14.02.2022

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

Februar 2022: InsbürO 2022, 54 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Änderungen von § 36 InsO und § 811 ZPO

Nachdem wir im Januarheft auf das Inkrafttreten der Änderungen durch das Gerichtsvollzieherschutz zum 01.01.2022 hingewiesen hatten (InsbürO 2022, 2), möchten wir heute ergänzend erläutern, dass die Regelungen in § 36 InsO und § 811 ZPO sowohl zum 01.12.2021 als auch zum 01.01.2022 geändert wurden, und zwar zunächst durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz und sodann durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz. Darüber hatten wir jeweils in der InsbürO berichtet. Um Ihnen einen leicht zugänglichen Überblick über diese doppelten Änderungen geben zu können, finden Sie dazu nachfolgend in der Rubrik „Dokumentation“ in diesem Heft eine Synopse mit einer Gegenüberstellung des Wortlauts bis zum 01.12.2021, ab dem 01.12.2021 und ab dem 01.01.2022.


Unternehmenshilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds verlängert

Am 01.01.2022 ist Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes in Kraft getreten (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 86, S. 5247). Darin geht es um die Verlängerung der Corona-Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten. Die zum 31.12.2021 ausgelaufene Frist für Unterstützungen wurde um sechs Monate bis Ende Juni 2022 ausgedehnt. Der Bundesrat hatte dieser Gesetzesänderung am 17.12.2021 zugestimmt (BR-Drcks. 842/21).


Mögliches Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für geschädigte Unternehmen der Flutkatastrophe aus Sommer 2021

Im Aufbauhilfegesetz 2021 wurde mit dem „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021“ (Art. 7) im Sept. 2021 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen beschlossen (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 63, S. 4147). Diese sollte längstens bis zum 31.01.2022 ausgesetzt sein. § 2 dieses Gesetzes sah aber eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, die Frist bis zum 30.04.2022 verlängern zu können. Zum Zeitpunkt der Druckfreigabe Anfang Januar war noch nicht bekannt, ob davon Gebrauch gemacht wurde.

 

BMF-Schreiben

Verlängerung von verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Am 07.12.2021 hat das Bundesfinanzministerium seine BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und 18.03.2021 mit Regelungen zu Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie ergänzt und bisherige Fristen in das Jahr 2022 verlängert. Hintergrund sei, dass in weiten Teilen des Bundesgebietes durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstehen würden. Es sei daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Auf drei Seiten werden sodann einzelnen Regelungen vorgestellt, so die Stundung im vereinfachten Verfahren, das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren, die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren sowie die Stundung, der Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen. Im Hinweis auf dieses BMF-Schreiben erläutert das BMF, dass die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden, von besonderer Bedeutung sei. Diese Regelung findet sich in Ziff. 1.4. Das BMF-Schreiben kann über www.bundesfinanzministerium.de Service   Publikation   BMF-Schreiben   07.12.2021 abgerufen werden.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Elektronischer Rechtsverkehr

Wir hatten im Januarheft über das Inkrafttreten der Regelung in § 130d ZPO mit der aktiven Nutzungspflicht des beA für Rechtsanwälte berichtet (InsbürO 2022, 2) und auf die Problematik hingewiesen, dass nicht ganz klar ist, wie im Insolvenzbüro damit umzugehen ist. Inzwischen haben erste Insolvenzgerichte darauf hingewiesen, dass die elektronische Akte bei ihnen noch nicht eingeführt sei. Elektronische Eingänge würden auf einem Zentraldrucker in der Wachtmeisterei ausgedruckt und in Papierform in die Abteilungen gelangen. Da nicht alle Insolvenzverwalter auch gleichzeitig Rechtsanwälte seien, könne der Schriftverkehr zumindest durch diese Personen weiterhin per Post erfolgen. Diese ersten Reaktionen zeigen, dass unser Tipp im Januar, sich mit den Gerichten über die Handhabung abzustimmen, weiterhin gilt, natürlich nur, sofern man von den einzelnen Gerichten keine entsprechende Mitteilung erhalten hat. Beth weist allerdings in einem Aufsatz in der ZInsO darauf hin, dass den Insolvenzgerichten kein Ermessenspielraum zustehe und sie daher nicht auf die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verzichten könnten. Seiner Ansicht nach würde auch der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Insolvenzbüro und dem Insolvenzgericht von der Regelung des § 130d ZPO umfasst werden. Wir stellen diesen Beitrag von Beth im Literaturreport mit weiteren Aspekten in diesem Heft vor.
 

Keine Änderung des Basiszinssatzes zum 01.01.2022

Die Bundesbank hat in einer Pressemitteilung vom 28.12.2021 mitgeteilt, dass der Basiszinssatz unverändert bleibe. Er beträgt damit weiterhin -0,88 % (letzte Änderung per 01.07.2016, bis dahin: -0,83 %) und ist damit weiter negativ. Die Deutsche Bundesbank berechnet den Basiszinssatz nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gem. § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.12.2021 B6). Ein Überblick über alle Zinssätze ist unter www.basiszinssatz.de möglich. Der jeweils aktuelle Zinssatz ist von den Insolvenzbüros im Rahmen des Forderungseinzuges, aber auch bspw. beim Verzug von Zahlungen durch Anfechtungsgegner zu berücksichtigen.
 

Aktuelle Informationsblätter zum P-Konto

Nachdem zum 01.12.2021 die neuen Regelungen zum P-Konto in Kraft getreten sind - worüber wir zuletzt im Dezemberheft (InsbürO 2021, 466) berichtet hatten – sei heute auf ein Gemeinschaftsprojekt der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Die Deutsche Kreditwirtschaft – DK) hingewiesen: Darin wurde ein 5-seitiges Informationsblatt mit allgemeinen Informationen zum Kontopfändungsschutz und gleichzeitig auch eine 2-seitige Kurzinformation mit ersten Informationen bei einer vorliegenden Kontopfändung erarbeitet und veröffentlicht. Die Dokumente können über die Homepage www.bankenverband.de Suchbegriff „Pfändungsschutzkonto“ Blogartikel v. 25.11.2021 oder über www.agsbv.de heruntergeladen werden. Bei Fragen durch Schuldner zu ihrem P-Konto können Insolvenzbüros ggf. über diese Möglichkeit der Informationseinholung unterrichten oder sogar Kopien übergeben.                   

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID erwartet auch 2022 keine große Insolvenzwelle

Der VID hat eine Meldung des Statistischen Bundesamtes vom 10.12.2021 zum Anlass genommen, in einer Pressemitteilung Stellung zum Insolvenzgeschehen zu nehmen. Darin wird folgendes auszugsweise erklärt: „… Die Insolvenzwelle ist bisher ausgeblieben. … Die Unternehmensinsolvenzen befinden sich trotz der Corona-Pandemie mit ihren zahlreichen Einschränkungen nach wie vor auf einem niedrigen Niveau. Die staatlichen Hilfen zeigen bisher noch ihre Wirkung, doch die tatsächliche Belastungsprobe dieser Hilfen kommt erst noch … Die finanziellen Hilfen, die an die Unternehmen im Rahmen der Pandemie ausgezahlt wurden, standen überwiegend unter dem Vorbehalt der Überprüfung in einer Schlussabrechnung. Für einige Unternehmen könnte die tlw. oder sogar vollständige Rückzahlung dieser Gelder zu einer untragbaren Belastung werden. Die Überbrückungshilfen wurden zwar noch einmal bis in den Sommer des nächsten Jahres verlängert, aber in der Zwischenzeit hat sich in vielen Branchen das Geschäft verändert. Irgendwann werden sich diese Unternehmen den neuen Marktbedingungen stellen und ihr Geschäftsmodell überdenken müssen: … Der VID rechnet auch für das kommende Jahr nicht mit einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen, der das Niveau der Zeit vor der Corona-Pandemie deutlich übersteigt. Angesichts der sich verändernden Marktbedingungen erwartet der Berufsverband eher einen Anstieg bei den Marktaustritten außerhalb der Insolvenz.“ Die vollständige Meldung können Sie über www.vid.de  Presse  Pressemitteilungen 10.12.2021 einsehen.

 

Statistik

Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 + 4 InsStatG haben die Insolvenzverwalter und Treuhänder innerhalb von sechs Wochen nach einer Verfahrensbeendigung oder der Rechtskraft einer Erteilung der Restschuldbefreiung statistische Daten an die Statistikämter zu melden. Mit dem SanInsFoG hat es Änderungen im InsStatG gegeben, die tlw. erst jetzt zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind und daher nunmehr spätestens Mitte Februar zur Anwendung kommen. Wir hatten diese im Einzelnen in einer Synopse als Beilage im Märzheft der InsbürO 2021 vorgestellt. Danach ist bspw. nicht nur die Höhe der befriedigten Absonderungsrechte, sondern auch die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte nunmehr zu nennen (§ 2 Nr. 4b InsStatG). Bei Entscheidungen zur Restschuldbefreiung ist darüber hinaus z.B. jeweils auch das Datum der Entscheidung (Erteilung, Versagung, Widerruf) anzugeben (§ 2 Nr. 5b – e InsStatG). Wegen der weiteren Änderungen wird auf die zuvor genannte Synopse verwiesen. Die entsprechenden Abfrageformulare in Ihrer Software werden diese Änderungen vorsehen. Aber damit Sie sich nicht wundern, warum mehr Datenfelder zu füllen sind, erfolgt daher an dieser Stelle der kurze Hinweis, auf welcher gesetzlichen Grundlage diesen Ergänzungen in der Abfrage basieren.