29.04.2020

News aus der Branche

 

 

News aus der Branche

April 2020

 

Gesetzgebungsverfahren

Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

Das BMJV hat mit Erklärung vom 16.03.2020 mitgeteilt, dass es eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereite, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür würden Regelungen dienen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. Hierzu können wir auf damalige Erläuterungen in InsbürO 2016, 354 verweisen.

 

Frage der Zuständigkeit für die Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigung im Falle der Eigenverwaltung

Wir hatten im Dezemberheft 2019 (InsbürO 2019, 478) über die Stellungnahme des VIDs (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) zu den - nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) - geplanten Änderungen im SGB III (7. SGB IV-ÄndG, Art. 4 des Entwurfs) berichtet. Der VID hatte sich dagegen ausgesprochen, dass die Organisation der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen durch den Sachwalter zu erledigen sei, sondern sah diese Aufgaben beim eigenverwaltenden Schuldner. Mit der Thematik hat sich jetzt Jüchser in ZInsO 2020, 288 ff. beschäftigt. Die Frage sei praktisch relevant geworden, seitdem die Agentur für Arbeit entsprechende Bescheide erlassen habe, in denen der Sachwalter verpflichtet wurde, die Bescheinigungen zu erstellen und auch der Widerspruch hiergegen ohne Erfolg blieb. Jüchser führt aus, dass die Eigenverwaltung (§ 270 InsO) vom Wortlaut des § 314 Abs. 1 SGB III bislang nicht erfasst sei, so dass es an einer gesetzlichen Regelung fehle, wer für die Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen zuständig sei. Die ursprünglich geplante Änderung im Referentenentwurf kritisiert Jüchser ebenfalls und schließt sich damit der Ansicht des VIDs an. Seit dem 13.12.2019 liege aber ein Regierungsentwurf zu den Änderungen im SGB III vor. Darin fehle eine neue Fassung des § 314 Abs. 2 SGB III und somit eine Regelung für die Eigenverwaltung gänzlich, was nicht zu begrüßen sei, denn so werde die Zuständigkeit nicht geklärt. Da der Gesetzgeber ohnehin gerade das SGB reformiere und auch erkannt habe, dass Sachwalter und Insolvenzverwalter nicht identisch seien, biete es sich an, klarstellend eine Regelung für die Eigenverwaltung aufzunehmen. Nach Vorschlag von Jüchser wäre eine Ergänzung in § 314 Abs. 1 SGB durch einen Satz 2 möglich: „Im Fall der Eröffnung in Eigenverwaltung (§ 270 InsO) tritt anstelle der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters die Schuldnerin/der Schuldner.“ Wir werden das Gesetzgebungsverfahren für Sie weiter beobachten. Beide vorgenannten Entwürfe des BMAS können Sie über www.bmas.de > Suchbegriff „7. SGB IV-ÄndG“ > Filter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ > „mehr erfahren“ aufrufen.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

 

VID begrüßt Reformvorschlag für eine Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre

Der VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) hat in einer Pressemitteilung vom 13.02.2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre nachdrücklich begrüßt. Anzeichen für die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Zahlungsmoral sähe der Verband nicht. Der Inhalt des 28-seitigen Referentenentwurfs des BMJV (= Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) wird von Grote in diesem Heft zusammengefasst (InsbürO 2020, 156). 

 

Gravenbrucher Kreis mit Thesen zur Thematik „ESUG 2.0 und präventiver Restrukturierungsrahmen – Ergänzung oder Gegensatz?“

Nach einer Pressemeldung des Gravenbrucher Kreises im Januar 2020 hat es intensive Gespräche mit 18 Fachleuten aus 15 verschiedenen Institutionen (Banken, Warenkreditversicherungen, Gewerkschaften, Unternehmen und aus der Wissenschaft) zur künftigen Ausgestaltung des deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzrechts gegeben. Diese waren eine Fortsetzung von früheren gemeinsamen Diskussionen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017. Die Evaluation des deutschen Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – kurz: ESUG – falle zeitlich und inhaltlich zusammen mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben zum präventiven Restrukturierungsrahmen. Der Gravenbrucher Kreis habe daher seine Thesen vom 14.01.2017 aktualisiert, mit denen er sich in der aktuellen fachlichen Debatte positioniere. Im Vorwort zu diesen Thesen wird ausgeführt, dass Deutschland eines der besten Insolvenzrechte weltweit besitze und nach der Studie der Weltbank „Doing Business“ im Bereich von Unternehmensinsolvenzen auf Platz 4 von 190 Staaten stehe. Auf 7 Seiten werden sodann 8 Thesen zum präventiven Restrukturierungsrahmen und 9 Thesen zum ESUG erläutert. So behandeln die Thesen zum ersten Themenbereich bspw. folgende Bereiche: „Abstandsgebot zum Insolvenzverfahren“ (deutliche Abgrenzung des präventiven Restrukturierungsrahmens zum Insolvenzverfahren), „Ausschluss aus dem Anwendungsbereich auf Gläubigerseite“ (betr. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung), „leichter Einstieg, leichte Folgen – kein „Insolvenzverfahren light“ (eingriffsarmer Charakter, keine insolvenzspezifischen Sonderrechte wie bspw. Kündigungsrechte), „Verortung und Anerkennung“ (neues Gesetz = „Restrukturierungsordnung“) und „zuständige Gerichte“ (konzentrierte und spezialisierte Gerichte als Restrukturierungsgerichte, Trennung zum Insolvenzgericht). Zum ESUG wurden Thesen bspw. zu folgenden Themen vorgestellt: „Verschmelzung von § 270a und § 270b InsO zu einem einheitlichen Eigenverwaltungsverfahren …“, „Beendigung der Eigenverwaltung durch Beschluss des Gläubigerausschusses“, „Schärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung“, „Anforderungen an den eigenverwaltenden Schuldner“, „Präzisierung der Aufhebungsgründe der Eigenverwaltung“. Die Ausführungen stellen den Stand per Dez. 2019 dar und sollen im Laufe der weiterzuführenden Diskussion fortentwickelt werden. Sie können die Pressemitteilung und das Thesenpapier unter www.gravenbrucher-kreis.de > Aktuelles > „ESUG 2020 …“ finden.

 

ARGE Insolvenzrecht (DAV) stellt Studie zur Neuordnung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter 

„Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (= BMJV) die Studie zur „Neuordnung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter in Deutschland“ vorgestellt und übergeben. Die Studie von Prof. Martin Henssler untersucht aktuelle rechtspolitische Pläne, ein eigenes Berufsrecht für Insolvenzverwalter einzuführen.“ So lautet die Einleitung einer Pressemitteilung der ARGE vom 27.01.2020. Weiter wird ausgeführt: „Henssler wendet sich gegen Überregulierung und allzu starke Bürokratisierung des Berufs, „zumal circa 95 % der Insolvenzverwalter als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ohnehin über ihren Grundberuf der Berufsaufsicht einer Kammer und einem strengen Berufsrecht unterliegen“. Damit unterstützt die Studie die Forderung der Arbeitsgemeinschaft nach einer „minimalinvasiven Lösung“, wenn es darum geht, die Vorgaben aus Koalitionsvertrag und EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen umzusetzen. … Die Einführung einer eigenen Berufskammer ist aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft unnötig. … Zweckmäßig ist es …, die weiteren Anzeige- und Kontrollpflichten bei gut qualifizierten regionalen Kammern anzusiedeln. Diese sachnahe örtliche Kontrolle entspricht darüber hinaus auch dem föderalen Prinzip. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von über 1.300 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet.“ Auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag Ende März 2020 in Berlin ist die Thematik im Workshop V. diskutiert worden: „Berufsrechtlicher Regelungsbedarf für Insolvenzverwalter – wenn ja wie viel?“. Wir werden über die Ergebnisse im nächsten Heft berichten. Die vollständige Pressemeldung der ARGE und auch die 160-seitige Studie können Sie über www.arge-insolvenzrecht.de > Newsroom > Pressemitteilung > 27.01.2020 oder Newsroom > Meldungen > 30.01.2020: „Studie …“ einsehen. 

 

Kritik an der von der ARGE vorgelegten Studie

RA Dr. Andreas Kästner - bei der Römermann Rechtsanwälte AG am Standort Berlin im Recht der freien Berufe und im Insolvenzrecht tätig – hat die von der ARGE vorgelegte Studie kritisiert. Er hat über das Berufsrecht der Insolvenzverwalter promoviert. So führt Kästner u. a. aus: „Die Mitteilung des DAV lässt eine fundierte Argumentation leider vermissen undversucht vielmehr, den unbefangenen Leser durch Allgemeinplätze zu überzeugen. Es braucht eigene Kammern für Insolvenzverwalter, weil ihr Berufsbild längst ein eigenständiges ist, dessen Ausrichtung und Ziele sich von denen des Anwaltsberufs grundlegend unterscheiden. Ihre Einbeziehung in die regionalen Anwaltskammern wäre nicht nur systemfremd und nur mit tiefen Eingriffen in die Strukturen denkbar. Sie wäre möglicherweise auch verfassungswidrig. … Der Rechtsanwalt, der gem. § 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) allein die Interessen des Mandanten verfolgen soll, unterscheidet sich grundlegend vom Insolvenzverwalter, der als Amtsträger keine Partikularinteressen, sondern im gerichtlichen Auftrag die Rechte der Gläubigergesamtheit zu wahren hat. Es gibt daher keinen guten Grund, den Rechtsanwaltskammern die Kompetenz zur Überwachung berufsfremder Regelungen zu übertragen. … Aus diesen Gründen hat der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin unlängst sowohl die Aufnahme der Insolvenzverwalter in den Regelungsrahmen der Bundesrechtsanwaltsordnung als auch die Zuweisung der Zuständigkeit für ihre Zulassung und Berufsaufsicht an die regionalen Rechtsanwaltskammern abgelehnt. … Die Konstituierung einer Insolvenzverwalterkammer würde der Anerkennung des verfassungsrechtlich geschützten, eigenständigen Berufes des Insolvenzverwalters Rechnung tragen.“ Den vollständigen Aufsatz vom 31.01.2020 finden Sie unter www.lto.de > Suchbegriff „Neues Berufsrecht für Insolvenzverwalter“.

 

Gespräche im BMJV zum Berufsrecht

Zu dieser Thematik „Berufsrecht für Insolvenzverwalter“ sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das BMJV mit VertreterInnen des BAKinsO (= Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V.), des VID (= Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) und des NIVD (= Neues Insolvenzvereinigung Deutschlands e.V.) Gespräche zu den Berufsregelungen im Januar und Februar 2020 geführt hat. Hierzu sei auf die Meldung des BAKinso auf seiner Homepage www.bakinso.de > Aktuell > Februar 2020 verwiesen. Es tut sich also was, so dass die Ankündigung des BMJV auf dem Deutschen Insolvenzverwalterkongress im November 2019 (InsbürO 2020, 54 – Februarheft 2020), im Sommer 2020 einen Referentenentwurf zu den Themen Berufsrecht und Digitalisierung vorlegen zu wollen, sich ggf. realisieren wird.

 

Veränderung im Berlin-Brandenburgischen Arbeitskreis (BBAK)

RiAG Dr. Graeber hat sich nach vielen Jahren einer intensiven Arbeit im Vorstand des Berlin-Brandenburgischen Arbeitskreises nunmehr aus dieser Position zurückgezogen. Nachfolger ist Prof. Dr. Christoph Paulus geworden, der zusammen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern (Dr. Matthias Lenhardt, Prof. Dr. Torsten Martini, Dr. Andreas Ziegenhagen und Tommy Ziersch) in einem Rundschreiben vom 30.01.2020 ankündigt, dass es zukünftig nicht mehr 10 – 11 Veranstaltungen pro Jahr, sondern nur noch fünf geben solle. Außerdem seien Impulsreferate geplant, die den sich anschließenden Diskussionen mehr Raum geben und man insoweit auf einen regen fachlichen Austausch hoffen würde. Der BBAK ist ein seit 1998 bestehendes Forum, das unterschiedliche Gläubigergruppen und eine Reihe weiterer am Insolvenzverfahren Beteiligter einzeln oder gemeinsam an einen Tisch bringe, um Probleme bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren zu besprechen. Durch die Verständigung zwischen den unterschiedlichen Interessensgruppen würden z.B. praxisnahe Lösungen geschaffen, die Verzögerungen bei Insolvenzverfahren vermeiden helfen. Sie können sich über den Verband auf der Homepage www.insolvenzverein.de informieren. Teilweise können Sie Skriptunterlagen zu Veranstaltungen aus den Vorjahren über diese Homepage herunterladen.

 

Allgemein

Bewertungsportal für Insolvenzgerichte

Das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht – DIAI e.V. hat mit der Internetseite www.inso-ranking.de die Möglichkeit geschaffen, anhand objektiver Kriterien und subjektiver Erfahrungen ein Ranking aller Insolvenzgerichte in Deutschland zu entwickeln und dabei als Schwerpunkt das Ziel, eine Charakterisierung als „Top-Sanierungsgericht“ in den Vordergrund zu stellen. Der Leitgedanke des Instituts sei die Verbesserung der Sanierungschancen für Unternehmen, die Veränderung des Bewusstseins hin zu einer “Kultur der zweiten Chance” und zur Förderung des Gedankens von Sanierungen unter Insolvenzschutz. Es gäbe leider nicht wenige Insolvenzgerichte in Deutschland, die z.B. eine Verfahrensgestaltung mit einem Insolvenzplan von vornherein ablehnen oder regional besonders hohe Hürden aufbauen würden. Mit dem künftig auch in Deutschland möglichen präventiven Restrukturierungsverfahren werde sich die Frage nach dem richtigen „Sanierungsgericht“ noch verschärfter stellen und damit zu einer wichtigen Entscheidungsgrundlage im Vorfeld einer Sanierung und im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung werden. Das Portal solle für diesen Kontext Entscheidungs- und Bewertungskriterien liefern. Bewerten dürfen Beteiligte, die über persönliche Erfahrungen mit dem bewerteten Gericht verfügen, die nicht älter als 24 Monate sind. Der BAKinsO (= Bundesarbeitskreis der Insolvenzgerichte e.V.) hat dieses Portal kritisiert und führt in einer Meldung aus Februar 2020 auszugsweise aus: „Die Bewertungsplattform verfolgt offenbar die Zielsetzung, einem „forum shopping“, also einer antragstellergesteuerten „Auswahl“ des Sanierungs- bzw. Insolvenzgerichtes, Vorschub zu leisten. Demgegenüber steht das Gebot aus Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1, 97 Abs. 1 GG, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, das gesetzliche Verfahren gesichert sein muss und die RichterInnen bei der Entscheidungsfindung unabhängig sind. Jedem Versuch der Einschränkung dieser Prinzipien ist eine Absage zu erteilen. … Sie ist bereits deshalb abzulehnen, weil eine gewillkürte Gerichts-“auswahl“ dem Anspruch der übrigen Verfahrensbeteiligten und –betroffenen auf ein gesetzlich transparent festgelegtes Gericht widerspricht und zudem nach derzeitigem Rechtsstand die Gläubigerschaft kein Rechtsmittel (wie in europäischen Insolvenzverfahren gem. Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, Art. 102c § 4 EGInsO) gegen Entscheidungen eines nicht zuständigen Gerichtes zur Verfügung hat.“ Die vollständige Meldung des BAKinso finden Sie über www.bakinso.de > Aktuelles > Februar 2020: 4. Meldung von oben.

 

 

 

 

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