18.02.2021

News aus der Branche

News aus der Branche

 

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Februar 2021: InsbürO 2021, 54 - 60

 

Gesetzliche Änderungen

Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren

Es ist soweit: Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre für alle wurde am 17.12.2020 beschlossen. Das Gesetz ist am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 – Teil 1 – Nr. 67, S. 3328) verkündet worden. Es tritt in wesentlichen Teil rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft. Genauere Details stellt Grote in diesem Heft vor (InsbürO 2021, 70 ff.). Darüber hinaus finden Sie eine Synopse als Beilage in dieser InsbürO-Ausgabe. Dieser können Sie genau entnehmen, welche Änderungen in welchen Regelungen erfolgt sind oder was neu dazu gekommen ist. Tlw. werden auch noch zusätzlich Informationen zum Hintergrund gegeben. Wichtig zu wissen ist auch, dass einige Änderungen ab dem 01.10. und andere ab dem 31.12.2020 gelten. Hierauf wird in der Synopse aber jeweils hingewiesen.

 

Verabschiedung des SanInsFoG

Nachdem wir in der letzten Ausgabe noch davon berichtet hatten, dass sich einzelne Verbände gegen die Eile bei der Verabschiedung des Gesetzes ausgesprochen hatten, wurde das Gesetz wenige Tage nach Druckfreigabe des Januarheftes der InsbürO am 17.12.2020 verabschiedet und am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 – Teil 1 - Nr. 66, S. 3256) verkündet. Es ist daher mit den wesentlichen Inhalten seit dem 01.01.2021 in Kraft. Das SanInsFoG enthält in Art. 1 das StaRUG, das Wuschek in diesem Heft näher vorstellt. Daneben werden 23 andere Gesetze geändert, so u.a. die InsO, die InsVV, das InsStatG, das COVInsAG sowie das SGB III. Diese weiteren Inhalte des SanInsFoG werden Sie in einer Synopse als weitere Beilage im nächsten InsbürO-Heft vorfinden. Darin werden der alte und neue Gesetzestext gegenübergestellt, aber auch Informationen zum Hintergrund gegeben. Diese Synopse ist mit über 50 Seiten so umfangreich, dass wir sie diesem Februarheft aus Gewichtsgründen bedauerlicherweise nicht mehr gleichzeitig mit der Synopse zu den Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren beifügen konnten. Aber Sie werden sie im Märzheft erhalten. Einige Reaktionen von Verbänden auf dieses Gesetz werden nachfolgend näher vorgestellt. Mit der Einführung des "vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens" im StaRUG wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt. Nach Art. 34 dieser Richtlinie haben die europäischen Mitgliedstaaten zwei Jahre lang (bis zum 17.07.2021) Zeit, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in deutsches Recht einzubinden.

 

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit dem vorstehend genannten SanInsFoG wurde in Art. 10 auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021 verlängert, allerdings nur für diejenigen, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt hatten. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, war diese Regelung auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fielen, anwendbar. Nun halten Sie schon das Februarheft in den Händen. Zum Zeitpunkt der Druckfreigabe wurde in einer Sondersitzung des Bundesrates am 18.01.2021 (Protokoll der 999. Sitzung) gerade einstimmig gefordert, die Frist über den 31.01.2021 hinaus zu verlängern. Ein Ergebnis ist uns vor Druckfreigabe nicht mehr bekannt geworden. Darüber berichten wir dann im nächsten Heft.

 

Keine Änderung in § 64 InsO wg. Veröffentlichung der Vergütungsbeschlüsse

Der Gesetzesentwurf zum SanInsFoG vom 09.11.2020 (BT-Drs. 19/24181) sah in Art. 5 Nr. 16 noch eine Änderung des § 64 Abs. 2 InsO vor. Danach war beabsichtigt, nicht mehr den Beschluss an sich öffentlich bekanntzumachen (§ 64 Abs. 2 S. 1 InsO), sondern nur noch öffentlich bekanntzumachen, dass der Beschluss ergangen ist und auf der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Diese Änderung wurde angesichts der BGH-Rechtsprechung (Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 65/16, InsbürO 2018, 116 = ZInsO 2018, 135), wonach die Vergütungsbeschlüsse mit Ausnahme der festgesetzten Beträge im Wesentlichen vollständig zu veröffentlichen sind, gefordert. Der Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz hat dann aber in seinem Bericht vom 16.12.2020 (Drs. 19/25353) die Streichung empfohlen (S. 13) und dazu ausgeführt, dass die Transparenz der mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten gegenüber den Gläubigern von hoher Bedeutung sei. Die Verfahrenskosten würden die Insolvenzmasse und damit den zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehenden Betrag schmälern. Daher solle der Zugang der Gläubiger zu den Informationen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung und die Möglichkeit, gegen fehlerhafte Vergütungsbeschlüsse ein Rechtsmittel einzulegen, nicht erschwert werden. Die bisherige Fassung des § 64 InsO in der Auslegung der vorgenannten BGH-Rechtsprechung stelle dies sicher.

 

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 und damit Änderung im JVEG

Wir berichteten in der letzten Ausgabe der InsbürO (2021, 2) über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021. Diese ist am 27.11.2020 vom Bundestag in der von der Bundesregierung eingebrachten Fassung (Drs. 19/23484, 19/24229) verabschiedet worden. Der Bundesrat hat diesem am 18.12.2020 zugestimmt (BR-Drs. 721/20). Es ist am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2020 – Teil 1 - Nr. 66, S. 3229). Nach den Regelungen in Art. 13 sind damit die überwiegenden Regelungen am 01.01.2021 in Kraft getreten. Das 34 Seiten umfassende Gesetz enthält Änderungen in 12 Gesetzen, so u.a. im GKG (Art. 1), im JVEG (Art. 6) und im RVG (Art. 7). Es wurde noch kurz vor der Verabschiedung Ende Nov. der Titel geändert (Drs. 19/24740), weil in Art. 11 noch eine Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht aufgenommen wurde. Diese betrifft die Änderung der Strafprozessordnung und soll hier nicht näher erörtert werden. Für das Insolvenzbüro ist vor allem wichtig, dass sich der Stundensatz für die Sachverständigenvergütung nach dem JVEG erhöht hat: Ohne gleichzeitige Bestellung zum vorläufigen Verwalter ist nunmehr ein Stundensatz von 120 EUR in § 9 Abs. 4 JVEG n.F. (vorher Abs. 2) vorgesehen. Bei gleichzeitiger Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter oder zum vorläufigen Sachwalter beträgt der Stundensatz 95 EUR gem. § 9 Abs. 4 S. 2 JVEG n.F. Des Weiteren ist die Auslagenerstattung erhöht worden, so bei den Fahrtkosten und den gefertigten Kopien. Die Änderungen hatte Zimmer anhand des Gesetzesentwurfes in InsbürO 2020, 191 ff. (Ausgabe 5/2020) vorgestellt. Hierauf sei verwiesen. Die wesentlichen Änderungen für das Insolvenzbüro im Gerichtskostengesetz hatten wir bereits im letzten Heft vorgestellt (InsbürO 2021, 3), so u.a. die Berechnung der Gerichtskosten bei einer Betriebsfortführung nur auf Basis des Überschusses nach Abzug der Ausgaben von den erzielten Einnahmen.

 

Erhöhung der RVG-Gebühren beschlossen

Wie zuvor schon erläutert, hat das Kostenrechtsänderungsgesetz auch Veränderungen im RVG mit sich gebracht. Die Gebühren wurden um 10 % angehoben. Durch strukturelle Veränderungen im RVG fällt die Erhöhung an einigen Stellen höher aus. Die BRAK erläutert in ihrer Pressemitteilung vom 18.12.2020 zur Verabschiedung dieses Gesetzes auszugsweise: „Wir sind sehr froh, dass die Anpassung jetzt kommt, denn das war für die Anwaltschaft nach mehr als sieben Jahren wirklich bitter nötig … Der Bundestag hat am 27.11. einstimmig die RVG-Anpassung beschlossen – anders als zuvor im Bundesrat, wo es mit der Forderung des Finanzausschusses nach einer Verschiebung auf 2023 noch ein überraschendes Störfeuer gegeben hatte.“ Die vollständige Pressemeldung finden Sie unter www.brak.de > Für Journalisten > „Anwaltschaft erleichtert …“ Diese Gebührenerhöhung wird für viele Insolvenzbüros ebenfalls von Interesse sein, wenn die dortigen Anwältinnen oder Anwälte ihre besondere Rechtskunde ins Verfahren einbringen und nach § 5 InsVV entsprechend abrechnen dürfen.

 

Jahressteuergesetz 2020 und Auswirkung auf selbständige Schuldner

Das Jahressteuergesetz 2020 wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 – Teil 1 – Nr. 65, S. 3096) verkündet. In § 3 EStG sind steuerfreie Einnahmen geregelt. In Nr. 26 des § 3 EStG ist eine Pauschale von 2.400 EUR genannt, die durch Art. 2 Nr. 1c des Jahressteuergesetzes auf 3.000 EUR angehoben wird. Henning weist im Newsdienst von Wolters Kluwer zum Verbraucherinsolvenzrecht (Ausgabe 12/2020 vom 23.12.2020) darauf hin, dass der BGH (Beschl. v. 24.03.2011 - IX ZB 80/11, InsbürO 2011, 273 = ZInsO 2011, 932) zur Unterscheidung von Verbrauchern und Selbständigen diese Pauschale in § 3 Nr. 26 EStG heranzieht (Rn. 7). Danach sei eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit, welche die Anwendung des Regelinsolvenzverfahrens rechtfertige, erst dann gegeben, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreiche und sich organisatorisch verfestigt habe. Würden die Einkünfte aus der Tätigkeit nicht einmal die Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG erreichen, spreche vieles für das Fehlen einer verfestigten organisatorischen Einheit und damit für eine selbständige Tätigkeit. Daher ist diese Änderung im Jahressteuergesetz für die Einordnung einer selbständigen Tätigkeit und für die Frage der Anwendung des Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO) von Bedeutung.

 

Jahressteuergesetz und Auswirkung auf die Pfändungsberechnung

Das vorgenannte Jahressteuergesetz (BGBl. 2020 – Teil 1 – Nr. 65, S. 3096) enthält in Art. 2 Nr. 1b die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis 30.06.2021. Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, in der Corona-Krise einen Zuschlag zum Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Damit ist aber noch nicht die Frage geklärt, ob der Zuschuss auch unpfändbar ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht automatisch aus der Steuerfreiheit, sondern z.B. dann, wenn die Zahlung unter § 850a ZPO zu subsumieren ist. Hierauf hatte Grote bereits in seinen Beiträgen zur Pfändbarkeit von Corona bedingten Zahlungen hingewiesen (zuletzt in InsbürO 2020, 500). Die Insolvenzbüros können/müssen also aufgrund dieser steuerlichen Möglichkeit damit rechnen, dass solche Zahlungen auch in den Abrechnungen 2021 auftauchen und die Pfändbarkeit jeweils im Einzelfall prüfen.

 

 

Gesetzgebungsverfahren

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Der Bundestag hat am 09.11.2020 den vorstehend genannten RegE veröffentlicht (BT-Drs. 19/24180). Der VID hat hierzu am 26.11.2020 – nach Redaktionsschluss des Januarheftes der InsbürO – eine Stellungnahme veröffentlicht. Danach begegne die mit dem Entwurf geplante Ausweitung des Geldwäschetatbestandes in § 261 StGB aus insolvenzrechtlicher Perspektive erheblichen Bedenken. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass für eine Begehung Leichtfertigkeit ausreichen soll. Nach den Ausführungen des VID sähe sich der (vorläufige) Insolvenzverwalter auch mit Forderungen (des Schuldners) konfrontiert, die aus unvollständig dokumentierten Aufträgen bzw. Verträgen stammen und bei denen die konkreten Leistungserbringer unbekannt, ausgeschieden oder sonst nicht mehr ansprechbar seien. Bei unveränderter Umsetzung der geplanten Änderungen würde der (vorläufige) Insolvenzverwalter künftig bereits bei einem raschen und konsequenten Einzug von Forderungen zur Sicherung der Masse stets das Risiko einer Strafbarkeit nach § 261 StGB-E auslösen; über dem Verwalter würde das „Damoklesschwert der Strafbarkeit“ schweben. Der VID fordert daher eine Sicherstellung dahingehend, dass der redlich handelnde (vorläufige) Insolvenzverwalter in Erfüllung seines Amtes und seiner gesetzlich definierten Aufgaben die notwendigen Hand-lungsspielräume erhält und behält und hierdurch keine Pflichtverletzung i.S.d. § 261 StGB-E begehe. Die 4-seitige Stellungnahme können Sie über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 26.11.2020 einsehen.

 

Referentenentwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes mit Änderungen u.a. in der InsO

Am 26.11.2020 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Darin vorgesehen sind auch Änderungen der InsO, so in § 36 (= Unpfändbare Gegenstände) sowie in § 98 (= Durchsetzung der Pflichten des Schuldners). Die Änderung in § 36 InsO resultiert aus einer geplanten Änderung des § 811 ZPO (= Unpfändbare Sachen). Mit der Neuregelung in § 98 InsO erhält das Insolvenzgericht die Möglichkeit, Drittauskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, der ebenfalls neu gefasst wird. Der VID hat zu diesem Gesetzesentwurf am 14.12.2020 eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Die Neuregelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO-E, wonach künftig alle Sachen dem Insolvenzbeschlag unterliegen sollen, die der Schuldner für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt, überrascht ebenso wie die Begründung. … Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Änderung erstaunt umso mehr, als auch die Erwerbsobliegenheit des § 287b InsO die Fortgeltung des bisher in § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geregelten Pfändungsschutzes zugunsten eines Schuldners gebietet, der seine selbstständige Tätigkeit auch nach Insolvenzeröffnung fortsetzen kann und will. … Die Neuregelung würde hiernach einen grundrechtsrelevanten Paradigmenwechsel darstellen, der sich für alle über die Insolvenzeröffnung hinaus selbstständig tätigen Schuldner potentiell existenzgefährdend auswirkt. … Der VID begrüßt die zusätzlichen Ermittlungsmöglichkeiten des Insolvenzgerichts nach § 98 … InsO-E, insbesondere für Fälle, in denen der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nachkommt (…). … Zur Prüfung der Kostendeckung sollte das Gericht bereits aus Haftungsgründen die Möglichkeit erhalten, Auskünfte nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO-E einzuholen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen Vermögensauskünfte des Schuldners unvollständig oder veraltet sind.“ Die 6-seitige Stellungnahme ist über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 14.12.2020 einsehbar. Den Referentenentwurf können Sie über die Homepage des BMJV abrufen: www.bmjv.de > Suchbegriff „Gerichtsvollzieherschutzgesetz“.

 

Referentenentwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes mit Änderungen u.a. in der ZPO

Der zuvor vorgestellte Referentenentwurf sieht auch maßgebliche Änderungen in der ZPO vor, die ebenfalls Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren haben werden. So soll bspw. der Pfändungsschutz für die Weihnachtsvergütung, der bislang gem. § 850a Abs. 4 ZPO bis zu einem Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 EUR bestand, verändert werden. Der Höchstbetrag von 500 EUR soll entfallen und durch den monatlichen Freibetrag gem. § 850c Abs. 1, 4 ZPO ersetzt werden. Damit steigt der Pfändungsschutz zugunsten der Schuldner und zulasten der Insolvenzmasse. Per Ende Dez. 2020 sind auf der Homepage des BMJV neben der zuvor vorgestellten Stellungnahme des VID zehn Stellungnahmen weiterer Verbände zu finden. So begrüßt bspw. die BRAK die Änderung der Liste der in § 811 ZPO aufgeführten Sachen sowie die Änderung und Aktualisierung der Vorschriften zu unpfändbaren oder bedingt pfändbaren Bezügen, mit der auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert werde, indem eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten und Lebensweisen erfolge, die den Bedürfnissen der Schuldnerinnen und Schuldner Rechnung trage. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. merkt aber bspw. bzgl. dieser Änderungen in § 811 ZPO an, dass der Pfändungsschutz Sachen umfasse, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen. In der heutigen Informationsgesellschaft und der Digitalisierung der Behörden sei der Zugang zum Internet für alle essenziell. Ein PC oder Laptop sollte daher jeder überschuldeten Person verbleiben und vor der Pfändung geschützt sein. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) kritisiert bspw. die vorgesehene Unpfändbarkeit von Bargeld bis zu einem Betrag von 300 EUR nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E. Dies würde die Erledigung kleinerer Forderungen erheblich erschweren. Die Pfändungsfreigrenze für Bargeldbeträge verkenne, dass die heutigen Lebensumstände und Kaufgewohnheiten, insbesondere im Onlinehandel mit den zahlreichen Vertragsschlüssen über kleine Summen, die Anzahl beizutreibender kleiner Forderungen nach wie vor exponentiell ansteigen lasse. Allein im Inkassogeschäft betreffe mindestens jede zweite der jährlich 20 Mio. Forderungen einen Gläubigeranspruch von unter 300 EUR. Diese und die weiteren Stellungnahmen finden Sie auf www.bmjv.de > Suchbegriff „Gerichtsvollzieherschutzgesetz“.

 

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts mit Auswirkungen auf Insolvenzverfahren

Über die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hatten wir bereits im Juniheft der InsbürO (2020, 226, 230) berichtet. Damals hatte eine Kommission aus Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis einen Gesetzesentwurf erarbeitet, um das tlw. aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Im Nov. 2020 ist nunmehr der Referentenentwurf dieser beabsichtigten Gesetzesänderungen veröffentlicht worden. Es geht um die Ausgestaltung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften. Der Entwurf umfasst 351 Seiten und sieht Änderungen in 149 Gesetzen vor. Dazu gehören u.a. das BGB, die ZPO, die InsO, das InsStatG, die GBO, die HRV, das HGB und das SGB. Der VID hat hierzu am 21.12.2020 eine Stellungnahme - beschränkt auf einzelne insolvenzrechtliche Implikationen des Entwurfs - abgegeben. Darin beschäftigt er sich hauptsächlich neben der Änderung im HGB (Art. 51 des RefE) mit den geplanten Änderungen im BGB (Art. 1 des RefE). So solle die Regelung zum Sitz der Gesellschaft gem. § 706 BGB-E nicht die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO und des neuen § 35 StaRUG verdrängen. § 722 BGB-E schaffe Regelungen für ein Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und den Haftungsfolgen, die aber im Widerspruch zu der Vereinheitlichung des Haftungstatbestandes in § 15b InsO stünden, die gerade durch das SanInsFoG vollzogen wurde, indem alle Tatbestände in den Einzelgesetzen (z.B. § 64 GmbHG) gestrichen wurden. Nach § 740a Abs. 1 Nr. 6 BGB-E solle die Innengesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters enden. Dies berücksichtige jedoch nicht die Besonderheiten der Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2 InsO), was das Beispiel einer selbstständigen Zahnärztin zeige, die Gesellschafterin einer Innengesellschaft zum Zweck gemeinsamer Praxisnutzung sei. In der InsO sind einige redaktionelle Änderungen in den §§ 11, 15, 15a, 23, 27, 31, 84 und 230 geplant, also Änderungen, die auf der neu geschaffenen rechtsfähigen GbR basieren. So lautet § 15 InsO bisher bspw. „Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ und zukünftig „Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften“. Im Fazit der Stellungnahme hält der VID fest: „Der Entwurf enthält gegenüber dem „Mauracher Entwurf“ aus insolvenzrechtlicher Sicht deutliche Verbesserungen. Er sollte jedoch an einigen wenigen Punkten nachgebessert werden, insbesondere um die Praxis nicht mit vermeidbaren Rechtsfragen zu belasten. Die Nachbesserungen sollten insbesondere die Regelungen des neu geschaffenen Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) berücksichtigen.“ Den Referentenentwurf finden Sie auf www.bmjv.de > Suchbegriff „Modernisierung Personengesellschaftsrecht“. Gleichzeitig wurden auch FAQ zu diesem Entwurf veröffentlicht. Darin können Sie bspw. nachlesen, was die Rechts- und Vermögensfähigkeit für eine GbR bedeutet. Die 12-seitige Stellungnahme des VID kann über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 21.12.2020 abgerufen werden. Auch die BRAK hat im Dez. eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Dort wird u.a. ausgeführt: „Die BRAK begrüßt, dass das Gesetz nicht nach Verkündung, sondern erst am 01.01.2023 in Kraft treten soll. Selbst diese Vorbereitungsphase wirkt in Anbetracht der erforderlichen Einrichtung eines elektronischen Gesellschaftsregisters und weiterer anstehender Digitalisierungsprojekte der Justiz allerdings als sehr knapp bemessen, zumal die einzelnen Bundesländer für die Führung der Registergerichte zuständig sind. Um hier ausreichend Zeit zur Umsetzung zu geben, regt die BRAK an, den Zeitpunkt des Inkrafttretens noch einmal zu hinterfragen.“ Diese 16-seitige Stellungnahme ist über www.brak.de > Zur Rechtspolitik > Stellungnahmen > Stellungnahme der BRAK 2020/83 einsehbar.

 

 

BMF-Schreiben

Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019

Das BMF hatte mit BMF-Schreiben vom 21.12.2020 offiziell zunächst bekanntgegeben, dass die für Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG geltende Abgabefrist bis Ende Febr. 2021 gem. § 149 Abs. 3 AO in Anwendung der möglichen Verlängerung nach § 109 Abs. 2 AO für Steuererklärungen des Jahres 2019 um einen Monat bis zum 31.03.2021 verlängert werde. Aber wenige Tage vorher war bekannt geworden, dass die Bundesregierung das Ende der Abgabefrist sogar bis zum 31.08.2021plant. Ein Gesetzesentwurf sieht insoweit die Änderung des Einführungsgesetzes der Abgabenordnung mit der Einfügung eines § 36 mit Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie vor (BT-Drcks. 19/25795). Am 14.01.2021 wurde der Entwurf an den Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Nach einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 (Nr. 22/2020) haben sich die BStBK und der DStV seit Monaten für diese Fristverlängerung eingesetzt, denn der Berufsstand sei seit Beginn der Corona-Krise rund um die Uhr für seine Mandanten im Einsatz. Zu Kurzarbeitergeld, KfW-Krediten, befristete Umsatzsteuersenkungen, Überbrückungshilfen u.a. würden die Mandanten Rat und Unterstützung suchen, so dass Routinearbeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung ins Stocken geraten seien und die Fristeinhaltung der Steuererklärungen für 2019 unmöglich machen. Die vollständige Meldung finden Sie unter www.bstbk.de > Presse > Mitteilung 22/2020.

 

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 22.12.2020 eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Es ist eine Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Es gibt auch die Möglichkeit von Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen jeweils im vereinfachten Verfahren oder in anderen Fällen. Diese Regelung kann im Rahmen von Betriebsfortführungen von Bedeutung sein, aber auch der Grund dafür sein, dass Insolvenzanträge gar nicht erst gestellt werden müssen. Das BMF-Schreiben ist unter www.bundesfinanzministerium.de > Service > Publikationen > BMF-Schreiben zu finden.

 

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Keine Änderung des Basiszinssatzes zum 01.01.2021

In einer Pressemitteilung der Bundesbank vom 29.12.2020 wurde mitgeteilt, dass der Basiszinssatz unverändert bleibe. Er beträgt damit weiterhin -0,88 % (letzte Änderung per 01.07.2016, bis dahin: -0,83 %) und ist damit weiter negativ. Die Deutsche Bundesbank berechnet den Basiszinssatz nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gem. § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.12.2020 B8). Ein Überblick über alle Zinssätze ist unter www.basiszinssatz.de möglich. Der jeweils aktuelle Zinssatz ist von den Insolvenzbüros im Rahmen des Forderungseinzuges, aber auch bspw. beim Verzug von Zahlungen durch Anfechtungsgegner zu berücksichtigen.

 

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Appell des BAKinso zur Verschiebung des Inkrafttreten des SanInsFoG

Der BAKinso hatte am 01.12.2020 – also wenige Tage vor der Verabschiedung des SanInsFoG - einen Appell an die Politik und Ministerien gerichtet, eine fundierte und abgewogene Fachdiskussion zu ermöglichen. Nach Art. 34 Abs. 1 der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie gebe es bis zum 17.07.2021 Zeit, die erforderliche Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in nationales Recht umzusetzen. Mit dem SanInsFoG erfolge eine grundlegende Neuordnung des deutschen Sanierungsrechtes. Dennoch wurde das Gesamtgesetzespaket nunmehr binnen kürzester Frist beraten. Es sei gerade für Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) keine „Medizin“ für die Pandemiefolgen, da es in seiner Struktur zu komplex sei. Das Gesetz ist aber seit dem 01.01.2021 in Kraft trotz der Aussage des BAKinso in seinem Appell, dass die Insolvenz- und künftigen Restrukturierungsgerichte weder die materiellen noch die personellen Ressourcen zur Umsetzung der neuen Regelungen und bisher auch keine Vorbereitungszeit für Schulungen und inhaltliche Vorbereitungen hatten. Sie aber werden die Hauptlast der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und unklaren Verfahrenswegen zu tragen haben. Den 3-seitigen Appell finden Sie unter www.bakinso.de > Downloads > Dokumente/Stellungnahmen > Gesetzgebung > „Erklärung – Mehr Zeit zur Diskussion“. In dem Appell finden Sie auch eine Auflistung der grundlegenden Bausteine der beschlossenen Änderungen.

 

VID begrüßt Verabschiedung des SanInsFoG

In einer Pressemitteilung des VID vom 16.12.2020 – der Tag, an dem der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 19/25353) zum SanInsFoG veröffentlicht wurde – erklärt der VID folgendes auszugsweise: „Der Rechtsausschuss hat bei seinen jüngsten Empfehlungen zu den Gesetzen zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts kurz- und langfristige Maßnahmen beschlossen, die die Folgen der in Krise geratenen Opfer der COVID-19-Pandemie abfedern können und eine Restrukturierung erleichtern. Der VID begrüßt insbesondere die Berücksichtigung des Neustartmodells für Selbständige und des COVID-Schutzschirms für KMU. … Sowohl dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens als auch dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist ein Marathon von rechtspolitischen Diskussionen, Gesprächen und Abstimmungen vorangegangen, bei dem sich der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) in der zur Verfügung stehenden knappen Zeit sehr intensiv mit umfangreichen Stellungnahmen und Vorschlägen an der Diskussion beteiligt hat. … Mit den weiteren Änderungen des Insolvenzrechts wird seine Sanierungsfunktion gestärkt und ein wichtiger Impuls für eine echte Sanierungskultur gesetzt.“ Sie können diese Pressemeldung unter www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 16.12.2020 einsehen.

 

Gravenbrucher Kreis begrüßt Verabschiedung des SanInsFoG

Der Gravenbrucher Kreis hat am 18.12.2020 – einen Tag nach der Verabschiedung des SanInsFoG – eine Pressemitteilung veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: „Unter dem Dach des SanInsFoG dienen die neuen Regelungen des sogenannten „Corona-Schutzschirmverfahrens“ dazu, dass Unternehmen, die im Zuge der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, diese akute wirtschaftliche Krise überstehen können. Sie können bspw. im Laufe des Jahres 2021 sogar bei Zahlungsunfähigkeit diesen Schutzschirm in Anspruch nehmen, wenn diese auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.“ Die vollständige Meldung können Sie über www.gravenbrucher-kreis.de > Aktuelles > 18.12.2020 finden.

 

VID zur Initiative der Europäischen Kommission: „Insolvenzrecht – stärkere Konvergenz der nationalen Rechtsvorschriften zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen“

Der VID hat am 09.12.2020 eine Stellungnahme zur vorgenannten Initiative der Europäischen Kommission abgegeben. Darin wird auszugsweise ausgeführt: „Die Beschreibung des Ziels der Initiative lässt nicht klar erkennen, welche Zwecke und Ziele einem Insolvenzverfahren beigemessen werden und mit welcher Gewichtung. … Die Antwort auf die Frage nach dem (hauptsächlichen) Zweck und Ziel eines Insolvenzverfahrens muss klären, ob das objektivierte Interesse der Gesamtheit aller betroffenen Gläubiger, individuelle Gläubigerinteressen, das Interesse des Schuldners (oder seiner Eigentümer) oder (makro)ökonomische oder politische Interessen jenseits der Verfahrensbeteiligten an oberste Stelle gesetzt werden. … Eine Parallelität oder Unklarheiten bzgl. mehrerer gleichrangiger Ziele vermindert die Effizienz des Verfahrens, weil sie Abwägungen notwendig macht, die regelmäßig einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit unterliegen müssen, um die Rechte von Beteiligten nicht zugunsten anderer Beteiligter zu verkürzen. Ob ein funktionsfähiges Insolvenzrecht tatsächlich ein maßgebliches Kriterium für grenzüberschreitende Investitionsentscheidungen ist, darf in Zweifel gezogen werden. Soweit ersichtlich, gibt es für diese Annahme keinerlei empirische Belege. … Hinzu kommt, dass neben dem kodifizierten Recht auch dessen tatsächlicher Umsetzung eine maßgebliche – wenn nicht die entscheidendere – Rolle zukommt. Bestrebungen zur Harmonisierung sollten daher nicht allein auf dem Vergleich der Kodifikationen aufbauen, sondern auch auf Erhebungen zu dessen praktischer Handhabung und den Möglichkeiten, auch insoweit Anpassungen zu bewirken.“ Die Stellungnahme kann über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 09.12.2020 abgerufen werden.

 

Jahrestagung des BAKinso entfallen

Der BAKinso veranstaltet immer im November eines Jahres eine Jahrestagung mit seinen Mitgliedern. Auf dieser werden jährlich Entschließungen gefasst. Die Entschließungen dienen dazu, die Haltung des Bundesarbeitskreises sichtbar festzulegen, aber auch um die Bundesregierung zu Initiativen zu veranlassen, Anstöße zu geben oder auf Versäumnisse aufmerksam zu machen. Insolvenzbüros werden von den Insolvenzgerichten vor Ort regelmäßig gebeten, die Vorgaben des BAKinso zu berücksichtigen. Von daher stellen wir jährlich die Ergebnisse dieser Tagung vor. Die Tagung im November 2020 ist allerdings wegen der Pandemie ausgefallen, so dass es dieses Mal bedauerlicherweise nichts zu berichten gibt.

 

 

Allgemein

Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für KMU

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten im Nov. 2020 einen Antrag (BT-Drs. 19/24379) vorlegt, der ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für kleine und mittelständische Unternehmen vorsieht und die Beeinträchtigungen, die diese durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie erfahren, berücksichtigt. Es wird dabei angenommen, dass das vorstehend genannte SanInsFoG, insbesondere der Restrukturierungsplan, aufgrund seiner Komplexität und der damit einhergehenden Beratungskosten lediglich für größere Unternehmen in Betracht komme. Dieser Antrag ist zusammen mit einer Anmerkung von Rottmann in der ZInsO 2020, 2701 – 2704 veröffentlicht worden. Inhaltlich wurde die Bundesregierung in dem Antrag u.a. aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der den KMU Beratung durch ExpertInnen zur Seite stelle sowie festlege, wer qualifiziert sei, solche Verfahren durchzuführen und außerdem vorsähe, dass die Verfahrenskosten bei Corona-bedingter, drohender Zahlungsunfähigkeit staatlich mitfinanziert würden. Mit dem Verfahren müssten dem Schuldner oder der Schuldnerin gewisse Schutzmechanismen zur Verfügung stehen. Einzelvollstreckungsmaßnahmen sollten grds. während des Verfahrens verhindert werden können, sofern diese den Restrukturierungsplan behindern. Dadurch sollen die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan unterstützt werden. Der Antrag ist bei der Verabschiedung des SanInsFoG am 17.12.2020 abgelehnt worden.

Der VID hatte ebenfalls eine Vorschlag für die KMU unterbreitet, und zwar in Form eines COVID-Schutzschirmverfahrens. Hierüber hatten wir im Januarheft (InsbürO 2020, 4) berichtet. Der VID hat die Umsetzung im SanInsFoG - wie vorstehend erläutert - begrüßt.