18.05.2021

News aus der Branche

 

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Mai 2021: InsbürO 2021, 182 - 185

 

Gesetzliche Änderungen

Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Wir hatten im Februarheft über einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche und die insoweit bestehenden erheblichen Bedenken des VID aus insolvenzrechtlicher Perspektive berichtet (InsbürO 2021, 54, 56). Das Gesetz wurde am 05.03.2021 vom Bundesrat gebilligt und am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2021, Teil I – Nr. 10, S. 327). Nach § 261 Abs. 6 StGB ist eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen für denjenigen, der leichtfertig eine Straftat besteht. Nach der Kritik des VID löse diese Leichtfertigkeit beim Forderungseinzug stets das Risiko einer Strafbarkeit nach § 261 StGB aus, denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter sei auch mit Forderungen (des Schuldners) konfrontiert, die aus unvollständig dokumentierten Aufträgen bzw. Verträgen stammen und bei denen die konkreten Leistungserbringer unbekannt, ausgeschieden oder sonst nicht mehr ansprechbar seien. Die vom VID geforderte Sicherstellung dahingehend, dass der redlich handelnde (vorläufige) Insolvenzverwalter in Erfüllung seines Amtes und seiner gesetzlich definierten Aufgaben die notwendigen Handlungsspielräume erhalte und behalte und hierdurch keine Pflichtverletzung i.S.d. § 261 StGB begehe, wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Wer die Stellungnahme des VID noch einmal einsehen möchte, kann dies unter www.vid.de. > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 26.11.2020 tun.

 

 

Gesetzgebungsverfahren

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die letzte Änderung des COVInsAG ist am 30.04.2021 ausgelaufen. Bis dahin war nach § 1 Abs. 3 COVInsAG die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt für Schuldner, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen gestellt hatten bzw. in den Kreis der Antragsberechtigten fielen. Zum Zeitpunkt der Druckfreigabe dieser Ausgabe am 10.04.2021 war noch nicht bekannt, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch einmal verlängert werden sollte. An dieser Stelle sei zumindest schon einmal auf das Auslaufen der bisherigen Regelung hingewiesen. Problematisch an dieser letzten Aussetzung war im Übrigen, dass sie – wie vorstehend ersichtlich – die Antragsberechtigung bis zum 28.02.2021 umfasste, obwohl auch im März weitere Hilfen an Unternehmen zugesagt wurden. Dies resultiert aber wohl daraus, dass die letzte Änderung vom 15.02.2021 datiert (BGBl. 2021, Teil I – Nr. 7, S. 237) und zu dem Zeitpunkt nicht damit gerechnet wurde, dass die Shut-down-Regelungen auch im März fortgeführt werden. Eine etwaige weitere Ergänzung des COVInsAG wird daher sicherlich auch insoweit eine entsprechende Regelung umfassen.

 

Regierungsentwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes mit Änderungen u.a. in der InsO

Wir hatten im Februarheft (InsbürO 2021, 54, 56) bereits über den Referentenentwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes berichtet. Es geht bezüglich des Insolvenzbereichs um Änderungen in den § 36 InsO (= Unpfändbare Gegenstände) und § 98 InsO (= Durchsetzung der Pflichten des Schuldners). Der VID hatte in seiner damaligen Stellungnahme Kritik an den geplanten Änderungen des § 36 InsO erhoben. Ende Januar 2021 ist der Regierungsentwurf veröffentlicht worden. In der dazugehörigen Pressemitteilung heißt es auszugsweise wie folgt: „Des Weiteren soll die Liste der in § 811 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst werden. In diesem Zusammenhang soll etwa ein umfassender Pfändungsschutz für Sachen, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für eine damit im Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt werden, geregelt werden. Auch soll der Pfändungsschutz von Tieren maßvoll erweitert werden. Und schließlich sollen die Pfändungsgrenzen für Weihnachtsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungen sowie Altersrenten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angehoben werden.“ Die vollständige Pressemitteilung und auch der Regierungsentwurf sind über www.bmjv.de > Presse > Pressemitteilungen > 20.01.2021 abrufbar. Der VID hat am 25.03.2021 eine neue Stellungnahme veröffentlicht. Er kritisiert, dass der Entwurf trotz Kritik aus Wissenschaft und Praxis vorsähe, dass „im Fall einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b der ZPO“zur Insolvenzmasse gehören (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO-E). So heißt es dort auszugsweise: „Mit der vorgesehenen Änderung würden alle beweglichen Sachen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens zum Schutz zentraler Grundrechte und der Existenz des Schuldners dem Gläubigerzugriff entzogen sind, der Verwertung im Insolvenzverfahren zugänglich. … Die Neuregelung würde hiernach einen grundrechtsrelevanten Paradigmenwechsel darstellen, der sich für alle über die Insolvenzeröffnung hinaus selbstständig tätigen Schuldner potentiell existenzgefährdend auswirkt. … Auch Ahrens weist (noch zum Referentenentwurf) zu Recht darauf hin, dass die geplante Neuregelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO-E in geradezu entgegengesetzter Zielrichtung zum … Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und den darin enthaltenen Sonderregelungen für Selbstständige steht. „Inhaltlich verblüfft es ein wenig, wie zwei Gesetze mit nahezu konträren Zielrichtungen praktisch zeitgleich verabschiedet bzw. vorgeschlagen werden. …“ … Die Neuregelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO-E ist weiterhin abzulehnen.“ Die 6-seitige Stellungnahme finden Sie auf www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 25.03.2021.

 

Arbeitsgruppe "Vorauswahlliste Insolvenzverwalterinnen und lnsolvenzverwalter"

Der Koalitionsvertrag aus Febr. 2018 sieht vor, gesetzliche Rahmenbedingungen für die Berufszulassung und -ausübung von Insolvenzverwalter/innen sowie Sachwalter/innen zu schaffen. Bis heute liegt allerdings kein Referentenentwurf vor. In Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) der Restrukturierungsrichtlinie (S. 34) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Verfahren für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt von Verwaltern klar, transparent und fair sind. Nach Art. 34 dieser Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten bis zum 17.07.2021 Zeit, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Zeit wird also langsam knapp. Über die unterschiedlichen Ansichten der Verbände und deren Eckpunktepapiere haben wir schon mehrfach hier in der InsbürO berichtet (zuletzt in InsbürO 2021, 6, 10). Am 08.04.2021 fand ein erstes Arbeitstreffen der Arbeitsgruppe „Vorauswahlliste Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter“ statt. Der BAKinso e.V. hatte sich im Vorfeld des Treffen mit einem Brief an die Senatsverwaltung für Justiz mit dem Anliegen gewandt, den bereits bestehenden Konsens in die weiteren Gespräche und das erforderliche Gesetzgebungsverfahren einzubringen. In dem Brief wird auszugsweise ausgeführt: „BAKinso e.V. hat seit dem Jahr 2018 gemeinsam mit den Interessenvereinigungen der Insolvenzverwalter*innen … die Diskussion über etwaige berufsrechtliche Neuregelungen im Bereich v. Insolvenzrecht und Sanierung (mit-)organisiert und begleitet. … In Anbetracht der bisherigen Arbeitsergebnisse, aber auch der noch kontroversen Diskussionspunkte, erachten wir eine konstruktive Förderung des vorgenannten Themenkreises nur unter Einschluss der betroffenen Interessenvereinigungen und Verbände in den weiteren Diskussionsprozess, auch auf der Länderebene, für sinnvoll. In Absprache mit dem VID, der NIVD und dem Gravenbrucher Kreis möchten wir vorschlagen, zu dem genannten Treffen jeweils eine(n) Vertreter(in) der bisher involvierten Verbände und Gruppen hinzuzuladen. Dies könnte zu einer fachlichen ergebnisorientierten und konstruktiven Diskussion u.E. nur beitragen. Ggfs. schlagen die vorgenannten Interessenvereinigungen und Verbände vor, dass der zu bildende Arbeitskreis eine Anhörung mit Sachverständigen und Vertreter*innen der genannten Vereinigungen durchführt.“ Den Brief können Sie über www.bakinso.de > Aktuelles > März 2021 einsehen. Über das Ergebnis des Treffens können wir heute noch nicht berichten, weil die Druckfreigabe direkt nach dem Treffen erfolgte und noch keine Informationen darüber bekannt waren.

 

 

BMF-Schreiben

Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung auf die Organschaft

Am 04.03.2021 ist ein BMF-Schreiben veröffentlicht worden, mit dem der Umsatzsteueranwendungserlass im Hinblick auf die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf eine bestehende Organschaft geändert wurde. Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Organträger und Organgesellschaft bilden ein Unternehmen. Allein der Organträger hat die Umsatzsteuervoranmeldungen auch für die Umsätze der Organgesellschaft zu melden und ist Steuerschuldner oder Erstattungsberechtigter i.S.d. § 2 UStG. Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis beruht auf § 426 BGB. In Abschnitt 2.8. Abs. 12 UStAE (S. 81) ist u.a. geregelt, dass die Organschaft mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet. Dies gilt auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO. Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist, endet auch dann die Organschaft. Nicht geregelt war bisher die Folge der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Der BFH hatte mit Urteil vom 27.11.2019 (XI R 35/17, InsbürO 2020, 265 = ZInsO 2020, 620) entschieden, dass die Organschaft nicht ende, wenn lediglich ein vorläufiger Sachwalter bestellt sowie eine Anordnung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlassen werde. Diese Rechtsprechung ist jetzt im Abschnitt 2.8. Abs. 12 UStAE mit einem neuen Satz 6 eingearbeitet worden. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben kann unter www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 04.03.2021 eingesehen werden.

 

Anwendung von BMF-Schreiben und Positivliste

Das BMF hat wie immer im März festgelegt, wie die bisherigen BMF-Schreiben, die bis zum 17.03.2021 erlassen wurden, anzuwenden sind. Zuletzt hatten wir in InsbürO 2020, 182 (Ausgabe 5/2020) darüber berichtet. Im aktuellen BMF-Schreiben vom 18.03.2021 heißt es auszugsweise: „Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2019 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.“ In einer Anlage 2 werden diejenigen BMF-Schreiben aufgelistet, die in der Positivliste nicht mehr enthalten sind. Insoweit ist lediglich ein Schreiben mit insolvenzrechtlichem Bezug zu finden: Das BMF-Schreiben vom 11.01.2002 (IV A 4-S 0550-1/02, BStBl. I 2002, 132) mit Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zu dieser Thematik ist am 27.01.2021 ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht worden (IV A 3-S 0550/20/10008:001DOK2021/0076958, BStBl. I 2021, 152). Die Anlage 1 ist die Positivliste. Sie umfasst 106 Seiten und kann auf der nachfolgend genannten Internetseite eingesehen werden. Über die Suchfunktion sind die weiter anzuwendenden BMF-Schreiben mit insolvenzrechtlichem Bezug leicht zu finden: Es ergeben sich 10 Treffer, beginnend mit dem Jahre 2003. Vor dem aktuellen vorgenannten BMF-Schreiben zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung gab es zuletzt das BMF-Schreiben vom 03.07.2017 (BStBl. I 2017, 885) zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Insolvenzverfahren aufgrund der BFH-Urt. v. 15.12.2016 – V R 26/16 und v. 29.03.2017 – XI R 5/16 bei Realisierung von Anfechtungserlösen. Die Positivliste finden Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerverwaltung & Steuerrecht > Eindämmung der Normenflut > BMF-Schreiben v. 18.03.2021.

                  

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

SKR-InsO-Forum

Wir berichteten in der Novemberausgabe der InsbürO (2020, 426, 429) über den modifizierten Kontenrahmen unter der Bezeichnung SKR 01-2021, der am 01.02.2021 veröffentlicht wurde. Dieser sollte nach damaliger Planung von einem Forum / einem Chat begleitet werden, in dem sich Praktiker austauschen können. Das Forum ist inzwischen in Betrieb. Es wird inhaltlich und fachlich vom Fachausschuss SKR InsO betrieben und soll dem fachlichen Austausch zum Standardkontenrahmen dienen, fachliche Fragestellungen erörtern und diskutieren, aber auch zu einer Fortentwicklung des Kontenrahmens und der dazugehörigen Bereiche durch einen offenen Austausch unter Fachleuten beitragen. Unter www.skrinso.de kann man die Beiträge lesen und wer sich mit Beiträgen beteiligen möchte, kann sich kostenlos registrieren. Es ist für jeden Interessierten zugänglich. Man muss keinem Verband, keiner Berufsgruppe o.ä. zugehörig sein. Wir erinnern bei der Gelegenheit noch einmal daran, dass man über die Homepage des VID (www.vid.de > Der Verband > Qualitätsstandards > „Einheitlicher Kontenrahmen SKR-InsO“) eine Gesamtübersicht zum Kontenrahmen, aber auch jeweils vorgenommene Änderungen findet, die nach Kategorien „neu, geändert oder gelöscht“ farblich markiert sind.

 

Neufassung des IDW ES 9 (Bescheinigungen nach §§ 270d und 270a InsO) geplant

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) gibt unterschiedliche Verlautbarungen heraus. Hierbei handelt es sich um Prüfungsstandards, Stellungnahmen, Praxishinweise etc. Entwürfe von Verlautbarungen stehen bis zu ihrer Verabschiedung als Download auf der Homepage des IDW zur Verfügung. Nach der Verlautbarung sind die IDW-Standards lediglich noch Mitgliedern zugänglich. Diese Standards haben sich auch in der Insolvenzbranche weitgehend durchgesetzt und bewährt. Das ist u.a. darauf zurückzuführen, dass diese gemeinsam mit Insolvenzrichterinnen und -richtern, dem BAKinso, dem VID e.V. und anderen interessierten und adressierten Beteiligten erörtert und deren Stellungnahmen entsprechend berücksichtigt werden (InsbürO 2020, 182, 185). Im Entwurf zur Neufassung des IDW ES 9 heißt es auszugsweise: „Bisher konkretisierte der Standard die Anforderungen, die an die Bescheinigung des Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO) zu stellen sind. Im Zuge des SanInsFoG, …, wurden auch für die (vorläufigen) Eigenverwaltung neue Anforderungen kodifiziert. Insbesondere sind dem Antrag neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch sonstige Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) beizufügen. Eine Bescheinigung durch einen sachverständigen Dritten wird bei diesen neuen Elementen nicht explizit verlangt; es ist aber davon auszugehen, dass die eingesetzten Sachwalter auch diesbezüglich künftig die gutachterliche Expertise des Berufsstands in Anspruch nehmen werden. Aus diesem Grund wurden in dem Entwurf der Neufassung die Anforderungen an diese neuen Verfahrenselemente ergänzt. Der Standard ist daher baukastenartig aufgebaut und der konkrete Auftragsgegenstand ist im Einzelfall mit dem Schuldner, ggf. auch mit dem Gericht abzustimmen. …Der Standard wurde um ein Ablaufdiagramm ergänzt, das das Zusammenspiel zwischen den §§ 270a, b und d InsO aufzeigt.“ Der 16-seitige Entwurf kann über www.idw.de > Verlautbarungen > Entwürfe eingesehen werden.

 

Neufassung des IDW ES 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen) geplant

Das IDW hat darüber hinaus auch den Entwurf einer Neufassung des IDW ES 11 veröffentlicht. Darin wird auszugsweise ausgeführt: „Die seit dem 01.01.2021 in Kraft getretene Differenzierung des Prognosezeitraums bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO (i.a.R. 24 Monate) und der Überschuldung gem. § 19 InsO (12 Monate) wird aufgegriffen. Die geänderten Höchstfristen für die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung) werden berücksichtigt. … Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht mehrfach geändert. Insbesondere bei einer späteren Beurteilung des Eintritts der Insolvenzreife hat der Gutachter zu berücksichtigen, welche Regelungen zu welchem Zeitpunkt maßgeblich waren. Mit der Neufassung wird Abschnitt 7 neu eingefügt, der die zentralen Änderungen im Zeitablauf darstellt.“ Der 23-seitige Entwurf kann ebenfalls über die vorstehend genannte Homepage abgerufen werden. Stellungnahmen können – zum Zeitpunkt der Druckfreigabe – noch abgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie dort auf der Homepage.

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Probemitgliedschaft im VID für jüngere Verwalter

In einer Pressemitteilung vom 15.03.2021 erklärt der VID, dass auf der Mitgliederversammlung Ende Dezember 2020 eine Probemitgliedschaft für jüngere Verwalter beschlossen wurde. Damit soll u.a. der Einstieg in den Beruf erleichtert werden. Laut Satzung des VID sind Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft eine dreijährige Tätigkeit als Insolvenzverwalter und mindestens zehn eröffnete und zwei schlussgerechnete Unternehmensinsolvenzen. Diese Voraussetzungen werden für jüngere Insolvenzverwalter ausgesetzt. Die neue Form der Mitgliedschaft biete einen Erfahrungsaustausch und ein Netzwerk mit etablierten Verwaltern, während die jüngeren Verwalter die notwendigen Berufsjahre erlangen würden. Die Probemitgliedschaft sei auf drei Jahre begrenzt. Die vollständige Meldung finden Sie unter www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 15.03.2021.

 

 

Statistik

Sinkende Anzahl von bestellten Insolvenzverwaltern

Das Magazin INDat Report berichtet in seiner ersten Ausgabe 2021 (S. 11) über die Marktentwicklung im Insolvenzbereich in den Jahren 2014 – 2020. Darin wird ein deutlicher Rückgang der Verwalterzahlen erkennbar: 2018 wurden noch 3.138 Personen zum Insolvenzverwalter bestellt, 2019 waren es 2.923 Verwalter und 2020 sank die Zahl auf 2.113. Der VID nennt in einer Pressemitteilung vom 15.03.2021 mögliche Gründe hierfür und führt dazu auszugsweise aus: „Ein Grund ist der Rückgang der Insolvenzverfahren aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten während der COVID-19-Pandemie. Doch diese Zahlen sind auch ein Zeichen für eine Veränderung des Verwaltermarktes. … Der Beruf des Insolvenzverwalters professionalisiert sich zusehends. Er ist immer häufiger keine Nebentätigkeit mehr. Die Anforderungen an den Insolvenzverwalter wurden in den letzten Jahren immer komplexer – spätestens mit der Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens Anfang des Jahres 2021.“ Die Meldung des VID kann unter www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 15.03.2021 abgerufen werden.

 

Sinkende Anzahl der Unternehmensinsolvenz in den ersten beiden Monaten 2021

In der zweiten Ausgabe des INDat Report 2021 (S. 7) sind Zahlen zu eröffneten Insolvenzverfahren über Personen- und Kapitalgesellschaften für den Zeitraum 01.01. – 28.02.2021 sortiert nach Bundesländern veröffentlicht und ins Verhältnis zum Vorjahr gesetzt worden. Daran erkennt man einen rasanten Absturz in allen Bundesländern im jeweils 2-stelligen Bereich mit zwei Ausnahmen: In Hessen sind die eröffneten Verfahren um 12,09 % gestiegen und in Hamburg sind sie lediglich um 7,14 % gesunken. Den höchsten Rückgang verzeichnet Sachsen-Anhalt mit 47,62 %. Dort sind lediglich 11 Verfahren eröffnet worden. Ebenfalls im Bereich von 40 % liegen Brandenburg und Bremen, Niedersachsen und NRW dagegen im 30 %-Bereich. Sieben Bundesländer weisen Minderungen im 20 %-Bereich aus, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern jeweils 12,5 %.

 

 

 

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