21.10.2021

News aus der Branche

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Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Oktober 2021: InsbürO 2021, 386 ff.

 
Gesetzliche Änderungen

Klarstellung zur Anwendung des § 15b InsO

Mit dem SanInsFoG sind die Haftungsregelungen in den (gesellschaftsrechtlichen) Einzelgesetzen der jeweiligen Rechtsform entfallen (wie bspw. § 64 GmbHG) und durch eine rechtsformneutrale Regelung in § 15b InsO mit Rechtskraft zum 01.01.2021 ersetzt worden. Es hatte daraufhin eine Diskussion darüber begonnen, ob die alten Regelungen in den Einzelgesetzen weiterhin für Zahlungen im Zeitraum bis zum 31.12.2020 anzuwenden seien. Insoweit hatte der Gesetzgeber mit dem SanInsFoG in Art. 103m EGInsO keine explizite Übergangsregelung für diesen Sachverhalt getroffen. Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber nunmehr Klarheit geschaffen. Mit Art. 36 dieses Gesetzes wurden dem Art. 103m EGInsO weitere Sätze angefügt, die nun regeln, dass für Zahlungen, die vor dem 01.01.2021 vorgenommen worden sind, die bis zum 31.12.2020geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind. In der Begründung wird ausgeführt, durch die Zusammenführung der einzelnen Regelungen im neuen § 15b InsO nicht etwa die Ersatzpflicht für vor dem 01.01.2021 geleistete Zahlungen weggefallen sei, sondern diese weiterhin bestehe und sich nach den bisherigen Vorschriften richte. Die Regelung ist gem. Art. 137 Satz 2 Nr. 2 MoPeG am Tag nach der Verkündung (BGBl. 2021 – Teil I, Nr. 53 v. 17.08.2021, S. 3436) in Kraft getreten.

 

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Wie vorstehend bereits angesprochen, ist das MoPeG am 10.08.2021 verabschiedet und am 17.08.2021 verkündet worden (BGBl. 2021 – Teil I, Nr. 53, S. 3436). Wir hatten über die Inhalte im Rahmen von erfolgten Stellungnahmen von Verbänden ein paar Mal darüber berichtet (zuletzt InsbürO 2021, 222 – Juniausgabe). Bei der Änderung der InsO mit Art. 35 dieses Gesetzes handelt es sich lediglich um eine Anpassung. Eine insolvenzrechtliche Regelung findet sich zur Kommanditgesellschaft durch die Änderung des HGB in Art. 51. Der VID hatte u.a. die Änderungen in §§ 706, 723 BGB-E (Sitz der Gesellschaft, Ausscheiden eines Gesellschafters) kritisiert. Hier sind aber – soweit ersichtlich – keine Änderungen erfolgt. Die einzelnen Regelungen mit insolvenzrechtlichem Bezug auch unter Beachtung der Kritikpunkte des VID sollten also noch einmal näher betrachtet werden. Dies verschieben wir derzeit aber, weil das Gesetz mit den wesentlichen Regelungen erst am 01.01.2024 in Kraft treten wird. Wir werden also Ende 2023 darauf zurückkommen. Wer sich vorab schon einmal einen Gesamt-Überblick über das 47-Seiten umfassende Gesetz verschaffen möchte, kann dies über das Bundesgesetzblatt tun.

 

Mitteilungspflicht zum Transparenzregister

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl. 2021 - Teil 1, Nr. 37, S. 2083) wurde die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GWG aufgehoben (s. Art. 1 Nr. 17c). Danach galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach Abs. 1 Satz 1 GWG als erfüllt, wenn sich Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Dokumenten und Eintragungen ergaben, die elektronisch abrufbar waren, bspw. aus dem Handelsregister. Dieser Wegfall ist nach Art. 14 des vorgenannten Gesetzes am 01.08.2021 in Kraft getreten. Somit sind nunmehr u.a. alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet und müssen aktivwerden. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 19 GwG, so bspw. der Vor- und Nachname des wirtschaftlichen Berechtigten, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und einige andere Daten. Im Insolvenzverfahren müssen die Insolvenzbüros darauf achten, dass die neuen Pflichten rechtzeitig erfüllt werden. Im Gespräch mit den Unternehmen ist diese Thematik nunmehr anzusprechen. Es gibt für diese Neuregelung aber zunächst Übergangsfristen. So müssen die Daten bspw. für eine GmbH bis zum 30.06.2022, für Aktiengesellschaften aber schon bis zum 31.03.2022 übermittelt werden. Nähere Informationen zu den konkreten und vollständigen Angaben und dem Vorgehen an sich finden Sie auf www.transparenzregister.de. Dort gibt es auch einen Button „Fragen & Antworten“ und darunter bspw. auch das Angebot zu kostenlosen Webinaren. Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch die Bußgeldvorschriften in § 56 GwG. Nach Abs. 1 Satz 1 GwG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn vorsätzlich oder leichtfertig bspw. die Angaben in § 56 Abs. 1 Nr. 55 – 60 GwG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden. Wir werden zu dieser Thematik in einer der nächsten Ausgaben auch einen Beitrag veröffentlichen. Heute soll auf die neuen erforderlichen Arbeitsschritte aber schon einmal hingewiesen werden.

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

Wir hatten im letzten Heft (InsbürO 2021, 348 - Septemberheft) über die Pläne der Bundesregierung berichtet, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen zu beschließen. Dies ist dann auch so beschlossen worden. Das Aufbauhilfegesetz 2021 ist am 07.09.2021 vom Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hat diesem in einer Sondersitzung am 10.09.2021 zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 14.09.2021 (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 63, S. 4147). Inhaltlich ist in Art. 7 mit dem „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021“ die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geregelt. Sie ist nach § 1 längstens bis zum 31.01.2022 ausgesetzt. § 2 sieht aber eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, die Frist bis zum 30.04.2022 verlängern zu können. Nach Art. 14 Abs. 3 AufbhG 2021 soll diese Regelung in Art. 7 rückwirkend zum 10.07.2021 in Kraft treten und tritt automatisch am 01.05.2022 außer Kraft. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, dass in jedem Fall ernsthafte Verhandlungen mit Banken, Entschädigungsfonds, Versicherungen, der öffentlichen Hand etc. geführt werden müssen und diese Verhandlungen nicht endgültig gescheitert sein dürfen.

 

Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten

Mit dem vorstehend vorgestellten AufbhG 2021 hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass die staatlichen Soforthilfen den in § 850k Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Beträgen und Geldleistungen gleichgestellt und damit nicht von der Pfändung umfasst sind. Dafür wurde mit Art. 5 des Gesetzes (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 63, S. 4147) der § 23 EGZPO geändert. Nach § 23 EGZPO wird das Guthaben aufgrund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst. In der Begründung zu dieser Regelung wird ausgeführt, dass zwar ein Antrag des Schuldners gem. § 850k Abs. 4 ZPO auf Erhöhung des Freibetrages nach der bisherigen Rechtslage möglich gewesen wäre, aber dass angesichts des Ausmaßes der Zerstörung auch Gerichte, Schuldnerberatungsstellen und Gläubiger selbst von Zerstörung betroffen und damit ggf. schlecht erreichbar seien und daher ein möglichst einfaches Verfahren zur Verfügung zu stellen war. Der Zeitraum von drei Monaten sei gewählt worden, um dem Schuldner ausreichend Zeit zu geben, dem Kreditinstitut nachzuweisen, dass es sich um eine Soforthilfe handelt. Mit Art. 6 des AufbhG 2021 hat der Gesetzgeber auch berücksichtigt, dass am 01.12.2021 das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Kraft treten wird. Dieses sieht im neuen § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO die allgemeine Unpfändbarkeit von Geldleistungen vor, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nr. 1 bis 5 des § 902 ZPO genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden. Daher wird mit Art. 6 des AufbhG 2021 der Verweis in § 23 EGZPO auf § 850k Abs. 2 S. 1 ZPO durch § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO geändert und entsprechend des Inkrafttretens von § 902 ZPO am 01.12.2021 auch dieser Art. 6 AufbHG 2021 erst am 01.12.2021 in Kraft treten (Art. 14 Abs. 2 AufbHG). Auch die Regelung mit dem Zeitraum von drei Monaten gem. § 23 Abs. 3 EGZPO ist ab dem 01.12.2021 nicht mehr erforderlich, weil dies dann in § 899 Abs. 2 ZPO geregelt ist. Die hier vorgestellte Regelung in § 23 EGZPO ist also nur eine Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des PKoFoG.

 

Inkassorechtsreform bringt Senkung der Gebühren

Am 22.12.2020 ist das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2020 – Teil I, Nr. 67, S. 3320). Damit wird nach einer Meldung der Bundesregierung am 03.03.2021 u.a. das Problem beseitigt, dass die derzeitigen Inkassokosten im Verhältnis zum Aufwand und der zugrunde liegenden Forderung meist deutlich zu hoch seien. Es gibt daher unterschiedliche Einschränkungen bei den Inkassogebühren. Alle Änderungen werden voraussichtlich zu einer Senkung dieser Gebühren um etwa 20 % führen – so die Bundesregierung. Die Regelung ist am 01.10.2021 in Kraft getreten. Für die Insolvenzbüros kann diese Information im Rahmen der Prüfung von Forderungsanmeldungen von Bedeutung sein. Welche Gebühren sich konkret ändern, lässt sich der vorgenannten Meldung vom 03.03.2021 gut entnehmen. Unter dem Gliederungspunkt „Wie sehen die Erleichterungen für die Verbraucher konkret aus?“ werden diese aufgelistet. So wird bspw. eine neue Wertstufe für Kleinforderungen bis 50 € eingeführt werden, bei der die Gebühr statt bisher 45 € nur 30 € beträgt (§ 13 Abs. 2 RVG). Bei der Feststellung von angemeldeten Inkassokosten sollte zukünftig auf die Gebührenhöhe geachtet werden. Überhöhte Gebühren sind zu bestreiten.

 

Gesetzgebungsverfahren

Vorauswahlliste Insolvenzverwalter/innen

Über das erste Treffen der Arbeitsgruppe „Vorauswahlliste Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter“ im April 2021 hatten wir im Maiheft der InsbürO (2021, 222, 223) berichtet. Am 24.08.2021 hat der BAKinso eine Stellungnahme veröffentlicht, der erste Arbeitsergebnisse zu entnehmen sind. Darin wird erläutert, dass neun Bundesländer nebst dem BMJV beteiligt waren und es drei weitere Arbeitssitzungen gegeben hätte. Inhaltlich sieht der BAKinso eine weiterhin anhaltende rasche Umsetzungsnotwendigkeit der aufgezeigten Problembereiche der bisher gesetzlich ungeregelten Vorauswahl-Listen. Er teile das Arbeitsergebnis des Arbeitskreises, dass eine bundeseinheitliche zentral geführte „Vorauswahl-Liste“ oder genauer ein Bundesverzeichnis der zur Übernahme von Bestellungen bereiten Personen mit einheitlichen Kriterien durch eine neutrale, d.h. behördliche Stelle eingerichtet und geführt werden müsse. Hierzu sei nach Auffassung des BAKinso das Bundesamt für Justiz am besten geeignet. Es solle ein dreiteiliges Verzeichnis geführt werden: nur Verbraucherinsolvenzverfahren, Bestellungen nach dem StaRUG oder für Insolvenzverwaltungen. Die „eigentlichen Zulassungskriterien“ sollen von der Bundesverzeichnis-Stelle vorgeprüft werden. Der BAKinso schlägt hinsichtlich der Unabhängigkeitserklärung konkretere Formulierungen als bisher vorgesehen vor. Auch fordert der BAKinsO ein Organigramm, in dem die jeweiligen Mitarbeiter/innen nebst Funktion aufgeführt und dargestellt seien. Auch das De-Listing-Verfahren wird thematisiert. So solle nach Auffassung des BAKinso die Nichtbeantwortung von turnusgemäßen Anfragen der verzeichnisführenden Stelle zur den „eigentlichen Zulassungskriterien“ nach Abmahnung bspw. ein De-Listing-Grund sein. Dazu wird ausgeführt, dass eine Bestellungsperson, die amtliche Darlegungsaufforderungen missachtet, ungeeignet sei. Die vollständige 5-seitige Stellungnahme mit weiteren einzelnen Aspekten können Sie über www.bak-inso.de > Dokumente + Stellungnahmen > Verwalterauswahl > „Stellungnahme Zwischenergebnisse AK Vorauswahlliste“ finden.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Feststellung des Digitalisierungsstandes in Unternehmen

Im Juni 2021 fand in Königswinter der 9. Turnaroundkongress 2021 statt. Die Vorträge der 2-tägigen Tagung beschäftigten sich mit der Frage: „Wie Mittelständler mit neuen Geschäftsmodellen zwischen Digitalisierung und Datenschutz ihre Zukunft gestalten". Einen Tagungsbericht finden Sie in ZInsO 2021, 1548 ff. (Ausgabe 31/2021). Der Präsident des IBWF – Netzwerk für Mittelstandsberater - Boje Dohrn – stellte die Möglichkeit für Unternehmen vor, Schritt für Schritt zum digitalen Geschäftsmodell zu gelangen, das aus vier Phase und 10 Schritten bestehen würde. In der Kurzfassung stellen sich die Phasen wie folgt dar: Phase 1 = Teambildung, Phase 2: Ist-Analyse (Ermittlung externer Einflüsse mittels Pestel-Analyse, Ermittlung der Stärken und Schwächen mittels GAP-Analyse, Beschreibung das aktuellen Geschäftsmodells mit CANVAS), Phase 3: Strategieentwicklung (Fakten aus relevantem Markt, mögliche Technologien, Entwicklung Geschäftsstrategie mit SWOT-Analyse) und letztlich Phase 4: Sortierung und Priorisierung der Aktivitäten. Der Referent gab einen Tipp, um mit einem Quick-Check innerhalb weniger Minuten überprüfen zu können, wie weit ein Unternehmen auf die digitale Transformation vorbereitet sei. Dafür könne man ein Tool auf www.digital-transformation-tool.eunutzen. Dort würde man auch weitere Informationen sowie eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur digitalen Transformation erhalten. Ein solcher Check kann auch in insolventen Unternehmen, die für eine Sanierung zum Verkauf anstehen, interessant sein, um das Ergebnis möglicherweise in die Verkaufsverhandlungen einfließen zu lassen oder im Vorfeld noch vorbereitende Schritte in Richtung Digitalisierung einzuleiten.

 

Post-Corona-Szenarien

Eine andere Referentin auf dem vorerwähnten 9. Turnaroundkongress - Hanna Jürgensmeier, Prokuristin der Scenario Management International AG - gab den Teilnehmern einen Einblick in vielfältige Zukunftschancen und die Szenarienentwicklung. Dazu verwies sie u.a. auf eine Studie, an der ein Expertengremium von 80 Teilnehmern gearbeitet habe. Es wären von 23 Schlüsselfaktoren, die für die Zukunft alternativ gedacht worden seien, 8 mögliche Post-Corona-Szenarien entwickelt worden. Sie seien eine gute Basis für ein zukunftsoffenes Denken in der Praxis. Die 80-seitige Studie sei auf www.scmi.de kostenlos abrufbar. Die vollständigen Erläuterungen zu diesem Vortrag finden Sie in ZInsO 2021, 1548, 1555. Auch diese Information kann bei Betriebsfortführungen und der Erarbeitung von möglichen Zukunftsstrategien möglicherweise hilfreich sein.

 

INQA = Initiative Neue Qualität der Arbeit

Das BMAS hat eine Initiative zur neuen Qualität der Arbeit gestartet und im Juli einen Erklärfilm von ca. 2 min. dazu veröffentlicht. In der Pressemitteilung vom 19.07.2021 heißt es dazu auszugsweise: „Ein neuer Erklärfilm stellt die Initiative Neue Qualität der Arbeit sowie die Praxisplattform www.inqa.de vor. … Der Film zeigt, mit welchen Angeboten die Initiative … dabei unterstützt, die digitale Transformation zu meistern und nachhaltige Veränderungen anzuschieben. … Dabei stets im Fokus: Die vier ThemenfelderFührung, Vielfalt, Gesundheit und Kompetenz. … Die angebotenen INQA-Checks sind … kompakte Online-Tests zur Analyse des Status Quo. In geförderten und individuellen Beratungen, Projekten und Prozessen unterstützt INQA die Unternehmen dabei, eine moderne Personalpolitik zu entwickeln oder betriebliche Lösungen für die digitale Transformation zu finden. …“ Diese Information kann man sowohl in fortzuführenden insolventen Unternehmen nutzen, um Zukunftsszenarien zu erarbeiten oder auch um das eigene Insolvenzbüro auf den Prüfstand zu stellen und ggf. neue moderne Wege zu denken. Die Digitalisierung hält in Insolvenzbüros bspw. durch das papierlose Büro Einzug. Dieses eröffnet bessere Chancen für Home-Office-Plätze, die möglicherweise einen Pluspunkt in Stellenanzeigen bieten. Insoweit ist vieles denkbar und auf der Internetseite www.inqa.de erhält man vielerlei Anregungen.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID hat Verbandsnamen erweitert

Der VID hat den Verbandsnamen um den Zusatz Sachwalter erweitert, so dass der Verband zukünftig „Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands“ heißen wird. In der Pressemitteilung vom 06.08.2021 heißt es dazu: „Das Aufgabenspektrum des Insolvenzverwalters hat sich in den letzten 20 Jahren umfassend geändert. Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter nehmen in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren regelmäßig auch die Funktion des Sachwalters ein. Seit Anfang des Jahres kommen nun noch die Aufgaben als Restrukturierungsberater und Sanierungsmoderator hinzu … All diesen Funktionen ist gemein, dass die Amtsträger gerichtlich bestellt werden, geeignet und unabhängig sind. Für diese Funktionen bedarf es gemeinsamer Kriterien und gesetzliche Vorgaben für die Berufszulassung und die Berufsausübung. Unser Berufsverband tritt seit Jahren für die Schaffung eines allgemeinverbindlichen Berufsrechts ein, dass diese Amtsträger klaren und anspruchsvollen Regelungen unterwirft. Wir bedauern, dass das Vorhaben, ein Berufsrecht zu schaffen, in dieser Legislatur aufgrund der Corona-Pandemie nicht umgesetzt wurde. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber die nötige Kraft findet, dies in der kommenden Legislaturperiode endlich umzusetzen …“. Der geänderte Name wurde auf der Homepage des VID schon geändert. Die Abkürzung VID soll offensichtlich nicht ergänzt werden. Die vollständige Pressemitteilung können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 06.08.2021 einsehen.

 

Allgemein

Kosten des StaRUG-Verfahrens durch Überbrückungshilfe III gedeckt

Das BMWi hat in einer Pressemitteilung vom 23.07.2021 folgendes auszugsweise erläutert: „Unternehmen, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im 3. Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die zentralen Corona-Hilfsprogramme als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30.09.2021 verlängert. … Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.“ In den FAQ zum Begriff „Überbrückungshilfe III Plus“ werden unter Nr. 2.4. die förderfähigen Kosten konkretisiert. Nach einem Einleitungstext schließt sich eine tabellarische Übersicht an, die unter Nr. 18 die Kosten eines StaRUG-Verfahrens aufführt. In der mittleren Spalte werden die Kosten genannt, die förderfähig sind und in der rechten Spalte diejenigen, die nicht erfasst sind. Die Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten und eines Sanierungsmoderators nach §§ 80-83, 98 Abs. 2 StaRUG werden erstattet. Die Insolvenzzahlen waren auch im Sommer – Stand Mitte September 2021 - weiterhin auf einem historischen Tief. Ggf. ist auch diese Maßnahme ein Grund für die fehlenden Anträge. Dies sieht der VID allerdings anders. Er erklärt in einer Pressemitteilung vom 10.08.2021 auszugsweise folgendes: „Der weiterhin sehr deutliche Rückgang der Unternehmensinsolvenzen lässt sich nicht auf die staatlichen Interventionen während der Pandemie reduzieren, sondern offenbart auch langfristige Trends … Der langfristige Trend rückläufiger Gewerbeanmeldungen, der nahezu parallel zu den langjährig rückläufigen Insolvenzzahlen verläuft, ist ein deutliches Beispiel dieser Entwicklungen.“ Dieses Argument der rückläufigen Gewerbeanmeldungen hatte der VID bereits in einer früheren Pressemeldung vom 13.07.2021 konkretisiert und wir hatten in der letzten Ausgabe (InsbürO 2021, 348 - Septemberheft) darüber berichtet.Ob die Überbrückungshilfe III Plus über den 30.09.2021 hinaus verlängert wurde, war zum Zeitpunkt der Druckfreigabe Mitte September 2021 noch nicht bekannt. Die FAQ können Sie über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de > FAQ einsehen.           

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Ein Zusammenschluss von langjährig tätigen Insolvenzverwaltern und Restrukturierungsexperten.

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