19.12.2022

News aus der Branche

News aus der Branche


Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.
 

Dezember 2022: InsbürO 2022, 454 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Änderungen im Insolvenzrecht beschlossen

Wir hatten in der letzten Ausgabe über das Vorhaben der Bundesregierung zu Änderungen im Insolvenzrecht berichtet. Nachfolgend finden Sie auch noch ergänzende Auszüge aus Stellungnahmen weiterer Verbände zu diesem Plan. Der Bundestag hat die angedachten Änderungen sodann am 20.10.2022 mit großer Mehrheit beschlossen. Die Änderungen waren wegen der Eilbedürftigkeit in den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters eingearbeitet worden. Der Rechtsausschuss hatte am 19.10.2022 Stellung genommen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 08.11.2022 erfolgt (BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 41, S. 1966). Nach Art. 10 des Gesetzes sind die Änderungen im Insolvenzrecht am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für das Insolvenzbüro sind folgende: Verkürzung des in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Prognosezeitraums von 12 bzw. 6 Monaten auf vier Monate und Verlängerung der Höchstfrist für die Antragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen. Die Änderungen gelten befristet bis zum 31.12.2023.


Energiepreispauschale für Rentner/innen und Versorgungsbeziehende

Das von der Koalition vorgeschlagene Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende (BT-Drcks. 20/3938) ist verabschiedet worden (BGBl. 2022 – Teil 1, Nr. 42 v. 11.11.2022, S. 1985). Es sieht die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 EUR für alle Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes vor und soll(te) im Dez. 2022 ausgezahlt werden. Wir hatten in der letzten Ausgabe über die Problematik der nicht geregelten (Un-)Pfändbarkeit der Energiepreispauschale, die im September bereits an einen Teil der Bürger/innen ausgezahlt wurde, berichtet (InsbürO 2022, 415). Der Gesetzgeber hat in dieses neue Gesetz nunmehr eine Regelung aufgenommen. So findet sich sowohl in § 4 Abs. 2 RentEPPG als auch in § 3 Abs. 2 VEPPGewG folgende Formulierung: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.“Damit ist im Hinblick auf diese EPP an Renten- und Versorgungsbeziehende eine Unpfändbarkeit gegeben, ob diese nunmehr auch auf die EPP aus September 2022 angewendet werden kann, ist die Frage. Eine erste Entscheidung dazu gibt es vom AG Norderstedt, das die EPP jüngst für pfändbar erklärt hat. Allerdings ist die Entscheidung vor der Verabschiedung dieses vorstehenden Gesetzes ergangen. Und kurz vor Druckfreigabe dieser Ausgabe wurde eine weitere Entscheidung des AG Lüneburg bekannt, das dem Schutzantrag des Schuldners stattgegeben hat und dies damit begründet, dass Insolvenzschuldner zum einkommensschwachen Bevölkerungsanteil gehören und es eine ganz besondere Härte darstellen würde, wenn die Energiepreispauschale in die Insolvenzmasse fallen würde.


Weiter vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung ist im September 2022die befristete Regelung zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 30.09.2022 auf den 31.12.2022 verlängert worden. Die Regelung findet sich in § 421c SGB III: „Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit“. Am 25.10.2022 ist sodann ein Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen verkündet worden. Damit wird § 109 SGB III („Verordnungsermächtigung“) geändert und ergänzt (u.a. vier neue Absätze). So lautet Abs. 4 bspw. nunmehr: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.“ Nach der Regelung im neuen Abs. 8 des § 109 SGB III ist bis zum 30.06.2023 außerdem der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich. Dies kann für die Insolvenzbüros für die Berechnung von pfändbaren Einkommensanteilen von Bedeutung sein. Es wäre dann zu prüfen, ob ein Zusammenrechnungsantrag erforderlich ist.

 


BMF-Schreiben

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Am 05.10.2022 ist ein BMF-Schreiben veröffentlicht worden, in dem auszugsweise wie folgt heißt: „Die Folgewirkungen des Krieges und der Sanktionen sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend. … Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Genannt seien hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub). … In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.“ Das vollständige Schreiben können Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben > 05.10.2022 einsehen. Am 20.10.2022 ist ein weiteres Dokument veröffentlicht worden: „Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine“. Danach können die Finanzämter gem. § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Dieses weitere Dokument ist über www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerarten > Gewerbesteuer einsehbar.

 


Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

BRAK-Hauptversammlung: u.a. Forderung nach Gebührenerhöhung

Im Newsletter der BRAK vom 19.09.2022 wird über die 163. Hauptversammlung der Kammerpräsidentinnen und -präsidenten vom 09.09.2022 berichtet. Diese fordere einhellig eine substanzielle lineare Anpassung der Anwaltsgebühren. So heißt es im Newsletter dazu auszugsweise: „Dies sei angesichts der extrem steigenden Energiepreise einerseits und wegen der im RVG fehlenden Möglichkeit einer individuellen Preisanpassung andererseits dringend erforderlich, um den stetig wachsenden Kosten in den Kanzleien sowie der rasant steigenden Inflation etwas entgegenzusetzen. BRAK-Präsident … betonte, bereits bei der Gebührenreform 2021 habe die BRAK darauf aufmerksam gemacht, dass diese lediglich ein kleiner Schritt in die richtige Richtung gewesen sei und dass regelmäßige Anpassungen der Anwaltsgebühren notwendig seien. Das gelte nun angesichts von Inflation und Energiekrise mehr denn je.“ Die Presseerklärung zur Hauptversammlung ist über www.brak.de > Presse > Presserklärungen > 7/2022 einsehbar. Im Newsletter 20/2022 vom 06.10.2022 wurde dann noch einmal nachgelegt. Dort wird die Forderung u.a. wie folgt näher erläutert: „In den bislang drei Entlastungspaketen der Bundesregierung u.a. zur Sicherstellung einer bezahlbaren Energieversorgung seien bedauerlicherweise keine Maßnahmen zur Entlastung der Anwaltschaft enthalten; das lasse ihre Systemrelevanz und ihre besondere Stellung als Organ der Rechtspflege außer Acht.“

 


Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

DAV-Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Insolvenzrechts

Im letzten Heft hatten wir Stellungnahmen von verschiedenen Verbänden zu den geplanten Änderungen des Insolvenzrechts veröffentlicht. Auch der DAV hatte eine solche abgegeben, allerdings erst nach dem Redaktionsschluss der letzten Ausgabe der InsbürO. Diese möchten wir Ihnen aber heute dennoch in Auszügen vorstellen. So fasst der DAV seine Ansicht wie folgt selbst zusammen: „Der DAV befürwortet, dass eine generelle und damit rechtssichere Sonderregelung getroffen werden soll; unterstützt, dass sich die Erleichterungen auf den Insolvenzgrund der Überschuldung beschränken und die Zahlungsunfähigkeit als zwingender Insolvenzgrund verbleibt; begrüßt die Verkürzung des Planungshorizonts im Rahmen des bei Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens oder bei Antrag auf Erlass einer Stabilisierungsanordnung vorzulegenden Finanzplans auf vier Monate, weist darauf hin, dass gut kommuniziert werden muss, wann die verlängerte Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung nur ausgeschöpft werden kann und unterstützt aus Gründen der Rechtssicherheit den Geltungszeitraum der geplanten Anpassungsregelungen bis zum 31.12.2023.“ Zur Beschränkung der Erleichterung auf den Insolvenzgrund der Überschuldung erläutert der DAV in seiner Stellungnahme ergänzend: „Die praktische Erfahrung zeigt dabei, dass die weit überwiegende Zahl der Insolvenzverfahren auf Grund eingetretener Zahlungsunfähigkeit eröffnet wird und der Insolvenzgrund der Überschuldung eher in seltenen, wenn auch meist größeren Fällen praktisch relevant wird. Hieraus abzuleiten wäre auch gerade in der aktuellen Zeit die auch politisch unterstützte Schaffung eines stärkeren Bewusstseins wünschenswert, dass bei fehlender Fähigkeit zur Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten insolvenzrechtlich Handlungsbedarf besteht – und dass ein solches Handeln durch Stellen eines Insolvenzantrages ein verantwortungsvolles Handeln ist, das Chancen eröffnet.“ Die 7-seitige Stellungnahme finden Sie über www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > Stellungnahme 54/2022 v. 22.09.2022, Zugang auch möglich über den Rundbrief 6/2022.
 

BAKinso-Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Insolvenzrechts

Auch der BAKinso hat eine Stellungnahme abgegeben und diese auf seiner Homepage veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Das Vorhaben ist abzulehnen, weil es v. dem Gedanken ausgeht, dass eine Unternehmensstabilisierung in der derzeitigen Krise im Grunde möglichst außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgen soll, welches offenbar "unbedingt" vermieden werden soll. … Die insolvenzrechtlichen Instrumentarien sind gerade für drohend zahlungsunfähige Unternehmen mit den insolvenzrechtlichen Sanierungsmöglichkeiten besonders geeignet. Wirtschaftliche ungünstige Verträge können rasch beendet, bisherig in Anbetracht der neuen Wirtschaftslage zu großzügig angelegte Unternehmensplanungen reduziert und via Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan können grundsätzlich notwendige Weichen kurzfristig (und gegen obstruierende Gläubiger) neu gestellt werden. … Die jetzige Initiative verkürzt diesen finanziellen Planungszeitraum unangemessen auf vier Monate und damit auch die Sicherheit für Gläubiger in dem "Schwebezeitraum" des Verfahrenslaufes – sogar trotz Einschränkung der Gläubigerdispositionsfreiheit im Bereich des § 50 StaRUG- ihre neuen Forderungen sicher auch voll bezahlt zu erhalten. … Verlängerung der Insolvenzantragsfrist wegen Überschuldung um zwei Wochen: Da es nach Erfahrung der insolvenzgerichtlichen Praxis Insolvenzanträge, die „nur“ auf Überschuldung beruhen, faktisch nicht gibt, ist die Regelung irrelevant.“ Die vollständige 2-seitige Stellungnahme finden Sie über www.bak-inso.de > Dokumente und Stellungnahmen > Restrukturierung > Stellungnahme zum kurzfristig geplanten SanInsKG.


ARGE Insolvenzrecht & Sanierung warnt: Insolvenzantragspflicht soll nicht zum politischen Spielball werden

In einer Pressemitteilung vom 04.10.2022 (Nr. 7/2022) hat die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV vor der Zurückdrängung des Insolvenz- und Sanierungsrechts durch die Politik gewarnt und folgendes auszugsweise dazu erläutert: „… Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung im Deutschen Anwaltverein begrüßt die rege politische Debatte und fordert weiterhin, anstelle der Verfahrensvermeidung die bestehenden sanierungsrechtlichen Mechanismen wahrzunehmen. Es ist schade und greift zu kurz, wenn aus dem gesamten Insolvenz- und Sanierungsrecht lediglich die Regelung zur Antragspflicht in den Blick genommen wird …  Wir wünschen uns von der Politik Ermutigung von Unternehmern, die rechtlichen Instrumente aktiv zu nutzen, um ihr Unternehmen anzupassen und durch die Krise zu führen … Unter Berücksichtigung der mit der Insolvenzordnung geschaffenen und seither weiter angepassten Sanierungsmöglichkeiten bedeutet die Einleitung eines Insolvenzverfahrens heute weniger denn je notwendigerweise eine Abwicklung des Betriebes. Gerade auch im Rahmen übertragender Sanierungen kann in vielen Fällen der Geschäftsbetrieb mit seinen Arbeitsplätzen und Leistungsbeziehungen über einen neuen Rechtsträger fortgeführt werden. … Hohe Energiepreise und Inflation werden uns noch mindestens bis 2024 begleiten – wir befinden uns in einer langfristigen Krise und nicht in einem akuten Schockerlebnis. … Entscheidend ist jetzt, die bestehenden insolvenz- und sanierungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und Unternehmen krisensicher und winterfest zu machen. Unser Insolvenzrecht ist Krisenrecht.“ Die vollständige Meldung ist über www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > Pressemitteilung Nr. 7/22 v. 04.10.2022 einsehbar.
 

BAKinso-Bericht über die Gesprächsrunde im BMJ zum Berufsrecht

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass das BMJ die insolvenzrechtlichen Verbände und Vertreter*innen der Bundesländer zu einem Besprechungstermin am 12.09.2022 nach Berlin eingeladen hatte. Auszüge aus den Berichten dreier Verbände möchten wir Ihnen heute vorstellen. Und so starten wir mit dem Bericht des BAKinso: „Am 12.09.2022 fand eine insgesamt sechsstündige Gesprächsrunde zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter*innen … statt, … Anwesend waren Vertreter der Steuerberater*innenkammer, der Wirtschaftsprüfer*innen, der BRAK, des VID e.V., des NIVD e.V., des Gravenbrucher Kreises, sowie Vertreter der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Berlin. … Die von den Verwaltervertretungen und der BRAK unterstützte „Lösung“ einer zentralen Führung und Entscheidung bei der BRAK durch eine reine Berufsträgerkommission stieß auf Ablehnung seitens der Justizvertreter. … Unklar blieb auch der Rechtsweg und, wohin sich nichtverkammerte Personen wenden sollten und wer sie vertritt. Die Justiz verwies auf eine sehr notwendige Beteiligung der Insolvenzgerichte und auf die Verfügbarkeit des Bundesamtes für Justiz. Unklar blieb auch die Reichweite des Verzeichnisses für Sachwalter*innen, eigenverwaltende Geschäftsleiter*innen und den gesamten Restrukturierungsbereich gem. StaRUG. Mit einem Referentenentwurf wird nicht vor Jahresende zu rechnen sein.“ Der vollständige Text ist über www.bak-inso.de > Aktuelles > Oktober 2022 abrufbar.


DAV-Bericht über die Gesprächsrunde im BMJ zum Berufsrecht

In dem Bericht des DAV zur Gesprächsrunde heißt es auszugsweise wie folgt: „In dem Termin waren sich die Berufsverbände der Insolvenzverwalter einig, dass einem Modell der Selbstorganisation und Selbstkontrolle der Vorrang vor einer Berufskontrolle durch das Bundesamt der Justiz zu geben sei. Gravenbrucher Kreis, NIVD und der Deutsche Anwaltverein konnten sich dem Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer anschließen, dass der Zugang durch ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die regionalen Kammern erfolgen solle. Der VID konnte sich dem Vorschlag mit der Maßgabe anschließen, dass dann ein zentrales Gremium - ggf. besetzt mit Vertretern der Kammern - über die Aufnahme in das Verzeichnis und einen etwaigen Ausschluss entscheidet. Auch die Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern können sich diesen Weg vorstellen. … Die Einzelheiten bzgl. der Besetzung des Gremiums und die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis sind noch nicht endgültig festgelegt. Es besteht aber zwischen den Verwalterberufsverbänden weitestgehend Einigkeit, dass Bewerber über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt oder die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen müssen. … Die Verwalterberufsverbände werden sich kurzfristig noch einmal über Details verständigen.“ Diese Stellungnahme ist über www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > Rundbrief 6/2022 in vollständiger Fassung einsehbar.


BRAK-Bericht über die Gesprächsrunde im BMJ zum Berufsrecht

Die BRAK hat folgendes – auszugsweise - in ihrem Newsletter (Nr. 20/2022) über die Gesprächsrunde festgehalten: „Das Ministerium soll, wie das Insolvenz- und Restrukturierungs-Fachmagazin INDat Report berichtet, zu erkennen gegeben haben, dass man einen recht konkreten Regelungsvorschlag erarbeitet habe, der das Bundesamt für Justiz als zentrale Aufsichtsbehörde vorsehe. BRAK und Invsolvenzverwalterverbände unterbreiteten daraufhin überraschend einen Konsensvorschlag, der eine zentrale Stelle unter dem Dach der BRAK vorsieht. Der Meinungsbildung in der BRAK-Hauptversammlung könne man dabei nicht vorgreifen, … Die Aufsicht über die Insolvenzverwalter:innen durch das Bundesamt für Justiz hält sie jedoch für fernliegend. Die BRAK werde weiter daran arbeiten, eine für die Berufsträger befriedigende Lösung zu finden.“ Die vollständige Meldung ist über www.brak.de > Newsroom > Newsletter > Nachrichten aus Berlin > Ausgabe 20/2022 zu finden.

 

Tagungsberichte

Turnaroundkongress in Königswinter bei Bonn

Am 05./.06.2022. fand der Turnaroundkongress statt, den das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzecht e.V. (DIAI) veranstaltete. Einen umfassenden Tagungsbericht über die Vielzahl der Vorträge finden Sie in ZInsO 2022, 2228 ff. Einige interessante Aspekte für die Insolvenzbüros im Rahmen von Betriebsfortführungen und vor dem Hintergrund von Sanierungen seien hier kurz angesprochen. Geschäftsführer Brugger erläuterte u.a. die Struktur eines nachhaltig erfolgreichen Geschäftsmodells. Es basiere aus dem "magischen Dreieck" aus den drei Eckpunkten des "What" (Was bieten wir an und ist unser Nutzungsversprechen?), "Value" (Was ist der geschaffene Wert sowie die wichtigsten Kosten und Einnahmequellen?) und "How" (Wie wird das Wertversprechen mit welchen Aktivitäten, Ressourcen und Partnern umgesetzt?). Am Beispiel einer Bohrmaschine – "Kunden wollen Löcher, keine Bohrhämmer!" – demonstrierte Brugger die Vorteile eines neuen "Product as a Service"-Geschäftsmodells. Das Thema von Kirstein waren dagegen nutzbare Unternehmensdaten und funktionale Datensicherung. Nach seiner Erfahrung als Praktiker und Unterstützer von Krisenunternehmen fehle insolventen Firmen oft das Geld für die sinnvolle Software-Pflege. In acht Schritten sei die Sicherung von Daten zu gewährleisten: Von der System- und Zielanalyse über die angepasste Schutzkonzeption inklusive Daten-/System-Sicherung bis hin zur Datenaufbereitung und -bereinigung inklusive sicherer Hardware-Entsorgung. Der letzte Referent Mícíc, richtete den Blick in die Zukunft und erklärte "Bright Future Business". Dies sei "ein Eigenschaftenkatalog, der vom Ende her denkt: So soll es sein, und was können wir jetzt dafür tun". Dieser Katalog sei eine Vorlage für Visionen, weil es Menschen schwerfalle, sich die Zukunft vorzustellen.


Erster Deutscher Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag

Über den Gründungsaufruf und die aufgenommene Tätigkeit des DRIT hatten wir schon mehrfach berichtet. Der DRIT versteht sich als eine gruppenübergreifende Plattform zur Diskussion und zum Ausgleich aller Interessen, die im Rahmen krisenhafter Entwicklung oder bei Sanierungen typischerweise auftreten. Am 22./23.09.2022 fand die erste Tagung statt. Einen Bericht darüber finden Sie in ZInsO 2022, 2184 ff. (Heft 42/2022) von RiLG Bogumil. Ein Thema war bspw. der Bericht von RiBGH a.D. Prof. Dr. Markus Gehrlein, der in die Arbeit der von ihm geleiteten Ständigen Deputation einführte, die sich in einem Ausschuss mit der Qualität der Insolvenzverwaltung und Verwalterauswahl (Qualitätskriterien) befasst hatte. Die nach Größenklassen gegliederten und durch unabhängige Dritte verifizierbar erhobenen Daten sollten öffentlich dargestellt werden. Sie könnten als Konkretisierung der Merkmale "Geschäftskunde" und "Erfahrung" in die gerichtliche Auswahlentscheidung einfließen. Nach einer Diskussion im Plenum und einer Kurzintervention RiAG Dr. Peter Laroche fand eine Abstimmung statt: „Mit großer Mehrheit verabschiedeten die stimmberechtigten Mitglieder des DRIT die Vorschläge der Ständigen Deputation zur Erhebung von Qualitätskennzahlen und der Einführung einer bundesweiten Liste der Insolvenzverwalter.“ Einen ausführlichen Bericht über die Arbeit des vorgenannten Ausschusses zu dieser Thematik gab es übrigens im Vorfeld des DRIT. Diesen finden Sie im Heft 36/2022 der ZInsO (2022, 1846 ff.).

 


Statistik

VID-Pressemitteilung zur Statistik für September 2022

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat am 17.10.2022 die aktuellen statistischen Daten veröffentlicht (Nr. 444). Nach vorläufigen Angaben sei die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland im Sept. 2022 um 20,6 % gegenüber August 2022 gesunken. Der VID hat dazu am selben Tag eine Pressemitteilung herausgegeben, in der es auszugsweise heißt: „… Die Aussicht auf weitere Staatshilfen hat in der aktuellen Situation sicher dazu beigetragen, dass mancher Antrag nicht gestellt wurde … Auf den ersten Blick wirken die von Destatis gemeldeten Zahlen irritierend. … Der vom IWH prognostizierte Zuwachs von 34 % bei den Unternehmensinsolvenzen gibt ein verzerrtes Bild wieder, weil die Voraussage von einer sehr niedrigen Basis abgeleitet wurde … Die Zahlen beziehen sich auf den Vergleich zum Vorjahresmonat September 2021, während die von Destatis gemeldeten Zahlen den Vergleich zum Vormonat August zeigen. Wenn man im langjährigen Vergleich auf die Zahlen schaut, sieht man, dass wir selbst mit dem aktuellen Anstieg noch lange nicht an die ohnehin niedrigen Insolvenzzahlen des Jahres 2019 heranreichenDer derzeitige Anstieg der Insolvenzzahlen führt nicht zu massenhafter Arbeitslosigkeit. Ganz im Gegenteil: Die von dem insolvenzbedingten Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer finden aktuell innerhalb kürzester Zeit eine neue Tätigkeit. Die geringe Arbeitslosenquote und der demographische Wandel haben den Arbeitsmarkt trotz der Wirtschaftskrise sehr arbeitnehmerfreundlich gestaltet.“ Die vollständige Meldung ist über www.vid.de > Presse > Pressemitteilung > 17.10.2022 abrufbar.

 


Allgemein

Mögliche Änderung der Eintragung für die Anwaltsauskunft

Der DAV weist in seinem Rundbrief 6/2022 darauf hin, dass nach der mittlerweile bestehenden Möglichkeit, dass Fachanwälte für Insolvenzrecht den Titel „Fachanwalt/Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ führen, nunmehr auch die Fachanwaltsbezeichnung in der Anwaltsauskunft angepasst werden kann. Bedeutsam sei dies, weil Nutzer die Möglichkeit hätten, die Suche so zu beschränken, dass nur Fachanwälte gesucht werden. Wie die Änderung vorzunehmen ist, wird erläutert: „Um die Fachanwaltsbezeichnung anzupassen, müssen Sie sich als Mitglied auf der Homepage des Deutschen Anwaltsvereins unter „Mein DAV“ mit der DAV-Mitgliedsnummer einloggen. Die Anpassungen werden bei der allgemeinen Anwaltsauskunft und der Mitgliedersuche auf der Homepage der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung abgebildet.“ Sie finden diese Meldung über www.arge-insolvenzrecht.de > Aktuelles > Newsroom > Rundbrief 6/2022.

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