15.11.2021

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.

 

November 2021: InsbürO 2021, 426 ff.

 

Gesetzliche Änderungen

Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Nachdem es schon verschiedene elektronische Postfächer gibt, wie das beA für Anwälte, das beN für Notare und das beBPo für Behörden, ist nunmehr mit dem „Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften“ auch das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach geschaffen worden. Über den Gesetzesentwurf hatten wir im Juliheft 2021 (InsbürO 2021, 262, 263) berichtet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 17.09.2021 zugestimmt und erläutert: „Das Gesetz enthält eine Fülle von Änderungen der Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtszweige. Zentrale Neuerung ist das so genannte besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach - eBO -, das schriftformwahrend den Versand elektronischer Dokumente zu den Gerichten und von diesen zurück an die Postfachinhaber ermöglicht. …“ Mit dem Gesetz werden u.a. die ZPO (Art. 1, 2, 3) und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Art. 6) geändert. So gibt es in der ERVV nunmehr ein neues Kapitel 4: „Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos“. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass das Postfach ebenfalls auf einem OSCI-Client, also einer Softwarelösung mit EGVP-Empfangs- und Sendekomponente basiere, wie sie bspw. von den Herstellern Governikus oder Procilon angeboten werde. Daher handele es sich um eine sichere Infrastrukturkomponente im elektronischen Rechtsverkehr. Auf der Homepage von Procilon kann man dann auch nähere Informationen zum eBO erhalten, bspw. wer es verwenden könne, wie man es erhalte und was es koste. In der Gesetzesbegründung wird bspw. eine Gebühr von monatlich fünf Euro genannt. Generell wäre das eBO für Teilnehmer am ERVV konzipiert, die bisher keinen sogenannten sicheren Übertragungsweg nutzen konnten. Hierzu gehören bspw. auch Insolvenzverwalter, die keine Anwaltszulassung haben und somit über kein beA verfügen. Daher hatte der VID zu diesem Gesetzesentwurf bspw. auch kritisiert, dass in der Regelung über die Zustellung elektronischer Dokumente (§ 173 ZPO n.F.) die Insolvenzverwalter nicht aufgeführt waren. Dies ist auch in der nunmehr vom Bundestag verabschiedeten Fassung (BT-Drs. 661/21) nicht der Fall. Dennoch mag dieses neue eBO ggf. demnächst auch im Insolvenzbüro zur Anwendung kommen und daher soll über die Möglichkeit heute informiert werden. Das Gesetz ist am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2021 – Teil 1, Nr. 71, S. 4607). Nach Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes werden die Regelungen zum eBO am 01.01.2022 in Kraft treten. Die Informationen vom Softwareanbieter finden Sie über www.procilon.de

 

Gesetzgebungsverfahren

Beschluss zur Harmonisierung des deutschen und des französischen Wirtschafts- und Insolvenzrechts

Es gibt eine Deutsch-Französische Parlamentarische Versammlung, die sich aus 100 Mitgliedern zusammensetzt, darunter 50 Abgeordnete des Deutschen Bundestages sowie 50 Abgeordnete der Assemblée nationale, die mindestens zweimal im Jahr abwechselnd in Deutschland und Frankreich tagen sollen. Dieses Parlament hatte 2020 eine Arbeitsgruppe "Harmonisierung des deutschen und des französischen Wirtschafts- und Insolvenzrechts" eingesetzt, die u.a. Vorschläge für eine deutsch-französische Harmonisierung dieser Rechtsbereiche erarbeiten sollte. Die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe hat nunmehr im Sommer 2021 zu einem Beschluss der DFPV geführt, mit dem Ziele festgelegt und der in ZInsO 2021, 1716 in deutscher Fassung veröffentlicht wurde. Danach hat die AG HWIR Stellungnahmen zu vier Themenbereichen abgegeben: Zum Gesellschaftsrecht - hier insbesondere zur Vereinfachten Europäischen Gesellschaft (SES), zum Insolvenzrecht, zum Marktrecht und zum Bank- und Finanzmarktrecht. So wird allgemein bspw. erläutert, dass zahlreiche Faktoren die innereuropäische Wirtschaftstätigkeit ausbremsen würden, insbesondere das Fehlen eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuches. Im Insolvenzrecht solle ein Rahmen erarbeitet werden, um die aus dem Fehlen einer gemeinsamen Insolvenzregelung resultierende Rechtsunsicherheit zu überwinden, weil Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen im Bereich des Insolvenzrechts und der Restrukturierung von Unternehmen ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellen würden. Man müsse sich zunächst über die dem Insolvenzrecht zugrunde liegenden Prinzipien verständigen, insbesondere, ob es primär um Arbeitnehmerschutz wie im französischen Recht, um Gläubigerschutz wie im deutschen Recht oder um eine rasche Unternehmenssanierung wie im US-amerikanischen Recht gehen solle. Die DFPV fordere die Regierungen auf, Einigkeit zur Verbesserung der Restrukturierungsmöglichkeiten für Kleinstunternehmen und für KMU (Nr. 1) und zur Ausarbeitung einer gemeinsamen Regelung bzgl. der Durchsetzung von Sicherungsrechten (Nr. 7) herzustellen. Der gesamte Beschluss umfasst sieben Seiten. Die einzelnen Punkte zum Insolvenzrecht finden Sie auf den Seiten 1719 und 1720 des ZInsO-Heftes 34.

                       

BMF-Schreiben

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum Vorsteuerabzug aus Rechnung

Das Bundesfinanzministerium hat am 09.09.2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, mit dem der UStAE hinsichtlich der Vorsteuerberechtigung geändert wurde. Hintergrund waren zwei BFH-Urteile (v. 01.03.2018 - V R 18/17 und v. 15.10.2019, V R 29/19). Dazu wird u.a. erläutert, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG enthalten (ggf. nach § 31 Abs. 4 UStDV in Form des Kalendermonats), nicht ordnungsmäßig ausgestellt seien. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen sei nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfüge, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.09.2020, BStBl. 2020 - Teil I, S. 976, Rn. 9 bis 13). Entsprechend gab es einige Änderungen, von denen wir drei vorstellen. So ist in Abschnitt 14.5. („Pflichtangaben in der Rechnung“, S. 503 des UStAE) der Abs. 15 („Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung“) mit einem Satz 2 ergänzt worden: „Unrichtige oder ungenaue Angaben, die evtl. auch keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, genügen diesen Anforderungen nicht (…).“ Darüber hinaus wurde in Abschnitt 15.2a. („Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug“, S. 530 des UStAE) Abs. 1a nach Satz 7 ergänzt: „Der Leistungszeitpunkt kann sich im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde (…). Solche Zweifel bestehen insbesondere, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist, der Rechnungsaussteller eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchführt oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen.“ Und eine weitere Ergänzung findet sich in Abschnitt 15.11. („Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug“, S. 569 des UStAE). In Abs. 3 lautet Satz 6: „Beim Fehlen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die Menge der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes bestehen keine Bedenken, wenn der Unternehmer diese Merkmale anhand der sonstigen Geschäftsunterlagen (z.B. des Lieferscheins) ergänzt oder zweifelsfrei nachweist.“ Das BMF-Schreiben ist abrufbar über die Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de Service Publikationen BMF-Schreiben.Diese dokumentierten Änderungen können im Rahmen einer Betriebsfortführung von Bedeutung sein.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Digitale Untersuchung der schuldnerischen Finanzbuchhaltung

Krauß und Conrad berichten in ZInsO 2021, 1844 von ihrer 30-jährigen Erfahrung als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen für Insolvenzuntersuchungen. Dabei gehen sie auf den digitalen Wandel ein und stellen ein von ihnen entwickeltes standardisiertes Tool zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor, das in Abhängigkeit der Datengrundlage und Fragestellung individuell angepasst werde. Darin werden Rohdaten des Unternehmens zu Buchhaltungsauswertungen, wie Summen- und Saldenlisten, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Offene-Posten-Listen etc. verarbeitet. Damit jederzeit Datenintegrität gewährleistet sei, würden die so erstellten Rechenwerke mit den vorliegenden Originaldokumenten, wie bspw. einem testierten und geprüften Jahresabschlussbericht, Kontrollsummen etc. plausibilisiert und regelmäßig abgestimmt werden. Erst dann könnten die Rechenwerke für die weiteren gutachterlichen Prüfungstätigkeiten, wie Liquiditätsprüfung, Überschuldungsprüfung, Kalkulationen etc. als sichere und belastbare Datenbasis zugrunde gelegt werden. Es würden weitreichende Auswertungs- und Prüfungsmöglichkeiten eröffnet, vielfältige Einzelprüfungen ermöglicht und könnten große Datenmengen verarbeitet werden.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

Gründungsaufruf zur Errichtung des Deutschen Insolvenzgerichtstag e.V.

Seit vielen Jahren wird … beklagt, dass sich die Tätigkeit der verschiedenen Gruppen, Verbände und Vereinigungen rund um Krise, Sanierung und Insolvenz in einer Vertretung regelmäßig partikularer Interessen erschöpft und insbesondere die Insolvenzverwaltervereinigungen als einzige "Profiteure" eines Insolvenzverfahrens maßgeblich die Entwicklung des Insolvenzrechts mitbestimmen, während die Gesamtinteressen der potenziellen Gläubiger ebenso wenig Berücksichtigung finden wie die gesamtwirtschaftlichen Folgen“, so lautet die Einleitung eines Aufrufs zur Errichtung des Deutschen Insolvenzgerichtstages in ZInsO 2021, 1854. Dieser solle eine gruppenübergreifende Plattform zur Diskussion und zum Ausgleich aller Interessen werden, die im Rahmen krisenhafter Entwicklung oder bei Sanierungen typischerweise auftreten. Ziel solle es sein, eine Vereinigung zu bilden, die sich im ständigen Dialog mit der Praxis bewegt und einmal jährlich auf dem Deutschen Insolvenzgerichtstag Vorschläge präsentiert und Zielmarkierungen entwickelt. Für die drei großen Themenkreise Krise, Sanierung und Insolvenz sollen ständige Arbeitsgruppen (Deputationen) unter Leitung renommierter Wissenschaftler und Praktiker eingerichtet werden, die die Aufgaben haben, für den Insolvenzgerichtstag Themen und Problemkreise aufzugreifen und Vorschläge für die Gesetzgebung und die Praxis zu unterbreiten. Dazu sollen im Vorfeld Diskussionen mit anderen Arbeitsbereichen von Institutionen und Vereinigungen aufgenommen, gewichtet und im Kontakt mit allen anderen ähnlich agierenden Gruppen kanalisiert und zu eigenen Vorschlägen der Vereinigung ausformuliert werden.

 

Statistik

Halbjahresstatistik des Statistischen Bundesamtes

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat am 10.09.2021 mit der Pressemitteilung Nr. 424 die Zahlungen zum Insolvenzgeschehen im ersten Halbjahr 2021 veröffentlicht. Danach sei eine Insolvenzwelle bei Unternehmen infolge der Corona-Krise im 1. Halbjahr 2021 ausgeblieben. Stattdessen sei die Zahl gemeldeter Unternehmensinsolvenzen weiter gesunken: Mit 7.408 beantragten Unternehmensinsolvenzen seien dies 17,7 % weniger als im 1. Halbjahr 2020 und 22,9 % weniger als im von der Corona-Krise unbeeinflussten 1. Halbjahr 2019. Das Insolvenzgeschehen sei noch von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beeinflusst. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Baugewerbe, im Handel und im Bereich der sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Reisebüros und Reiseveranstalter, Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften, Garten- und Landschaftsbau sowie Gebäudebetreuung). Zu den vorläufigen Zahlen für den Monat August 2021 wurde in der Meldung folgendes ausgeführt: „Im August 2021 sank diese Zahl … um 19 % gegenüber Juli 2021. Sie stieg allerdings um 14 % gegenüber August 2020, als die Antragspflicht vollumfänglich ausgesetzt war und es zu einem starken Rückgang im Vergleich zum August 2019 (-35,4 %) gekommen war.“ Dagegen hat es bei den Verbraucherinsolvenzen einen Anstieg von 51,1 % im Vergleich zum 1. Halbjahr 2020 gegeben, was auf die Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zurückzuführen sei. Die vollständige Meldung können Sie über www.destatis.de Presse Pressemitteilungen abrufen.

 

Allgemein

Aufruf zur Einführung von amtlichen Formularen für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung

Greiner kritisiert im ZInsO-Heft 34/2021, dass mit der Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Versagungsantrags keine Änderung erfahren haben und den Gläubigern auch kein amtliches Formular bei Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung zur Verfügung stehe, das helfen würde, die Anforderungen an einen Versagungsantrag zu verstehen. So könne ein Gläubiger, der über wenig juristische Kenntnisse verfüge, diese nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen, sondern müsse sich dem Begriff der erforderlichen Glaubhaftmachung nach § 296 InsO erst über die Verweiskette des § 4 InsO auf § 294 Abs. 1 ZPO („Glaubhaftmachung“) nähern. Greiner fordert daher den Gesetzgeber auf, i.S.d. Waffengleichheit in § 296 InsO eine Ermächtigungsklausel für die Einführung von amtlichen Formularen für Versagungsanträge vergleichbar mit § 13 Abs. 4 und § 305 Abs. 5 InsO zu installieren und von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.                     

 

Aufruf für einen Überblick über ForStaB

Der ForStaB ist als ein Pilotprojekt des AG Aachen gestartet und wird in eröffneten Verfahren seit dem 01.04.2011 dort genutzt wird. Wir hatten über die Details vor einigen Jahren auch in der InsbürO berichtet. Es geht um eine fortschreibende Rechnungslegung mit dem Ziel der Qualitätssicherung in Insolvenzsachen und dem Bestreben, die Verfahrensabläufe im allseitigen Interesse zu optimieren. Initiatoren des Projektes waren Frau Richterin Lange und Herr Rechtspfleger Bausch vom AG Aachen. Herr Bausch ist erfreulicherweise inzwischen auch Mitherausgeber der InsbürO. In NRW haben einige Gerichte das ForStaB-Modell übernommen, so bspw. die Insolvenzgerichte in Köln, Wuppertal und Paderborn, um nur einige zu nennen. Es liegen aber – soweit bekannt – keine Daten dazu vor, ob das Projekt auch außerhalb von NRW inzwischen verwendet wird und wenn ja, in welchen Bundesländern und von wie vielen Insolvenzgerichten das der Fall ist. Die Herausgeber/innen der InsbürO kamen daher auf die Idee, mit diesem Aufruf vielleicht einen Überblick zu bekommen. So wären wir Ihnen also dankbar, wenn Sie uns eine kurze Rückmeldung geben könnten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in einem Insolvenzbüro oder bei Gericht tätig sind. Für uns stellen sich folgende drei Fragen: Welches Insolvenzgericht in welchem Bundesland nutzt ForStaB und seit wann? Wir freuen uns auf Ihre Nachrichten über insbuero.redaktion(at)wolterskluwer.com.

 

Laufendes Verfahren beim BFH

Wieder einmal werfen wir einen kurzen Blick auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof, deren Ausgang für die tägliche Praxis von Bedeutung sein wird:

BFH - VII R 16/21 zur Erfüllung steuerlicher Pflichten eines Sachwalters:

„Fällt die Erfüllung steuerlicher Pflichten in den Aufgabenkreis eines nach § 270b InsO bestellten vorläufigen Sachwalters mit Kassenführungsbefugnis gem. § 275 Abs. 2 InsO nach Einrichtung eines Anderkontos mit seiner alleinigen Verfügungsbefugnis Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO? Kann ein vorläufiger Sachwalter im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag in Haftung genommen werden?“

(vorgehend: FG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021 - 14 K 3658/16 H(L), WKRS 2021, 20929: Ablehnung der Haftung)

 

 

 

Über Uns.

Ein Zusammenschluss von langjährig tätigen Insolvenzverwaltern und Restrukturierungsexperten.

MEHR ERFAHREN