/2022 v. 12.01.2022.


Laufendes Verfahren beim BFH

Wieder einmal werfen wir einen kurzen Blick auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof, deren Ausgang für die tägliche Praxis von Bedeutung sein wird:

BFH - XI R 1/22 zu Vorsteuerüberhängen aus der vorl. Insolvenzverwaltung:

„Können Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden?“

(vorgehend: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.12.2021 - 6 K 2185/20: Zulassung der Revision durch das FG)