21.11.2022

News aus der Branche

News aus der Branche

Nachfolgende Texte wurden in ähnlicher Form in der InsbürO - einer Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - veröffentlicht. Die Zeitschrift erscheint im Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Unsere Mitarbeiterin Michaela Heyn ist Schriftleiterin und Mitherausgeberin dieser Zeitschrift.
 

November 2022: InsbürO 2022, 414 ff.
 

Gesetzliche Änderungen

Auskunftsrechte der Insolvenzgerichte werden gestärkt

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt vom 07.05.2021 wurde in Art. 2 Nr. 2 die bisherige Regelung des § 98 InsO um einen neuen Absatz 1a ergänzt. Die einzelnen Regelungen des Gesetzes sind gem. Art. 7 zu unterschiedlichen Zeitpunkten, beginnend mit dem 23.04.2021, in Kraft getreten. Diese Neuregelung in § 98 Abs. 1a InsO ist nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes am 01.11.2022 in Kraft getreten. Dadurch wird es einem Insolvenzgericht ermöglicht, Auskünfte nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuholen. § 802l ZPO regelt die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher. Danach können bspw. die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers eines Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erfragt, ein Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern und an die Kreditinstitute bspw. wegen der Adresse eines Schuldners gestellt und Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt erhoben werden. In der Gesetzesbegründung heißt es zum Hintergrund dieser Neuregelung: „Die vorgesehene Abfrage durch das Insolvenzgericht ist unter dem Gesichtspunkt der Effizienz des Insolvenzverfahrens vorzugswürdig gegenüber einer Einschaltung von Gerichtsvollziehern zur Einholung der Auskünfte. Durch die direkte Informationsbeschaffung kann Zeit gespart werden.“ Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich rund 40 000 Auskünfte an Insolvenzgerichte erteilen werden. Schermer hatte die Änderungen durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz in InsbürO 2021, 363 und damit auch den Inhalt des neuen § 98 Abs. 1a InsO vorgestellt. Blankenburg thematisiert die Hintergründe und Möglichkeiten des neuen § 98 Abs. 1a InsO in einem ZInsO-Beitrag aus dem Sommer 2022. So unterscheidet er das Vorgehen bis zum 01.11.2022 und für die Zeit danach und geht u.a. der Frage nach, ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter auch direkt ein Auskunftsersuchen stellen könnte, was er aber als nicht begründet ansieht. Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen ist gem. § 98 Abs. 1a InsO, dass ein Aufforderungsschreiben zur Mitwirkung nicht zugestellt werden kann (Nr. 1), der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nachkommt (Nr. 2) oder das Auskunftsersuchen aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint (Nr. 3).

 

Gesetzgebungsverfahren

Änderung der Voraussetzungen für die Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung hatte im September angekündigt und hat dann am 05.10.2022 die Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um eine Regelung zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen und insoweit eine Änderung des COVInsAG im Wege einer Formulierungshilfe beschlossen. Diese dient der Umsetzung der Ankündigung von Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht im Maßnahmenpaket III, um gesunden Unternehmen, die langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, Zeit für die Anpassung der Geschäftsmodelle zu geben. In der Pressemitteilung vom 05.10.2022 heißt es dazu auszugsweise: „Der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose wird von zwölf auf vier Monate herabgesetzt werden. Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert. … Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31.12.2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. …“ Zum Zeitpunkt der Druckfreigabe Mitte Oktober war der Vorschlag in den Bundestag eingebracht, aber noch nicht verabschiedet. Unter der nachfolgenden Rubrik „Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden“ werden dazu Auszüge aus den Stellungnahmen einiger Verbände vorgestellt.
 

Referentenentwurf u.a. für besondere elektronische Steuerberaterpostfächer

Die BRAK informiert in ihrem Newsletter vom 21.09.2022 über den Referentenentwurf des BMF vom 17.08.2022 für eine „Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer“. So erläutert die BRAK auszugsweise: „Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften …, das zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist, führt für diese Berufsgruppe zum 01.01.2023 eine digitale Steuerberaterplattform sowie besondere elektronische Steuerberaterpostfächer (beSt) ein. Diese ermöglichen – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehrmit der Justiz, der Anwaltschaft sowie mit Behörden und weiteren Teilnehmenden. Ebenso wie das beA beinhalten sie einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis und bestätigen tagesaktuell die berufsrechtliche Zulassung. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen sich für die Plattform registrieren. Ab dem 01.01.2023 gilt … eine passive Nutzungspflicht für die Postfächer. Zur näheren Ausgestaltung hat das BMF Ende August den Entwurf für eine Verordnung … vorgelegt. Der Entwurf enthält insbesondere Vorschriften über die Einrichtung … sowie die technische Ausgestaltung der Steuerberaterpostfächer, insbesondere für die Authentisierung und für Zugangsberechtigungen Dritter. …“. Den Newsletter können Sie über www.brak.de > Newsroom > Newsletter > Nachrichten aus Berlin > Nr. 19/2022 einsehen. Den Referentenentwurf und die dazugehörige Pressemitteilung des BMF finden Sie über www.bundesfinanzministerium.de > Service > Gesetze und Gesetzesvorhaben > „29.08.2022“ im Filter eingeben. Der elektronische Rechtsverkehr schreitet also voran. Demnächst werden also auch die Insolvenzbüros mit Steuerberatern auf diesem Wege kommunizieren können.

 

Für den Praxisalltag des Insolvenzbüros

Frage der (Un-)Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

Wir hatten im Septemberheft auf die Energiepreispauschale hingewiesen, die in dem Monat zur Auszahlung kommen sollte (InsbürO 2022, 334). Wir waren damals wegen der intendierten Zweckbindung von einer Unpfändbarkeit gem. § 851 ZPO ausgegangen. Da es keine klare Regelung des Gesetzgebers gibt, wurde seither viel diskutiert und dazu veröffentlicht und tendenziell eher von einer Pfändbarkeit der Energiepreispauschale ausgegangen. Dazu gibt es jetzt auch eine erste Entscheidung des AG Norderstedt, die Sie in diesem Heft (S. 41 f.) finden. Es bestätigt die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale. Die FAQs des BMF wurden zwar am 22.09.2022 aktualisiert, aber ein Hinweis zur grundsätzlichen Unpfändbarkeit ist dort weiterhin nicht zu finden. Unter dem Punkt 27 im Themenbereich VI. ist lediglich vermerkt, dass die EPP nicht von einer Lohnpfändung umfasst sei, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handele. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn sei insoweit unbeachtlich. Wie aus den Entscheidungsgründen des AG Norderstedt ersichtlich wird, hilft dies aber nur bedingt weiter, denn es gelte, auch andere Aspekte zu betrachten, die dann – nach Ansicht des AG Norderstedt - zu einer Pfändbarkeit der EPP führen.

 

Neues von (insolvenzrechtlichen) Verbänden

VID-Stellungnahme zum Maßnahmenpaket III der Bundesregierung

Der VID hatte am 12.09.2022 – vor der Veröffentlichung der geplanten Änderung des COVInsAG - bereits eine Stellungnahme zu den geplanten Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht in dem Maßnahmenpaket III abgegeben. So erläutert der VID darin auszugsweise: „Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Überschuldung eine ähnliche Regelung aufgrund der knappen Energieversorgung infolge des Kriegs in der Ukraine in Erwägung ziehen wird. Unter Ziff. 16 des Maßnahmenpakets III heißt es wörtlich: „Auch Unternehmen, die 1) im Kern gesund und 2) auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt.“ … Auf jeden Fall sollten die staatlichen Hilfsprogramme – anders als die staatlichen Hilfen in der COVID-19-Pandemie – auch den Unternehmen, die in einem Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren saniert werden können, zur Verfügung stehen. Maßgeblich für die Bewilligung von staatlichen Hilfen muss die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens sein, nicht, auf welchem Weg die Sanierung erfolgt. … Die Änderungen des Insolvenzrechts sollten nach Ansicht des VID zeitlich bis maximal 31.03.2023 befristet werden. Bei anhaltender Krisenlage muss spätestens zu diesem Zeitpunkt über die Option geordneter Insolvenz -oder Restrukturierungsverfahren nachgedacht werden. …“ Die vollständige 3-seitige Stellungnahme ist über www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 12.09.2022 einsehbar.
 

VID-Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Insolvenzrechts

Am 21.09.2022 folgte sodann eine weitere Stellungnahme, und zwar zur tatsächlichen Umsetzung dieser geplanten Maßnahme der Bundesregierung. Darin wird auszugsweise ausgeführt: „Die vorgesehenen Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht sollen mit einer Änderung des § 4 COVInsAG einhergehen und sehen neben einer vorübergehenden Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung auch eine vorübergehende Verkürzung der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sowie eine vorübergehende Hochsetzung der Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung vor. … Die Umsetzung des insolvenzrechtlichen Auftrages, die an eine Änderung des COVInsAG anknüpft, sieht zugleich eine neue Bezeichnung des Gesetzes vor (künftig: Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG)). Die neue Bezeichnung soll ausweislich der Entwurfsbegründung erkennbar werden lassen, dass das Gesetz zukünftig nicht mehr ausschließlich Bestimmungen zu den Abmilderungen der Folgen der COVID-19-Pandemie enthalten wird. Dies zeigt, dass das bisherige COVInsAG nun als Nukleus eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung von Krisenfolgen dienen soll. … Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass aufgrund der hohen Energiepreise bereits weitergehende Forderungen nach einer erneuten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erhoben werden. Diese Entwicklung ist sehr problematisch, weil die Eingriffe ins Insolvenzrecht – entgegen früherer Praxis – nunmehr auch ohne gezielte Hilfszusagen diskutiert werden. … Vor der entsprechenden Definition der Empfänger und ihrer Kriterien verbietet sich deshalb eine Aussetzung von Insolvenzantragspflichten. … Die Verkürzung des Prognosezeitraums von derzeit zwölf auf vier Monate ist vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes grds. kritisch, im Hinblick auf die aktuelle Energiekrise jedoch als vertretbar anzusehen. … Im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SanInsKG-E („es sei denn“) sollte ergänzend aufgenommen werden, dass der Schuldner aktiv zur Darlegung der ihn begünstigenden Umstände verpflichtet ist. So können die Fälle leichter separiert werden, in denen das schuldnerische Unternehmen bereits länger als sechs – künftig acht – Wochen überschuldet ist. … Die aktuellen Rechtsunsicherheiten bei der Beurteilung der Frage der Pfändbarkeit der Energiepreispauschale und mit ihr der Verwertung im Insolvenzverfahren zeigen, dass es bei (künftigen) Hilfsmaßnahmen des Bundes zwingend einer gesetzlichen Regelung zur Frage der Pfändbarkeit einer Leistung bedarf, soll der Zweck derselben nicht verfehlt werden. …“ Die 7-seitige Stellungnahme ist auf der Homepage des VID unter www.vid.de > Gesetzgebung > Stellungnahmen > 21.09.2022 abrufbar.
 

Gravenbrucher Kreis zu den geplanten Änderungen des Insolvenzrechts

Auch der Gravenbrucher Kreis hat eine 3-seitige Stellungnahme zu den geplanten Änderungen am 22.09.2022 veröffentlicht. In der dazugehörigen Pressemitteilung heißt es auszugsweise: „In seiner Stellungnahme zu einer Formulierungshilfe der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/2730) unterstützt der Gravenbrucher Kreis die temporäre und maßvolle Verkürzung relevanter sanierungs- und insolvenzrechtlicher Prognose- und Planungsfristen. Eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht lehnt der Kreis hingegen ab, um ihre ordnungspolitische Funktion und den effektiven Gläubigerschutz weiterhin zu gewährleisten. Zudem spricht sich der Gravenbrucher Kreis für eine zielgerichtete Regelung aus, die jene Unternehmen fokussiert, die von der aktuellen Situation besonders betroffen sind, wie z. B. energieintensive produzierende Betriebe. … Das deutsche Sanierung- und Insolvenzrecht bietet gute Instrumente, um Unternehmen, die in Schieflage geraten, zu restrukturieren und zu entlasten. Damit können sie sich für eine dauerhaft veränderte Zukunft gut aufstellen.“ Die Stellungnahme und die vollständige Pressemitteilung ist über www.gravenbrucher-kreis.de > Aktuelles > 22.09.2022 abrufbar.
 

IDW-Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Insolvenzrechts

Das IDW hat ebenso eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin ist zu lesen: „Grund für die Insolvenzreife sind … nicht die Unsicherheiten, sondern die gestiegenen Preise. Ein „Hinwegdenken der derzeitigen Preisvolatilitäten und Unsicherheiten“ verkennt mithin die Realität. Im Ergebnis würden u.E. unausweichliche Insolvenzanträge später gestellt und die Gläubiger zusätzlich geschädigt. Die neuen Regelungen werden in den seltensten Fällen Insolvenzen vermeiden. Die vorgesehene Verkürzung des Planungshorizonts dürfte – ohne weitere Maßnahmen – keinen wesentlichen Effekt zur Minderung der zu befürchtenden Insolvenzwelle habe. … Eine Verlängerung der Höchstfrist für den Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung ermöglicht den Unternehmen, aufgrund der Krisensituation verzögerte – aber weiterhin erfolgversprechende – Sanierungsbemühungen zu einem insolvenzabwendenden Abschluss zu bringen. Davon dürften allerdings nur grds. sanierungsfähige und damit verhältnismäßig wenige Unternehmen profitieren. … Um die Wirtschaft in der aktuellen Krisensituation zu stützen, sind daher Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität erforderlich. … Eine Verschiebung der wirtschaftlichen Probleme vom Schuldner zum Gläubiger oder zum Staat würde die gesamtwirtschaftliche Lage nicht verbessern. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Maßnahmen für einen voraussichtlich längeren Zeitraum zu planen sind. …“. Sie können diese 3-seitige Stellungnahme in vollständiger Fassung über www.idw.de > Aktuelles > 22.09.2022 finden.

 

Gravenbrucher Kreis vergibt Wissenschafts- und Journalismuspreis 2022

Der Gravenbrucher Kreis hat in diesem Jahr wieder seinen Wissenschafts- und Journalismuspreis vergeben. Den ersten Platz in der Kategorie Wissenschaft errang Benedict Kebekus für seine Doktorarbeit „Die Gegenleistung in der Insolvenz“. Darin gehe es um die Frage, ob Geschäftsleitungen von Unternehmen, die in die Insolvenz gehen, haftbar sind, wenn sie vor der Insolvenz noch Geld für Gegenleistungen wie bspw. Waren ausgegeben haben. Benedict Kebekus hätte in seiner Dissertation ein eigenes System zum Umgang mit Varianten von Gegenleistungen entwickelt. Bei seiner tiefgründigen Argumentation würde er stets die praktischen Auswirkungen im Blick behalten. Den zweiten Platz bekam Lukas Piroth für seine Dissertation zum Thema „Die umsatzsteuerliche Organschaft in Krise und Insolvenz“, die sich dem teils widersprüchlichen Überschneidungsbereich von Umsatzsteuer- und Insolvenzrecht widme. Mit dem dritten Platz wurde die Doktorarbeit von Anna Katharina Wilke ausgezeichnet, die die „Restrukturierung und Insolvenz von Kommunen“ untersucht habe. Sie hätte darin einen Gesetzesvorschlag für einen „kommunalen Sanierungsrahmen“ entwickelt, der im aktuellen Insolvenzrecht nicht vorgesehen sei. Mit dem Wissenschaftspreis fördert der Gravenbrucher Kreis junge Akademiker aus dem Bereich der Rechtswissenschaften und angrenzenden Wissenschaftsgebieten, deren Dissertation einen Bezug zum deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzrecht habe und überdurchschnittlich bewertet wurde. Die dazugehörige Pressemitteilung können Sie über www.gravenbrucher-kreis.de > Wettbewerbe finden.

 

Statistik

Weniger Insolvenzen in Halbjahresstatistik, aber steigend im August 2022

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 12.09.2022 (Nr. 382) gab es bei den Unternehmensinsolvenzen im ersten Halbjahr 2022 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 einen Rückgang von -4,0 %. Bei den Verbraucherinsolvenzen betrug der Rückgang -20,2 %. Dagegen stieg die Anzahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren im August 2022 im Vergleich zum Vormonat um 6,6 %. Das Statische Bundesamt weist darauf hin, dass die Insolvenzstatistik nicht alle Geschäftsaufgaben abbilden würde, da Geschäftsaufgaben auch aus anderen Gründen bzw. vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten erfolgen könnten. Die vollständige Mitteilung finden Sie unter www.destatis.de > Suchbegriff „Regelinsolvenzverfahren“ > 12.09.2022.
 

VID zur Insolvenzstatistik

Der VID hat zur vorstehenden Auswertung des Statistischen Bundesamtes eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es auszugsweise lautet: „Auch wenn die Zahlen weitgehend unverändert sind, sehen wir in diesen Wochen einen deutlich gestiegenen Beratungsbedarf vor allem bei Unternehmen aus energieintensiven Branchen … Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass bei anhaltend hohen Energiepreisen und entsprechend steigenden Preisen für Rohstoffe, Logistik, etc. die betroffenen Unternehmen in die Verlustzone geraten. In der Folge könnten die Unternehmensinsolvenzzahlen innerhalb der nächsten 12 Monate um bis zu 40 % steigen. Dies wäre allerdings auf der historisch niedrigen Basis keine Insolvenzwelle, sondern eine Normalisierung der Zahlen ...“. Die vollständige Meldung können Sie über www.vid.de > Presse > Pressemitteilungen > 12.09.2022 abrufen.

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